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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 3 VAs 13/06
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 21 e
EGGVG § 23
Das Recht auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts wird regelmäßig durch die Übersendung einer Ausfertigung an die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Einsichtnahme dort hinreichend gewahrt. Der Übersendung von Kopien bedarf es grundsätzlich nicht.
Gründe:

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 01.01.2006 bei dem Präsidenten des Landgerichts O1 Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts "die Strafvollstreckungskammern betreffend" durch Überlassung einer Kopie. Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Landgerichtspräsident dem Antragsteller mit, daß dieser Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan in der Form nehmen könne, daß entsprechende Auszüge der Justizvollzugsanstalt O2 zur Verfügung gestellt werden, damit ihm dort Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben werden kann; die Übersendung von Kopien wurde abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde", in der er unter anderem sinngemäß geltend macht, durch einen unzulässigen Richterwechsel ausschließlich für den Buchstaben "..." sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden. In einer auf ein weiteres Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 24.01.2006 hin erfolgten Stellungnahme vom 27.01.2006 begründet er seinen Antrag ergänzend damit, daß die Justizvollzugsanstalt in Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer "Partei" und deswegen bei einer Einsichtnahme dort "Willkür absehbar" sei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere statthaft, da es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Besetzungsunterlagen des Gerichts um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. LR-Böttcher, StPO, 25. A., § 23 EGGVG RN 7), der vorliegend auch zur Regelung eines Einzelfalls ergangen ist.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 21e Abs. 9 EGGVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts grundsätzlich in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Die Vorschrift gewährt damit jedermann das Recht zur Einsichtnahme des Geschäftsverteilungsplans (LR-Breidling, StPO, 25. A., § 21e GVG RN 82). Über den offengelegten Plan und die Änderungsbeschlüsse ist zudem generell auf Antrag auch Auskunft zu geben, sofern dem Antragsteller eine Einsichtnahme nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Kissel, GVG, 4. A., § 21e RN 75). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen besteht dagegen nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 147 RN 6 f. [für den Fall der Akteneinsicht] m. w. N.).

Das Recht des Antragtellers auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan wird vorliegend durch die Übersendung einer Ausfertigung an die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Einsichtnahme dort hinreichend gewahrt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb die Anstalt das Einsichtsrecht "vereiteln" oder sonst willkürlich beeinträchtigen oder aus welchem Grund die Einsichtnahme auf diesem Weg für den Antragsteller unmöglich oder unzumutbar sein sollte, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht daher nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

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