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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 405/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 203 I Nr. 1
Hat der Beklagte eines Zivilprozesses zur Glaubhaftmachung, dass er krankheitsbedingt zum anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne, ein ärztliches Attest vorgelegt, so sind auch ergänzende Auskünfte des ausstellenden Arztes, die dieser auf Nachfrage des Gerichts erteilt, soweit diese für die Beurteilung der krankheitsbedingten Verhinderung von Relevanz sind, von einer konkludent erteilten Einwilligung des Beklagten gedeckt.
Gründe:

Der Antrag erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 III StPO.

Nach § 172 III 1 StPO muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Zum Tatsachenvortrag gehört, dass er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und der Antragsschrift beigefügte Anlagen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3. 2003 - 3 Ws 1242/03 und v. 12.2.2004 - 3 Ws 392/04 - st. Rspr. und ganz h.M. vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 Rn 30 mwN) eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll geprüft werden können, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Senat ermöglichen, allein anhand der Antragsschrift eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt. Aus der Sachdarstellung muss deshalb nicht nur ersichtlich sein, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 15. 3. 2004 -3 Ws 82/04 -st. Rspr.; OLG Bamberg, NStZ 1989, 543, 544; OLG Schleswig, NStZ 1989, 286; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1337; 1981, 934; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 1027, 1984, 189; OLG Koblenz, VRS 48, 279; KG JR 1983, 345; NJW 1969, 108; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 172 Rn 27).

An einer zureichenden Darstellung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Bescheide fehlt es vorliegend. Diese haben nicht nur, wie es die Antragsschrift darstellt, darauf abgehoben, dass auf Grund einer konkludenten Einwilligung des Antragsstellers die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschuldigten entfallen bzw. die Preisgabe des Geheimnisses nicht "unbefugt" erfolgt sei. Vielmehr ist der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden nach Beweiswürdigung von einem bestimmten Inhalt der vom Beschuldigten am Verhandlungstag auf Nachfrage erteilten telefonischen Auskunft ausgegangen und hat diese als vom Schutzbereich des § 203 I StGB nicht erfasstes "Werturteil" eingestuft. Ferner hat die Verfolgungsbehörde angenommen, es sei nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte auf Grund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, er solle lediglich Angaben über eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Verurteilten machen (ergänze: was zumindest den subjektiven Tatbestand des § 278 StGB ausschlösse). Diese Erwägungen hat sich die Generalstaatsanwaltschaft zu eigen gemacht und auf das Vorliegen einer (konkludenten) Einwilligung nur ergänzend abgehoben. Da sie in der Antragsschrift fehlen, kann der Senat auch nicht allein anhand des Antragsvorbringens prüfen, ob sie bereits die Ablehnung einer Anklageerhebung tragen. Die Beifügung der Bescheide in Kopie als Anlage vermag den Vortrag in der Klageerzwingungsschrift nicht zu ersetzen.

Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass die auf die telefonische Nachfrage erteilten ergänzenden Auskünfte jedenfalls von einer konkludenten Einwilligung des Antragsstellers gedeckt waren, so dass ein hinreichender Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich nach § 203 I StGB strafbar gemacht, schon aus diesem Grunde ausscheidet. Mithin kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt die telefonische Auskunft des Beschuldigten hatte und ob es sich hierbei - wie zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Geheimnis erforderlich - um die Mitteilung von Tatsachen oder bloße - von dem Begriff des Geheimnisses nicht umfasste - Wertungen (vgl. zur Abgrenzungsproblematik bei Angaben eines Arztes Cierniak, in: MüKo-StGB § 203 Rn 12 und Schünemann, in: LK-StGB [1.8.2000], § 203 Rn 20) handelte.

