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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 1085/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a
1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO zuständig.

2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Zusammenhang mit der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber auf Grund der Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden.


Gründe:

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verfahren ist nicht zu beanstanden, namentlich war die 29. Strafkammer als erkennendes Gericht für die Entscheidung sachlich und funktional zuständig.

Hierfür sind folgende Umstände von Relevanz:

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 8.3.2004 eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der durch Urteil des AGs Berlin-Tiergarten vom 16.1.2001 verhängten Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Diese Einsatzstrafe wurde bis zwei Drittel die am 10.12.2002 verbüßt waren, in einer ... JVA teilvollstreckt. Im Anschluss wurde eine Strafe von 6 Monaten aus einem weiteren Urteil des AGs Berlin-Tiergarten vom 11.8.1999 bis einschließlich 10.6.2003, d.h. bis zur vollständigen Verbüßung vollstreckt. Nach diesem Zeitpunkt wurde erneut die (Rest-)Strafe aus dem Urteil vom 16.1.2001 vollstreckt und zwar bis 31.7.2003. An diesem Tage wurde der Verurteilte aus der Haft bedingt entlassen auf Grund des - wohl erst an nämlichen Tage rechtskräftig gewordenen - Beschlusses der StVK des LG Berlin vom 25.7.2003, mit dem die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil vom 16.1.2001 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Seitdem befindet sich der Verurteilte in Freiheit.

(Rest-)Freiheitsstrafen aus früheren, vor dem Urteil vom 8.3.2004 liegenden Verurteilungen sind ausweislich des Registerauszuges nicht mehr offen.

Bei dieser Sachlage kann die Zuständigkeit der StVK des LG Berlin weder aus Abs. 1 noch aus Abs. 4 des § 462a StPO abgeleitet werden. Zwar ist durch die frühere Vollstreckung der Strafen aus den Urteilen des AG Berlin Tiergarten vom 16.1.2001 und vom 11.8.1999 zunächst die sachliche und funktionale (sowie örtliche) Zuständigkeit dieser StVK begründet worden (§ 462a I 1 StPO). Auf diese frühere Zuständigkeit kann indessen nicht mehr zurückgegriffen werden, nachdem die Strafe aus dem Urteil vom 11.8.1999 am 10.6.2003 vollständig vollstreckt wurde und die - von der StVK zunächst gem. § 57 I StGB zur Bewährung ausgesetzte - (Rest-)Strafe aus dem Urteil vom 16.1.2001 in die im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 8.3. 2004 gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden ist.

Mit der Gesamtstrafenbildung hat das frühere Urteil vom 16.1.2001 und die mit ihm ausgesprochenen Strafe ihre Selbständigkeit verloren (vgl. BGH, NStZ 1997, 100, 101; NStZ-RR 2003, 103). An ihre Stelle ist das Urteil vom 8.3.2004 und die damit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe getreten. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die StVK bei ihrer früheren Aussetzungsentscheidung noch nicht befasst, wenngleich die von dem Verurteilten wegen der früheren Strafen erlittene Strafhaft auf die (neue) Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. OLG Zweibrücken; NStZ 1985,525; OLG Schleswig, NStZ 1983, 480; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 462a Rn 15). Die nachträglich gebildete Gesamtstrafe fiel auch nicht kraft der Konzentrationswirkung des § 462 a IV StPO in ihre Zuständigkeit, weil sie am 10.6.2003, dem Ende der Vollstreckung aus dem Urteil vom 11.8.1999, (noch) nicht existent war. Die Teilvollstreckung der aus dem Urteil vom 16.1.2001 herrührenden Strafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes konnten gleichermaßen weder die Konzentrationswirkung des § 462a IV StVollzG noch die Fortwirkungszuständigkeit der StVK nach § 462a I 2 StPO, also den Vorrang der sachlichen Zuständigkeit der StVK vor derjenigen des erkennenden Gerichts (vgl. Senat, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 Ws 945/06 mwN) auslösen. Denn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fielen die Rechtsfolgen aus dem Urteil vom 16.1.2001 insgesamt weg, als wären sie und die auf ihnen fußenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte nie ergangen (vgl. BGH, NStZ 1997, 100, 101). Das hat zur Folge, dass nach vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 11.8.1999 (am 10.6.2003) die sachliche Zuständigkeit der StVK Berlin und deren Vorrang vor erkennenden Gerichten endete (vgl. Fischer, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 462a Rn 13 mwN) und weil der Verurteilte seit Beendung der letzten Vollstreckung nicht mehr in eine Justizvollzugsanstalt zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufgenommen wurde, das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a II StPO für die jetzt zu treffende Entscheidung nach §§ 57 StGB, 454 StPO zuständig war.

