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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 3 U 63/01
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 118
HGB § 166
BGB § 278
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
Ein Treuhandkommanditist kann zu dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (cic) auf Schadenersatz wegen verlorener Kapitalbeteilungen in Anspruch genommen werden, wenn er das Anlagemodell nicht auf eine Missbrauchsmöglichkeit überprüft und das Vertragswerk nicht sicherstellt, dass er Kenntnis und damit Kontrollmöglichkeit von eingehenden Anlagegelder und deren Verwendung erhält.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 63/01

Verkündet am 07. Nov. 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - 3. Zivilsenat -

durch die Richter

auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 23. Zivilkammer - vom 20.02.2001 - 2/23 O 453/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von € 75.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 115.000,00 (€ 58.798,57).

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat den Beklagten auf Rückerstattung bzw. Schadensersatz wegen verlorener Kapitalbeteiligungen in Gesamthöhe von DM 115.000,00 an der "Zweiten KG" (im folgenden Zweite KG genannt) in Anspruch genommen.

Diese KG war von Frau D. und Herrn P.- in der Absicht gegründet worden, Finanzierungslücken bei zuvor von den genannten gegründeten Beteiligungsgesellschaften auszugleichen. Für die Zweite KG sammelten sie Beteiligungsgelder über eine "PDL-Handelsagentur" und gaben zu diesem Zweck einen Prospekt heraus (Bl. 13-20 d.A.). Darin fand sich der Abdruck des Gesellschaftsvertrages der Zweiten KG. Komplementärin war Frau D., Treuhandkommanditist der Beklagte (§ 14). Gesellschaftszweck war gemäß § 2 Ziffer 1 die Verwaltung des Kapitals der Gesellschafter mit der Vorgabe, die Anlagen sicherheitsorientiert zu gestalten. Der Beklagte war als Treuhandkommanditist berechtigt und verpflichtet, mit dritten Personen (den Anlegern) gleichlautende Treuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen (§ 14 Ziffer 1). Gemäß § 15 Ziffer 1 und 2 erwarb, hielt und verwaltete er seine Beteiligung treuhänderisch für die Treugeber (Anleger), mit denen er jeweils einen Treuhandvertrag geschlossen hatte. Seine Gesellschafterrechte hatte er im Interesse der Treugeber auszuüben. Gemäß § 17 war es Aufgabe des Treuhänders, die Zahlungsströme zu überwachen und die Mittelverwendung zu kontrollieren. In § 17 Ziffer 3 ist dazu bestimmt: "Der Treuhänder wird von der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellt." Berechtigt zur Geschäftsführung war die Komplementärin (§ 16 Ziffer 1).

Im Prospekt fand sich weiter ein Vertragsangebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und dem Beklagten, der mit seiner Berufsbezeichnung Steuerbevollmächtigter aufgeführt war, welches der jeweilige Anleger dem Beklagten in der Beitrittserklärung zur Zweiten KG antrug. Gemäß § 1 Ziffer 2 wurde das Treuhandverhältnis mit der Annahme des Treuhandvertrags-Angebotes durch den Treuhänder begründet. Zu diesem Zweck hatte der Treuhänder die Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers in einer gesonderten Rubrik am unteren Ende des Beitrittsformulars zu unterzeichnen, ohne dass es eines Zugangs der Annahmeerklärung bei dem Treugeber bedurfte (§ 1 Ziffer 3). Im Auftrag des Treugebers (Anlegers) erwarb der Treuhänder als Treuhandkommanditist einen Kapitalanteil an der Gesellschaft in Höhe des jeweiligen Einzahlungsbetrages (§ 3). Aufgabe des Treuhänders war u.a. die Wahrnehmung der Auskunfts- und Überwachungsrechte aus den §§118 und 166 HGB (§ 4 d). In § 4 e heißt es weiter: "Er übernimmt die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft, sofern diese Funktion nicht von einem durch gesonderten Vertrag gestellten Zahlungstreuhänder ausgeübt wird."

Gemäß § 12 Ziffer 1 hatte der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Treugebers auszuüben und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Beklagte war sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages namentlich und mit dem Zusatz "Steuerbevollmächtigter" als Treuhandkommanditist aufgeführt. Das Beteiligungsmodell war ferner in einer Übersichtsskizze dargestellt (Bl. 13 d.A.).

