Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 84/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 823 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 543 Abs. 2
Nach Ziffer 1.6 der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ist sowohl das Risiko des erlaubten privaten Besitzes von Schusswaffen als auch das Risiko des Gebrauchs von Schusswaffen versichert. Beide Merkmale müssen nicht kumulativ vorliegen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 84/02

Verkündet am 06.03.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 7. Zivilkammer - vom 11.04.2002 - 7 O 230/01 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 08.09.1999 gegen 19.30 Uhr in L. - O. den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den mitversicherten Sohn M. P. aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag -Versicherungsschein Nr. 20/1.../6 - zu leisten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von Euro 8.000,-- abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt Euro 33.233,97 (DM 65.000,--).

Tatbestand:

Der Kläger hat Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung geltend gemacht (Blatt 47 - 61 d. A.). Mitversichert ist sein Sohn M. P.. Ausweislich Ziffer I der besonderen Bedingungen ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den gefahren des täglichen Lebens.... insbesondere.... 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswafen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; auf den weiteren Inhalt des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen wird verwiesen.

Am 08.09.1999 hantierte der damals minderjährige Sohn des Klägers, M. P., in L. im Kreis von Jugendlichen mit einer Schreckschusspistole, die ihm kurz zuvor von seinem Bekannten J. St. übergeben worden war. Dabei löste sich ein Schuss, der bei dem danebenstehenden Pa. W.. ein Knalltrauma verursacht haben soll. Pa. W.. hat deswegen den J. St. und den M. P. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz vor dem Landgericht Gießen in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 05.12.2002 (3 U 103/02 OLG Ffm. = 3 O 18/01 LG Gießen) sind beide als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den dortigen Kläger 8.351,03 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Rechtsübergang erfolgt ist.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.05.2001 (Blatt 44 d. A.) mit, sie gewähre ihm Versicherungsschutz wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht, dem versicherten Sohn hingegen nicht, weil ein Verstoß gegen die sogenannte "Waffenklausel" vorliege. Der Besitz der verwendeten Schreckschusswaffe sei nämlich an die Volljährigkeit gebunden. Entsprechendes teilte sie auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit (Blatt 19 d. A.).

Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat der Kläger Versicherungsschutz auch für seinen Sohn geltend gemacht.

Er hat behauptet, die verwendete Schreckschusspistole sei keine Waffe im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 08.09.1999 gegen 19.30 Uhr in L .-O. den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag - Versicherungsschein Nr. 20/1.../6 - zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, es habe sich um eine Schusswaffe gehandelt, die der Sohn des Klägers unerlaubt besessen habe, weswegen der in Ziffer I 6 der Versicherungsbedingungen genannte Ausschlusstatbestand vorliege.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Der in Ziffer I 6 normierte Haftungsausschluss greife nicht. Es sei allein maßgeblich, dass der Sohn des Klägers sich im Gebrauch einer Schusswaffe befunden habe. Es handele sich um eine Schusswaffe, weil ein Feuerstrahl aus dem Lauf ausgetreten sei. Unerheblich sei der Besitz des Sohnes und die Gebrauchsbefugnis, da er weder den Schaden vorsätzlich strafbar verursacht habe, noch eine gefährliche Beschäftigung im Sinne von Ziffer I der Versicherungsbedingungen vorliege.

Gegen dieses am 16.04.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2002 Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 17.06.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren Abweisungsantrag weiter. Zwar habe, wie das Landgericht mit Recht angenommen habe, eine Schusswaffe vorgelegen, jedoch kein erlaubter Besitz und Gebrauch des Sohnes an dieser Waffe, weil er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 7 O 230/01 - wird angeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der Tenor dahingehend korrigiert wird, das Versicherungsschutz für den mitversicherten Sohn M. P. gewährt wird.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und erwidert, es habe sich nicht um eine Schusswaffe gehandelt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Der Klageantrag und damit der Urteilstenor waren dahingehend zu präzisieren, dass Versicherungsschutz für den mitversicherten Sohn M. P. zu gewähren ist.

Denn soweit eine Aufsichtspflichtverletzung des Klägers selbst betroffen ist, ist die Beklagte bereit, Versicherungsschutz zu gewähren, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25.05.2001 ergibt (Blatt 44 d. A.).

Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz für seinen Sohn nach Maßgabe von Ziffer I 6 der besonderen Bedingungen zu gewähren. Zwar ist es zutreffend, dass das Merkmal des erlaubten privaten Besitzes nicht vorliegen kann, wie die Beklagte mit Recht ausführt. Denn der erlaubte private Besitz einer Schusswaffe/Schreckschusspistole ist gemäß § 33 des Waffengesetzes an die Volljährigkeit gebunden, die beim Sohn des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig nicht vorlag.

Es liegt aber das Merkmal des Gebrauchs vor. Aus der Fassung der Klausel ergibt sich im Wege der Auslegung, dass damit nicht nur der erlaubte, sondern auch der unerlaubte Gebrauch gemeint ist. Das Tatbestandsmerkmal "erlaubt" bezieht sich lediglich auf den Besitz, nicht aber auf den Gebrauch. Ansonsten liefe nämlich der Versicherungsschutz für den Gebrauch von Schusswaffen in Wirklichkeit leer. Denn eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person kann gemäß §§ 823 ff. BGB in der Regel nur aus dem unerlaubten Gebrauch einer Waffe bestehen (OLG Hamm in NJW-RR 1989, Seite 28, 29; LG Hamburg in VersR 1990, Seite 777). Ein solcher unerlaubter Gebrauch der Waffe lag hier vor.

Der Versicherungsschutz setzt auch nicht voraus, das die Merkmale des erlaubten Besitzes und des Gebrauchs kumulativ vorliegen müssten; vielmehr sind beide Risiken, nämlich einerseits der erlaubte private Besitz von Schusswaffen und andererseits der Gebrauch von Schusswaffen von einander unabhängig versichert (OLG Frankfurt am Main in VersR 1996, Seite 964; LG Bremen in ZFS 1997, Seite 143; OLG Koblenz in ZFS 1987, Seite 375). Der Ausschlusstatbestand des Gebrauchs zu strafbaren Handlungen liegt ebenfalls nicht vor. Zwar wird dem Sohn des Klägers die Herbeiführung einer fahrlässigen Körperverletzung vorgeworfen; der Ausschlusstatbestand in Ziffer I 6 der Versicherungsbedingungen bezieht sich jedoch nur auf vorsätzlich begangene Straftaten (OLG Hamm a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.). Dass der Sohn des Klägers mit der Waffe zum Zwecke der Begehung einer Körperverletzung hantiert hätte, ist unbestritten nicht der Fall gewesen.

Ob es sich vorliegend um eine Schusswaffe handelte oder nicht, kann dahinstehen, denn auch der unerlaubte Gebrauch einer Schusswaffe war versichert. Die gegenteilige Auffassung der Klägerseite ist ersichtlich nur für den Fall vertreten, dass das Gericht nicht von einem Versicherungsschutz ausgeht.

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück