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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 1172/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 I
StPO § 310 I
StPO § 319 I
StPO § 319 II
StPO § 272
StPO § 274
StPO § 321
StPO § 322
Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Amtsgerichts verwerfende Beschluss hingegen die sofortige Beschwerde eröffnet.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 1172/02 3640 Js 28236/01 8 Ns StA Kassel

Entscheidung vom 5. November 2002

In der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung,

hier: Wiedereinsetzung den vorigen Stand,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 25.9.2002

am 5. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 1 StPO) verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht -Schöffengericht- Korbach verurteilte am 13.2.2002 den Angeklagten in seiner Anwesenheit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Mit am 25.2.2002 beim Amtsgericht Korbach eingegangenem Schriftsatz seines (neuen) Verteidigers legte der Angeklagte Berufung gegen das Urteil ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist. Mit Beschluss vom 28.3.2002 verwarf das Amtsgericht die Berufung des Angeklagten als unzulässig, weil verspätet und führte in den Gründen aus, auch "Wiedereinsetzungsgründe (seien) nicht gegeben". Entsprechend der vom Amtsgericht erteilten Belehrung legte der Angeklagte innerhalb Wochenfrist "sofortige Beschwerde" gegen diesen Beschluss ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.9.2002 hat die Berufungskammer des Landgerichts den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungseinlegungsfrist sowie die als Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts umgedeutete sofortige Beschwerde jeweils als unbegründet verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Diese richtet sich jedenfalls gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Wiedereinsetzung und ist als solche zulässig.

Selbst wenn man in der näher ausgeführten Erwägung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 23.8.2002, Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht, zugleich eine -lediglich nicht in den Tenor aufgenommene- sachliche Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuches erblicken sollte, wäre die insoweit auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (vgl. zu diesem Erfordernis Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO, 45. Aufl. § 46 Rn 7) ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 25.9.2002 wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts für die Wiedereinsetzungsentscheidung (§ 46 I StPO) der Sache nach als erstinstanzliche Entscheidung zu werten, so dass einer Entscheidung des Senats § 310 11 StPO nicht entgegenstünde (vgl. Engelhardt, in: KK-StPO., 4. Aufl., § 310 Rn 4 mwN). Dies gilt erst recht, wenn man die Erwägungen des Amtsgerichts nur als rechtlich unverbindliche Hinweise wertet. Dann hat das Landgericht, das offenbar auch so verfahren wolIte, ohne Zweifel als Erstgericht entschieden.

In der Sache, bleibt die Beschwerde indes erfolglos. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Zuschrift vom 31.10.2002 unter anderem ausgeführt:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinen ehemaligen Verteidiger, Rechtsanwalt B., rechtzeitig, nämlich mit Schreiben 15.2.2002, beauftragt zu haben, gegen das Urteil des Amtsgericht Korbach Berufung einzulegen, erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen als unzulänglich. Mag der Beschwerdeführer diesen Vortrag zulässiger Weise (§ 45 II 1 StPO) im Verlaufe des Wiedereinsetzungsverfahrens durch Benennung des Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Kassel III als Zeugen dafür, dass er am 15.2.2002 einen Brief an Rechtsanwalt B. abgesandt hat, glaubhaft gemacht haben, ist er eine Glaubhaftmachung hinsichtlich des behaupteten Inhalts dieses Schreibens gleichwohl schuldig geblieben. Ebenso wenig wie die einfache Erklärung des Beschwerdeführers selbst ein Mittel zur Glaubhaftmachung darstellt, ist die am Ende seiner Schriftsätze vom 25.2., 9.4. und 26.8.2002 (Bl. 206, 231, 241 Bd. I d.A.) erklärte "anwaltliche Versicherung" seines jetzigen Verteidigers geeignet, den Inhalt des ihm zu keiner Zeit zur Kenntnis gebrachten Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.2.2002 glaubhaft zu machen. Eine - üblicherweise als "anwaltliche Versicherung" bezeichnete - eidesstattliche Versicherung des Verteidigers kann sich nämlich nur auf dessen Handlungen, Unterlassungen und Beobachtungen beziehen; Vorgängen, die sich der eigenen Wahrnehmung entziehen, ist sie als Mittel zur Glaubhaftmachung nicht zugänglich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 26 Rdnr. 13; vgl. auch Zöller, ZPO, 21. Auflage 1999, § 294 Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26.11.1997, V ZB 14/97). Soweit der Beschwerdeführer sein Wiedereinsetzungsbegehren zum andern darauf stützt, unverschuldet die Dauer der Berufungsfrist verkannt zu haben, verhilft auch dies seinem Wiedereinsetzungsbegehren nicht zum Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beklagt, dass das Landgericht eine ordnungsgemäße Übertragung der Rechtsmittelbelehrung in die russische Sprache unterstellt, verkennt er, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, ausweislich dessen der Beschwerdeführer in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache mündlich belehrt wurde (Bl. 179-189 Bd. I d.A.), den Beweis hierfür erbringt, der nicht erschüttert werden kann (§§ 273, 274 StPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, dass die ihm von dem Tatrichter in deutscher Sprache inhaltlich zweifellos richtig erteilte Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sei, er diese "jedoch so verstanden" habe, dass die Frist zwei Wochen betrage (Bl. 205, 218 Bd. I D.A.), und damit die Richtigkeit der Übersetzung nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, auch hierin ist den Ausführungen des Landgerichts beizupflichten, hätte der Beschwerdeführer das etwaige Missverständnis der Rechtsmittelfrist verschuldet. Denn die von ihm geschilderte Stresssituation, in der er sich am Ende der Hauptverhandlung befunden haben will, musste und konnte der Beschwerdeführer erkennen.

