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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 4 U 153/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 847
ZPO § 287
Zur Frage, wann ein behaupteter Zusammenhang zwischen einer durch einen Unfall (hier: Sturz durch Tritt in ein Loch) hervorgerufenen HWS-Distorsion und einem Bandscheibenvorfall sowie einem C6-Syndrom als bewiesen angesehen werden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 153/00

Verkündet am 10. September 2003

In dem Rechtsstreit

....

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ....... als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 25. Zivilkammer, vom 02.09.2000 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens ­ einschließlich der Anschlussberufung ­ hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 9.970,19 Euro.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.)

Der heute 53-jährige Kläger begehrt aus einem Baustellenunfall von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung deren Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Beklagte beauftragte als Generalunternehmerin die Firma A. GmbH mit der Durchführung von Außen-, Innenputz- und Malerarbeiten am Bauvorhaben "...." in Berlin. Der Kläger war von der Firma A. GmbH als Bauleiter auf dieser Baustelle eingesetzt worden, als er am 16.10.1997 auf dieser Baustelle eine Unfall erlitt. Noch am Unfalltag wurde der Kläger im Krankenhaus X stationär mit der Diagnose "HWS-Distorsion" aufgenommen. Nachdem sich radiologisch kein Anhalt für eine Fraktur der Wirbelkörper im Bereich der HWS bzw. BWS ergab und eine durchgeführte Computertomographie der HWS ebenfalls keinen Anhalt für eine knöcherne Läsion erbrachte, wurde der Kläger am 17.10.1997 wieder entlassen. Am 11.11.1997 stellte sich der Kläger wegen fortdauernder Beschwerden in der Neurologischen Klinik der Uni M. vor, wo Dr. M. ein C6-Syndrom bei 1991 diagnostisierten Bandscheibenvorfall feststellte. Im Rahmen einer Nachschau ergab die von Dr. V., Krankenhaus X, am 13.11.1997 vorgenommene Untersuchung ebenfalls ein C6-Syndrom. In einem weiteren Befundbericht des niedergelassenen Neurologen Dr. P. wird unter dem Datum 14.11.1997 als Diagnose von einem Wurzelreizsyndrom C6 rechts, bei Zustand nach Schädelprellung berichtet. Am 16.01.1998 stellte sich der Kläger in der Neurochirurgie des Klinikums der ........ Universität ... vor, wo Prof. Dr. B. nach einer CT-Untersuchung einen Bandscheibenvorfall HWK 5/6 feststellte. Am 20.04.1998 wurde von den niedergelassenen Radiologen ..... in ....... ein MRT der Halswirbelsäule ausgeführt. In der Beurteilung wird von einer sekundären Spinalkanalstenose durch Bandscheibenvorwölbung in den Segmentverbunden HWK 3/4, HWK 4/5 sowie HWK 6/7 gesprochen, beschrieben werden weiterhin Reaktionen der korrespondierenden Grund- und Deckplatten sowie der Wirbelbogengelenke, die zu einer Uncovertebralarthrose mit Einengung des Nervenaustrittloches HWK 6/7 geführt haben. Eine Vorstellung erfolgte weiter in der Neurochirurgischen Abteilung der ......-Klinik in .... Aufgrund der pluritopischen Affektionen empfahl man dort ein weiteres konservatives Vorgehen. Wegen der vorstehend benannten Arztberichte wird auf Bl. 185 ­ 203 d. A. Bezug genommen. Insgesamt war der Kläger 13 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Erstinstanzlich haben die Parteien über den konkreten Unfallhergang und die Behauptung des Klägers, sämtliche in den vorstehend genannten Arztberichten aufgeführten Beschwerden seien auf den Sturz vom 16.10.1997 zurückzuführen, gestritten. Wegen des streitigen Parteivortrags im einzelnen und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nach durchgeführter Beweisaufnahme gemäß dem Auflagen- und Beweisbeschluss vom 09.10.1998 (Bl. 63 ­ 65 d. A.) mit Urteil vom 07.09.2000 die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1998 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger am 16.10.1997 gegen 18.15 Uhr in dem Bauvorhaben .... in Berlin auf einem Treppenpodest in ein offenes, ca. 20 cm. großes Loch getreten und gestürzt sei, wobei er sich eine HWS- Distorsion zugezogen habe, zu deren Therapie eine Schanz'sche Krawatte verordnet worden sei. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da das Bohrloch nicht ordnungsgemäß verschlossen bzw. abgedeckt gewesen sei. Ein Mitverschulden des Klägers ließe sich nicht feststellen. Allerdings habe sich allein die HWS-Distorsion als unfallbedingte Verletzung feststellen lassen, die das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe rechtfertige. Da der Kläger die Unfallbedingtheit der weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht habe beweisen können, sei die Klage im übrigen zurückzuweisen gewesen.

