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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 860/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73 d
StGB § 76 a
Die Anordnung des erweiterten Verfalls im selbstständigen Verfahren nach § 763 d i. V. mit § 76 a I StGB ist nach dem Tod des Täters nicht möglich (gegen OLG Stuttgart, NJW 2000, 298).
Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den vormals Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und gegen das Waffengesetz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden am 12.08.2004 in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin Betäubungsmittel, Waffen sowie Bargeld in Höhe von 14.055,- Euro in verschiedenen Stückelungen sichergestellt. Am gleichen Tag erging gegen den Beschuldigten Haftbefehl. In der Nacht zum Folgetag tötete er sich in der Untersuchungshaft selbst. Der Beschuldigte hinterliess einen Abschiedsbrief, in dem er seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzte. Das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wurde am 15.09.2004 eingestellt. Das gegen die Lebensgefährtin als Mitbeschuldigte geführte Ermittlungsverfahren wurde am 07.12.2004 wegen fehlenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen gem. § 170 Abs. 2 StPO ebenfalls eingestellt. Am 10.02.2005 beantragte die Lebensgefährtin unter Vorlage des Erbscheins bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages. Die Staatsanwaltschaft begehrte daraufhin mit Antrag vom 06.06.2005 die Anordnung des erweiterten Verfalls im selbstständigen Verfahren nach §§ 440, 442 Abs. 1 StPO. Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag mit Beschluss vom 05.09.2005 zurück und stellte das Verfahren ein. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 09.09.2005.

2. Die gem. § 441 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Anordnung des erweiterten Verfalls im selbstständigen Anordnungsverfahren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt, weil die Voraussetzungen für dessen Anordnung in Folge des Todes des Beschuldigten nicht vorliegen.

Gem. § 76 a Abs. 1 StGB ist die selbständige Anordnung des Verfalls nur dann zulässig, wenn wegen einer Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann, jedoch die Voraussetzungen, unter denen der Verfall angeordnet werden kann oder muss, im übrigen vorliegen.

a) Ob der Tod des Beschuldigten ein tatsächliches Hindernis im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist allerdings umstritten.

Die überwiegende Literatur verneint dies zum einen unter Hinweis darauf, dass nur solche Hinderungsgründe in Betracht kommen, die die materielle Strafbarkeit als solche unberührt lassen und lediglich ihre prozessuale Sanktionierung unmöglich machen, weswegen der Tod des Täters das objektive Verfahren ausschließe, da mit ihm die materielle Verfolgbarkeit der Tat entfallen sei. Zum anderen lägen im Fall des Todes die Verfallsvoraussetzungen des § 73 e (Eigentum des Betroffenen zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung) und die Einziehungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74 a (Eigentum zur Zeit der Entscheidung) nicht vor (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 76 a Rdnr. 6; Schönke/Schröder - Eser, StGB, 26. Auflage, § 76 a Rdnr. 5; LK/Schmidt, StGB, 11. Auflage, § 76 a Rdnr. 9, MK - Joecks, StGB, § 76 a Rdnr. 6; NK - Herzog, StGB, 2. Auflage, § 76 a Rdnr. 6; LR - Gössel, 25. Auflage, StPO, § 440 Rdnr. 8; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, Rdnr. 159, 160).

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.04.2000, NJW 2000, 2598; dem zustimmend: KK - Nack, StPO, 5. Auflage, § 440 Rdnr. 2; Lackner/Kühl, StGB, § 76a, Rdnr. 2) hat demgegenüber entschieden, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls im selbständigen Verfahren nach §§ 73 d, 76 a Abs.1 StGB auch nach dem Tod des Täters möglich sei. Denn aus der Vorschrift des § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB lasse sich der Rechtsgedanke ableiten, dass im Fall des Todes des Täters die Verfallsvoraussetzung des § 73e StGB "Eigentum des Betroffenen zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung" entfalle.

b) Der Senat vermag der letztgenannten Auffassung nicht zu folgen.