Seine Pflicht wäre es daher gewesen, zu erfragen oder aber hierzu seinen damaligen, in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger zu befragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 19.2.2002 und damit noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ein Schreiben seines damaligen. Verteidigers erhielt, in dem dieser nochmals ausdrücklich auf die am 20.2.2002 endende Rechtsmitteleinlegungsfrist hinwies. Soweit der Beschwerdeführer angibt, sich dieses Schreiben, welches er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, nur auszugsweise von einem Mitgefangenen übersetzen lassen zu haben, wobei ihm der maßgebliche Hinweis auf die Rechtsmittelfrist nicht übersetzt worden sei, handelte der Beschwerdeführer auch insoweit grob fahrlässig. Abgesehen davon, dass sein überdies mehr als fragwürdiger Vortrag auch insoweit jeglicher Glaubhaftmachung entbehrt, war dass in diesem Schreiben angegebene maßgebliche Datum durch Fettdruck und zentrierte Platzierung besonders hervorgehoben, so dass es auch dem zwar der deutschen Sprache, nicht jedoch des Lesens von Ziffern nicht mächtigen Beschwerdeführer nicht verschlossen bleiben konnte, dass es sich bei dem deutlich hervorgehobenen Datum um ein solches handelte, weshalb die in eigenen Angelegenheiten zu fordernde Sorgfalt es gebot, sich gerade den diesbezüglichen Inhalt des Schreibens übersetzen zu lassen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat mit folgenden ergänzenden Bemerkungen an:

Die als schlichte Erklärung zu wertende "eidesstattliche Versicherung" des Angeklagten zu seiner Behauptung, er habe Rechtsanwalt B. bereits mit Schreiben vom 15.2.2002 mit der Berufungseinlegung beauftragt, ist als Glaubhaftmachung bezüglich des Inhaltes dieses Schreibens auch deshalb nicht ausreichend, weil er nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er von dem Gefangenen, dem er sich als Schreibhilfe bedient haben will und den er namentlich nennt, keine eidesstattliche Versicherung oder zumindest schriftliche Erklärung erlangen konnte (vgl. Senatsbeschl. v. 20.6.2002 -3 Ws 618/02; Wendisch, in. Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 45 Rn 21 -jew. mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45 Rn 9). Überdies ist sein Vortrag in sich widersprüchlich und damit nicht schlüssig. Während er einerseits angibt, seinen damaligen Verteidiger (Rechtsanwalt B.) mit dem genannten Schreiben bereits zur Berufungseinlegung mandatiert zu haben, will er andererseits gleichzeitig seinen jetzigen Verteidiger erst zu einem Besprechungstermin in die JVA einbestellt haben, anlässlich dessen der Beschwerdeführer diesem in dem Glauben, die Einlegungsfrist betrage 2 Wochen mitgeteilt haben soll, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen. Soweit der Verteidiger in der Beschwerde erstmals vorträgt, die Rechtsmittelbelehrung sei nicht korrekt übersetzt worden, setzt er sich nicht nur in Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen. Da die Belehrung zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, folgt aus der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass die Belehrung nicht nur zutreffend erfolgt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24.8.1998 - 3 Ws 353/98; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 3 zu § 273), sondern dem Angeklagten auch korrekt übersetzt worden ist (vgl. BGH R StPO, § 44 S. 2 Rechtsmittelbelehrung 1; Senat, Beschl. v. 10.7.2002 -3 Ws 701/02; Wendisch, § 35a Rn 27). Gem. § 274 S.2 StPO ist dagegen nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Diesen hat der Angeklagte mangels Bezeichnung hierfür angebotener Beweismittel nicht korrekt angetreten (vgl. Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, § 274 Rn 29). Im Gegenteil hat er in der Beschwerdebegründung nicht einmal die falsche Übersetzung bestimmt genug behauptet. Der Senat hat entgegen der Anregung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2002 davon abgesehen, die sofortige Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sie sich auch gegen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 319 II StPO richtet. Als solche wäre sie nämlich unzulässig.

