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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 3 U 76/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 812
Zur Übernahme eines Fernwärmevertrages.
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung der von ihr an die Stadt O1 geleisteter Zahlungen für den Bezug von Fernwärme. In 1. Instanz streitige Zinsen aus einem Grundstückskaufvertrag sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin war Eigentümerin von Mietshäusern in O1/..., ...straße .... Sie bezog von der Stadt O1 Fernwärme für diese Gebäude. Grundlage war ein Fernwärmevertrag vom 18.7./17.8.2001 (Bl. 137-142, 241-244 d.A.). Dort heißt es unter Ziffer 6.2:

"Bei Rechtsträgerwechsel bzw. Eigentümerwechsel geht dieser Fernwärmeliefervertrag auf den/die neuen Rechtsträger bzw. Eigentümer über; jedenfalls verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass der/die neuen Rechtsträger bzw. Eigentümer in den Fernwärmevertrag unter Austritt des Kunden zu unveränderten Bedingungen eintreten. Bis dahin bleibt der Kunde bis zum vertraglichen Ende in der Haftung."

Der Beklagte ersteigerte die Liegenschaft ...straße ... auf einer sogenannten Winter-Aktion. Nachdem er den Zuschlag erhalten hatte, beurkundete der Notar A in O2 die Zuschlagsurkunde (Urkundenrolle ... vom ...). Dort heißt es in der Präambel:

"2) Für den mit dieser Urkunde begründeten Vertrag gelten:

a) ...

b) Der Inhalt der Anlage "1" zu dieser Urkunde, der den Versteigerungsbedingungen vorgeht. "

In Anlage 1 heißt es auf S. 2:

"Es besteht ein Fernwärmevertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Stadtwerken O1 (Laufzeit bis 30.06.2001), der auf den Erwerber übergeht. Gemäß Fernwärmeversorgungsgesetz der Stadt O1 besteht Anschlusszwang an das Fernwärmenetz."

Die Liegenschaft wurde gemäß "Übergabe/Übernahmeprotokoll Vertrag" vom 10.6.2002 (Bl. 222 - 227 d.A.) an den Beklagten zum 1.5.2002 übergeben.

In § 4 (3) heißt es dazu:

"Sämtliche Nutzen und Lasten sowie der Besitz und die Verkehrssicherungspflicht gehen zum 1.5.2005 auf den Übernehmer über.

Er stellt den Übergebenden von seiner Haftung gegenüber Dritten ab diesem Zeitpunkt frei."

Unter § 5 "bestehende Schuldverhältnisse im einzelnen" heißt es:

"(1) Zwischen dem Übergebenden und Dritten bestehen bezüglich des Übergabegegenstand die folgenden Vertragsverhältnisse, Forderungen und Rechtsstreitigkeiten:

a) Mietverträge

b) Fernwärmeverträge (liegt Übernehmer schon vor)

c) ...-Vertrag.

(2) Die Abmeldung bzw. Benennung des neuen Grundstückseigentümers an die Versorgungsträger wurde vom Übergebenden veranlasst."

Die Stadt O1 stellte dem Beklagten die Kosten für Wärmelieferung ab dem Juni 2002 in Rechnung, die der Beklagte im Juni und Juli 2002 auch bezahlte. Ab August 2002 zahlte er die Rechnungen nicht mehr vollständig oder überhaupt nicht. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.9.2004 (Bl. 133, 134 d.A.), dort S. 3 und 4 wird verwiesen.