Gegen das ihm am 04.10.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 20.10.2000 Berufung eingelegt und mit am 16.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht geltend, sämtliche geschilderten Verletzungen, Kopf- und Nackenschmerzen seien auf die durch den Unfall erlittene Wirbelsäulen- und Schädelprellung zurückzuführen, jedenfalls seien die bereits abgeklungenen Beschwerden einer früheren Bandscheibenschädigung durch den Sturz wieder aufgebrochen. Da er bis zu dem Sturz beschwerdefrei gewesen sei und seinen Beruf uneingeschränkt ausgeübt habe, hätte der Sachverständige die Frage klären müssen, warum das erhebliche Krankheitsbild nicht schon vor dem Sturz aufgetreten sei.

Er beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Betrag von 500 DM hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch insgesamt 10.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 16.10.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Nicht zu folgen sei dem Landgericht aber, dass sich für ein Mitverschulden des Klägers keine Anhaltspunkte hätten nachweisen lassen. Zum einen habe der Kläger die Baustelle besonders gut gekannt und unmittelbar vor dem Unfall Bier getrunken gehabt. Zum anderen habe der Kläger die Baustelle zu einem Zeitpunkt betreten, als diese bereits geschlossen gewesen sei. Diese Gesichtspunkte begründeten ein erhebliches und überwiegendes Mitverschulden des Klägers.

Die Beklagte hat am 08.02.2001 Anschlussberufung eingelegt, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 301 ­ 303 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dr. E. (Bl. 322 ­ 331 d. A.) sowie die mündliche Gutachtenserläuterung durch diesen im Termin vom 17.07.2003 (Bl. 360 ­ 363 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 16.10.1997 unter Abweisung der Klage im übrigen einen auf 255,65 Euro (entspricht 500 DM) beschränkten Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zuerkannt. Die Schmerzensgeldverpflichtung der Beklagten folgt aus der Verletzung der ihr auch gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter eines Subunternehmers obliegenden Verkehrsicherungspflicht (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).

Die Beklagte als Generalunternehmerin des betroffenen Baus verantwortet die Baustelle generell gegenüber allen die sich dort befugt aufhalten. Dazu gehören auch Angestellte ihrer Subunternehmer. Eine mögliche Delegation der ihr bezüglich des Gewerks der Firma A. GmbH obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Subunternehmerin wird nicht vorgetragen, würde aber auch die bei ihr verbleibenden Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten nicht berühren (BGH NJW 1987/2669, 2670; OLG Frankfurt, r + s 2003, 306).

Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion, die nach Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus X unmittelbar nach dem Unfall festgestellt wurde und von der Beklagten in der zweiten Instanz auch nicht mehr bestritten worden ist. Sowohl zur Dauer der hierdurch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie weiterer hierdurch bedingter Beschwerden haben sich konkrete Feststellungen indes nicht treffen lassen, so dass das vom Landgericht erkannte Schmerzensgeld in Höhe von 255,65 Euro als angemessen erscheint.

Der vom Kläger vorgetragene Zusammenhang zwischen dem Unfall und den weiteren Beschwerden, insbesondere dem Bandscheibenvorfall und C6-Syndrom, hat sich zur ausreichenden Überzeugung des Senats nicht beweisen lassen. Da mit dem Nachweis, das der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, der Haftungsgrund feststeht, beurteilt sich die Frage, ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, gemäß § 287 ZPO (BGH NJW 2003/1116, 1117). Danach genügt für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.

Aufgrund der erst und zweitinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Dr. E. und dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung vom 17.07.2003 steht allerdings fest, dass die in den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten benannten Beschwerden des Klägers ­ mit Ausnahme der Primärverletzung ­ nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können.

Bereits im erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 11.04.2000 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger beschriebene schmerzhafte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule in Verbindung mit muskulären Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur auf eine mehretagische Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule zurückgeführt werden muss. Eine Computertomographie der Halswirbelsäule vom 20.04.1998 hat Protrusionen der Bandscheiben im mittleren und unteren Halswirbelsäulenabschnitt gezeigt. Deutlich erkennbar sind ­ nach den Angaben des Sachverständigen - auch die knöchernen Einengungen der Zwischenwirbelkörper, bedingt durch Ausziehungen der korrespondierenden Grund- und Deckenplatten sowie den Bogengelenken, gewesen. Da knöcherne Verletzungen aufgrund einer vom Sachverständigen durchgeführten radiologischen Untersuchung der Halswirbelsäule nicht feststellbar waren und auch bei der Aufnahme des Klägers im Krankenhaus X am 16.10.1997 ausweislich des Arztberichts vom 20.10.1997 nicht diagnostisiert wurden (Bl. 185 d. A.) ist die Schlussfolgerung, dass die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden folge einer mehretagischen Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule ist, nicht zu beanstanden.

