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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 578/03
Rechtsgebiete: GG, EMRK, StVollzG


Vorschriften:

GG Art. 1 I
EMRK Art. 3
StVollzG § 18
StVollzG § 109
StVollzG § 115 III
StVollzG § 201 Nr. 3
1) Die Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraums stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ihm kann mit einem Anfechtungs- in Verbindung mit einem Verpflichtungsantrag begegnet werden.

2) Wird der Gefangene vor oder nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in eine Einzelzelle verlegt, kann nach § 115 III StVollzG Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung einer Doppelzelle bzw. der Nichtverlegung in eine Einzelzelle begehrt werden, sofern die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gewahrt sind und das besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist hingegen nicht statthaft.

3) Wurde die Zuweisung des Haftraums dem Gefangenen nur mündlich eröffnet, bzw. sein Begehren, in eine Einzelzelle verlegt zu werden lediglich mündlich beschieden, so müssen Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. der Fortsetzungsfeststellungsantrag binnen eines Jahres nach der Einweisung bzw. nach Ablehnung des Verlegungsbegehrens gestellt werden.

4) In Fällen, in denen die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. des § 115 III StVollzG unabhängig von der Dauer der Unterbringung zu bejahen.

5) Die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum verstößt jedenfalls dann gegen Art. 1 I GG, 3 EMRK, wenn die Toilette nicht abgetrennt und nicht gesondert entlüftet ist sowie gleichzeitig die Mindestmaße hinsichtlich der erforderlichen 18 m³ oder hinsichtlich der erforderlichen Bodenfläche von 7 m² jeweils pro Gefangenem nicht eingehalten werden.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 578/03 (StVollz)

Entscheidung vom 18. Juli 2003

In der Strafvollzugssache

...

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Doppelbelegung einer Einzelzelle,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ...... gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 1.4.2003 am 18.7.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller verbüßt in der 1969 errichteten Justizvollzugsanstalt ....... eine Freiheitsstrafe.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war er vom 24.9.2002 bis zum 28.11.2002 gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in einem Haftraum mit einer Grundfläche von ca. 7,5 qm und einer nur durch eine ca. 80 cm hohe Vorstellwand abgetrennten Toilette ohne separate Entlüftung untergebracht. Die Türen des Haftraumes wurden täglich von 15.30 Uhr bis 19.30 geöffnet. Ab dem 1.10.2002 war der Verurteilte jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 und von 13.oo Uhr bis 15.15 Uhr in der Druckerei der Haftanstalt beschäftigt. Am 29.11.2002 wurde er in einen Einzelhaftraum verlegt.

Mit seinem Antrag vom 27.1.2003, bei Gericht eingegangen am 7.2.2003,hat der Antragsteller u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit antragsgemäß entschieden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Feststellungsinteresse aus dem geltend gemachten schwerwiegenden Grundrechtseingriff ergebe und die Doppelbelegung der Zelle mit nicht abgetrennter und gesondert entlüfteter Zelle gegen die Menschenwürde gemäss Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Darmstadt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs.1 Strafvollzugsgesetz sind erfüllt, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der von dem Antragsteller gestellte Feststellungsantrag gemäss § 115 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz war zulässig.

Ein entsprechender Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme setzt nach allgemeiner Auffassung zunächst voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag gewahrt sind (vgl. Senat NStE StVollzG § 115, Nr. 13;OLG Hamm NStZ 1983, 240 und Beschluss vom 27.8.1984 ­ 1 Vollz (Ws) 182/04; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 115, Rdz. 14; Schwind/Böhm, StVollzG, 3.Aufl. 1999, § 115 Rdz. 17; AK-Volckart, StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 115, Rdz. 59). Dies ist hier der Fall.

Die Zuweisung des doppelbelegten Haftraumes am 24.9.2002 stellte eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges i.S. des § 109 StVollzG dar. Voraussetzung ist ein behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung für Dritte (vgl. Callies/Müller-Dietz , a.a.O., § 109 Rdz. 11; Schwind/Böhm, a.a.O., § 109 Rdz. 10 ff.; AK-Volckart, a.a.O., § 109, Rdz. 19 ff.). Die Zuweisung eines Haftraumes oder Verlegung in einen anderen Haftraum hat gegenüber dem Gefangenen Regelungscharakter und stellt daher einen nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt dar (vgl. Senatsbeschluss vom 18.7.2003 ­ 3 W 603/03; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.2003 ­ 1 Ws 171/03 (StrVollz), vorgesehen zur Veröffentlichung in NStZ ­ RR 2003; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 109, Rdz. 12; a.A.: OLG Hamm NStZ 1989, 592 und Schwind/Böhm/Schuler, a.a.O., § 109, Rdz. 18, die ebenfalls den Maßnahmecharakter gemäss § 109 Abs. 1 StVollzG bejahen, jedoch ohne Begründung von einem Realakt ausgehen).

