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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.11.2000
Aktenzeichen: 3 VAs 45/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO, EGGVG, KostO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57
StPO § 456 a
StPO § 456 a Abs. 1
StPO § 456 Abs. 2
StPO § 57 Abs. 1
StPO § 456 a Abs. 2
StPO § 458 Abs. 2
StPO § 462
StPO § 456 a Abs. 2 S. 1
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 3
EGGVG § 28 Abs. 3
EGGVG § 23 ff.
KostO § 130
KostO § 30
Kehrt ein Ausländer, der nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe entlassen und abgeschoben wurde, nach Deutschland zurück, so kommt ein erneutes Absehen von der weiteren Strafvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 VAs 45/00

Zs 10131/00 StA b. OLG Frankfurt/Main

730 Js 19275.6/94 u. 86 Js 42368.5/93 StA b. LG Frankfurt/Main

Entscheidung vom 1.11.2000

In der Strafvollstreckungssache ...

wegen versuchten Totschlags pp.,

hier: Antrag auf Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gem. § 456 a StPO,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 21. August 2000 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht vom 26.4.2000 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 am 1. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.1994 ­ Az.: 86 Js 42368.5/93 ­ wurde gegen den Antragsteller eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.3.1995 ­ Az.: 730 Js 19275.6/94 ­ wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren verhängt. 2/3 beider Strafen sind verbüßt, das Strafende ist auf den 1.12.2002 notiert.

Durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main vom 20.7.1998 und vom 28.7.1998 wurde nach Verbüßung der Hälfte der oben genannten Strafen gemäß § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung der gegen den Antragsteller verhängten Strafen abgesehen. Ferner wurde eine Anordnung gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1, 3 nebst Haftbefehl erlassen und der Antragsteller am 20.8.1998 ausdrücklich darüber belehrt, daß er bei einer Rückkehr nach Deutschland mit der Fortsetzung der Strafvollstreckung rechnen müsse. Am gleichen Tage wurde der Verurteilte nach Albanien abgeschoben.

Am 5.9.1998 wurde der Verurteilte bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Schnellzuges D 200 in Lörrach versteckt im Dachhohlraum eines Waggons angetroffen, wurde festgenommen und verbüßt seither die Strafreste aus den vorgenannten Verurteilungen. Seinen Antrag, ihn gemäß § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von 2/3 der genannten Strafen bedingt zu entlassen, lehnte die Strafvollstrekkungskammer Marburg mit Beschluß vom 19.1.2000 ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluß vom 2. März 2000 (3 Ws 219 ­ 220/00). Den im Anschluß gestellten Antrag des Verurteilten, erneut nach § 456 a StPO zu verfahren, lehnte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht mit Bescheid vom 26.4.2000 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Verurteilten verwarf die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Bescheid vom 13.7.2000.

Der dagegen gerichtete Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das nach § 456 a Abs. 1 StPO mögliche erneute (vgl. OLG Karlsruhe, ZfStrVO 1997, 369, 370) Absehen von der weiteren Strafvollstreckung der Freiheitsstrafen ist eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 EGGVG der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 23 ff. EGGVG ist hierbei der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Beschwerdebescheids, so daß grundsätzlich die Ermessenserwägungen der Beschwerdebehörde, hier also der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, maßgeblich sind.

Die Beschwerdeentscheidung läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Ihr rechtlicher Ausgangspunkt, ein erneutes - nach erfolgter Anordnung, die Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 2 StPO nachzuholen ­ Absehen von der Strafvollstreckung komme nur unter besonderen Umständen in Betracht, die so gewichtig sein müßten, daß gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erscheine, ist zutreffend.

Maßgebend für diese Auslegung des § 456 a StPO sind die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke:

Die gegenüber der Regelung des § 57 StGB erhebliche Besserstellung des ausgewiesenen oder ausgelieferten Ausländers findet ihre Rechtfertigung allein darin, daß eine Sicherung vor gefährlichen Straftätern in der Regel nicht mehr erforderlich ist und auch eine Resozialisierung nicht sinnvoll erscheint; außerdem werden die Justizvollzugsanstalten entlastet (vgl. Senat, Beschluß vom 22.3.1995 ­ 3 Ws 207/95; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 1 zu § 456 a StPO; OLG Hamm NStZ 1993, 524; Groß StV 1987, 36). Diese Situation ändert sich aber grundlegend, wenn der ausgelieferte oder ausgewiesene Verurteilte freiwillig zurückkehrt. In diesem Falle unterwirft er sich wieder der Rechts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland, u. z . mit dem Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehr und unabhängig von deren Dauer. Damit muß er aber nunmehr allen anderen abgeurteilten Straftätern in einer vergleichbaren Situation rechtlich gleichgestellt werden. Dazu gehört auch die Gleichstellung hinsichtlich des bisher noch nicht verbüßten Teils der Strafe, zumal die Freiheitsstrafe mit der Rückkehr des Verurteilten ihre Funktion der Sicherung und Resozialisierung (§ 2 StVollzG) wiedererlangt (vgl. Senat u. OLG Düsseldorf a.a.O.). Vor allem aber gewinnt das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung an Bedeutung und ist nunmehr vorrangig in die Gesamtabwägung aller für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in Betracht kommenden Umstände einzustellen. Die im öffentlichen Interesse liegende Durchbrechung des auch im Strafvollstreckungsrecht grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzips durch § 456 a StPO verliert im Falle der freiwilligen Rückkehr eines Ausgewiesenen oder Ausgelieferten ihren tatsächlichen Ansatz. Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich in aller Regel zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden (OLG Düsseldorf, NStZ Nr. 4 zu § 456 a StPO; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1997, 369, 370; OLG Hamburg, NStZ ­ RA 1999, 123 ff.).