Weiter folgt das Gericht der Auffassung des Sachverständigen, dass das Unfallereignis vom 16.10.1997 nicht geeignet gewesen ist, diese Bandscheibenschädigung hervorzurufen. Bedeutsam für diese Schlussfolgerung ist, dass bereits 1984 der Kläger in der neurologischen Klinik der Uni M. wegen Bandschreibenproblemen an der Halswirbelsäule in stationärer Behandlung stand und bereits damals auch von einer Nervenwurzelirritation der rechten Hand berichtet wurde. Ausweislich des Behandlungsberichts des Prof. Dr. H. von der neurologischen Klinik der Uni M. vom 27.12.1984 (Bl. 163, 164 d. A.) bestand seinerzeit ein akutes bandscheibenbedingtes Beschwerdebild an der Halswirbelsäule im Segmentverbund des 5. zum 6. Halswirbels mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in die rechte Hand. Bereits damals waren im Röntgenbild knöcherne Hinweise für eine länger bestehende Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule festzustellen. Diese somit bereits vor dem Unfall im Oktober 1997 vorhandene Funktionsbeeinträchtigung ist vom Sachverständigen Dr. E. in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung als derart gravierend beschrieben worden, dass das Unfallereignis in seiner Bedeutung für die später auftauchende Schmerzsymtomatik beim Kläger völlig zurück trete.

Schließlich ist der Schädigungsvorgang im Rahmen des Unfalls nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung, denen sich das Gericht anschließt, grundsätzlich nicht geeignet, zu einer weiteren Funktionsüberspannung des beeinträchtigten Funktionssegments zu führen. Anders als bei sonstigen HWS-Syndromen fehlt es bei dem Unfallgeschehen vom 16.10.1997 an der typischen Schleuderbewegung. Durch das Aufschlagen des Klägers infolge des Unfalls ist es zu einer Prellung des entsprechenden Funktionssegmentes gekommen, nicht aber zu einer für die späteren Beschwerden des Klägers ursächlichen Funktionsüberspannung.

Eine Ursächlichkeit des Unfalls für die vielfältigen und langwierigen Beschwerden des Klägers besteht auch nicht darin, dass die bereits früher festgestellte Bandscheibenschädigung, deren Beschwerden nach Vortrag des Klägers abgeklungen gewesen sein sollen, durch den Sturz wieder aufgebrochen seien. Insoweit hat der Sachverständige Dr. E. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2000 als auch in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung nachvollziehbar dargelegt, dass der radiologisch nachweisbare ausgeprägte Aufbrauchschaden im Gefüge der Bandscheiben sich offensichtlich im Hinblick auf das subjektive Beschwerdebild "klinisch stumm" verhalten habe. Dem Kläger scheint es in der Vergangenheit möglicherweise bis zum Unfall gelungen zu sein, mit den bestehenden Bewegungseinschränkungen umzugehen, d. h. bestimmte Haltungen und Bewegungen zu vermeiden.