Der Kläger zeichnete unter dem 06.12.1997, 05.01.1998 und 13.01.1998 mittels der vorgesehenen Formulare Anlagen von DM 15.000,00, DM 80.000,00 und DM 10.000,00 (Bl. 9-11 d.A.). Diese Formulare wurden nicht - wie dort vorgesehen und im Prospekt angekündigt - von dem Beklagten gegengezeichnet. Im Juni 1999 wurde über das Vermögen der Zweiten KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ging sämtlicher gezeichneter Einlagen verlustig und hat den Beklagten deswegen auf Schadensersatz in dieser Höhe in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, bei der Gründung der Zweiten KG habe der Beklagte Kenntnis von allen neuen Vertragsformularen gehabt. Er habe um die Aktivierung der Zweiten KG gewußt, weil er seine Kommanditeinlage erbracht habe und die Zweite KG im Handelsregister eingetragen worden sei. Ausweislich der Ermittlungsakten habe er die Anmeldung selbst vorgenommen. Entgegen den Angaben im Prospekt habe er weder die Mittelverwendungskontrolle noch sonstige Treuhändertätigkeiten für die Zweite KG ausgeübt. Angebote auf Abschluß von Treuhandverträgen mit Anlegern habe er gegengezeichnet. Ein Exemplar des Treuhandvertrages zwischen dem Beklagten und der Zweiten KG habe er unterschrieben. Anläßlich eines mit dem Zeugen E. im Jahr 1998 geführten Telefonates habe er eingeräumt, alle Einnahmen und Ausgaben der Zweiten KG seien ihm bekannt und von ihm buchhalterisch festgehalten. Im Juni 1999 habe er um rückwirkende Entbindung von seiner Verpflichtung zur Mittelverwendungskontrolle gebeten, woraufhin ein auf den 15.08.1997 rückdatiertes Schreiben (Bl. 111 d.A.) aufgesetzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 115.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe sich lediglich auf Bitten von Frau D. als Treuhandkommanditist zur Verfügung gestellt; die Formulare und Verträge seien ihm unbekannt gewesen. Er sei nicht über die Aktivierung der Zweiten KG informiert worden. Die Angabe im Handelsregister besage nichts über die Einzahlung der Kommanditeinlage, welche weder von ihm eingefordert, noch eingezahlt worden sei. Kenntnis von Anlegern/Anlagegeldern habe er nicht erhalten. Angebote auf Abschluß von Treuhandverträgen durch Anleger seien ihm weder zugeeitet worden, noch habe er solche Anträge gegengezeichnet. Er habe auch kein Exemplar eines Treuhandvertrages mit der Zweiten KG unterzeichnet. Unterlagen über den Eingang von Anlegergeldern seien ihm erst Ende 1998 im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater der Zweiten KG wegen der Fertigung des Jahresabschlusses für das Jahr 1997 zur Kenntnis gelangt. Dem Zeugen E. habe er im Rahmen des genannten Telefonates erklärt, er sei nicht Mittelverwendungskontrolleur der Zweiten KG. Folgerichtig sei das vom Kläger genannte Schreiben auf den 15.08.1997 rückdatiert worden, weil er tatsächlich nicht Mittelverwendungskontrolleur gewesen sei.

Durch Urteil vom 20.2.2001 hat das Landgericht der Klage in voller Höhe entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, denn er habe weder zu den beiden Initiatoren gehört, die Geschäfte der KG nicht geleitet und auch keinen besonderen Einfluß auf die KG ausgeübt. Letzteres gelte auch bezüglich des Inhaltes des Prospektes. Auch habe er keine Garantenstellung eingenommen. Seine Haftung ergebe sich aber aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.). Zwar sei es zum Abschluß eines Treuhandvertrages mit dem Kläger nicht gekommen, der Gesellschaftsvertrag sei aber hinsichtlich der Treugeber (Anleger) als Vertrag zugunsten Dritter einzustufen mit der Folge einer grundsätzlichen Haftung aus c.i.c. Im Rahmen der künftig abzuschließenden Treuhandverträge habe es ihm oblegen, die allgemeinen Auskunfts- und Überwachungsrechte aus §§118 und 166 HGB wahrzunehmen und die Mittelverwendungskontrolle auszuüben. Vorvertraglich habe deshalb eine Aufklärungspflicht über Umstände bestanden, die den Vertragszweck gefährden konnten. Gegen diese Pflicht habe er verstoßen. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger seine Einlage nicht eingezahlt, sondern sich vermutlich "aufklärungsrichtig" verhalten. Dem Beklagten sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Hiervon habe er sich nicht entlasten können.