Der Beklagte wurde am 13.6.2003 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

In einem Prozess vor dem Landgericht Gießen (Az. 2 O 305/03) nahm die Stadt O1 den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Wärmelieferung aus dem Zeitraum September 2002 bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt € 68.202,63 in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Fernwärmevertrag sei erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch als Eigentümer auf den Beklagten übergegangen. In Anlage 1 zum notariellen Vertrag sei ausdrücklich kein Zeitpunkt genannt, zu dem der Vertrag auf den Beklagten als "Erwerber" übergehen solle. In Ziffer 6.2 des Wärmeliefervertrages sei auf den Eigentumsübergang abgestellt worden. Ein früherer Vertragsübergang, nämlich bereits mit Besitzeinräumung, ergebe sich auch nicht daraus, dass die Stadt O1 die Rechnungen an den Beklagten adressiert habe und dieser die Rechnungen für die ersten beiden Monate auch bezahlt habe. Darin könne zwar die Zustimmung der Stadt O1 und die des Beklagten zu einem Vertragsübergang liegen; es lägen aber keine Willenserklärungen der Beteiligten dahin vor, dass auch die Bundesrepublik Deutschland bereits zu diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen werde.

Im vorgenannten Verfahren war der hiesigen Klägerin von der Stadt O1 der Streit verkündet worden. Das Übergabe/Übernahmeprotokoll vom 10.6.2002 wurde dort nicht zu den Akten gereicht.

Nach Abschluss dieses Verfahrens zahlte die Klägerin an die Stadt O1 einen Betrag von € 62.126,47, den sie vorliegend vom Beklagten erstattet verlangt.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Den im Berufungsverfahren noch streitigen Erstattungsanspruch hat es mit der Begründung verneint, ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht. Anlage 1 zum Notarvertrag vom 5.12.2001, wonach sich der Käufer dazu verpflichte, alle ab dem 1.7.2001 angefallenen und bereits von der Verkäuferin gezahlten Rechnungen zu erstatten, stelle lediglich eine Regelung für die Betriebskosten bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs dar. Denn der Beklagte habe bereits vor Besitzübergang die Betriebskosten gegenüber den Mietern abrechnen und die Klägerin von diesbezüglichen Forderungen der Mieter und eben auch von Leistungsträgern dritter Seite freistellen sollen. Dafür sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Vorauszahlungen der Mieter an den Beklagten auszukehren. Nach § 4 Abs. 3 des Übergabeprotokolls stelle der Beklagte die Klägerin von ihrer Haftung gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt der Übergabe frei. Das beziehe sich allerdings nur auf solche Forderungen, die die Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtung gegenüber Dritten erbringen müsse. Daraus könne der vorliegende Erstattungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil der Fernwärmevertrag bereits zum Zeitpunkt des Besitzübergangs auf den Beklagten übergegangen sei. Im Vorprozess sei zwar ein Vertragsübergang zum Zeitpunkt des Besitzüberganges verneint worden, hieran sei die erkennende Kammer aber nicht gebunden. Denn die Bindungswirkung bestehe nur zwischen dem Streithelfer und seiner Partei, was bedeute, dass lediglich im Verhältnis der Klägerin zur Stadt O1 die Frage des Vertragsüberganges und des Zeitpunktes bindend festgestellt sei, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Beklagten des hiesigen Verfahrens. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei spätestens mit dem Übergabeprotokoll vom 10.6.2002 geregelt worden, dass die Vertragsübernahme mit der Übergabe erfolgen solle, so dass jedenfalls in diesem Verhältnis klar gewesen sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch der Vertragsübergang erfolgen sollte.