Diese Zuständigkeit ist auch nicht sinnwidrig, weil das erkennende Gericht auf Grund seiner umfassenden Kenntnis der Umstände, die für die zuletzt verhängte Gesamtfreiheitsstrafe maßgebend waren, zu einer sachgerechten Entscheidung ebenso in der Lage ist wie die StVK, die lediglich in einem Teil der Verfahren, die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde lagen, entschieden hatte (OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, NStZ 1983, 480; OLG Düsseldorf, JMBlNW 1978, 201; OLG Schleswig, OLGSt § 462a StPO, S. 65; vgl. auch BGH, NStZ 1997, 100; NStZ-RR 2003, 103; GA 1982, 177; OLG Hamm - 3. StrS -, NJW 1976, 1648; Doller, MDR 1977, 272; i.E. ebenso Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 462a Rn 15; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453b Rn. 4).

Der Gegenmeinung (Fischer, 460 Rn 32; OLG Hamm - 6. StrS, OLGSt § 462a StPO, S. 61), welche bei einer nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und bei der eine der einbezogene Strafen bereits durch Verbüßung in der JVA teilvollstreckt (und gegebenenfalls der Strafrest ausgesetzt) worden ist, die sachliche Zuständigkeit für Nachtragsentscheidung bei der StVK belässt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Obwohl diese Auffassung ebenfalls davon ausgeht, dass durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die Selbständigkeit der einbezogenen Strafe entfällt, hält sie eine "faktische Rückwirkung" der ursprünglich gegebenen Zuständigkeit der StVK für geboten und stützt sich dafür auf § 41 I 1 StVollstrO. Die Vorschrift fingiere, dass die frühere schon vollzogene, in die Gesamtstrafe einbezogene Strafe schon aus der Gesamtstrafenentscheidung vollzogen worden sei, so dass die (bedingte) Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug als Unterbrechung der nunmehrigen Gesamtstrafe anzusehen sei (Fischer aaO). Bei § 41 I 1 StVollstrO handelt es sich jedoch lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die - zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse - nur bestimmt, dass bei der Vollstreckung einer nach § 55 StGB oder § 460 StPO gebildeten Gesamtstrafe nach teilweiser oder vollständiger Verbüßung einer einbezogenen Strafe die Strafzeit so zu berechnen ist, als ob von vornherein die Gesamtstrafe zu vollstrecken gewesen wäre. Aus dieser nur die Strafzeitberechnung betreffenden Vorschrift kann indes nichts für eine die Zuständigkeit der StVK begründende materielle Rückwirkung geschlossen werden (so zutr. OLG Zweibrücken aaO).

Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Zuständigkeit der StVK nach § 462a I 2 und IV 3 StPO nicht in Betracht.

Nach alledem kann vielmehr bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung die Zuständigkeit der StVK für die im Zusammenhang mit der neuen Gesamtstrafe erforderlich werdenden Vollstreckungsentscheidungen nur durch Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber durch die Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden. Letzteres setzt zunächst voraus, dass der StVK auf Grund ihrer früheren Zuständigkeit noch andere Vollstreckungsangelegenheiten, die noch nicht vollständig erledigt sind und die denselben Verurteilten betreffen, obliegen. An diesen Voraussetzungen mangelt es vorwiegend, weil bisher mit der Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtstrafe noch nicht begonnen wurde und die Vollstreckung aller nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen, früher gegen den Verurteilten verhängten Strafen bereits erledigt ist.

Eine Aussetzung des Strafrestes der durch das die 29. Strafkammer des LG Frankfurt am 8.4.2004 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten kommt nur gemäß § 57 II Nr.2 StGB in Betracht, da der Verurteilte von dieser Strafe qua Anwendung zwar bereits die Hälfte, nicht aber zwei Drittel verbüßt hat. Eine Strafaussetzung nach dieser Vorschrift scheitert, wie die Kammer zu Recht ausführt, am Fehlen besonderer Umstände.

Der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 II Nr. 2 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats Ausnahmecharakter zu (vgl. z.B. Beschl. v. 12.1.2004 - 3 Ws 35/04; v. 28.7.2003 -3 Ws 881/03 und v. 12.3.1998 - 3 Ws 293/98 -jew. mwN). Danach ist die Aussetzung der zweiten Strafhälfte zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senatsbeschl. v. 24.1.1997 - 3 Ws 135/97 und v. 9.4.1998 - 3 Ws 293/98 -jew. mwN; OLG Koblenz, StV 1991, 428). Vielmehr genügen als "besondere Umstände" solche, die im Vergleich mit den gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Auch durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung "besonderer Umstände" zuerkannt werden muss (vgl. BGH, NStZ 1984, 360; BGH, NStZ 1986, 27). Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 261). Von daher können die im Urteil hervorgehobenen Milderungsgründe erneut in die Gesamtabwägung eingestellt werden. Die Gesamtwürdigung muss zusätzlich das Nachtatverhalten und die prognoserelevanten Umstände, insbesondere die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug und nach seiner Entlassung mit einschließen.

