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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 4 U 159/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung eines Bargeldfehlbestandes nach Beendigung eines Postagenturvertrages, der zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.05.1998 geschlossen und von ihr außerordentlich zum 15.11.2004 gekündigt wurde.

Es handelt sich um einen der zahlreichen bundesweiten Fälle, in denen die Klägerin nach Beendigung des Agenturvertrags festgestellte Bargeldfehlbestände geltend macht. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse übernehmen die privaten Agenturpartner mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Nebenberuf gegen Entgelt den Vertrieb von Verkaufsprodukten und Dienstleistungen der Klägerin, der A und der B AG. Für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs steht den Agenturen das von der Klägerin bundesweit eingesetzte ... (C-System) zur Verfügung, über das alle Geschäftsvorfälle, unter anderem Bareinnahmen, Scheckzahlungen und Wertkartenverkauf, gebucht werden. Wegen der Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wird auf den Agenturvertrag vom 30.05.1998 (im Anlagenband I Anlage K 1), auf den Ergänzungsvertrag vom 15.09.1999 (K 22) sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 14.08.2001 (K 23) und die der Beklagten zur Verfügung gestellten und jeweils aktualisierten Handbücher (K 24, K 25) verwiesen.

Am Ende des Vertragsverhältnisses wurde im Rahmen der Schlussinventur ein Bargeldfehlbestand von 42.007,76 Euro ermittelt. Nach Abzug von Gutschriften ergab sich der streitgegenständliche Fehlbetrag von 35.930, 79 Euro.

Die C-System-Software ist zweigeteilt. Ein Modul läuft in der jeweiligen Agentur (sog. Front-Office), an dessen Terminal die Geschäftsvorfälle einzugeben sind. Das zweite Modul (Back-Office) ist in den jeweiligen Niederlassungen der Klägerin installiert. Die Agenturen erhalten im Front-Office bei jedem Tagesabschluss einen Ausdruck der Bargeld-Soll- und Warenbestände. Jeder Agenturbetreiber ist darüber hinaus in der Lage, sich über die jeweiligen Transaktionen des Tages zu unterrichten.

Wie in zahlreichen anderen dem Senat auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urteile bekannt gewordenen bzw. bei ihm selbst anhängigen Fällen wird auch vorliegend der am Ende des Vertragsverhältnisses festgestellte Fehlbestand von der Beklagten bestritten und auf Fehler im System zurückgeführt. Die Beklagte behauptet, das C-System sei fehlerhaft, weil sich rein rechnerisch der Bargeld-Sollbestand laufend erhöht habe, obwohl der Kassenbestand immer nur relativ gering geblieben sei. Eine noch größere Erhöhung des Differenzbetrages habe sich nur dadurch vermeiden lassen, dass von ihr aus Eigenmitteln Geld an die Klägerin überwiesen worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die auf Zahlung von 35.930,79 € nebst Zinsen lautende Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin als beweisbelastet hinsichtlich der Richtigkeit des errechneten Sollsaldos angesehen und den entsprechenden Beweis als nicht geführt angesehen. Angesichts der von verschiedenen Zeugen bestätigten Eingriffe des Zeugen Z1, eines Kundenberaters der Klägerin, in die Buchführung der Beklagten, wie sie sich aus den Bekundungen der Zeugen Z2 und Z3 ergebe, sei nicht feststellbar, dass der von der Klägerin errechnete und von der Zeugin GA1 bestätigte Saldo zutreffend sei. Denn die Richtigkeit der zugrundeliegenden Buchungen der Beklagten und der daran vorgenommenen Korrekturen durch den Zeugen Z1 sei nicht nachvollziehbar.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlich geltend gemachte Zahlungsforderung weiter verfolgt.

Die Berufung rügt die vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Beweislastverteilung. Die Beklagte sei zur Abrechnung verpflichtet. Ihr habe es deshalb oblegen, eine dezidierte Gegenabrechnung vorzunehmen, aus der sich ergebe, dass der von der Klägerin geltend gemachte Saldo unzutreffend sei.

