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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 3 WF 1/97
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 889
KostO § 124
KostO § 130
FGG § 79
FGG § 163
Dem Gläubiger der eidesstattlichen Versicherung darf diese nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 1/97

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. 11. 1996 - richterlicher Nichtabhilfebeschluß vom 12. 12. 1996 - am 17. 4. 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig ( § 13a FGG ) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM ( §§ 124, 130 KostO ).

Gründe:

Nach einem Teilanerkenntnisurteil vom 7. 11. 1995 schuldet die Antragstellerin dem Antragsgegner Auskunft über ihr Endvermögen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Einem Antrag des Antragsgegners vom 22. 4. 1996, zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO festzusetzen, ist die Antragstellerin zwar entgegengetreten, hat aber am 16. 9. 1996 beim Amtsgericht die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Dem hat der Antragsgegner ausdrücklich widersprochen und unter dem 5. 11. 1996 auf die Abgabe der eidessattlichen Versicherung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil verzichtet.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluß die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt, weil der Berechtigte nicht wenigstens mit ihr einverstanden sei. Auf den Beschluß wird im übrigen Bezug genommen. Der sofort zu Protokoll eingelegten Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen.

Das gem. § 19 FGG statthafte ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 79 FGG Rn. 8 ) Rechtsmittel ist unbegründet.

Zunächst ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil spätestens seit seinem Verzicht auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht ( mehr ) gem. §§ 888, 889 ZPO betreibt, das Amtsgericht also mit Recht nicht als Vollstreckungsgericht sondern nach dem FGG tätig geworden ist und auf die Vorschriften der §§ 163, 79 FGG abgestellt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach diesen Bestimmungen hat es mit zutreffender Begründung unter Berufung auf BayObLGE 53, 135, 140 abgelehnt, weil § 79 FGG an das Interesse des Berechtigten, nicht des Verpflichteten anknüpft: Der Schuldner soll kein Recht haben, seinem Gläubiger einen Eid aufzudrängen, den dieser noch nicht oder nicht mehr will. Dem Nichtabhilfebeschluß ist danach nichts hinzuzufügen.

Ende der Entscheidung

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