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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 3 UF 184/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 620 ff.
ZPO § 769
Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 f, wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern. Daher muß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein (vgl. Phillippi in Zöller, Kommentar zur ZPO Randnummern 15, 15a, 21, 22, 22a zu § 620f m.w.N.).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 184/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Beklagten vom 10.9.2001 am 29.10.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach (Az.: 12 F 783/99 EAI) vom 5.6.2000 wird ab Januar 2000 hinsichtlich der die das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüdesheim am Rhein vom 21.6.2001 übersteigenden Beträge einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM.

Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog §§ 707, 719 ZPO statthaft (Rspr. des Senats, vgl. FamRZ 1990, 767).

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 f, wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern.

Daher muß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein (vgl. Phillippi in Zöller, Kommentar zur ZPO Randnummern 15, 15a, 21, 22, 22a zu § 620f m.w.N.).

Dem Einstellungsantrag kann jedoch nur zum Teil entsprochen werden.

Zwar spricht für die Darstellung des Beklagten das vom Amtsgericht in der Hauptsache erlassene Urteil, und das Einstellungsverfahren dient auch nicht dazu, die nochstreitige Unterhaltsauseinandersetzung im einzelnen aufzuarbeiten, jedoch ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin bis einschl. Dezember 1999 so wenig verdient hat, daß sie unter Berücksichtigung der Verurteilung in der Hauptsache ihren Notunterhalt gerade decken kann. Daher erscheint es nicht angemessen, den Anspruch der Klägerin für diesen Zeitraum auf dieses niedrige Niveau zu reduzieren, solange die gesamten entscheidungsrelevanten Punkte noch nicht geklärt sind.

Ab Januar 2000 hat die Klägerin bedingt durch den Steuerklassenwechsel eigene Einkünfte von 1.841,-- DM/Monat erzielt, so daß sie zusammen mit dem im Hauptsacheverfahren zuerkannten Betrag von 221,01 DM bzw. 207,12 DM deutlich über dem Notunterhalt liegt und ihr daher die Einstellung der Vollstreckung bzgl. des überschießenden Betrags zuzumuten ist.

Soweit der Beklagte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem EA-Beschluß auch der Höhe nach in vollem Umfang begehrt, kommt dies ebenfalls nicht in Betracht.

Der Beklagte hat die Hauptsacheentscheidung und damit seine dort festgelegte Zahlungspflicht seinerseits nicht angefochten.

Dann ist es für ihn jedoch hinnehmbar, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem EA-Beschluß in der von ihm nicht angegriffenen Höhe weiterbetrieben wird, zumal dies zeitlich beschränkt sein dürfte im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Ehescheidung.

Der weitergehende Einstellungsantrag muß daher ohne Erfolg bleiben.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist gemäß §§ 707, 719 ZPO analog vorzunehmen, da nicht dargetan und auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlich ist, daß der Beklagte zur Sicherheitsleistung in dem festgesetzten Umfang nicht in der Lage wäre. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung wird der Stand des Scheidungsverfahrens berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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