Das Landgericht habe darüber hinaus fehlerhaft nicht erkannt, dass der Sachverhalt, den es seinen Entscheidungsgründen zu Grunde gelegt habe, keinen Einfluss auf die geltend gemachte Forderung habe. Denn die Verbindlichkeit (Saldo-Soll-Bestand), welche die Grundlage für die Forderung der Klägerin bilde, sei durch die Durchführung von sogenannten Soll-/Istvergleichen beim Vertragspartner nicht berührt. Selbst wenn also die Beweiswürdigung zutreffend wäre und der Zeuge Z1 Soll-Ist-Vergleiche vorgenommen habe, so habe dies auf den Saldo-Soll-Bestand keinen Einfluss haben können. Abgesehen davon setze ein Soll-Ist-Vergleich die Feststellung des Ist-Bestandes voraus, indes habe keiner der Zeugen bekundet, der Zeuge Z1 habe den Ist-Bestand gezählt. Ein von der Beklagten ermittelter Ist-Bestand sei in das C-System einzugeben, das dann auf Grund des zuvor festgestellten Sollbestandes die Bargelddifferenz rechnerisch ermittle und ausweise, ohne dass sich die Verbindlichkeit (Saldo-Soll-Bestand) ändere. Mangels entsprechender Endabrechnung der Beklagten schulde sie Herauszahlung des Soll-Saldos. Hätte die Beklagte entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung ordnungsgemäß abgerechnet, hätte sich die Richtigkeit der Forderung der Klägerin herausgestellt. Im Übrigen ergebe sich aus dem nunmehr vorgelegten alle Buchungsvorgänge enthaltenden Buchungsjournals der Beklagten, dass bei sämtlichen Soll-Ist-Vergleichen keine Veränderung der Verbindlichkeit (Saldo-Soll-Bestand) eingetreten sei. Der ermittelte Saldo-Soll-Bestand beruhe danach allein auf den von der Beklagten eingegebenen Geschäftvorfällen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, dass mittels des C-Systems eine korrekte Darstellung sämtlicher Warenbeschaffungsvorgänge nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung nicht möglich gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die vom Zeugen Z1 vorgenommenen Soll-/Ist-Vergleiche durchaus Auswirkungen auf den Saldo-Soll-Bestand haben können. Gegenstand des Soll-/Ist-Vergleichs sei die Feststellung, ob der Bestand der Kasse (vorhandenes Bargeld) mit dem Sollbestand übereinstimme. Postwertzeichen hätten hier nichts zu suchen. Folgerichtig hätten ihre Mitarbeiter zur Ermittlung des Soll-/Ist-Vergleichs auch nur das vorhandene Bargeld gezählt und bei Erfassung des Ist-Bestandes in das C-System eingegeben. Damit sei eine fiktive Erhöhung des Bargeldbestandes verbunden, die bei Vornahme des Soll-/Ist-Vergleichs zwangsläufig zu einer Bargelddifferenz führen müsse. Nach der Aussage des Zeugen Z1 habe jedoch auch die Wertzeichenlieferung zum Bargeld gezählt werden müssen. Durch die vom Zeugen Z1 vorgenommenen Korrekturbuchungen sei aus den mit dem Wertzeichenbestand korrespondierenden fiktiven Bargelddifferenzen echte geworden. Angesichts der auch von der Zeugin GA1 eingeräumten Fehler im C-System sei es der Beklagten nur bedingt möglich, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Einzelbuchungen inhaltlich exakt nachzuvollziehen; das Ausmaß der postinternen Fehler zum Schaden des Agenturpartners ließe sich nur in einer Gesamtschau überblicken.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich des Kassenfehlbestandes in vollem Umfang zu.

1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Erstattungsanspruches ist §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1, 3 des Postagenturvertrages. Danach hat die Agentur bei Beendigung des Vertrages sämtliche Fehlbestände zu erstatten; die Beträge sind zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Beklagte ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als Rechtsnachfolgerin der Z5 GmbH passivlegitimiert.

a) Die Parteien haben einen Handelsvertretervertrag, also einen Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB geschlossen, so dass § 667 BGB zur Anwendung kommt. Aus der Geschäftsbesorgung erlangte Geldmittel sind auch dann herauszugeben, wenn sie zwar nicht mehr vorhanden sind, aber nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Die bestimmungsgemäße Verwendung hat der Beauftragte zu beweisen.

b) Bezüglich der Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten ist die Beweislast grundsätzlich zweigeteilt. Der Auftraggeber muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Beauftragte durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat. Sodann obliegt es diesem, den Verbleib des Erlangten darzulegen und zu beweisen und sich gegebenenfalls zu entlasten (BGH NJW 1986, 1492).