aa) Die Vorschrift des § 76 a StGB enthält keine Erweiterung bzw. Erleichterung der Möglichkeit zur Anordnung des Verfalls über den Wegfall der Verurteilung eines Tatbeteiligten hinaus. Im objektiven Verfahren müssen daher im übrigen - so der eindeutige Gesetzeswortlaut (§ 76 a Abs.1 letzter Halbsatz) - alle sonstigen Voraussetzungen der Maßnahme erfüllt sein (BGHSt 13, 314; Schönke/Schröder, a.a.O., § 76 a Rdnr. 1; Tröndle/Fischer, a.a.O., §76 a Rdnr. 2). Im Hinblick darauf, dass eine Verfallsanordnung nur in Betracht kommt, wenn der Adressat (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 StGB) bzw. der Dritte im Sinn des § 73 Abs. 4 StGB Eigentümer oder Rechtsinhaber des Gegenstandes ist, gibt es lediglich drei Fallkonstellationen, in denen der Verfall angeordnet werden kann (BGH, NStZ 1995, 540; Schönke/Schröder, a.a.O. § 73 Rdnr. 18). Welche der Möglichkeiten in Betracht kommt, hängt von der Verfallsstruktur des zugrundeliegenden Sachverhalts ab, die gekennzeichnet ist durch die Merkmale des "Erlangens, des Gehörens und der Personenidentität". Hat der Tatbeteiligte den Gegenstand sowohl im Sinne von tatsächlicher Verfügungsgewalt "erlangt" als auch Eigentum daran erworben - "gehört" ihm also der Gegenstand -, so kann der Verfall nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nur dem Tatbeteiligten gegenüber ausgesprochen werden. Treffen die Merkmale des "Erlangens" und des "Gehörens" bei einer dritten, tatunbeteiligten Person zusammen, so kommt lediglich ein Drittempfängerverfall nach § 73 Abs. 3 StGB in Betacht. Fallen die tatsächlichen Verfügungsmacht des Tatbeteiligten einerseits und das Recht am Gegenstand bei einem Dritten andererseits auseinander, verbleibt nur die Möglichkeit der Anordnung des Dritteigentümerverfalls nach § 73 Abs. 4 StGB (Schönke/Schröder, a.a.O., § 73 Rdnr. 14 f.; Rönnau, a.a.O., Rdnr. 159 ff.). Keine der Konstellationen liegt im Fall des Eigentumsübergangs auf einen an der Tat unbeteiligten Erben vor, er ist weder Tatbeteiligter, Drittempfänger (BGH NStZ 2001, 257) noch Dritteigentümer im Sinne von § 73 StGB.

Darüber hinaus ist der Verfall nur bei dem Rechtsträger möglich, der den bemakelten Vorteil unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 10; NStZ 1994, 123; 2001, 155; 257; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 10, 22; Schönke/Schröder, a.a.O., § 73 Rdnr. 22). Als Konsequenz aus diesem Unmittelbarkeitserfordernis scheidet eine Verfallsanordnung zwangsläufig aus, wenn der bereicherte Rechtsträger als solcher nicht mehr existiert. Denn der Erbe hat den Vorteil nur mittelbar erlangt.