Gegen das ihm am 26.3.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2.4.2001 Berufung eingelegt und diese am 26.4.2001 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages rügt er insbesondere, das Landgericht habe die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, S. 1025) zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewendet. In dem dort entschiedenen Fall habe der Treuhänder bereits gegenüber der Gesellschaft selbst entsprechende vertragliche Verpflichtungen übernommen gehabt und sei durch persönliche Anschreiben an die jeweiligen Anleger mit diesen in ein konkretes vorvertragliches Verhältnis getreten. Ferner habe er in diesem Fall die Mittelverwendungskontrolle allgemein übernommen gehabt und den Anlegern sowohl im Prospekt als auch in dem individuellen Vertragsangebot Zusicherungen bezüglich seiner künftigen Tätigkeit gemacht. All dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2002 (Bl. 225, 226 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung verneint, hingegen eine solche aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) bejaht. Zwar würde der Beklagte auch als Treuhandkommanditist grundsätzlich unter die Prospekthaftungfallen (BGHZ84, S. 141). Die dort entschiedene Fallgestaltung läßt sich indessen mit der vorliegenden nicht vergleichen. Dort hatte nämlich der Treuhandkommanditist den Komplementär bevollmächtigt, in seinem Namen Treuhandverträge mit den Anlegern abzuschließen, so dass er über § 278 BGB für das Fehlverhalten des Komplementärs einzustehen hatte. Eine derartige Bevollmächtigung gab es hier nicht.

Die gegenüber den Anliegern bestehende Pflicht zum Tätigwerden, die eine Haftung aus c.i.c. begründet, ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 15 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Zweiten KG, der die Rechtstellung der Treugeber (Anleger) und den Wirkungskreis des Treuhandkommanditisten regelt. Insoweit ist er rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Anleger zu qualifizieren (BGH in NJW 1995, S. 1025). Der Beklagte hat zwar ursprünglich die Kenntnis der Vertragsformulare in Abrede gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.01.2002 hat er jedoch einräumen lassen, dass er Kenntnis von den Vertragsformularen, insbesondere vom Gesellschaftsvertrag hatte. Das kann auch nicht anders gewesen sein, denn er muß den Gesellschaftsvertrag schon deshalb unterschrieben haben, weil dieser Grundlage der Anmeldung zum Handelsregister war.

Ein aktives Handeln des Beklagten für die Zweite KG hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge K. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, der Beklagte habe einen Treuhandvertrag für die Zweite KG unterschrieben.

Der Beklagte zieht sich auf den Standpunkt zurück, er hafte nicht für den Anlageverlust des Klägers, weil er selbst von der Zweiten KG völlig im Unklaren gelassen worden sei. Er habe sich lediglich auf Bitten von Frau D. als Treuhandkommanditist zur Verfügung gestellt. Angebote auf Abschluß von Treuhandverträgen durch Anleger seien ihm weder zugeleitet worden, noch habe er solche Anträge gegengezeichnet. Unterlagen über den Eingang von Anlagegeldern seien ihm erstmals Ende 1998 in seiner Funktion als Steuerberater der Zweiten KG zur Kenntnis gelangt. Sein Untätigbleiben, seinen Sachvortrag als richtig unterstellt, kann ihn jedoch nicht entlasten. Denn er war im Treuhandvertrags-Angebot (Vorspann) und im Gesellschaftsvertrag (§ 14) unter seiner Berufsbezeichnung "Steuerbevollmächtigter" als Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist benannt. Der Beruf des Steuerbevollmächtigten genießt in der Öffentlichkeit ein gewisses Ansehen. Aus Sicht der Anleger bzw. Anlageinteressenten stand der Beklagte damit dafür ein, dass es sich um ein seriöses Anlagemodell handelte, dass das Anlagekapital zweckentsprechend verwendet wurde und dass der Verlust des Geldes durch Veruntreuung oder Unterschlagung ausgeschlossen war. Ihm erwuchs also eine Prüfungspflicht im Hinblick auf das Anlagemodell und evtl. eröffnete Mißbrauchsmöglichkeiten und zwar bereits vor Eingang der ersten Anlegerbeträge. Wäre er dieser Prüfungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, so hätte ihm auffallen müssen, dass das Vertragswerk eine - wie von den Initiatoren beabsichtigt - unkontrollierte Mittelabzweigung ermöglichte.

