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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 361/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 f I Nr. 2
1. Ein Widerruf darf grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch ausgesprochen werden, wobei es keine feste zeitliche Grenze gibt, ab der ein Widerruf unzulässig wäre. Insbesondere ist die Frist des § 56 g II 2 StGB auf § 56 f I StGB nicht anwendbar.

2. Es müssen vielmehr lediglich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Gebot einer angemessenen Beschleunigung des Verfahrens, gewahrt bleiben. Ein Widerruf ist danach nur dann unstatthaft, wenn entweder die Widerrufsentscheidung durch das hierfür zuständige Gericht oder aber das Anlassverfahren für den Widerruf ungebührlich verzögert werden und der Verurteilte darauf vertrauen konnte, seine neuerliche Straffälligkeit werde nicht mehr mit einem Widerruf geahndet.

3. Die Vertrauensbildung ist dabei kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf auch die Bearbeitungszeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften berücksichtigt werden muss. Ferner sind Art, Schwere und Häufigkeit der in der Bewährungszeit begangenen Taten von Bedeutung. Je häufiger und schwerer der Verurteilte in der Bewährungszeit gegen die Erwartung, welche der Strafaussetzung zu Grunde lag, verstoßen hat, desto eher muss sich bei Verurteilten das Bewusstsein bilden, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 361/03

117 VRs 18765/94 StA Nürnberg-Fürth

Entscheidung vom 15.04.2003

In der Strafvollstrekungssache

z. Zt. In anderer Sache in Strafhaft

wegen Betruges,

hier: Widerrufs der Reststrafaussetzung zur Bewährung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2002 am 15. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, namentlich ist die einwöchige Einlegungsfrist des § 311 II StPO gewahrt. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 24.3.2003 zutreffend ausgeführt:

"Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 311 II, 453 II 3 StPO ist durch die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses im Juni 2002 (Bl. 1200 Rs d. A. Bd. IV) nicht in Gang gesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten zur Zeit der gerichtlichen Anordnung am 24.5.2002 nicht erfüllt waren.

Die Inhaftierung des Verurteilten, der sich seit dem 16.11.2000 ununterbrochen im Freiheitsentzug in anderer Sache befindet (Bl. 204, 205, 208, 209 Bew-H), war aktenkundig.

Sie ergab sich sowohl aus der am 27.2.2001 zum Bewährungsheft gelangten Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt Nürnberg (vgl. Bl. 130 Bew-H), als auch aus der Mitteilung nach Nr. 13 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.2.2001 (Bl. 123 bis 127 Bew-H).

Demzufolge war die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt durch Aushang an der Gerichtstafel im Juni 2001 unwirksam (vgl. OLG Celle MDR 176, 948; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 40 Rnr. 4 m. w. N.).

Nach der Zustellung des Widerrufsbeschlusses in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt mit Gefangenenzustellungsurkunde am 12.12.2002 ging die sofortige Beschwerde vom 19.12.2002 innerhalb der gemäß § 311 II StPO einwöchigen Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei Gericht ein."

Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Durch die innerhalb der Bewährungszeit begangenen, erheblichen und teilweise einschlägigen Straftaten, die Gegenstand der Verurteilungen durch das Landgericht Nürnberg vom 31.10.2001 und -einbezogen hierin- das Amtsgericht Nürnberg vom 5.2.1001 waren und zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten geführt haben, wurde die Erwartung, welche der Reststrafausstrafaussetzung zu Grunde lag, eindeutig widerlegt (§§ 57 III, 56 f I Nr.1 StGB). Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§§ 56 f II StGB) kommen angesichts der Gewichts der der Nachverurteilung durch das Landgericht Nürnberg zu Grunde liegende Tat und der derzeit noch nicht ausreichend günstigen Sozialprognose des Verurteilten nicht in Betracht.

Der Umstand, dass die Bewährungszeit bereits vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, nämlich mit Ablauf des 19.12.2000 verstrichen war, steht dem Widerruf -entgegen der Ansicht der Verteidigung- nicht entgegen. Ein Widerruf darf grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch ausgesprochen werden (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 8.5.2002 -3 Ws 482-485 und vom 24.7.2001 -3 Ws 705/01 mwN; OLG Koblenz, MDR 1985, 70; OLG Hamm, NJW Hamm, NJW 1972, 500; Horn, in: SK-StGB, § 56f Rn 33,37; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56f Rn 2a; einschränkend: Stree, in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 56f Rn 13 -jew. mwN), wobei es keine feste zeitliche Grenze gibt, ab der ein Widerruf unzulässig wäre (vgl. Senat aaO; Tröndle/Fischer ebenda; OLG Hamm, NStZ 1984, 362 [363]; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 501; OLG Stuttgart, StV 1985, 380).