Der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags stand auch nicht entgegen, dass ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag verfristet gewesen wäre. § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG findet insoweit keine Anwendung, weil die Maßnahme dem Antragsteller nicht schriftlich zugestellt oder bekannt gemacht wurde. In diesem Fall gilt die für den Untätigkeitsantrag des § 113 Abs. 3 StVollzG geltende Frist von einem Jahr entsprechend (vgl. Senatsbeschluss vom 18.7.2003 ­ 3 Ws 606/03 m.z.w.N. und Auseinandersetzung mit der Gegenansicht; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.6.1986 ­ Ws 297/86; AK-Volckart, a.a.O., § 112, Rdz.3), die hier gewahrt ist.

Die Maßnahme hat sich durch die Verlegung in eine Einzelzelle am 29.11.2002 erledigt, weil die vorangegangene Unterbringung in einer doppelbelegten Zelle seitdem nicht mehr unmittelbar fortwirkt und die Beschwer des Antragstellers damit nachträglich entfallen ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115, Rdz, 14; Schwind/Böhm-Schuler, a.a.O., § 115, Rdz. 17; AK-Volckart, a.a.O., § 115,Rdz. 60).

Der Antrag gemäss § 115 Abs. 3 StVollzG war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Erledigung bereits vor Antragstellung eingetreten ist (vgl. AK-Volckart, a.a.O., § 109 Rdz. 32; wohl auch Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115, Rdz, 16). Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages auch im Falle vorprozessualer Erledigung entspricht der ganz herrschenden Meinung für den Geltungsbereich von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG und § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. Löwe/Rosenberg-Böttcher, StPO, 25. Aufl. 2003, § 28 EGGVG, Rdz. 5; Kissel, GVG, 3. Aufl. 2001, § 28 EGGVG, Rdz. 17; Karlsruher Kommentar­Kissel, StPO, 4. Aufl. 1999, § 28 EGGVG, Rdz. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113,Rdz. 95 ff.). Eine entsprechende Auslegung ist durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Insbesondere darf die Möglichkeit der Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht dadurch erschwert oder unmöglich gemacht werden, dass die Behörde im Falle drohender Klagen bzw. Anträge auf gerichtliche Entscheidung eine Erledigung herbeiführt. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung einer Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags wegen vorprozessualer Erledigung angeführten Entscheidungen (vgl. BVerwG NJW 1980, 2426 und KG NStZ 1997, 563) betreffen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses aufgrund eines beabsichtigten späteren Amtshaftungsinteresses ­ also eine Frage der Prozessökonomie und nicht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 1 GG und stehen der Zulässigkeit des Antrags hier daher nicht entgegen.

Der Antragsteller hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 III Strafvollzugsgesetz hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung während der Strafhaft. Denn er hat schlüssig die Möglichkeit eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufgrund der konkreten Haftbedingungen dargelegt.