Aus der dargestellten Evaluierung des Zwecks der Bestimmung des § 456 a StPO hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und OLG Hamburg ­ jeweils a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1983, 524, 525; OLG Schleswig, SchlHA 1974, 114; teilweise a. A. OLG Celle, NStZ 1981, 405) gefolgert, daß bei der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung in der Regel nur besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte die Ermessensentscheidung beeinflussen könnten und diese so gewichtig sein müßten, daß sie gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute Inhaftierung des Verurteilten unangebracht erscheinen ließen. Dem ist die Literatur gefolgt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 456 a StPO Rdnr. 6, Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 456 a Rdnr. 12). Diese bei der Frage der Anordnung der Nachholung der Vollstreckung nach erfolgter Wiedereinreise entwickelten Grundsätze beanspruchen auch Geltung bei der vorliegend in Rede stehenden Ent- scheidung der Vollstreckungsbehörde, ob von einer gemäß § 456 a Abs. 2 StPO angeordneten und im Anschluß auch vollzogenen nachgeholten Vollstreckung erneut gemäß § 456 a StPO abgesehen werden soll. Auch hier sind neben dem vorrangigen Vollstreckungsinteresse in die Ermessensentscheidung grundsätzlich die Art des begangenen Delikts, die Umstände der Tat, der Umfang der im Urteil festgestellten Schuld, die Gefährlichkeit des Verurteilten, die Höhe des Strafrestes, die zwischen der Entlassung aus dem Vollzug und der Rückkehr in die Bundesrepublik verstrichenen Zeitspanne, einzustellen. Zusätzlich ist allerdings die Entwicklung des Verurteilten im weiteren Vollzug nach Beginn der erneuten Vollstreckung zu berücksichtigen.

Die vorerwähnte Gesamtabwägung unter vornehmlicher Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Entscheidung vom 13.7.2000 vorgenommen. Daß sie hierbei besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte, die ausnahmsweise für ein erneutes Absehen von der Vollstreckung sprechen könnten, nicht hat erkennen können, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat sie insbesondere auch berücksichtigt, daß zwischenzeitlich mehr als 2/3 der Strafen verbüßt sind. Mit Blick auf die nach wie vor ungünstige Sozialprognose des Verurteilten liegt hierin aber kein besonderer Umstand. Auch deutschen Strafgefangenen ist in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StPO verwehrt.

Soweit der Antragsteller als Ermessensfehler" rügt, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe sich bewußt und gewollt wieder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begeben, stellt er die Voraussetzungen für den Vollzug der Anordnung gemäß § 456 a Abs. 2 StPO ­ freiwillige Wiedereinreise in die Bundesrepublik (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 456 a Rdn. 6 m. w. N.) ­ in Abrede. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen sind, oder ob der Antragsteller hierzu auf das Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 462 StPO verwiesen ist, das er nicht beschritten hat. Denn eine freiwillige Wiedereinreise des Verurteilten lag vor. Der Verurteilte war sich des Risikos, das mit einer freiwilligen Wiedereinreise verbunden ist, im Klaren. Denn er ist vor seiner Abschiebung über die möglichen Folgen seiner Rückkehr, nämlich die Nachholung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils der Freiheitsstrafen, belehrt worden (vgl. dazu LG Berlin, NStV 1987, 258). Seine nunmehrige Einlassung, er sei sich nicht bewußt gewesen, daß der Zug, mit dem er reiste, die Bundesrepublik durchqueren würde, vermag an dem Vorliegen einer freiwilligen Wiedereinreise nichts zu ändern. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22.3.1995 ­ 3 Ws 207/95 = NStZ ­ RR 1996, 93) reicht für eine Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO auch eine bloße Durchreise durch das Gebiet der Bundesrepublik aus. Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamburg, NStZ ­ RR 1999, 123; KG, Beschluß vom 8.12.1999 ­ 3 Ws 474/99 ­ Juris) läßt einen bloßen Grenzübertritt ausreichen. Die Tatsache, daß der vom Verurteilten benutzte Zug ersichtlich über Basel badischer Bahnhof nach Freiburg fuhr und der Verurteilte sich bei seinem Auffinden im Dachraum des Zuges verborgen hielt, läßt keinen anderen Schluß zu, als denjenigen, daß der Verurteilte sich zumindest darüber bewußt war, daß er die Bundesrepublik durchqueren würde. Selbst wenn er diesen Vorgang in seiner Laiensphäre nicht als Wiedereinreise im Sinne § 456 a Abs. 2 StPO und damit als Verstoß gegen die ihm bei der Abschiebung erteilte Belehrung gewertet haben sollte, ist dies ohne Bedeutung. Die Rückkehr eines ausgewiesenen Verurteilten setzt als eine rein tatsächliche Bedingung für die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO kein Verschulden voraus (vgl. OLG Hamburg a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit § 130 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre gesetzliche Grundlage in § 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO.



Ende der Entscheidung

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