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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 680/06 (StVollzG)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 46
1. Strafgefangenen wird Taschengeld nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist noch in dem Monat zu stellen, für den die Bedürftigkeit geltend gemacht wird, da wie im Unterhalts- und Sozialrecht für einen zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen gewährt werden.

2. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Monats beschieden, richtet sich die Bedürftigkeit allein nach den finanziellen Verhältnissen Verhältnissen des Monats, für den Taschengeld beantragt worden ist. Nachträglich zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt.


Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 22.8.2005 in die Justizvollzugsanstalt O2 verlegt, wo er bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt O1 am 27.2.2006 Strafhaft verbüßte.

1. Er wendet sich gegen die generelle Regelung der Justizvollzugsanstalt O2, wonach die Ausgabe von Hygieneartikel von der Bedürftigkeit abhängig gemacht wird.

2. Im Weiteren begehrt er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Zahlung eines Taschengeldes für den Monat September 2005. Für den Monat August 2005 erhielt der Antragsteller am 21.9.2005 Taschengeld in Höhe von 33,58 Euro. Sein Antrag, ihm Taschengeld für den Monat September 2005 zu gewähren, hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe am 10.10.2005 Eigengeld in Höhe von 100,- Euro erhalten und bei einem Einkauf am 20.10.2005 über 70,86 Euro verfügt. Er sei daher "im laufenden Monat" nicht bedürftig. Dem ist das Verwaltungs-Competence-Center Südhessen beigetreten. Nach den hessischen Ausführungsbestimmungen zu § 46 StVollzG werde Taschengeld nur für den Monat gewährt, der dem Monat der Genehmigung vorausgehe. Dies heiße also, Taschengeld für den Monat August werde im September beantragt, Taschengeld für den Monat September werde im Oktober beantragt. Ein Gefangener sei nur dann bedürftig, wenn ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld kein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stehe. Wie "unschwer zu erkennen" sei, liege die Betonung auf laufenden Monat, abzustellen sei also immer auf den Monat, in dem der Taschengeldantrag gestellt werde.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei der Monat maßgeblich, für den das Taschengeld beantragt worden sei. Im laufenden Monat September 2005 sei er aber - anders als im Oktober 2005, in dem ihm 100,- Euro Eigengeld gutgeschrieben worden seinen - bedürftig gewesen. Dem entsprechend habe er auch keinen Antrag auf Bewilligung von Taschengeld für den Monat Oktober 2005 gestellt.

3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag betreffend der Ausgabe von Hygieneartikel als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung eines Taschengeldes für den Monat September 2005 hat die Kammer als unbegründet angesehen und sich die Ansicht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt zu eigen gemacht.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 8.6.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 5.7.2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die nach § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt hinsichtlich des versagten Taschengeldes die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beruht auf einem Rechtsfehler und bestätigt eine ständige Praxis der Justizvollzugsanstalt.

Das Rechtsmittel ist insoweit auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einschließlich der zugrundeliegenden Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt (§§ 119 Abs.4 S. 1, 115 Abs. 2 S.1 StVollzG).

Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist (§ 46 StVollzG). Maßgeblicher Zeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vergl. Feest, StVollzG, 5. Aufl., § 46 Rz.10). Taschengeld wird nur auf Antrag gewährt, da es dem Einzelnen nicht aufgedrängt werden soll (Feest aaO Rz.3). Der Antrag ist noch während des fraglichen Monats zu stellen, da für zurückliegende Monate wie im Unterhalts- und Sozialrecht keine Leistungen gewährt werden (Feest aaO. Rz. 15). Die Praxis der Justizvollzugsanstalt, Gefangene darauf zu verweisen, Anträge auf Gewährung von Taschengeld erst nach Ablauf des Monats zu stellen, ist von daher vom Ansatz unzutreffend. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, dem der "Genehmigung", zu trennen. Dass entsprechend den hessischen Ausführungsbestimmungen zu § 46 StVollzG über den Antrag erst nach Ablauf des fraglichen Monats entschieden wird, ist nicht zu beanstanden. Es liegt nahe, die Bedürftigkeit des "laufenden" Monats in dem und für den Taschengeld beantragt worden ist, erst rückblickend zu beurteilen. Die Prüfung der Bedürftigkeit richtet sich aber allein nach den finanziellen Umständen des Zeitraums, für den die Bedürftigkeit überprüft wird. Nach diesem Zeitraum zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 22.6.2000, 3 Vollz (Ws) 34/00, ZfStrVo 2000, 313 - zitiert nach juris; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 46 Rz. 4). Nur diese Betrachtungsweise und damit verbundene zeitnahe Berechnung und Auszahlung des Taschengeldes werden dem Erfordernis der Rechtssicherheit des Gefangenen und der Zielsetzung des § 2 StVollzG gerecht (Hanseatisches OLG aaO).

Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist mithin für den Zeitraum September 2005 ohne Berücksichtigung des im Oktober 2005 gutgeschriebenen Eigengeldes zu prüfen. Da die Sache nicht spruchreif ist, war die Verpflichtung auszusprechen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden (§§ 119 Abs. 4, 115 Abs. 4 S.2 StVollzG).

2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Beschwer des Antragstellers war, soweit er sich gegen die Regelung der Ausgabe von Hygieneartikel in der Justizvollzugsanstalt O2 wendet, bei Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr gegeben. Denn er war zuvor in die JVA O1 verlegt worden. Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller nicht gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Strafvollzug i.S.d. § 109 StVollzG wendet. Die Regelung der Ausgabe von Hygieneartikel, die an die Bedürftigkeit anknüpft, entfaltet ohne Hinzutreten eines umsetzenden Aktes keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Deshalb können nur die auf ihrer Grundlage ergehenden Entscheidungen im Einzelfall angefochten werden (vergl. Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 109 Rz.14).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 und 4 StVollzG, § 473 Abs. 4 StPO.

Die Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus §§ 13, 48 a GKG.

Ende der Entscheidung

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