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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 3 WF 46/08
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von X. Im April 2006 hat die Beteiligte zu 1), in deren Haushalt die Minderjährige damals lebte, deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung beantragt, nachdem sie mit ihr erhebliche erzieherische Probleme hatte. Das Amtsgericht hat der Minderjährigen eine Verfahrenspflegerin beigeordnet und ein Gutachten des Leiters der Klinik A in O1 vom 20.3.2007 eingeholt, der die Maßnahme befürwortet hat. Hierfür sind Auslagen i.H.v. 872,-- € entstanden.

Aufgrund weiterer Entwicklung (X lebt inzwischen in einem eigenen Haushalt im Hause ihres verstorbenen Großvaters unter begleitender Betreuung des Vaters und besucht inzwischen wieder die Schule) hat das Amtsgericht in allseitigem Einverständnis mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren eingestellt und die Kosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Gegen diesen ihr am 2.2.2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 5.2.2008 Einwände erhoben, soweit ihr die Kosten auferlegt worden sind. Es sei ihr in keiner Lage des Verfahrens mitgeteilt worden, dass Kosten entstehen könnten. In diesem Fall hätte sie, da mittellos, Prozesskostenhilfe beantragt. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass gegen die Kostenentscheidung nur die Beschwerde erhoben werden könne, hat sie mit weiterem Schriftsatz vom 12.2.2008, beim Amtsgericht eingegangen am 14.2.2008, mit dieser Begründung Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung eingelegt. Diese ist vom Amtsgericht ohne Abhilfe mit den Akten dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 20 a Abs. 2 FGG statthaft. Die in allseitigem Einverständnis ergangene Einstellungsverfügung stellt keine Sachentscheidung i.S.d. § 20 a Abs. 1 FGG dar, sondern bedeutet inhaltlich eine Erledigung der Hauptsache, da eine Unterbringung weder angeordnet noch abgelehnt worden ist.

Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Kostenentscheidung.

Kosten im Unterbringungsverfahren richten sich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nach § 93 Abs. 4 KostO, sondern nach § 128 b KostO. Danach sind Unterbringungssachen, wozu auch das ausdrücklich genannte Verfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 a FGG gehört, gebührenfrei. Auslagen werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe von Satz 2 der Bestimmung erhoben (gegenständlich beschränkt und nur von dem vermögenden Betroffenen).

Inwieweit von anderen Beteiligten Auslagen für das Verfahren erhoben werden können, ist streitig (verneinend Keidel-Kayser, FGG,15.Aufl. Vorb. §§ 70-70n Rdnr. 14; Janssen, FGG, 3. Aufl., vor §§ 70 Rdnr. 34 "Auslagen" und 70 f Rdnr. 17; Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl., § 2 Rdnr. 7; Zimmermann, FamRZ 1990, 1308 f, 1314; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 128 b KostO Rdnr. 6). Eine danach etwa in Betracht kommende Kostenschuldnerhaftung als Veranlassungsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO scheidet aus, da die Unterbringung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGG) kein Antragsverfahren i.S.v. § 2 Nr. 1 KostO darstellt, sondern von Amtswegen vorzunehmen ist (Keidel/Kayser, aaO., Rdnr. 6 ). Der hier gestellte "Antrag" auf Unterbringung stellt verfahrensrechtlich nur eine Anregung dar, der dem Gericht Veranlassung gibt, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dementsprechend ist das Verfahren auch nicht durch die faktische Antragsrücknahme, sondern durch eine förmliche Einstellungsentscheidung beendet worden.

In Betracht kommt jedoch eine Haftung als Interesseschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO. Diese scheidet hier jedoch deshalb aus, da die Unterbringung nicht im Interesse der Eltern, sondern des Betroffenen zu überprüfen und ggfs. anzuordnen ist. Auch der Elternteil, der diese Maßnahme anregt, handelt insoweit letztlich fremdnützig. Eine Kostenhaftung kann deshalb in diesem Bereich nur begründet werden, wenn ein Elternteil gegen die Anordnung Beschwerde einlegt, da er insoweit als Veranlassungsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO haften kann. In diesem Fall ist die Beschwerde zwar, da ebenfalls im Interesse des Minderjährigen eingelegt, nach § 131 Abs. 1 S. 3 KostO gebührenfrei, aber nicht auslagenfrei, wenn sie erfolglos bleibt (§ 131 Abs. 5 KostO). Hierauf bezieht sich möglicherweise die abweichende Kommentarmeinung von Hartmann aaO., der in Rdnr. 10 zu § 128 b als möglichen Anwendungsfall einer Auslagenschuldnerhaftung den Beschwerdeführer nennt.

Danach kann die Kostenentscheidung in der Einstellungsverfügung keinen Bestand haben.

Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 13 a Abs. 1 S. 1 KostO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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