Andererseits müssen im Rahmen der Gesamtabwägung auch die sogenannten negativen Tatfaktoren angemessen gewichtet werden. Sie können die Gesamtheit der günstigen Umstände so aufwiegen, dass - auch unter dem bei § 57 II Nr. 2 StGB zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.1997 - 3 Ws 78-80/97) - eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt als nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 9.7.1999 - 3 Ws 523/99). Der Senat hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung, die den Ausnahmecharakter des § 57 II Nr. 2 StGB unterstreicht, fest. Einer Auslegung dieser Norm, die in ihrer Konsequenz dazu führen würde, dass sozial integrierte Täter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssten, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschl. v. 20.4.2000 - 3 Ws 409/00).

Die im vorliegenden Fall in der Hauptverhandlung bekannten und von der erkennenden Strafkammer, bzw. bei der Bemessung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten vom AG Berlin Tiergarten berücksichtigten und vom Verurteilten teilweise nochmals hervorgehobenen Milderungsgründe geben selbst in ihrer Gesamtheit den Straftaten nicht das besondere Gepräge, welches zur Ausnahme vom Gebot weiterer Strafvollstreckung berechtigt. Dies erhellt sich auch daraus, dass die beiden Gerichte - in zutreffender Abwägung der für und gegen den Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte - lediglich bei dem Beihilfedelikt von einer gesetzlichen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und sich bei der Verhängung der Einsatzstrafe (von 2 Jahren und 6 Monaten) nicht im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt haben. Negativ fallen demgegenüber die erhebliche kriminelle Vorbelastung des Verurteilten und die Tatsache, dass die Taten trotz gefestigtem sozialem Umfeld und regelmäßiger Erwerbstätigkeit begangen wurden, ins Gewicht. Bei der Hehlerei sind zudem der hohe Geldbetrag, der aus der Verwertung gezogen werden sollte, sowie der Bewährungsbruch und bei den Steuerdelikten der hohe Steuerschaden negativ zu gewichten. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass Tatsachen vorliegen, welche Tat- und Täterpersönlichkeit - wie es erforderlich wäre - gegenüber anderen nach den gleichen Strafrahmen Abgeurteilten in einem besonders günstigen Licht erscheinen lassen (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 340). Vielmehr überwiegen eindeutig die negativen Tatfaktoren. Auch das weitgehend unauffällige Vollzugsverhalten des Verurteilten, sein Beeindrucktsein von der bisherigen, durch seine bedingte Entlassung im Jahre 2003 zunächst beendeten Haft, die von der Verteidigung geltend gemachten nachteiligen Folgen einer weiteren Vollstreckung und das straffreie und sozial integrierte Leben des Verurteilten nach seiner bedingten Entlassung durch die StVK Berlin, worauf er in der Beschwerdebegründung besonders und unwiderlegt abhebt, sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie - vor allem auch mit Blick auf den bei den gemeinschädlichen Steuerdelikten besonders zu beachtenden Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - den Ausschlag für die ausnahmsweise Annahme des Vorliegens besonderer Umstände geben könnten.

Eine vorzeitige Entscheidung über die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt gem. § 454a StPO scheidet ebenfalls aus. Von ihrem Sinn und Zweck kommt die Anwendung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 2001, 311, 313; Beschl. v. 25.3.1993 - 3 Ws 212/95 und v. 25.7.2003 - 3 Ws 875-876/03 mwN; zust. Fischer, in. KK-StPO, 5. Aufl., § 454a Rn 2; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1992, 148) nur bei bereits gesicherter Prognose und dann in Betracht, wenn ohne sie unabdingbare Entlassungsvorbereitungen erschwert werden. Zwar dürfte nach Maßgabe der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 2.11.2006 derzeit die Prognose ausreichend günstig sein. Eine Erschwerung der Entlassungsvorbereitung ist vorliegend indes nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als mit der Vollstreckung noch nicht wieder begonnen wurde und der Beginn mit Blick auf den bisherigen zögerlichen Vollstreckungsverlauf auch nicht absehbar ist, mithin ein genauer Entlassungstermin, an dem sich die Vollzugsbehörde bei ihrer Vollzugsplanung richten könnte, ohnehin nicht festgelegt werden kann, andererseits aber feststeht, dass der Verurteilte in den offenen Vollzug geladen werden wird. Es bleibt dem Verurteilten unbenommen, rechtzeitig nach Strafantritt und vor Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunktes bei der dann nach den obigen Ausführungen wieder zuständigen StVK einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Ende der Entscheidung

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