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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 3 UF 321/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618
Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohle des Kindes unabdingbar notwendig ist, alleine der Umstand, daß sie dem Wohle des Kindes dient, ist nicht ausreichend .
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 321/99

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 1618 BGB des minderjährigen Kindes xxx, geboren am 30. 11. 1991 an der beteiligt sind:

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als befristete Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsteller (Kindesmutter und ihr Ehemann) vom 10. 11. 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg vom 13. 10. 1999 am 01. 03. 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin (§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG), von der Erhebung gerichtlicher Gebühren wird abgesehen (§ 131 Abs. 3 KostO). Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - den Antrag der Antragsteller zur Änderung des Familiennamens des Kindes xxx xx zurückgewiesen. Das Familiengericht hat die Notwendigkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes als nicht gegeben angesehen.

Gegen den, den Antragstellern nicht zugestellten Beschluß vom 13. 10. 1999 haben diese mit Schriftsatz vom 10. 11. 1999, am gleichen Tage beim Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg eingegangen, Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel wurde dann an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet, bei dem es am 19. 11. 1999 eingegangen ist.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vgl. BGH FamRZ 99 Text , 1648; OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. 04. 2000 - 3 UF 367/99). Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt; der angefochtene Beschluß wurde nicht zugestellt, der Eingang bei den Antragstellern ist somit nicht nachgewiesen, die am 19. 11. 1999 beim Beschwerdegericht eingegangene Beschwerde vom 10. 11. 1999 gilt daher als fristgemäß.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohle des Kindes unabdingbar notwendig ist, alleine der Umstand, daß sie dem Wohle des Kindes dient, ist nicht ausreichend (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; vgl. OLG Frankfurt - Beschluß vom 10. 03. 99 - 5 UF 20/99; OLG Frankfurt - Beschluß vom 19. 04. 2000 - 5 UF 201/99). Eine Notwendigkeit im Sinne des § 1618 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kindesvater unstreitig seit langem keinerlei Interesse an seinem Sohne zeigt, d.h. daß seit Jahren keinen kein Kontakt besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 01. 09. 2000 - 4 UF 23/00).

Auch der Umstand, daß der Nachname der Kindesmutter, ihres Ehemannes und der des Kindes nicht identisch ist, stellt noch keine Notwendigkeit der Einbenennung dar. Unabhängig davon, daß in seiner Anhörung vom 18. 08. 1999 von keinerlei Namensschwierigkeiten berichtete, ist hier zu beachten, daß im Hinblick auf das nunmehr gültige Namensrecht es zunehmend häufiger der Fall sein wird, daß Eltern und Kinder unterschiedliche Nachnamen führen, gerade diese Möglichkeit ist durch das derzeit gültige Namensrecht begünstigt (vgl. die oben genannte Rechtsprechung), d. h. der von geäußerte Wunsch in seiner Anhörung, den Namen wie seine Mutter und sein Bruder zu führen, reicht ebenfalls nicht aus, um hier das Einverständnis des leiblichen Vaters in die Einbenennung zu ersetzen.

Nach allem folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung, d. h. die Beschwerde war mit den aus dem Beschlußtenor folgenden Kostenentscheidungen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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