Eine Anfechtung der Entscheidung gem. § 319 II StPO ist grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Beschl. v. 24.4.1998 - 3 Ws 353/98, Ruß, in KK-StPO, 4. Aufl., § 319 Rn 10 -jew. mwRsprN).

Die sofortige Beschwerde gemäß § 322 II StPO ist nur ausnahmsweise, nämlich dann eröffnet, wenn das Amtsgericht die Berufung aus einem anderen als dem in § 319 I StPO genannten Grunde (Versäumung der Berufungsfrist) verworfen hat oder aber zur Verwerfung nicht mehr befugt war. Denn dann nur handelt es sich bei der formal auf § 319 1IIStPO gestützten Entscheidung des Berufungsgerichts der Sache um eine (Erst-)Entscheidung des Landgerichts gemäß §322 I StPO (vgl. Senat, Beschl. V. 24.4.1998 -3 Ws 353/98;OLG Düsseldorf VRS 86, 129; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 319 Rn I, 5 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.

Allerdings wird -worauf die Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich rekurriert- die Auffassung vertreten (Kuckein, in: KK-StPO, § 346 Rn 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 346 Rn 16), auch im hier gegebenen Fall des gleichzeitigen Eingangs von Wiedereinsetzungsgesuch und Berufungseinlegung sei das Amtsgericht zur Berufungsverwerfung trotz Fristversäumung nicht mehr befugt Vielmehr habe das Berufungsgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch -bei Versagung der Wiedereinsetzung- die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Amtsrichter müsse deshalb die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht veranlassen. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen (offengelassen noch im Senatsbeschl. v. 24.4.1998 3 Ws 353/98).

Es mag empfehlenswert sein (so zutreffend Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 319 Rn 22; Ruß, § 319 Rn 13), dass sich das Amtsgericht einer Entscheidung über die Verwerfung der Berufung (und erst Recht -wie vorliegend zu beanstanden- Äußerungen über das Wiedereinsetzungsgesuch) solange enthält, bis das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag beschieden hat. Es mag auch zutreffen, dass bei fehlender Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts aus prozessökonomischen Gründen das Berufungsgericht mit der die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung zugleich auch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Berufung selbst dann treffen darf, wenn ihm die Akten formell nur zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht aber auch nach § 321 StPO,übersandt worden sind (nur diesen Fall haben OLG Stuttgart, NStZ 1990, 247 und Bay0bLGSt 74,98 = NJW 1961, 1982 entschieden). Dies deshalb, weil anderenfalls erst die Akten wieder an das Amtsgericht zurückgegeben werden müssten, was in der Tat zu "unnötigem Leerlauf" (OLG Stuttgart aa0) führt.

Wenn aber -wie hier- eine Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts vor Vorlage der Akten an das Landgericht -die hier überdies erst am 2.8.2002 und lediglich "zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde" (richtig zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung und über die Wiedereinsetzung) erfolgt ist- getroffen wird, die Vorgehensweise durch § 319 I StPO eindeutig gedeckt. Denn die sachliche Zuständigkeit zur Verwerfung der Berufung ist in diesem Falle noch nicht förmlich auf das Berufungsgericht übergangen. Wertungswidersprüche können durch eine Verwerfungsentscheidung des Amtsgericht in diesem Falle ebenfalls nicht entstehen.

Denn bei Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht wird die Entscheidung des Amtsgerichts gegenstandlos, bei Versagung der Widereinsetzung und gleichzeitiger -wie hier von der Kammer zu Recht vorgenommen- Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgericht (§ 319 II StPO) hat sie hingegen -wie vorliegend- Bestand. Eine weitere Entscheidung ("unnötiger Leerlauf") weder des Amts- oder des Landgerichts noch gar des Senats als Beschwerdegerichts ist nicht erforderlich, so dass auch die vom OLG Stuttgart und dem Bay0bLG ins Feld geführten, prozessökonomischen Gründe in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht durchgreifen.

Im Gegenteil: Die von der Generalstaatsanwaltschaft präferierte Auffassung würde dazu führen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts -vom 25.9.2002 ohne jeden Anhalt in seiner Begründung auch gegen die darin enthaltene Entscheidung gern. § 319 II StPO gerichtet ausgelegt und die Entscheidung der Kammer rein formell (Entscheidung des Senats, statt des Amtsgericht und des Landgerichts gem. § 319 I und II StPO) ohne jede Änderung in der Sache (Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumung) abgeändert werden müssten. Dies kann unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen nur als kontraproduktiv angesehen werden.



Ende der Entscheidung

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