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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 736/01
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 11 Abs. 2
StVollzG § 2 S. 1
StVollzG § 2
StVollzG § 3
StVollzG § 4
StVollzG § 11
StVollzG § 13
StVollzG § 115 Abs. 4 S. 2
StVollzG § 121 Abs. 1
BVerfG § 31 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Zu den Anforderungen an die Ablehnung von Urlaub oder Ausgang eines Strafgefangenen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafvollzugssache ...

wegen Gewährung von Ausgang oder Urlaub,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 12.7.2001 am 16.10.2001 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die Vollzugsbehörde angewiesen worden ist, dem Antragsteller Urlaub oder Ausgang zu gewähren. Aufgehoben wird außerdem die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen dem Antragsteller zur Last. Jedoch werden die Gebühren um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen er selbst und die Staatskasse je zur Hälfte.

5. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.500,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das Rechtsmittel des Leiters der Justizvollzugsanstalt hat auch mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt B. vom 8.2.2001, durch den der Antrag auf Gewährung von Urlaub bzw. Ausgang abgelehnt worden ist, ist jedoch von der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Rechtmäßig wäre der Bescheid vom 8.2.2001 dann gewesen, wenn er mit ausreichender Begründung auf das Vorliegen von Flucht- oder Mißbrauchsgefahr i. S. d. § 11 Abs. 2 StVollzG gestützt worden wäre. Zwar geht die Vollzugsbehörde davon aus, daß diese gesetzliche Voraussetzung für die Lockerungsablehnung vorliegt. Denn sie führt dazu u. a. aus:

"Sie können derzeit nicht als geeignet für die Gewährung von Vollzugslockerungen angesehen werden, da Flucht- und Mißbrauchsgefahr derzeit noch nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können:"

Abgesehen davon, daß es einen "Ausschluß" der Flucht- und Mißbrauchsgefahr niemals geben kann ­ eine solche Gewißheit ist mit den Werten einer Prognoseentscheidung unvereinbar -, ist die gegebene Begründung unzureichend. Die Vollzugsbehörde stellt sämtlich hierfür lediglich auf die von dem Antragsteller begangenen "äußerst schwerwiegenden Straftaten ­ sämtlich des schweren Raubes in vier Fällen mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer ­ " und auf die deswegen erfolgte Verurteilung zu einer "sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe" ­ hier zu 10 Jahren ­ ab. Auch die hierzu gegebene Detailschilderung ­ Benutzung von Schußwaffen, Anschaffung eines Waffenarsenals, u. a. auch einer Panzerfaust, generalstabsmäßige Planung u. a. ­ rechtfertigt zwar die angemessene Gefährlichkeit der begangenen Straftaten, reicht aber nicht aus, um auch noch im Zeitpunkt der Lockerungsablehnung am 8.2.2001 eine andauernde Gefährlichkeit des Antragstellers i. S. des § 11 Abs. 2 StVollzG anzunehmen. Die Beurteilung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr ist in der Regel von mehreren Faktoren abhängig, die gegeneinander abzuwägen sind. Nur bei eindeutiger Sachlage darf sich die Entscheidung auf die Mitteilung weniger oder gar nur einer einzigen Tatsache beschränken (vgl. Senat in NSt 1982, 350; Senatsbeschlüsse vom 27.10.1999 ­ 3 Ws 871+872/99 (StVollz), vom 6.2.2001 ­ 3 Ws 59/01 (StVollz), Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 17, 18 m. w. N.).

So eindeutig ist die Sachlage im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Denn der lockerungsablehnende Bescheid der Vollzugsbehörde enthält auch zahlreiche positive Prognosegesichtspunkte zum Verhalten des Antragstellers vor den schweren Straftaten (nur geringfügige Vorverurteilung zu Geldstrafe wegen Verkehrsdelikt), nach den Straftaten (u. a. umfassendes Geständnis, Rückgabe von Beutegeld), während des bisherigen Vollzuges (u. a. beanstandungsfreie Rückkehr aus zwei Strafunterbrechungen von 5 bzw. 7 Tagen im Jahre 1999) und die Erwähnung fester sozialer Bindungen zu den Eltern. Die Komplexität des für eine Beurteilung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr relevanten Sachverhalts erfordert eine eingehende Abwägung. Nach derzeitiger Beurteilungslage erscheint dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Vollzugsbehörde geboten, das dann vor allem auch eine nachvollziehbare Aussage dazu enthalten muß, ob die begangenen schwerwiegenden Straftaten des Antragstellers auch jetzt noch die Bejahung von Flucht- und Mißbrauchsgefahr i. S. d. § 11 Abs. 2 StVollzG rechtfertigen.