In Fällen wie dem vorliegenden gilt dies nicht uneingeschränkt; denn die in dem Kontokorrent erfassten Geschäftsvorfälle wurden von der Beklagten selbst in das System eingegeben. Die Richtigkeit der einzelnen in der Agentur fortlaufend vorgenommenen Buchungen der Geschäftsvorfälle, die die Grundlage für die Berechnung des Bargeldfehlbestandes am Ende des Vertragsverhältnisses bilden, kann und braucht die Klägerin daher nicht darzulegen und im Einzelnen nachzuweisen. Die Klägerin darf daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Buchungen vertrauen und sich dieser zu einer schlüssigen Darlegung und zum Nachweis eines zu ihren Gunsten resultierenden Endsaldos bedienen. Sache der Beklagten als Agenturbetreiberin war es daher, den Verbleib des entsprechenden Kassenbestandes darzutun und zu beweisen und sich wegen Fehlbeständen notfalls zu entlasten. Sie war mithin nicht nur für die Eingaben in die Transaktionslisten verantwortlich, sondern im Rechtsstreit auch für eventuelle Fehleintragungen bzw. fehlerhafte Erfassungen von Eintragungen darlegungspflichtig. Es war folglich Sache der Beklagten, die nach ihrer Auffassung richtige Gegenrechnung, die die Klage zu Fall bringen könnte, konkret und vollständig zu erstellen und dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, welche Buchungsvorgänge unzutreffend sind.

Diese der Beklagten obliegende Darlegungslast verschiebt sich auch bei Mängeln im C-System nicht, solange die dafür maßgeblichen Probleme ausschließlich das Bestandsführungsprogramm der Klägerin (Back-office) betroffen haben, welches keinerlei Einflüsse auf die vom Agenturpartner selbst mit dem C-System (Front-office) ermittelten Verbindlichkeiten hat.

2. Von diesem Maßstab ausgehend rügt die Berufung zu Recht die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung.

Dem Senat sind zahlreiche Gutachten bekannt und vorgelegt worden (u.a. Gutachten GA1, K 40, Gutachten Prof. Dr. GA2, K 41 und K 42, Gutachten GA3, K 90) aus denen sich die Funktionsweise des Systems und die ordnungsgemäße Funktion des C-Systems ergibt. Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung konnte der Senat diese in anderen Verfahren mit anderen Agenturpartnern eingeholten Gutachten nach § 286 ZPO berücksichtigen; konkrete Einwände gegen die vorgelegten Gutachten hat die Beklagte nicht erhoben.

Der danach ihr obliegenden Verpflichtung, den Verbleib des entsprechenden Kassenbestandes darzutun und zu beweisen, hat die Beklagte schon erstinstanzlich nicht genügt. Daher kam es auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme schon aus diesem Grund nicht an.

3. In zweiter Instanz hat der Senat die Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Fristsetzung zur Berufungserwiderung vom 31.10.2006 darauf hingewiesen (Bl. 317 GA), dass ihr aus den oben dargestellten Gründen die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die in dem elektronischen Journal eingestellten Beträge, die die Grundlage der Ausgleichsforderung der Klägerin bilden, unzutreffend sind. Die Beklagte hat diesem Hinweis gleichwohl nicht Rechnung getragen und die nach ihrer Auffassung richtige Gegenrechnung, die die Klage zu Fall bringen könnte, nicht vorgetragen.

Auch der Berufungsvortrag der Beklagten rechtfertigt keine Erleichterung der Darlegungslast. Sie macht im Wesentlichen geltend:

a) Eine korrekte Darstellung sämtlicher Warenbeschaffungsvorgänge nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung mittels des C-Systems sei nicht möglich, solange Postwertzeichen vom Agenturpartner als Handelsware vorgehalten werden müssten. Diese Annahme wird indes durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen GA3 in dem Verfahren vor dem LG Aachen 1 O 766/03, Bl. 577 R ff. widerlegt. Der Sachverständige in jenem Verfahren hat ausgeführt, dass durch den Verkauf von Handelswaren wie Postwertzeichen und Telefonkarten im C-System keine Verbindlichkeit der Agentur begründet wird und auch insoweit das Buchungssystem der Klägerin den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Im Übrigen ergibt sich auch entgegen der Würdigung der Beklagten aus der Aussage des Zeugen Z1 keineswegs die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass mit der Verbuchung der Wertzeichenlieferungen über VGA ... im C-System eine fiktive Erhöhung des Bargeldbestandes erfolgte, die bei Vornahme des Soll/Ist-Vergleichs zwangsläufig zu einer Bargelddifferenz führen müsse. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Replik auf die Berufungserwiderung dezidiert, plausibel und nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Vortrag der Beklagten, dass im Ergebnis eine permanente Erhöhung des Kassenbestandes erfolgt sei, ohne dass Geld tatsächlich der Kasse zugeführt worden sei, falsch ist. Es kommt hinzu, dass die bis zum 16.11.2004 aufgetretenen Inventurdifferenzen erledigt wurden, wie die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2005 selbst bestätigt, so dass Differenzen der Soll-Ist-Bestände hinsichtlich der Waren nicht mehr im Streit stehen können, sondern es nur noch um die Bargeldschlussdifferenz gehen kann. Auf Grund der weiteren Darlegungen der Klägerin, der die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr entgegengetreten ist, ist es plausibel, dass es sich dabei vorliegend nur um solche Bargelddifferenzen handeln kann, die ihre Ursache nicht in der Finanzierung der Handelswaren haben. Die Beklagte müsste auch, wenn sie tatsächlich alle Bargeschäfte über das Betriebskonto abgewickelt hätte, ohne weiteres in der Lage sein, die Vorgänge unter Heranziehung der Betriebskontoauszüge zu überprüfen und nachvollziehbar vorzutragen, i.B. konkret darzustellen, welche Handelswaren sie zu welchem Wert wann erhalten hat und wann und in welcher Höhe sie Zahlungen an die Klägerin leistete.