bb) Auch die Einführung des erweiterten Verfalls (§73d StGB) hat zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Hierfür spricht zum einen die Entstehungsgeschichte der Verfallsvorschriften sowie des selbständigen Anordnungsverfahrens. Vor Einführung des Instituts des Verfalls war lediglich die Einziehung von Gegenständen gem. § 40 StGB a.F. StGB möglich, die auch in einem selbständigen Anordnungsverfahren nach § 41 b StGB a.F. erfolgen konnte. Mit dem durch das am 01.10.1968 in Kraft getretene EGOWiG geänderten § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. und dem damals neu geschaffenen § 41 b StGB a.F. war für die Einziehung erforderlich, dass die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder dem Teilnehmer gehörten oder zustanden und diese Voraussetzung auch im Falle der selbständigen Anordnung vorliegen musste. Demzufolge galt die bis dahin maßgebliche Rechtssprechung des Reichsgerichtes (RGSt 53, 183; 74, 42), die sich auf §§ 40, 42 StGB in der vor dem Inkrafttreten des EGOWiG geltenden Fassung stützte und eine Einziehung auch nach dem Tod des Täters als möglich erachtete (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 12. Auflage, § 40 Rdnr. 29; § 42 Rdnr. 7) als überholt. Der Tod des Täters oder Teilnehmers schloss nunmehr nach einhelliger Auffassung des Schrifttums - gerichtliche Entscheidungen aus diesem Zeitraum sind zu dieser Frage nicht ersichtlich - die Anordnung der Einziehung im selbständigen Verfahren aus (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 16. Auflage, § 40 Rdnr. 28; § 41 b Rdnr. 5; Dreher, StGB, 31. Auflage, § 40 Anmerkung 5; § 41 b Anmerkung 3 B). Mit der Einführung des Instituts des Verfalls und der Ausdehnung des selbständigen Anordnungsverfahrens auf den Verfall (§§ 73 ff., 76 a StGB) durch das 2. StrRG v. 4.7.1969 war dem Gesetzgeber diese Auffassung bekannt ohne das in der amtlichen Begründung der Tod des Beschuldigten Erwähnung fand (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Strafgesetzbuches [StGB] E, BT-Dr 4/650 sowie Protokolle der Sitzungen des Bundestags- Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Dr 5/4095). Die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung nicht veranlasst sah, lässt den Schluss zu, dass er mit der Einführung des Verfallsinstituts keine Änderung der vorherrschenden Rechtsauffassung beabsichtigte. Im Gegenteil, aus dem Umstand, dass das Gesetz nunmehr bei den einem Dritten gehörenden Gegenständen bzw. zugeflossenen Vorteilen jeweils Sonderregelungen für erforderlich hielt (vgl. § 73 Abs. 3, Abs. 4 StGB), lässt sich entnehmen, dass die erlangten Vermögensvorteile grundsätzlich insoweit vom Verfall ausgeschlossen sein sollten, als sie im Zeitpunkt der Verfallsanordnung einem tatunbeteiligten Dritten - wozu auch der Erbe zählt - gehören oder zustehen. Dementsprechend verblieb es auch im Hinblick auf den Verfall bei der ablehnenden Haltung des Schrifttums gegenüber der Möglichkeit des selbständigen Anordnungsverfahrens im Fall des Todes des Täters oder Teilnehmers (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 18. Auflage, § 76 a Rdnr. 5; Dreher, StGB, 35. Auflage, § 76 a Anmerkung 3). Auch bei Einfügung des erweiterten Verfalls (§ 73 d StGB) sah sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht veranlasst, den Tod des Beschuldigten ausdrücklich zu behandeln (vgl. BT-Dr 11/6623; BT-Dr 12/989). Auch dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass eine Änderung der bis dato unbestrittenen Auffassung im Schrifttum nicht gewollt war. Die Gesetzesbegründung (BT-Dr 11/6623 S. 6) stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass "nur zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme dem Täter oder Teilnehmer zustehendes Vermögen dem Verfall unterliegt", wobei eine etwaige zivilrechtliche "Doppelnichtigkeit" von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nach § 134 BGB beim Erwerb des verfallenden Gegenstandes durch den Täter hier keine Auswirkungen hat (BT-Dr 11/6623 S. 7, 8; BT-Dr 12/989, S. 23).