Zum einen wurden die Anleger nicht darüber informiert, ob der Beklagte als im Vertrag genannter Treuhänder/Treuhandkommanditist tatsächlich Kenntnis vom Eingang ihrer Anlagegelder erhalten hatte. Die Gelder flössen direkt an die KG, die den Anlegern den Eingang bestätigte. Für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages war es nicht erforderlich, dass es eines Zuganges der Annahmeerklärung bedurfte (§ 1 Ziffer 3). Damit bestand also die Möglichkeit, dass dem Beklagten eingegangene Gelder vorenthalten wurden, indem ihm die Treuhandverträge nicht zur Gegenzeichnung vorgelegt wurden, ohne dass andererseits die Anleger Verdacht schöpfen mußten, weil es ja eines Zugangs der Annahmeerklärung auf Abschluß eines Treuhandvertrages beim Treugeber nicht bedurfte.

Was seine eigene Stellung als Treuhänder/Treuhandkommanditist betraf, so war durch das Vertragswerk nicht sichergestellt, dass er Kenntnis und damit Kontrollmöglichkeiten über eingehende Anlagegelder vor deren Verwendung erhielt. Denn in § 4 e des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Beklagte die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft übernahm, sofern diese Funktion nicht von einem durch gesonderten Vertrag bestellten Zahlungstreuhänder ausgeübt wurde. Da der Beklagte danach grundsätzlich als Mittelverwendungskontrolleur in Betracht kam, hätte er kraft seiner gegenüber den Anlegern bestehenden Verpflichtungen überprüfen müssen, ob an seiner Stelle ein anderer Kontrolleur von der Gesellschaft bestellt war. Wenn er von der KG hierüber keine Nachricht erhielt, so bestanden zwei Möglichkeiten: Entweder war kein gesonderter Zahlungstreuhänder bestellt worden, so dass der Beklagte in jedem Falle Mittelverwendungskontrolleur war; oder es war tatsächlich eine andere Person zum Zahlungstreuhänder bestellt worden. Bei dieser Konstellation hätte ihm auffallen müssen, dass im Treuhandvertrag nichts über die Ausgestaltung des Verhältnisses eines bestellten Zahlungstreuhänders zu ihm als Treuhandkommanditist geregelt war, weswegen er nicht automatisch davon ausgehen konnte, dass sich seine Stellung gegenüber den Anlegern verändert hätte, er diesen gegenüber also teilweise entpflichtet worden wäre.

Wenn aber das Vertragswerk derartige Lücken aufwies bzw. Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnete, hätte der Beklagte entweder auf entsprechende Abänderung hinwirken müssen oder, falls die Gesellschaft dem nicht nachgekommen wäre, es ablehnen müssen, als Treuhandkommanditist zu fungieren. Bloßes Untätigbleiben und Warten auf Nachrichten von Seiten der KG kann ihn jedenfalls nicht entlasten (§ 282 BGB), sondern begründet gerade den Schuldvorwurf.

Hätte der Beklagte in der vorbeschriebenen Weise gehandelt, so wären entweder die im Vertragswerk eröffneten Mißbrauchsmöglichkeiten beseitigt worden, oder die Zweite KG hätte die beabsichtigten Anlageverträge nicht durchführen können, weil der Beklagte nicht als Treuhandkommanditist zur Verfügung gestanden hätte. In beiden Fällen wäre es damit nicht dazu gekommen, dass die Anlagebeträge des Klägers zu vertragsfremden Zwecken abgezweigt bzw. mißbraucht worden wären. Dass der Kläger die behaupteten Anlagebeträge eingezahlt hat, hat das Landgericht unter Hinweis auf die von dem Kläger vorgelegten Kontoauszüge der Zweiten KG mit Recht festgestellt. Der Senat schließt sich dem an.

Angesichts dessen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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