Diesem vereinbarten Vertragsübergang habe die Stadt O1 durch Rechnungsstellung an den Beklagten ab Juli 2002 zugestimmt, so dass ein Vertragsübergang stattgefunden habe. Auch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe kein Erstattungsanspruch, weil die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt habe, da sie auf Grund des Urteils im Vorprozess glaubte, vertraglich verpflichtet zu sein. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheiterten am erforderlichen Fremdtilgungswillen der Klägerin.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch bezüglich der an die Stadt O1 erstatteten Fernwärmekosten weiter. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass sich ihr Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten bereits aus dem Vertrag der Parteien bzw. einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe, da der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, an Stelle der Klägerin in den Fernwärmevertrag mit den Stadtwerken O1 einzutreten, die Betriebskosten mit den Mietern abzurechnen und die Vergütungen für die Fernwärmelieferungen an die Stadtwerke O1 zu zahlen. Durch das Übergabe/Übernahmeprotokoll sei dann vereinbart worden, dass diese Verpflichtungen den Beklagten für die Zeit ab 1.5.2002 trafen, also für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum. Im übrigen habe die Klägerin bei ihrer Zahlung an die Stadt O1 durchaus den vom Landgericht vermissten Fremdgeschäftsführungswillen gehabt. Sie habe sich lediglich durch die Interventionswirkung der Streitverkündung gezwungen gesehen, den Betrag zunächst an die Stadt O1 zu zahlen, um ihn danach jedoch von dem Beklagten zurückzufordern.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 1.3.2005, Az. 1 O 24/04, zu verurteilen, an die Klägerin 62.127,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Auffassung der Klägerin entgegen, sie sei durch die Interventionswirkung der Streitverkündung gezwungen gewesen, den umstrittenen Betrag zunächst an die Stadt O1 zu zahlen. Die Klägerin hätte beitreten und Berufung gegen das von ihr für unrichtig gehaltene Urteil einlegen können.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein vertraglicher oder nachvertraglicher Anspruch auf Erstattung der an die Stadtwerke O1 gezahlten Fernwärmekosten gegen den Beklagten zu.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine Vertragsübernahme in der Form durchgeführt wurde, dass der Beklagte in den Fernwärmevertrag, der zwischen der Klägerin und den Stadtwerken O1 bestand, eingetreten ist und zwar als Folge des Übergabeprotokolls vom 10.6.2002 (Bl. 222 d.A.).

In Anlage 1 zur Zuschlagsurkunde vom 5.12.2001 (dort S. 2, 2. Abs.) war die Vertragssituation beschrieben. Im Übergabeprotokoll vom 10.6.2002 war in § 5 Abs. 1 der Fernwärmevertrag als bestehendes Schuldverhältnis aufgeführt. In § 5 Abs. 2 war ausgeführt, dass die Anmeldung und die Benennung des neuen Grundstückseigentümers (des Beklagten) vom Übergeber (der Klägerin) bereits veranlasst waren. In § 6 Abs. 2 war angegeben, dass der Übergeber (die Klägerin) den Fernwärmevertrag zum 30.6.2002 gekündigt hatte. Aus diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht den Willen der Vertragsbeteiligten hergeleitet, dass der Vertrag ab dem 1.7.2002 auf den Beklagten übergehen sollte. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht überdies in der Rechnungsstellung der Stadtwerke an den Beklagten ab dem Abrechnungsmonat Juni 2002 die Zustimmung der Stadtwerke zur Vertragsübernahme gesehen. Damit war die Klägerin, da der Beklagte zu unveränderten Bedingungen in den Fernwärmevertrag eingetreten war, gegenüber den Stadtwerken aus jeglicher Haftung frei. Denn § 6 Abs. 2 des Fernwärmevertrages bestimmt, dass der Kunde (die Klägerin) dafür Sorge zu tragen hat, dass der/die neuen Rechtsträger in den Fernwärmevertrag unter Austritt des Kunden zu unveränderten Bedingungen eintreten und dass bis dahin der Kunde bis zum vertraglichen Ende in der Haftung bleibt. Mit anderen Worte sollte die Klägerin gegenüber der Stadt O1 nur bis zu dem Zeitpunkt haften, zu dem der Beklagte in den Vertrag zu unveränderten Bedingungen eingetreten war. Ergänzend ist auszuführen, dass die Stadtwerke O1 der Kündigung der Klägerin zum 30.6.2002 nicht widersprochen haben. Gegenteiliges ist jedenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Wenn aber die Klägerin ab dem 1.7.2002 aus jeglicher Haftung gegenüber den Stadtwerken frei war, so bestand entgegen der Auffassung der Berufung im Verhältnis zu ihr keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten mehr, die Rechnungen der Stadtwerke zu bezahlen, etwa im Sinne einer Erfüllungsübernahme oder Freistellungsverpflichtung. Der Zahlungsanspruch der Klägerin kann also nicht aus der Verletzung einer etwa dergestalt bestehenden Verpflichtung hergeleitet werden. Die Interventionswirkung des Vorprozesses steht dieser Wertung nicht entgegen, denn sie entfaltet ihre Wirkung, wie das Landgericht richtig ausführt, nur zwischen der Klägerin und den Stadtwerken O1.

