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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 737/02
Rechtsgebiete: StrEG, StPO


Vorschriften:

StrEG § 8 III
StPO § 296
Dritte, die durch den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten wirtschaftliche Nachteile erleiden, sind grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des StrEG entschädigungsberechtigt, sondern müssen ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend machen (StrEG § 2).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 737/02

Verkündet am 19.7.2002

In der früheren Strafsache

wegen - Verstoßes gegen das BtMG -

hier: Strafverfolgungsentschädigung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der .... GmbH gegen den Beschluss der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.5.2002

am 19.7.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht eine Entschädigung der Verurteilten B.S. wegen der vorübergehenden Beschlagnahme des PKW VW Passat GG-EA 205 ausgeschlossen.

Die hiergegen von der Firma .... GmbH eingelegte Beschwerde ist unzulässig, denn die GmbH ist nicht beschwerdeberechtigt.

Der Beschluss vom 17.5.2002 ist lediglich gegen die Verurteilte B.S. ergangen und versagt auch nur ihr die Entschädigung, daher ist auch nur sie beschwerdeberechtigt. Gemäß § 8 III StrEG ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung zulässig.

Nach § 296 StPO stehen die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten bzw. den durch die Entscheidung betroffenen Dritten zu.

Beschuldigte war vorliegend nicht die .... GmbH, sondern B.S..

In der Sache hat der Senat daher nicht zu prüfen, er sieht sich aber veranlasst auf folgendes hinzuweisen:

Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) hat ausschließlich der Beschuldigte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, Rdnr. 2 zu § 2 StrEG). Dritte, welche (mittelbar) durch den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten wirtschaftliche Nachteile erleiden, sind grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des StrEG entschädigungsberechtigt. "Dritte" in diesem Sinne ist auch eine (Personen-) Gesellschaft, die durch einen gegen ihre Gesellschafter gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme einen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. Meyer: Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Auflage, Einleitung Rndr. 57).

Eine Ausnahme kann allenfalls für die sogenannte "Einmann-GmbH" gelten, wenn eine Strafverfolgungsmaßnahme gegen deren Geschäftsführer gerichtet ist und dieser alleiniger Inhaber der GmbH ist (vgl. LG Flensburg, JurBüro, 2002, 165). Da die .... GmbH jedoch - wie die frühere Verurteilte selbst vorträgt - zwei Gesellschafterinnen hat, ist sie als "Dritte" zu behandeln, die keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG besitzt.

Einziehungs- und andere Nebenbeteiligte müssen ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend machen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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