Ein Fortsetzungfeststellungsinteresse hinsichtlich einer erledigten Maßnahme ist nicht die Regel, sondern setzt ein besonderes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme insbesondere aufgrund einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr, einer fortwirkenden Diskriminierung oder einer Grundrechtsverletzung voraus (vgl. BGHSt 33, 196; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 115, Rdz. 12 f.; Schwind/Böhm, a. a. O., § 115, Rdz. 17; AK-Volckart, a.a.O. § 115, Rdz. 66). Eine Grundrechtsverletzung begründet nicht ohne weiteres ein entsprechendes Feststellungsinteresse; erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine fortwirkende Beeinträchtigung des Antragstellers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.1996 ­ 3 Ws 411/96 (StVollz) ­ und vom 24.02.1998 ­ 3 Ws 1013 + 1014/97 (StVollz); Oberlandesgericht Celle ZfStrVo 1993, 185). Letzteres ist aber unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend zu bejahen. Bereits durch Beschluss vom 05.12.2001 (BverfGE 104, 220) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich ausgeführt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung bei Eingriffen in die Freiheit der Person durch die Inhaftierung unabhängig von der Möglichkeit der Erlangung effektiven Rechtschutzes ( vgl. zu dieser Fallgruppe: BverfGE 96, 27; Löwe/Rosenberg-Böttcher, a.a.O., § 28 EGGVG, Rdz. 12) in aller Regel im Sinne eines Rehabilitierungsinteresses besteht. Durch die Beschlüsse vom 27.02.2002 (NJW 2002, 2699) und vom 13.03.2002 (NJW 2002 2700) hat das Gericht in vergleichbaren Fällen dann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Doppelbelegung eines Einzelhaftraumes mit offener Toilette eine fortwirkende Diskriminierung durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs auf Grund der damit verbundenen Verletzung der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Dabei hat es entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (vgl. Beschlüsse vom 10.02.2003 - 1 VAs 1/03 ­ und vom 03.03.2003 - 1 VAs 5/03 -) ausdrücklich nochmals klar gestellt, dass hier es auf die Möglichkeit der Erlangung von Rechtsschutz durch die Fachgericht in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme nicht ankommt (vgl. BverfG, Beschluss vom 13.03.2002, NJW 2002, 2700). Des weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass im Falle einer Verletzung der Menschenwürdegarantie deren Dauer nicht maßgeblich ist (vgl. Beschluss vom 27.02.2002, NJW 2002, 2699).

Nach Auffassung des Senats legen die Umstände der Unterbringung des Antragsteller während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der Zeit vom 24.09.2002 bis zum 29.11.2002 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht nur nahe, sondern begründen dieses auch. Die Unterbringung gemeinsam mit einem weiteren Strafgefangenen in einer Zelle von ca. 7,5 qm mit nicht abgetrennter und nicht gesondert entlüfteter Toilette war geeignet die Menschenwürde des Antragstellers zu verletzen und ein fortwirkendes Rehabilitierungsinteresse zu begründen. Soweit sich die Antragsgegnerin entsprechend der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts darauf beruft, dass ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bereits wegen kurzer Dauer der beanstandeten Unterbringung nicht gegeben sei, steht dem nicht nur die ausgeführte Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, sondern kann bei einer Dauer von über zwei Monaten auch nicht mehr von einer kürzeren Dauer gesprochen werden. Auf ein Sich-Zur-Wehr-Setzen des Gefangenen kommt es nach der dargestellten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht an. Es kann dahin stehen, ob eine Verletzung der Menschenwürdegarantie im Falle der Zustimmung zu einer entsprechenden Unterbringung entgegen Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsverzichts (so von Mangoldt/Klein/Starck-Starck, GG 4. Auflage 1999, Artikel 1, Randziffer 32; kritisch Robbers, Der Grundrechtsverzicht, JuS 1985, 925, 929) ausscheidet, weil ein entsprechender Verzicht jedenfalls ausdrücklich oder hinreichend deutlich und erkennbar freiwillig abgegeben werden muss (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck-Starck, a.a.O.; Robbers a.a.O., 925ff., 926). Daran fehlt es hier.

Die Geltendmachung des Feststellungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig. Nach allgemeiner Auffassung können materielle Rechte und prozessuale Befugnisse verwirkt werden, wenn der Anspruchsteller trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Rechtslage untätig bleibt, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BverfGE 32, 305). Dies ist bei Antragsstellung ca. vier Monate nach Bekanntgabe der beanstandeten Unterbringung und ca. zwei Monate nach deren Beendigung schon aufgrund des fehlenden Zeitmoments für die Annahme einer Verwirkung nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann vielmehr regelmäßig erst nach Ablauf eines Jahres angenommen werden (vgl. BVerfGE 32, 315 und ausführlich Senatsbeschluß vom 18.7.2003 ­ 3 Ws 606/03, S. 6 in der Hilfsbegründung). Vor Ablauf dieser Frist kann allenfalls auf Grund besonderer Umstände, für deren Vorliegen hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen, eine Verwirkung angenommen werden.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Zelle von ca. 7,5 qm Fläche mit nicht abgetrennter und nicht gesondert entlüfteter Toilette in der Zeit vom 24.09.2002 bis zum 28.11.2002 verstieß gegen die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Abs. 1 GG sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Artikel 3 des EMRK.

