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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 1205/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.

2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 I BRAO.


Gründe:

Der Angeklagten wurde ihrem Wunsch entsprechend Rechtsanwalt A anlässlich der Haftbefehlsverkündung vor der Strafkammer am 6. 9. 2007 durch den Vorsitzenden als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 5. 11. 2007 meldete sich Rechtsanwalt B als Wahlverteidiger der Angeklagten und beantragte in ihrem Namen, Rechtsanwalt A zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, wobei er bereit sei, gegebenenfalls auf doppelt entstehende Gebühren zu verzichten. Dieser Antrag wurde von dem Vorsitzenden der 9. Strafkammer am 7. 11. 2007 zurückgewiesen, da kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers vorliege. Im Übrigen entstünden der Staatskasse bei einem Verteidigerwechsel Mehrkosten, da die abgegebene Verzichtserklärung von Rechtsanwalt B gemäß § 49 b Abs. 1 BRAO unwirksam sei.

Die hiergegen gerichtete, gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Vorsitzende der 9. Strafkammer hat die Entpflichtung von Rechtsanwalt A und die Bestellung von Rechtsanwalt B zu Unrecht abgelehnt.

Dem Wunsch eines Angeklagten, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und ihm stattdessen einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nur ausnahmsweise, nämlich dann Rechnung zu tragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8.2.2001 - 3 Ws 12/01; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, Rn 3 zu § 143). Das kann der Fall sein, wenn dem Pflichtverteidiger grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind oder sonst eine ernsthafte, unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem bestellten Pflichtverteidiger eingetreten ist. Hierzu sind im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände vorgetragen worden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die besorgen lässt, dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers jedoch ausnahmsweise auch dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt NJW 2005,377; KG NStZ 1993,201; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156). Dies gebietet die aus § 142 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts. Hiernach ist dem Angeklagten, der von einem Pflichtverteidiger vertreten wird, der gleiche Rechtsschutz zu gewähren wie demjenigen, der seinen Verteidiger selbst wählt. Da ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist, ist dem Angeklagten eine Verteidigung durch den Anwalt seines Vertrauens zu ermöglichen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen (OLG Frankfurt a.a.O.)

So verhält es sich hier. Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt A hat erklärt, dass er nichts dagegen habe, entpflichtet zu werden. Zuvor hatte er bereits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 - in irrtümlicher Verkennung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger- die Beendigung seines Mandats mitgeteilt.

Dass mit dem Austausch des Pflichtverteidigers eine Verfahrensverzögerung einhergehen könnte, ist nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt B die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf den 6. 12. 2007 bekannt ist und er keine Verhinderung angezeigt hat.

Durch die Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des neuen Verteidigers entstehen der Staatskasse auch keine Mehrkosten. Rechtsanwalt B hat mitgeteilt, dass er auf die gegebenenfalls erneut entstehende Grundgebühr nach Nummer 4100 VV RVG verzichten werde. Dieser Verzicht auf die Grundgebühr widerspricht auch nicht der Regelung des § 49b Abs. 1 BRAO, da dieses Verbot ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die mit dem Mandanten geschlossen wird und beinhaltet, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (OLG Bamberg, NJW 2006,1536; OLG Düsseldorf, StraFo 2007,156; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Auflage 2004, Rdnr. 8 zu § 49b; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Auflage, Rdnr. 7 zu § 49b; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, Rdnr. 9 zu Nr. 4100 VV RVG). Soweit das Thüringer Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, ein solcher Verzicht sei unbeachtlich, weil er der Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO widerspreche und damit unwirksam sei (Beschluss vom 29.11.2005, Jur.Büro 2006,365), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("zu vereinbaren oder zu fordern"), die durch Gesetz vom 2. 9. 1994 (BGBl.I S. 2278) eingefügt wurde, die Beschränkung auf den Fall der vertraglichen Gebührenvereinbarung nicht eindeutig entnehmen. Aus den Materialien (BT-Dr. 12/4993 S. 31) ergibt sich jedoch, dass § 49b Abs. 1 BRAO im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 (neu) BRAGO (BT-Dr.4993 S. 18) zu sehen ist, wonach dem Rechtsanwalt gestattet wird, für außergerichtliche Tätigkeiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen zu vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Das grundsätzliche Verbot, geringere als in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorgesehene Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, solle einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern. Das bestehende System, das sich mit dem standesrechtlichen Verbot der Gebührenunterschreitung insgesamt bewährt habe, könne einen weitgehend gleichen Zugang zum Recht und zu den Rechtsanwälten gewährleisten, weil es nicht von der Finanzkraft der Mandanten abhänge, welcher Rechtsanwalt beauftragt werde. Der Verlockung, sich aus wirtschaftlichen Gründen einen "besonders preiswerten" Anwalt zu suchen, sei das rechtssuchende Publikum nicht ausgesetzt, sondern könne sich frei von solchen Erwägungen für den Anwalt des Vertrauens entscheiden.

Dieser Sinn und Zweck der Regelung des § 49bAbs. 1 BRAO für den Fall der vertraglichen Vereinbarung von Gebühren ist auf Pflichtverteidigungen nicht ohne weiteres zu übertragen. Ein Pflichtverteidigerwechsel ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nach ständiger Rechtsprechung nur im Einverständnis mit dem bisherigen Pflichtverteidiger erfolgen. Dieser kann also nicht durch einen Gebührenverzicht des neuen Verteidigers einseitig aus dem Verfahren gedrängt werden. Ein "Preiswettbewerb um Mandate" kann unter diesen Umständen nicht stattfinden.

Da aufgrund des wirksamen Gebührenverzichts der Staatskasse somit keine Nachteile entstehen und auch die sonstigen Voraussetzungen für den von der Angeklagten gewünschten einverständlichen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen, waren der angefochtene Beschluss sowie die Bestellung von Rechtsanwalt A aufzuheben und Rechtsanwalt B zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

Ende der Entscheidung

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