§ 73d Abs. 1 S.2 StGB besitzt daher lediglich Klarstellungsfunktion, wonach es für die Anordnung des erweiterten Verfalls nicht auf den wirksamen zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an den Verfallsobjekten durch den Tatbeteiligten ankommt (NK-Herzog, aaO., § 73d, Rdnr. 10).

cc) Dementsprechend ist schon der pauschale Ausgangspunkt der Überlegungen des OLG Stuttgart nicht zutreffend, wonach die Anordnung des erweiterten Verfalls auch möglich sei, wenn der diesbezügliche Gegenstand im Eigentum Dritter stehe. Dies gilt nur für den Fall, dass der Täter oder Teilnehmer das Eigentum am verfallenen Gegenstand wegen Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts nicht erlangt hat. Der Verfall kann jedoch dann nicht angeordnet werden, wenn der Dritte die Tatbeute erst aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen Rechtsgeschäfts erlangt hat, dass weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt ist (BGH NJW 2000, 297). Der Eigentumsübergang aufgrund Erbschaft ist ein rechtlich einwandfreier Erwerbsvorgang, der als solcher ohne jeglichen strafrechtlichen Makel ist (BGH NStZ 2001, 257). Die Verfallsanordnung kommt demzufolge nur bei dem Rechtsträger in Betracht, der unmittelbar aus der rechtswidrigen Tat einen Vorteil erlangt hat, mit der Folge, dass ein Verfall ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsträger nicht mehr existiert (vgl.Ziff. 2b aa). Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Entscheidung des BGH v. 21.08.2002 (DB 2003, 334), wonach bei einer "Formgewechselten Gesellschaft" der Verfall im Hinblick auf die "wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers" und des wegen des Identitätsgrundsatzes zu verneinenden "Vermögensübergangs" möglich ist. Im Fall der Erbschaft kann nach diesen Grundsätzen von einem bloßen "Formwechsel" im obigen Sinn nicht die Rede sein.

§ 73d StGB erlaubt somit nur den Zugriff auf Vermögenswerte, die dem unmittelbar Betroffenen wegen eines Verstosses gegen strafrechtliche Vorschriften zivilrechtlich nicht zustehen (BVerfG, NJW 2004, 2073, 2076).

Der Hinweis des OLG Stuttgart, der Erbe trete kraft Gesetztes in die Position des Täters ein - dahinter steht ersichtlich die Erwägung, die erlangten Gegenstände seien seit der Tat zugunsten des Staates mit der Verfallslast beschwert, weswegen diese Verpflichtung auch auf den Erben übergehe -, ist damit für die Frage der Zulässigkeit einer Verfallsanordnung schon im Ansatz verfehlt.

dd) Die Anwendung von § 76 a StGB für den Fall des Todes des Beschuldigten führt darüber hinaus in der Konsequenz dazu, dass auch der erweiterte Verfall von Wertersatz nach §§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB angeordnet werden könnte. Mit dem aus §73 a StGB resultierenden staatlichen Zahlungsanspruch (Tröndle/Fischer, aaO., § 73 a, Rdnr. 2) muss der Täter auch für solche Vermögensvorteile aus der Tat einstehen, die er gar nicht mehr hat. Diese mit dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Entreicherung bei bösgläubigem Erwerb (§ 819 BGB) verwandte Regelung rechtfertigt sich gegenüber dem deliktisch handelnden Täter dadurch, dass er den unmittelbaren Vorteil der Tat in seiner Person realisiert hat. Der Erbe wäre dagegen einem staatlichen Zahlungsanspruch ausgesetzt, obwohl der Anspruch gegenüber dem Erblasser nicht tituliert worden ist und der Erbe selbst keine Ursache zum Entstehen des Zahlungsanspruches gesetzt hat. Diese vermögensrechtliche Haftung des Erben widerspricht dem in den §§ 459 g Abs. 2, 459, 449 StPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach der Erbe des Beschuldigten nur dann mit dem Nachlass haftet, wenn es sich um die Vollstreckung rechtskräftig gegen den Beschuldigten angeordneter Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 459 g Nr. 7; KK -Fischer, StPO 5. Auflage § 459 g Rndrn. 11). Darüberhinaus kennt das Strafrecht keine Erbenhaftung.