Die Menschenunwürdigkeit einer derartigen Haftraumbelegung entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm NJW 1967, 2024 - für die Belegung einer Zelle noch ohne Schamwand - mit zustimmender Anmerkung Eberhard Schmidt; LG Braunschweig NStZ 1984, 286; Senatsbeschluß vom 15.08.1985 StV 1986, 27 mit zustimmender Anmerkung Lesting; LG Hannover Beschluß vom 05.07.2002 ­ 77/56 StVK 119/00; von Mangoldt/Klein/Starck-Starck, a.a.O., Artikel 1, Randziffer 63 für zu geringe Bodenfläche; Schwind/Böhm, a.a.O., § 144, Randziffer 1; AK-Huchting/Lehmann, a.a.O., § 144, Randziffer 4 Müller-Dietz, Menschenwürde und Strafvollzug, 1994, S. 27; Theile, Menschenwürde und Mehrfachbelegung im geschlossenen Vollzug, StV 2002, 670 ff.; noch weitergehender Ullenbruch NStZ 1999, 430, der eine Mehrfachbelegung generell als verfassungswidrig ansehen will).

Der Senat verkennt nicht, daß die gemäß Artikel 79 Abs. 3 GG unabänderliche Menschenwürdegarantie keinen übertriebenen Empfindlichkeiten Rechnung tragen soll, sondern vor extremen Belastungen, die den Kern des Menschseins angreifen, schützen soll (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck-Starck, Artikel 1, Randziffer 15). Im Hinblick auf die Annahme einer Wandlungsfähigkeit des Menschenwürdebegriffs in Abhängigkeit von den ökonomischen Rahmenbedingungen in der öffentlichen Diskussion ist einer inflationären Benutzung vorzubeugen (vgl. Müller-Dietz, Menschenwürde und Strafvollzug, 22; Altenhain, Das Grundrecht der Menschenwürde und sein Schutz im Strafvollzug, ZfStrVo 1988, 156, 157-159).

Die durch den Antragsteller beanstandeten Haftbedingungen sind indes auch bei Beachtung der danach gebotenen Zurückhaltung als verfassungswidrig anzusehen. Die Menschenwürdegarantie verbietet eine Herabwürdigung zum Objekt (vgl. BverfGE 30, 1; von Mangoldt/Klein/Starck-Starck, a.a.O., Artikel 1, Randziffer 13) und gebietet die Wahrung menschlicher Identität und Integrität. Die Unterbringung in einer doppelbelegten Einzelzelle mit offener Toilette stellt demgegenüber eine Brechung menschlicher Subjektivität unter Verletzung der körperlichen und psychischen Identität und Integrität dar. Die vorhandene Schamwand bietet weder hinreichenden Sicht- noch Geruchsschutz, so dass im Falle der Toilettenbenutzung durch einen Gefangenen in unzumutbarer Weise beiden Gefangenen jeder Rückzugsraum genommen, in ihre Intimsphäre eingegriffen und ihre Menschenwürde negiert wird (so auch Theile, a.a.O., 671). Dies gilt unabhängig von der Dauer der Mehrfachunterbringung allgemein und den genauen - unter anderem von etwaigen Arbeitszeiten abhängigen - Aufenthaltszeiten in der Zelle.

Die Mehrfachbelegung von Hafträumen verstößt nach Auffassung des Senats ­ die mit vorliegender Entscheidung zusammengefaßt und präzisiert wird - jedenfalls dann gegen Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 3 EMRK, wenn ­ wie hier ­ die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist und gleichzeitig die Mindestmaße hinsichtlich des erforderlichen Luftraums von 16 Kubikmetern (vgl. Nummer 106 Abs. 4 der DvollzO von 1961 und die HAB zu § 144 Strafvollzugsgesetz) oder hinsichtlich der erforderlichen Bodenfläche von 6 qm (vgl. Kaiser/Kerner/Schöch-Schöch, Strafvollzug, § 6, Rdz. 1) beziehungsweise 7 qm (so die Empfehlungen für den Bau von Justizvollzugsanstalten vom 03.10.1978 und BVerfG ZfStrVo 1994, 377) jeweils pro Gefangener nicht eingehalten werden.

Die Sache bedarf nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG der Vorlage an den Bundesgerichtshof, auch wenn der Senat von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts oder des Hanseatischen Oberlandesgerichts abgewichen sein sollte. Denn deren Entscheidungen sind nicht auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts oder vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen der Senat bei seiner Auslegung folgt, ergangen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG, Rdz. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Ende der Entscheidung

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