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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 101/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 III
1. Der Ablauf der Berufungsfrist lässt das Rechtsschutzbedürfnis an der Verlustigerklärung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO nicht entfallen.

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis am Kostenausspruch gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.


Gründe:

Die in § 516 Abs. 3 ZPO bestimmten Folgen der Berufungsrücknahme durch die Klägerin sind von Amts wegen auszusprechen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht sowohl für den Verlustigkeits- als auch für den Kostenbeschluss ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Einwand der Klägerin, einer Verlustigerklärung des eingelegten Rechtsmittels bedürfe es nicht, weil die Berufungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei, verkennt Sinn und Zweck dieser Erklärung. Mit der Verlustigkeitserklärung verliert die das Rechtsmittel zurücknehmende Prozesspartei keineswegs das Recht auf die Berufung überhaupt (Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 516 Rn 17). Da die Berufung bei Rücknahme innerhalb der Berufungsfrist erneut eingelegt werden kann, führt die Rücknahme des Rechtsmittels nur bei Rücknahme nach Ablauf der Berufungsfrist zur Rechtskraft der Entscheidung. Trotz eingetretener Rechtskraft des Urteils bleibt das Rechtsschutzbedürfnis an der Verlustigerklärung erhalten. Dient diese Erklärung doch in erster Linie der Erleichterung der Prüfung bei Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und der sich daraus ergebenen Vorteile für den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts. Der Verlustigkeitsbeschluss schneidet dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit ab, seine Rechtsmittelrücknahme und deren Ordnungsmässigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHZ 15, 394, 396; MDR 1972, 945, 946).

Das Rechtschutzbedürfnis für den Kostenausspruch ist ebenfalls gegeben. Dem nach § 516 Abs. 3 ZPO zu treffenden Ausspruch über die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens steht nicht - wie die Klägerin meint - entgegen, dass der Gegenseite vor der Berufungsrücknahme keine Kosten entstanden seien. Ob und in welcher Höhe der Gegenseite erstattungsfähige Kosten im Berufungsverfahren erwachsen sind, ist ausschließlich vom Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103ff ZPO zu prüfen. Der einen eventuellen Vorgriff des Berufungsgerichts in das Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigende Ausnahmefall, dass auf keinen Fall der Berufungsbeklagtenseite irgendwelche Kosten entstanden sind, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar hat sich für den Berufungsbeklagten bis zur Rücknahme kein Rechtsanwalt gemeldet, gleichwohl könnte ein Rechtsanwalt bereits mandatiert worden sein.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

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