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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 159/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
1. § 44 S. 2 StPO hebt nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Betroffenen auf, nicht aber das eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gehört daher die Darlegung, die Rechtsmittelfrist nicht gekannt zu haben. Die Anforderungen an diesen Vortrag dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zwar der Fristbindung des Rechtsmittels bewusst war, die genaue Dauer der Frist aber nicht kannte.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - erließ gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Nötigung, der diesem ausweislich der Zustellungsurkunde am 9.8.2006 zugestellt worden ist. Am Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO) hat der Beschuldigte Einspruch eingelegt und unter Vorlage einer Kopie des Briefbogens der Zustellung behauptet, der Strafbefehl sei ihm (erst) am 10.8.2006 zugestellt worden. Auf dem Briefbogen der Zustellung ist im Feld "zugestellt am" ersichtlich, dass das ursprüngliche Datum "9.10.2006" handschriftlich in "10.10.2006" abgeändert worden ist. Die hierzu als Zeugin vernommene Zustellerin hat ausgesagt, sie könne sich nicht erklären, warum die Zustellungsurkunde ein anderes Datum ausweise als der Briefbogen. Sie habe jedenfalls das ursprüngliche Datum auf dem Briefbogen, welches mit dem Datum auf der Zustellungsurkunde übereingestimmt habe, nicht überschrieben. Das Amtsgericht hat bei dieser Sachlage den Einspruch des Beschuldigten mit Beschluss vom 19.10.2006 als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ist dem Beschuldigten am 21.10.2006 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Nach Ablauf der einwöchigen Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 411 Abs. 1 S.1, 311 StPO) hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 5.11.2006 hiergegen unter Hinweis auf eine fehlende Belehrung "Rechtsmittel" eingelegt. Er gehe davon aus, dass sein Rechtsmittel Frist wahrend sei, beantrage vorsorglich aber die Wiedereinsetzung, da er sich "keiner Fristversäumnis schuldig gemacht habe".

Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 30.11.2006 sowohl die sofortige Beschwerde als auch das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen. Der Beschuldigte habe nicht dargetan, dass ihm die Rechtsmittelfrist nicht bekannt gewesen sei. Diese Entscheidung ist dem Beschuldigten mit der Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" am 13.12.2006 zugestellt worden.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten richtet sich gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die versagte Wiedereinsetzung gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 StPO statthaft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausgeschlossen (310 Abs. 2 StPO), da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und weder eine Verhaftung noch einstweilige Unterbringung betroffen ist (§ 310 Abs. 1 StPO). Der Anfechtung unterliegen aber Entscheidungen, die zwar im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind, jedoch auf einem außerhalb oder neben der eigentlichen Beschwerde liegenden Antrag ergeben, wie dies bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Fall ist (verg. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 310 Rz.3 m.w.N.).

Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere hat der Beschuldigte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) gewahrt, die am 20.12.2006 ablief. Zwar ist erst am Tag nach Fristablauf dem Faxgerät des Landgerichts in Kassel um 6.55 Uhr ein zweiseitiges Faxschreiben entnommen worden, welches den handschriftlichen Hinweis enthält, am 20.12.2006 gegen 23.00 Uhr gesandt worden zu sein. Auch wenn das Faxschreiben selbst keine Leiste mit ausgewiesenem Datum des Eingangs enthält, verbleiben keine durchgreifenden Zweifel an einem Frist wahrenden Eingang. Dem Journal des Landgerichts Kassel kann entnommen werden, dass um 22.58 Uhr zwei Seiten empfangen worden sind, wobei die Gegenstelle nicht erfasst worden ist. Dies steht aber sowohl von der Uhrzeit als auch von der Anzahl der Faxschreiben mit der Eingabe des Beschuldigten im Einklang. Hinzu kommt, dass im fraglichen Zeitraum keine weiteren nicht zuzuordnenden Faxeingänge vermerkt worden sind.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Wiedereinsetzung war zu gewähren, da der Beschuldigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - vom 19.10.2006 einzuhalten (§ 44 StPO). Bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt die Vermutung des § 44 S. 2 StPO nach herrschender Auffassung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vergl. BVerfG NJW 1991, 2277) - nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist aber auch in diesem Fall erforderlich (verg. BGH NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 89, 242; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 44 Rz. 22 m.w.N). Von daher gehört die Behauptung, die Rechtsmittelfrist nicht gekannt zu haben, zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs (vergl. OLG Frankfurt MDR 1974, 158, 159). Die Anforderungen, die an den Vortrag zur Kausalität der unterbliebenen Belehrung und Fristversäumnis zu stellen sind, dürfen aber nicht überspannt werden (BVerfG aaO). Die Begründung des (vorsorglich gestellten) Wiedereinsetzungsantrags genügt vorliegend bereits den Anforderungen. Der Rechtsmitteleinlegung ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Fristbindung der sofortigen Beschwerde bewusst war, nicht aber der genaue Lauf der Frist. Der Beschuldigte verweist insoweit auf die fehlende Belehrung, meint aber zugleich, die Frist noch eingehalten zu haben. Der hier zu Tage tretende Irrtum, der nach § 44 S. 2 StPO als unverschuldet gilt, belegt in ausreichender Weise, dass die Fristversäumung auf die unterbliebene Belehrung beruht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beschuldigte positive Kenntnis von der Rechtsmittelfrist hatte (vergl. OLG Frankfurt MDR 1974, 158). Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Allein die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten vor 11 Jahren ein Strafbefehl ergangen ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft verweist, ist kein Anzeichen für präsentes Wissen der Rechtsmittelfristen.

Mit gewährter Wiedereinsetzung ist die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 30.11.2006, soweit die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, weggefallen, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf (verg. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 44 Rz. 25 m.w.N.). Das Landgericht wird nunmehr in der Sache darüber zu entscheiden haben, ob der Einspruch gegen den Strafbefehl fristgerecht eingelegt worden ist.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO und einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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