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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 3 WF 167/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124
ZPO § 127
Eine erst ca. 2 Jahre nach Zustellung einer PKH Aufhebungsentscheidung eingelegte Beschwerde ist unzulässig, sie ist verwirkt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 167/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2001 gegen den Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg vom 24.06.1999 am 16.10.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG i.V.m. Nr. 1952 KV). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die mehr als 2 Jahre nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte Beschwerde war wegen Verwirkung als unzulässig zu verwerfen.

Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren sind gemäß § 127 ZPO grundsätzlich mit der einfachen Beschwerde, d.h. unbefristet, anfechtbar. Ausnahmsweise kann diese wegen Verwirkung als unzulässig verworfen werden, z.B. wenn sie erst lange Zeit nach ihrer Bekanntgabe eingelegt wird. Im vorliegenden Verfahren war der Antragstellerin mit Beschluß vom 27.11.1997 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden. Unter dem 29.12.1998, 23.02.1999 und 10.05.1999 wurde sie vom Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg aufgefordert mitzuteilen, ob sich in ihrer wirtschaftlichen Situation Veränderungen ergeben hätten (vgl. § 120 Abs. 4 ZPO). Die Anfrage vom 10.05.1999 wurde auch an ihren früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt X., Friedberg, gerichtet. Weder die Antragstellerin selbst, noch ihr vorgenannter Prozessbevollmächtigter haben auf die Anfragen reagiert.

Daraufhin wurde mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 24.06.1999 die gewährte Prozesskostenhilfe widerrufen. Dieser Beschluß wurde formlos an Rechtsanwalt übersandt und der Antragstellerin am 29.06.1999 förmlich zugestellt. - Die Adresse der Antragstellerin im erstgenannten Beschluß vom 27.11.1997 ist bis zum heutigen Tage gleich geblieben. - Auch auf den Widerrufsbeschluß vom 24.06.1999 haben weder die Antragstellerin noch ihr Prozessbevollmächtigter reagiert. Erstmals mit Schriftsatz vom 28.05.2001, d.h. fast 2 Jahre nach Zustellung des Widerrufsbeschlusses, hat sich Rechtsanwalt Wieler für die Antragstellerin gemeldet und dann mit Schriftsatz vom 14.08.2001 Beschwerde eingelegt, weil die Antragstellerin jetzt kostenarm sei.

Die 2 Jahre nach Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom 24.06.1999 eingelegte Beschwerde war als verwirkt zurückzuweisen. Jedenfalls reicht für die Verwirkung des Beschwerderechts eine Frist von mehr als einem Jahr aus (vgl. Baumbach u.a., ZPO 58. Aufl., § 127 Rdnr. 66; Zöller ZPO 22. Aufl., § 127 Rndr. 32; OLG Frankfurt Beschluß vom 05.07.1999 - 1 WF 58/99). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin auch in den Jahren 1999 und 2000 kostenarm war, wozu sich die Beschwerde nicht verhält.

Ende der Entscheidung

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