ee) Eine solche lässt sich auch nicht aus den mit der Einführung des erweiterten Verfalls verfolgten Gesetzeszwecke herleiten. Unter Berufung auf das gesetzgeberische Motiv eines "ordnenden Zugriffes" zum Zwecke der Gewinnabschöpfung wird dem erweiterten Verfall eine vermögensordnende Funktion im Rahmen eines positiv- generalpräventiven Ansatzes zugewiesen (BVerfG, NJW 2004, 2073 ff.). Die Entwurfsbegründung zu § 73 d StGB bezeichnet den erweiterten Verfall als eine Maßnahme eigener Art "kondiktionsähnlichen Charakters" (vgl. BT-Dr 11/6623 S. 4,5 ff.). Der erweitere Verfall ist demnach zwar nicht als Sicherungsmaßregel ausgestaltet, die eine drohende Reinvestition von Deliktsgewinnen durch kriminelle Organisationen verhindern soll und sich auf eine entsprechende Gefahrenprognose stützt -die sichernde Wirkung der Gewinnabschöpfung hat in der Regelung des § 73 d StGB im Gegensatz zu der Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht unmittelbar Niederschlag gefunden-, jedoch soll durch den vermögensordnenden Eingriff der Straftäter die deliktisch erlangten Gegenstände nicht behalten dürfen und die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung nicht auf Dauer bestehen bleiben. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert. Daneben soll die Regelung des § 73 d StGB Anreize für gewinnorientierte Delikte reduzieren, indem der Staat dem Täter deliktisch Erlangtes wegnimmt und damit der Rechtsgemeinschaft vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Die Gewinnabschöpfung gem. § 73 d StGB antwortet damit auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung mit einem korrigierenden und normbekräftigenden Eingriff (BVerfG, a.a.O.).

Dies zeigt, das die Abschöpfung beim Straftäter selbst zu erfolgen hat (bzw. beim Drittempfänger im Falle des § 73 Abs. 3 StGB), da gerade in der Bereicherung des Täters die gegenwärtige Störung der Vermögensordnung zu sehen ist. Diese Störung fällt jedoch dann weg, wenn ein Dritter den Tatvorteil aufgrund eines rechtlich einwandfreien und strafrechtlich unbemakelten Übertragungsvorganges erlangt. Damit ist in der Person des Dritten im Hinblick auf den erlangten Tatvorteil kein rechtswidriger Zustand mehr gegeben. Dieser besteht vielmehr in der Person des Straftäters fort, weswegen gegen ihn weiterhin der (erweiterte) Verfall des Surrogats (§ 73 Abs. 2 StGB) oder des Wertersatzes (§ 73 a StGB) angeordnet werden kann.

Im Fall des Todes des Straftäters erwirbt dessen Erbe entweder aufgrund Testaments oder gesetzlicher Erbfolge und damit rechtmäßig. Es sind keinerlei sachlichen Gründe vorhanden, den Erben des Straftäters anders zu behandeln als den Dritten, der den Tatvorteil vom Straftäter erwirbt. Der Umstand, dass im letztgenannten Fall die Abschöpfung beim Täter in Form des (erweiterten) Verfalls von Surrogaten bzw. des Wertersatzes (§§ 73 Abs. 2 StGB, 74 a StGB) im Gegensatz zum Fall des Todes des Straftäters weiterhin möglich ist, kann sich nicht zu Lasten des Erben auswirken. Eine solche Auslegung käme einer Wirkung des Verfalls zu Lasten Dritter gleich, die im Gesetz -mit Ausnahme der Sonderregelung des § 73 Abs. 3, Abs. 4 StGB) - keine Stütze findet und damit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erheblichen Bedenken unterliegt. Ein solcher, gegen einen Dritten gerichteter vermögensordnende Eingriff bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus bestünden verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG. § 73 d StGB setzt dem Eigentum nur insoweit Schranken, als -verfassungsrechtlich unbedenklich- die Vorschrift deliktisch erlangten Rechtspositionen in der Hand des Täters oder Teilnehmers den Schutz als Eigentum abspricht (BVerfG, a.a.O., S. 2077).

ff) Der Hinweis des OLG Stuttgart, im Fall des § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB sei der Erbe des verstorbenen Beschuldigten nicht betroffen, da letzterer bei Erlangung des Tatvorteils wegen Nichtigkeit (§ 134 BGB) des zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäftes (BGHSt, 31, 145 ff.) kein Eigentum an diesen Verfallsgegenständen erworben habe, welches auf Erben hätte übergehen können, überzeugt ebenfalls nicht.