Die dargestellten Begründungsmängel zur Flucht- und Mißbrauchsgefahr im Bescheid der Vollzugsbehörde vom 8.2.2001 würden dessen Aufhebung jedoch dann nicht rechtfertigen, wenn ­ wie im Bescheid vom 8.2.2001 ebenfalls ausgeführt ­ die Verteidigung der Rechtsordnung und die Schwere der Schuld einen längeren Zeitraum des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Jahren ­ die Hälfte der Strafe wird am 20.11.2002, 2/3 am 21.7.2004 verbüßt sein ­ gebieten würden. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch zu Recht ausgeführt, daß diese Gesichtspunkte, jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt nicht zur Ablehnung von Vollzugslockerungen berechtigen. Entscheidend hierfür ist § 2 S. 1 StVollzG. Darin hat der Gesetzgeber eine Beschränkung der allgemeinen Strafzwecke allein auf das Vollzugsziel der Resozialisierung vorgenommen. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich und positivrechtlich für die Rechtsanwendung verbindlich (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 2 Rdn. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG steht dem Gesetzgeber die Entscheidungsprärogative zu. Unter den vielfältigen verfassungsrechtlich zulässigen Strafzwecken kann er dasjenige Ziel für die Ausgestaltung des Vollzugs sich auswählen, das er für zweckmäßig erachtet. Hat der Gesetzgeber aber wie in § 2 von der ihm verfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG 45, 223, 257; 98, 201) Gebrauch gemacht und seinen Gestaltungsspielraum dahin positivrechtlich konkretisiert, daß die Resozialisierung in die Gesellschaft vorrangiges Ziel für den Strafvollzug sein soll, dann gilt für die Vollzugsverwaltung und die Gerichte der Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der hier vertretenen Auslegung des § 2 StVollzG steht auch die Entscheidung des BVerfG in BVerfG 64, 261, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld in Vollzugsentscheidungen bestünden, nicht entgegen. Es handelt sich hierbei um ein obiter dictum, also um unnötige und unverbindliche Ausführungen, die von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG nicht erfaßt werden (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 2 Rdn. 23 m. w. N.; Lesting in AK-StvollzG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 60). Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die die Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Schwere der Schuld und der Verteidigung der Rechtsordnung im negativen Lockerungsbescheid der Vollzugsbehörde vom 8.2.2001 für gesetzwidrig halte, von tragenden Grundsätzen obergerichtlicher Beschlüsse ­ auch des Senats ­ abweiche (genannt werden OLG Frankfurt NStZ 1984, 382; OLG Nürnberg NStZ 1984, 92; OLG Stuttgart NStZ 1984, 525), trifft diese vom Rechtsbeschwerdeführer vorgenommene Bewertung durchaus zu. Die in den ­ sämtlich aus den 80er Jahren stammenden ­ Entscheidungen für rechtlich unbedenklich gehaltene generelle Zulässigkeit der Berücksichtigung allgemeiner Strafzwecke bei Vollzugsentscheidungen kann aber wegen des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht aufrechterhalten werden. Dies gilt um so mehr, als Gegenreformbestrebungen mit der Intention, das Strafvollzugsgesetz durch Berücksichtigung der Schwere der Tatschuld, des Schuldausgleichs, der Sühne und Verteidigung der Rechtsordnung in den §§ 2, 3, 4, 11 und 13 auf eine neue kriminalpolitische Grundlage zu stellen, im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsprozesses ausdrücklich wieder aufgegeben worden sind (vgl. die Darstellung der Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses in Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 2 Rdn. 24 ­ 26). Diese neue Ausgangslage hat sich auch auf diejenigen Teile der Rechtsprechung ausgewirkt, die bisher, insbesondere in den 80er Jahren, eine gegenteilige Auffassung vertreten hatten. Nachdem entsprechende gesetzgeberische Bemühungen zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes 1990 im Bundestag gescheitert sind, sind anderslautende einschlägige Entscheidungen von Oberlandesgerichten in den letzten Jahren nicht mehr veröffentlicht worden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 2 Rdn. 8). Der Senat schließt daraus, daß die früheren Rechtsauffassungen aufgegeben worden sind. Der Senat erklärt dies bezüglich seiner in NStZ 1984, 382 noch vertretenen Auffassung ausdrücklich.