Ist nun aber infolge des Unfalls das objektive Beschwerdebild der Halswirbelsäule des Klägers in keiner Weise verschlimmert worden, können die darauf beruhenden nach dem Unfall vom Kläger auch wieder subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigungen der Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof betreffend der seelischen Reaktionen wiederholt erkannt, dass derjenige, der schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht hat, haftungsrechtlich für die daraus resultierenden Folgeschäden einzustehen hat, gleich viel ob es sich dabei um organische oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (BGH Z 132/341, 344; 137/142, 145). Der Schädiger hat danach auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin gesunden Verletzt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine psychischen Folgeschaden im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Kläger empfindet aufgrund des Unfalls keine neuen, vor dem Unfall nicht bestehenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen, vielmehr werden die bereits vor dem Unfall objektiv existenten Beeinträchtigungen im HWS-Bereich nunmehr auch wieder subjektiv empfunden. Die Ausführung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung, es sei durchaus denkbar, dass der Kläger ohne diesen Vorfall auch in weiterer Zukunft subjektiv beschwerdefrei hätte leben können, bedeutet nicht, dass nach seiner Auffassung eine bereits auskurierte Beeinträchtigung wieder aufgebrochen sei. Ausgedrückt ist damit allein, dass eine bereits zuvor bestehende Bewegungseinschränkung vom Kläger nach dem Unfall subjektiv als solche auch wahrgenommen wird. Keineswegs ist die zwar schon vorhandene, aber nach außen noch nicht in Erscheinung getretene Krankheitsanlage durch den Unfall erst aktiviert worden. Vielmehr wird das bereits vor dem Unfall bereits vorhandene objektive Beschwerdebild nunmehr von dem Kläger subjektiv als solches auch wahrgenommen, ohne dass sich eine unfallbedingte seelische Veränderung feststellen ließe, die zu einer Absenkung der Schmerzschwelle beim Kläger geführt hätte, die dann ihrerseits wieder Auswirkungen auf das Beschwerdebild gehabt hätte. Die haftungsrechtliche Zurechnung scheitert zu dem daran, dass die unfallbedingte Beendigung des subjektiv klinisch stummen Zustands angesichts der Schwere der Vorschäden nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden ist und in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen hätte eintreten können. Aufgrund des fachorthopädischen Befundes des Sachverständigen Dr. E. ist davon auszugehen, dass jede andere Fehlbewegung des Klägers ebenfalls den klinisch stummen Zustand hätte beenden können. Die Aussage des Sachverständigen, es sei möglich, mit einem Bandscheibenleiden lebenslang schmerzfrei leben zu können, ist allgemeiner Natur und nicht auf den konkreten Fall des Klägers bezogen gewesen.

Die Zuerkennung eines 255,65 Euro übersteigenden Schmerzengeldes ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat auch mit der Berufung keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären die Schwere der HWS-Distorsion zu bewerten. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. E. im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserläuterung, bei einem Patienten in der Situation des Klägers sei erfahrungsgemäß mit einer einhundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 4 bis 6 Wochen zu rechnen, rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld. Der Sachverständige hat insoweit nämlich hervorgehoben, dass es sich dabei um eine rein spekulative Angabe handele, da es insoweit an jeglichen aussagekräftigen Dokumentationen fehle.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist als unselbstständige Anschließung zulässig, in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Die von der Beklagten mit der Berufung weiter verfolgten Mitverschuldenseinwände sind unerheblich. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall lässt sich mit seiner Kenntnis vom Vorhandensein der Bohrlöchern in den Treppenpodesten nicht begründen. Die Bohrlöcher müssen unabhängig von einer eventuellen Kenntnis auf jeden Fall so gesichert sein, dass bei befugtem Betreten der Baustelle hiervon keine Gefahr für andere ausgeht. Zwar ist den auf einer Baustelle tätigen Handwerkern häufig eine Gefahrenstelle grundsätzlich bekannt, gleichwohl können sie dieser wegen ihrer eigenen handwerklichen Tätigkeit und der dadurch gebundenen Konzentration keine Aufmerksamkeit schenken. Gerade auch im vorliegenden Fall kann dem wegen reklamierter Restputzhaufen im Gespräch mit dem Zeugen L. vertieften Kläger kein Vorwurf gemacht werden, die ihm ­ möglicherweise ­ an sich bekannten Bohrlöcher in den Treppenpodesten nicht beachtet zu haben.

Der Kläger hat sich auf der Baustelle auch befugtermaßen aufgehalten. Die Ausdrucksweise, "die Baustelle sei geschlossen", bedeutet nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin M. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 10.05.1999 (Bl. 121 d. A.) nicht, dass die Baustelle tatsächlich abgeschlossen oder verriegelt war. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die normale Arbeitszeit beendet war. Ein Betreten der Baustelle nach diesem Zeitpunkt durch befugte Bauleiter ­ wie vorliegend den Kläger ­ wird damit nicht unerlaubt. Auch sind ab diesem Zeitpunkt an den Kläger beim Betreten der Baustelle keine grundsätzlich erhöhten Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

Ein Mitverschuldensbeitrag des Klägers ist des weiteren nicht mit seiner Einbindung in den organisatorischen Bereich der Baustelle begründbar. Insoweit fehlt es zum einen an jeglichem konkreten Vortrag der Beklagten. Zum anderen hat die Beklagte ­ wie bereits eingangs ausgeführt ­ nicht dargelegt, dass die auf das Gewerk der Firma A. GmbH bezogene Verkehrssicherungspflicht auf diese übertragen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbar beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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