Dieses Argument verfängt bereits nicht in den Fällen, in denen der Tatbeteiligte trotz der deliktischen Erlangung von Gegenständen wegen der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verfügungsgeschäftes deren Eigentümer wird, mit der Folge, dass diese Rechtsstellung im Falle seines Todes auf seine Erben übergeht. Darüber hinaus übersieht die Gegenansicht, dass die Erwägung, im Falle der Nichtigkeit des Übereignungsgeschäftes sei der verstorbene Tatbeteiligte und damit auch sein Erbe nicht Eigentümer der den erweiterten Verfall unterliegenden Gegenstände geworden, allein auf der durch § 73 d StGB ermöglichten erleichterten Beweisführung beruht. Danach ist der Nachweis, dass ein Vermögensgegenstand aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat stammt für die Anordnung des Verfalls nicht erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Feststellung einer konkreten Herkunftstat erlaubt die Vorschrift dem Tatrichter in weitem Umfang eine mittelbare Beweisführung. Es reicht aus, dass sich der Tatrichter lediglich vom "Ob" der deliktischen Vermögensherkunft überzeugt (BverfG, a.a.O., S. 2077), wobei insgesamt die Anforderungen an den Herkunftsnachweis nicht überspannt werden dürfen (BGHSt 40, 371).

Diese Beweiserleichterung zugunsten des Staates kann im Verhältnis Tatbeteiligter -Staat hingenommen werden, weil sie ihre Rechtfertigung in der rechtswidrigen Tat des Täters bzw. Teilnehmers findet.

Einem Tatbeteiligten ist die Entziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte im Wege des erweitertem Verfalls -abgesehen von unbilligen Härten- zumutbar (BverfG, a.a.O., S. 2078).

Im Verhältnis des Staates zum Erben verliert diese Beweiserleichterung jedoch ihre Rechtfertigung. Denn dem Erben kann - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall seiner Tatbeteiligung - kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Würde sich der Staat dennoch einen privilegierten, weil von einer erleichterten Beweisführung abhängigen Zugriff anmaßen, so bedeutete dies, dass das Rechtsverhältnis Straftäter - Staat Rechtswirkungen zu Lasten tatunbeteiligter Dritter erzeugen würde. Denn der Erbe könnte in diesem Fall die Herausgabe der für verfallen erklärten Gegenstände nur über eine gegen den Staat gerichtete, auf § 812 BGB gestützte Kondiktionsklage erreichen, wobei ihm jedoch der Beweis hinsichtlich der nichtdeliktischen Herkunft der Gegenstände obliegen würde. Hingegen könnte der Erbe im Falle der Nichtgeltung der Beweiserleichterung seine Herausgabeklage gegen den Staat auf § 985 BGB stützen, wobei ihm die Eigentumsvermutung des §1006 BGB zugute käme, mit der Folge, dass den Staat die Beweislast hinsichtlich der deliktischen Herkunft des Geldes träfe. Die Anwendung der Beweiserleichterung nach § 73 d StGB im Verhältnis zum Erben, führt damit zu einer für diesen nachteiligen Beweislastumkehr.

Diese nachteilige Rechtsfolge ist mit dem Prinzip individueller Verantwortung unvereinbar und begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und die Eigentumsgarantie ebenfalls durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die auf die Beweiserleichterung nach § 73 d StGB gestützte Berufung staatlicher Behörden auf fehlendes Eigentum des Erben zum Zwecke der Anordnung des (erweiterten) Verfalls auch bei Tod des Tatbeteiligten ist daher unzulässig.

gg) Die Zulässigkeit der Durchführung des selbständigen Verfahrens auch beim Tod des Tatbeteiligten führt darüber hinaus zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Vorschrift des § 76 a StGB.