Insbesondere ist -entgegen Stree (ebenda) und der Auffassung der Verteidigung die Frist des § 56 g II 2 StGB auf § 56 f I StGB nicht anwendbar (Senat aaO; OLG Hamm, NStZ 1998, 478 [479]: OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 254 jew. mwN); denn deren Anwendbarkeit setzt voraus, dass die Strafe zuvor erlassen und damit ein gesetzlich vertypter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.

Es müssen vielmehr lediglich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Gebot einer angemessenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Senat a.a.O.; Horn, § 56f Rn 33, 37) und des Vertrauensschutzes (vgl. Senat a.a.O. und Beschl. v. 2.1.1996 -3 Ws 1/96) gewahrt bleiben. Ein Widerruf ist danach nur dann unstatthaft, wenn entweder die Widerrufsentscheidung durch das hierfür zuständige Gericht oder aber das Anlassverfahren für den Widerruf ungebührlich verzögert werden (Senat a.a.O. und Beschl. v. 13.12.1993; OLG Hamm, StV 1985, 198; OLG Stuttgart, StV 1985, 380; OLG Koblenz, MDR 1985, 70) und der Verurteilte darauf vertrauen konnte, seine neuerliche Straffälligkeit werde nicht mehr mit einem Widerruf geahndet (vgl. Senat, NStZ -RR 1997, 254; Stree, § 56f Rn 13). Die Vertrauensbildung ist dabei kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf auch die Bearbeitungszeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften berücksichtigt werden muss (KG, Beschl. v. 4.12.2001 -5 Ws713/01 -JURIS mwN). Ferner sind Art, Schwere und Häufigkeit der in der Bewährungszeit begangenen Taten von Bedeutung (KG aaO; OLG Hamm, NStZ 1984, 362). Je häufiger und schwerer der Verurteilte in der Bewährungszeit gegen die Erwartung, welche der Strafaussetzung zu Grunde lag, verstoßen hat, desto eher muss sich bei Verurteilten das Bewusstsein bilden, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat (KG und OLG Hamm aaO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dem Verur teilten kein Vertrauensschutz bezüglich seiner (womöglich gebildeten) Erwartung, seine neuerlichen Straftaten würden nicht zum Widerruf führen, zugebilligt werden.

Für eine ungebührliche Verzögerung der Anlassverfahren für den Widerruf bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bis zu der erst am 16.5.2002 erfolgten Rechtskraft des Urteils des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 31.10.2002 bestand ferner ein sachlicher Grund, mit der Entscheidung über den Widerruf zuzuwarten, so dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsverfahren nicht ungebührlich verzögert wurde und sich demzufolge auch kein Vertrauen des Verurteilten bilden konnte, die Reststrafe werde erlassen.(vgl. Senat aaO). Denn erst mit Rechtskraft dieses Urteils standen Art und das Ausmaß des Bewährungsversagens des Verurteilten endgültig fest, zumal die vom Amtsgericht Nürnberg verhängte Strafe in die spätere Entscheidung einzubeziehen war und auch einbezogen wurde. Die Entscheidung der Frage des Widerrufs oder aber Fortbestandes der Strafaussetzung allein anhand der durch das Amtsgericht Nürnberg erfolgten Verurteilung zu entscheiden, war demgegenüber untunlich.

Der Senat hat demzufolge - in zulässiger Weise (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1983, 68)- den Widerrufsgrund im Beschwerdeverfahren ergänzt. Zwar ist das Widerrufsverfahren auch nach dem 16.5.2002 nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Namentlich hatte sich die Strafvollstreckungskammer nicht ausreichend vergewissert, ob der Verurteilte zwischenzeitlich inhaftiert wurde. Ferner hätte bereits zuvor eine Ausschreibung des Verurteilten zur Fahndung auf Grund des von der Kammer erlassenen Sicherungshaftbefehls erfolgen müssen. Es liegt auch nahe anzunehmen, dass diese Maßnahmen zu einem beschleunigten Abschluss des Widerrufsverfahrens, nämlich dazu geführt hätten, dass der Widerrufsbeschluss dem Verurteilten bereits im Mai 2002 und nicht erst wie geschehen im Dezember 2002 wirksam hätte zugestellt werden können. Mit Blick auf das Gewicht der vom Landgericht Nürnberg-Fürth abgeurteilten Tat, das zweifache massive Bewährungsversagen und die Tatsache, dass der Verurteilte wegen seiner neuerlichen Straftaten bereits seit dem 16.11.2000 inhaftiert war und zu einer ganz erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, konnte sich jedoch auch in dem genannten Zeitraum kein schützenswertes Vertrauen des Verurteilten bilden.

Ende der Entscheidung

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