§ 4 Abs. 3 des Übergabevertrages gibt der Klägerin ebenfalls keinen Erstattungsanspruch. Danach sollten sämtliche Nutzen und Lasten sowie der Besitz und die Verkehrssicherungspflicht zum 1.5.2002 auf den Übernehmer übergehen. Dieser (der Beklagte) sollte den Übergebenden (die Klägerin) von seiner Haftung gegenüber Dritten ab diesem Zeitpunkt freistellen. Diese Vertragsbestimmung setzt eine Haftung der Klägerin gegenüber den Stadtwerken als Dritte im Sinne der Bestimmung nach dem 1.5.2002 voraus. Damit wäre grundsätzlich auch der hier streitige Zeitraum erfasst. Für diesen Zeitraum bestand aber nach den obigen Ausführungen eine Haftung der Beklagten gegenüber den Stadtwerken nicht mehr, weil der Vertrag ab dem 1.7.2002 auf den Beklagten übergegangen war.

Letztlich führt auch eine von der Klägerin ins Feld geführte ergänzende Vertragsauslegung nicht zum Erfolg. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 157 Rn. 3). Der Übergang des Fernwärmevertrages von der Klägerin auf den Beklagten war indessen eindeutig und ohne irgendwelche Lücken geregelt. Dass die Klägerin ab dem 1.7.2002 auf Grund einer Bestimmung des Fernwärmevertrages für den Beklagten hätte eintreten müssen, war nicht möglich. Dass im Vorprozess nicht auf den Vertragswechsel, sondern auf die Grundbucheintragung als maßgeblichen Zeitpunkt für den Vertragsübergang abgestellt wurde, hat seine Ursache nicht in einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages, sondern im Versäumnis der Klägerin und dortigen Streitverkündeten, dem Vorprozess beizutreten und die Übergabevereinbarung vorzulegen, bzw. gegen das klageabweisende Urteil Berufung einzulegen.

Gesetzliche Erstattungsansprüche hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint.

Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) besteht nicht. Dabei kann die Frage, ob die Klägerin einen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat, was das Landgericht verneint, dahinstehen. Denn der Wille des Beklagten als Geschäftsherrn stand der Geschäftsführung erkennbar (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. § 678 Rn. 3) entgegen. Dies ergibt sich aus der Rechtsverteidigung des Beklagten im Vorprozess, wo er nicht nur fehlende Passivlegitimation, sondern auch die Unangemessenheit der Gebührenhöhe eingewendet hatte. Es konnte daher nicht seinem Willen entsprechen, dass die Klägerin Gebühren für ihn beglich, die er für überhöht hielt. Die Erkennbarkeit dieses Umstandes - wobei fahrlässiges Nichtkennen genügt - für die Klägerin ergibt sich daraus, dass ihr in diesem Verfahren der Streit verkündet worden war.

Ein Bereicherungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondition (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB) wäre gegen die Stadtwerke geltend zu machen, nicht aber gegen den Beklagten. Der Beklagte ist überdies nicht auf Kosten der Klägerin von seinen Schulden bei den Stadtwerken befreit, denn vor der Zahlung der Klägerin an die Stadtwerke war durch Urteil des Vorprozesses bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte den Stadtwerken nichts schuldete. Ein hieraus resultierender Anspruch wegen Bereicherung "in sonstiger Weise" (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB), wäre im übrigen gegenüber dem Anspruch aus Leistungskondition nachrangig.

Die Kosten der somit erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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