Ob bei geltender Gesetzeslage wenigstens für extreme Ausnahmefälle (z. B. für im Auschwitzprozeß abgeurteilte vielfache Mordtaten = BVerfG NStZ 1983, 476) die Berücksichtigung von Schuldschwere und Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollzugsentscheidungen zulässig ist (vgl. dazu Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 11), läßt der Senat offen. Denn ein Ausnahmefall mit extremer Schuldschwere ist nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht gegeben. Der Antragsteller hat sich danach des schweren Raubes in 4 Fällen, davon in drei Fällen mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, schuldig gemacht. Bei den Überfällen bedrohte er mit seinen Mittätern die Opfer mit Schußwaffen. Er selbst führte eine großkalibrige halbautomatische Schußwaffe mit sich, deren Einsatz im Ernstfall zu schwersten Verletzungen bei den Opfern hätte führen können. Er und seine Mittäter hatten ein beachtliches Waffenarsenal ­ u. a. Pumpgun, Maschinenpistole und eine nicht einsatzbereite Panzerfaust ­ angeschafft. Die Straftaten wurden generalstabsmäßig geplant und perfekt durchorganisiert ausgeführt. Der Antragsteller nahm zunächst eine eher passivere Rolle bei den Überfällen ein. Im Laufe der Taten vermehrten sich jedoch seine organisatorischen Beiträge. Er hatte die Idee, die Panzerfaust zu besorgen und verstrickte seinen Bruder und einen Freund in die Straftaten, die er zur Finanzierung seines Kokainkonsums und seines aufwendigen Lebensstils beging. Diese Straftaten sind zwar äußert schwerwiegend und mit einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren geahndet worden. Sie überschreiten jedoch bezüglich der Schuldschwere noch nicht die Grenze zum extremen Ausnahmefall, zumal der Antragsteller nach der Verhaftung ein umfassendes Geständnis abgelegt und Teile des Beutegeldes und sämtliche hieraus finanzierten sichtbaren Vermögenswerte zurückgegeben hat.

Somit bleibt die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. erfolglos, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt B. vom 8.2.2001 im angefochtenen Beschluß richtet.

Einen Teilerfolg erzielt die Rechtsbeschwerde jedoch mit der Aufhebung der von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Anweisung an die Vollzugsbehörde, dem Antragsteller Urlaub oder Ausgang zu gewähren. Die Sachrüge führt zur Ersetzung der Letztentscheidung über den Lockerungsantrag durch eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung nach § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG unter Beachtung der in diesem Beschluß dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Gewährung von Lockerungen setzt Spruchreife voraus (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG). Solche wäre im Fall gerichtlicher Überprüfung der Prognose zur Mißbrauchs- und Fluchtgefahr nur dann gegeben, wenn nur eine Entscheidung sachgerecht ist und sich deshalb das Ermessen der Behörde auf Null reduziert (vgl. Senatsbeschluß vom 13.3.2001 ­ 3 Ws 86+87/01 (StVollz); Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rdn. 13). Daran fehlt es hier, wie vorstehend ausgeführt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO und berücksichtigt den Teilerfolg des Rechtsmittels. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt derjenigen im ersten Rechtszug, gegen die Bedenken nicht bestehen.



Ende der Entscheidung

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