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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 3 WF 288/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684
FGG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die Parteien am 13.08.2002 u.a. einen Vergleich über das Recht des Antragstellers zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter A abgeschlossen. Mit Beschluss vom 27.09.02 hat das Amtsgericht diese Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt und hervorgehoben, dass es bei der vereinbarten Umgangsregelung während der Herbstferien 2002 bleibe. Gleichzeitig hat es bereits die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht.

Mit erneutem Beschluss vom 01.11.02 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes aufgegeben, sich an die vereinbarte Umgangsregelung zu halten.

Mit Schriftsatz vom 4.7.08 hat der Antragsteller ein neues Zwangsgeldverfahren eingeleitet und beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.10.08 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin "bei Meidung eines Zwangsgeldes von 500 €" aufgegeben, sich an "die vereinbarte Umgangsregelung, durch Beschluss vom 27.09.02 angeordnet, zu halten".

Mit Antrag vom 28.10.08 hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren neu eingeleiteten Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt (Az.: 464 F 10420/08) die Abänderung der Umgangsregelung vom 13.08.2002 beantragt.

Gegen den Beschluss vom 02.10.08 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Zwangsgeldandrohung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, auf welchen Teil der umfassenden Vereinbarung sich die Androhung bezieht. Der Vergleich, der bereits vor mehr als sechs Jahren abgeschlossen worden ist, enthält Wochenend-, Ferien-, und Feiertagsregelungen. Teilweise handelt es sich um Verpflichtungen, die noch im Jahre 2002 zu erfüllen waren. Unter diesen Umständen muss klargestellt werden, auf welchen Teil der Verpflichtungen sich die Androhung beziehen soll.

Außerdem ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass im Rahmen eines Zwangsgeldandrohungsverfahrens nicht überprüft zu werden braucht, ob die zu Grunde liegende Verpflichtung aufrecht zu erhalten ist. Hier liegt aber der Vergleichszeitpunkt mehr als sechs Jahre zurück. Zudem hat die Kindesmutter inzwischen in einem neuen Verfahren beantragt (s.o.), die Umgangsregelung abzuändern. Das Jugendamt hat sich, nach Anhörung von A, ebenfalls dagegen ausgesprochen, die Erfüllung der im Umgangsvergleich enthaltenen Pflichten zu erzwingen. Unter diesen Umständen gebietet es das Kindeswohl, vor einer Entscheidung über den Zwangsgeldantrag zu überprüfen, ob es bei der früheren Regelung bleiben kann. Bei bestehenden Zweifeln kommt in Betracht, die Vollziehung des Vergleichs gemäß § 1684 Abs.4 S.1 BGB auszusetzen.

Ende der Entscheidung

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