b) Soweit die Beklagte einwendet, ihr sei es bis heute nur eingeschränkt möglich, alle Einzelbuchungen exakt nachzuvollziehen, so ergibt sich weder aus den in Bezug genommenen Dokumenten B 9, B 22,B 31/Beleg 69 noch aus der Aussage der Zeugin GA1 auch nur ansatzweise, welche Daten ihr fehlen könnten.

Es ergibt sich auch nicht aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Klägerin die notwendige Darlegung deshalb nicht möglich wäre, weil die Klägerin durch den Zeugen Z1 im Rahmen einer Korrektur von Bargelddifferenzen in das Buchhaltungssystem eingegriffen hätte. Die Aussagen der Zeuginnen Z4 und Z5 sind insoweit unergiebig. Auch die Aussagen der Zeuginnen Z2 und Z3 lassen aus sich selbst heraus schon ohne Berücksichtigung der gegenteiligen Aussage des Zeugen Z1 keine ausreichend sicheren, konkreten Feststellungen für vom Zeugen Z1 vorgenomene Buchungen zu. Es kommt hinzu, dass der gesonderten Ausweisung von Bargeldfehldifferenzen keine eigenständige Bedeutung zukommt; für die streitgegenständliche Forderung entscheidend ist die Höhe der Gesamtverbindlichkeit, auf deren Entwicklung und Zusammensetzung der Zeuge aber nach dem System der Klägerin keinen Zugriff hatte. Die Klägerin hat im Übrigen im Rahmen ihrer Replik auf die Berufungserwiderung im Einzelnen die Belege aufgeführt, die der Beklagten für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zur Verfügung standen, ohne dass die Beklagte in der Folgezeit dem substantiiert entgegengetreten wäre. Ebenso wenig hat sie auf die differenzierte Auseinandersetzung der Klägerin (Bl. 401 - 436 d. A.) mit dem von der Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut B 31, aus dem sich angeblich die fehlerhaften Buchungen des Zeugen Z1 ergeben sollten, erwidert.

Der der Höhe nach unstreitige Zinsnebenanspruch beruht auf § 291 BGB; für einen früheren Verzugseintritt ist nichts ersichtlich.

4. Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 31.12.2007 und 15.01.2008 geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 31.12.2007 Eventualwiderklage erheben möchte, hat sie einen entsprechenden Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Abgesehen davon rechtfertigt sich insoweit die Wiedereröffnung der Verhandlung auch deshalb nicht, weil sie die mit der beabsichtigten Widerklage geltend gemachte Forderung mit den in ihrem Schriftsatz vom 31.12.2007 in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28.02.2007 und 26.10.2007 nicht ausreichend begründet hat.

Es besteht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 15.01.2008 erfolgte Vorlage eines weiteren Schriftsatzes der Beklagten vom 26.10.2007. Dieser Schriftsatz war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ein solcher hat sich bis zu seiner Vorlage auch nicht bei der Akte befunden. Allein die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ein Schriftsatz vom 26.10.2007 sei "unmittelbar nach Abfassung auf dem üblichen Postweg verschickt" worden, ermöglicht nicht die eine Wiedereröffnung der Verhandlung rechtfertigende Feststellung, dass Vortrag der Beklagten ins Verfahren eingeführt, jedoch versehentlich unberücksichtigt geblieben ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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