Der Verfall kann nach § 76 a Abs. 1 StGB nur dann selbständig angeordnet werden, wenn wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Die selbständige Anordnung entfällt dagegen, wenn der Verfolgung der Person rechtliche Gründe entgegenstehen. Ein der Verfolgung entgegenstehender rechtlicher Grund ist auch das Verfahrenshindernis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit (OLG Celle, NStZ-RR 1996, 209 mwN.; LR -Gössel, aaO., § 440, Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, aaO., § 76a, Rdnr. 10; Schönke/Schröder, aaO., § 76a, Rdnr. 8). Lediglich in den Ausnahmefällen der §§ 76 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB reichen rechtliche Hindernisse aus. Diese kommen jedoch beim Verfall nicht in Betracht, da diesem ein der Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB vergleichbarer Sicherungscharakter fehlt (LR-Gössel, aaO.; Tröndle/Fischer, aaO., Schönke/Schröder, aaO.; BVerfG, aaO., 2075). Ein objektives Verfahren zur Anordnung des Verfalls scheidet deshalb bei dauernder Verhandlungsunfähigkeit aus (OLG Celle, aaO.).

Erst recht hat dies zu gelten beim Tod des Tatbeteiligten als sozusagen "höchste Stufe" der Verhandlungsunfähigkeit. Es wäre ein Widerspruch in sich, wenn das objektive Verfahren bei dem noch lebenden, aber verhandlungsunfähigen Tatbeteiligten selbst nicht durchgeführt werden kann, jedoch bei dessen Tod dies mit Wirkung gegenüber seinen Erben möglich wäre.

Dies käme der Durchführung eines im Gewande des objektiven Verfahrens gekleideten tatsächlich aber subjektiven Verfahrens gegen die Erben gleich. Letzteres scheidet aber bei tatunbeteiligten Erben und damit bei fehlendem strafrechtlichen Vorwurf von vornherein aus.

Mit dem Tod des Beschuldigten besteht daher ein Hindernis für die selbstständige Anordnung des Verfalls nach §§ 440, 442 Abs. 1 StPO. Die Einstellung des objektiven Verfahrens durch die Kammer ist mithin nicht zu beanstanden.

3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine Herausgabe des beschlagnahmten Geldes an die Käufer der Betäubungsmittel nicht in Betracht kommt, da das zum Erwerb von Betäubungsmitteln bestimmte Geld der Einziehung nach § 74 StGB unterliegt (Körner, BtmG, 4. Auflage, § 33 Rdnr. 36; Tröndle/Fischer, StGB, § 74 Rndnr. 8).

Ob die Gelder an die Erbin des vormals Beschuldigten herauszugeben sind, hat die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Denn nach zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart (wistra 2002, 38; vgl. zum Streitstand LR -Schäfer, aaO., § 111k, Rdnr. 21f.), der sich der Senat anschliesst, ist für die Entscheidung, ob Gegenstände, die in einem rechtskräftig abgeschlossenem Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, an den letzten Gewahrsamsinhaber oder einen anderen herauszugeben sind, nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Ist die Rechtslage hinsichtlich der Berechtigung an den Gegenständen zweifelhaft, was schon dann anzunehmen ist, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, hat eine Freigabe bzw. Herausgabe der Gegenstände nicht zu erfolgen, sondern es ist nach §§ 983, 372ff. BGB zu verfahren (Senat, Beschluss v. 24.6.1993 - 3 Ws 354/93 mwN.; OLG Koblenz, MDR 1984/774; OLG Hamm NStZ, 1987, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; KK -Nack, StPO, 5. Auflage, § 111 k Rdnr. 5).

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Geldes, so kann gegen diese Entscheidung nicht das Strafgericht angerufen werden. Nach auch insoweit zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart (wistra 2002, 38) steht hierfür die Herausgabeklage auf dem Zivilrechtsweg zur Verfügung (Senat, aaO.).

Ende der Entscheidung

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