Von dem Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ist u.a. auszugehen, wenn die Inanspruchnahme des Schweigepflichtigen durch den Geschützen speziell im Hinblick auf die von einem Dritten, hier dem Gericht, abverlangten Informationen erfolgt (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn 24 b a.E.). Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen an der Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen nichts liegt, weil er an ihrer Verwertung durch Dritte, hier durch das Gericht, geradezu ein Interesse hat (vgl. hierzu Lenckner, NJW 1965 321, 323; OLG Karlsruhe, NStZ 1994, 141). Beide Fallkonstellationen sind vorliegend gegeben.

Nach § 337 ZPO darf ein Versäumnisurteil nur dann nicht ergehen, wenn das Gericht dafürhält, dass der Beklagte ohne sein Verschulden an der Terminsteilnahme gehindert ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die das Nichtverschulden begründenden Tatsachen offenkundig bzw. gerichtskundig sind oder aber der erhebliche Verhinderungsgrund vom Beklagten glaubhaft gemacht ist (vgl. etwa Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 337 Rn 3). Bestehen Zweifel am Vorliegen des Verhinderungsgrundes so darf sich das Gericht durch präsente Beweismittel ( vgl. Greger, in Zöller, § 294 Rn 3) vergewissern, etwa - wie hier - durch eine telefonische Nachfrage beim Aussteller eines ärztlichen Attestes.

Vor diesem Hintergrund beruhte vorliegend die ergänzende Auskunft des Beschuldigten darauf, dass der Antragsteller sich von ihm gerade zur Erstellung eines Attestes hat untersuchen lassen und erfolgte diese Inanspruchnahme des Beschuldigten dazu, um die Obliegenheit des Antragstellers zu erfüllen, seine krankheitsbedingte Verhinderung gegenüber dem Familiengericht glaubhaft zu machen. Ferner liegt die Verwertung solcher ergänzender Auskünfte auch grundsätzlich im Interesse des damaligen Beklagten. Mit der Vorlage des Attestes hat der damalige Beklagte und jetzige Antragsteller damit konkludent auch in die Einholung von ergänzenden Auskünften eingewilligt, jedenfalls soweit diese - wie hier - zu Beurteilung der Frage der krankheitsbedingten Verhinderung von Relevanz waren (vgl. Lenckner, § 203 Rn 24b a.E.). Er hat die Entbindung des Beschuldigten von der Schweigepflicht also nicht etwa auf den reinen Inhalt des Attestes beschränkt.

Ferner ist anerkannt, dass die Benennung des Schweigepflichtigen als Zeugen als Entbindung von der Schweigepflicht zu werten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 53 Rn 47 und OLG Karlsruhe aaO - jew. mzwN). Von dieser Entbindung der Schweigepflicht sind dann - schon mit Blick auf die Wahrheitspflicht des Zeugen - sämtliche Bekundungen des Zeugen in der Beweisaufnahme umfasst, sofern sie in dem Verfahren (vgl. BGHSt 38, 369, 371) und zu demjenigen Beweisthema erfolgen, in dem und zu dem der Zeuge benannt wurde, also auch diejenigen, welche für den Beweisführenden ungünstig sind (vgl. Cierniak, in: MüKo - StGB § 203 Rn 70; vom OLG Karlsruhe aaO als selbstverständlich vorausgesetzt). Gleiches muss für ergänzende Nachfragen des Gerichts zum Beweisthema (hier zur Frage des Verhinderungsgrundes der Verhandlungsfähigkeit) gelten, wenn die förmliche Beweisaufnahme durch die Glaubhaftmachung - hier durch Vorlage eines ärztlichen Attestes - ersetzt ist.

Die telefonische Äußerung des Beschuldigten fällt schon mangels Urkundsqualität (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 277 Rn 1 und Cramer, in: Schönke/Schröder, § 277 Rn 1, 2, § 278 Rn 1) nicht unter den Begriff des Zeugnisses über den Gesundheitszustand i.S. des § 278 StGB. Jedenfalls fehlt es wegen des dem Beschuldigten nicht zu widerlegenden Missverständnisses am hinreichenden Tatverdacht, was den subjektiven Tatbestand anbelangt.

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