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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 3 VAs 7/02
Rechtsgebiete: EGGVG, StVollStrO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
EGGVG § 28
StVollStrO § 21
Vollstreckungshaftbefehle, die nach Überführung des Verurteilten in Strafhaft erledigt sind, sind - anders als abgeschlossene Durchsuchungsanordnungen - im Verfahren nach §§ 21 StVollStrO, 23 ff EGGVG nicht mehr überprüfbar.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 VAs 7/02

Verkündet am 11.04.2002

In der Strafvollstreckungsache.

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den am 1.3. 2002 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

am 11.4.2002 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

2. Der Geschäftswert wird auf 1000 E festgesetzt.

Gründe:

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht vom 21.2.2002, mit welchem diese die (Vorschalt-) Beschwerden des Antragstellers vom 20., 21. und 22.11.2001 gegen den von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 9.7.2001 im Verfahren 760 Js 23195/00 gegen ihn erlassenen Vollstreckungshaftbefehl, der am 17.7.2001 zu seiner Verhaftung und anschließenden Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.3.2001 geführt hat, als unzulässig zurückgewiesen hat. Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrem Bescheid davon aus, dass vollzogene und nach der Überführung des Verurteilten in Strafhaft erledigte Vollstreckungshaftbefehle im Verfahren nach §§ 21 StVollStrO, 23 ff EGGVG nicht überprüfbar sind, da der Vollstreckungshaftbefehl entsprechend seiner inhaltlich begrenzten Zweckbestimmung in jenem Augenblick gegenstandslos geworden und im Sinne des § 28 1 EGGVG erledigt war, in dem der Verurteilte in Strafhaft überführt ist, da deren Vollstreckung nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis beruht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.9.1999 - 3 VAs 23/99 m.w.N).

Ebenso zutreffend hat die Staatsanwaltschaft, beim Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen des § 28 I S. 4 EGGVG verneint. Auch mit Blick darauf, dass der Vollstreckungshaftbefehl zu einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Antragstellers geführt hat und dieser hiergegen aufgrund des oben aufgezeigten Gegenstandsloswerdens des Vollstreckungshaftbefehls nicht rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, kann hier - im Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht für den Fall abgeschlossener Durchsuchungen entwickelten Grundsätzen - von einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art., 19 IV GG nicht ausgegangen werden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2163, 2164).

Zum einen nämlich beruht im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung des Freiheitsgrundrechtes gerade nicht auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis, zum anderen steht dem Antragsteller - worauf auch schon die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht hingewiesen hat - für die von ihm letztlich erstrebte Verlegung in den offenen Vollzug im Falle einer negativen Entscheidung des Anstaltsleiters der Rechtsweg der §§ 109 ff. StVollzG offen, im Rahmen dessen u.a. die Frage der Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit des Vollstreckungshaftbefehles Berücksichtigung finden kann.

Im Falle der Unrechtmäßigkeit des Erlasses des Vollstreckungshaftbefehls wäre der Antragsteller als Selbststeller betrachten.

Dies muss allerdings nicht automatisch eine Aufnahme in den offenen Vollzug mit sich bringen. Ein Verurteilter kann nämlich selbst für den Fall, dass er eine Ladung zum offenen Vollzug erhalten hat, keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im offenen Vollzug herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.2000 - 3 Ws 882/00 <StVollz>). Die Entscheidungskompetenz liegt insoweit bei der Vollzugsbehörde, der bei der Prüfung der Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 5.7.1993 - 3 Ws 242/93). Der Kostenausspruch beruht auf §§ 30 I EGGVG, 130. KostO. Der Gegenstandswert wurde gemäss § 30 IIII EGGVG, 30 KostO festgesetzt.

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