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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 4 U 190/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 814
ZPO § 412 Abs. 1
1. Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung

2. Ohne nicht nachholbare Seminarhospitation sind Hinweise auf die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung im Nachhinein nicht mehr zu verifizieren.

3. Die falsche Ausgestaltung einer speziellen Technik der Verhaltenstherapie kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Einschränkung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit führen.


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Rückzahlung geleisteter Seminargebühren und Geld- und Sachspenden sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

Der Beklagte, ein Diplompsychologe, hat in dem "A" (nachfolgend: A) in O1 seit 1997 einen Schulungsweg zur systematischen, umfassenden Persönlichkeitsentwicklung angeboten, ein umfangreiches Trainingsangebot, welches sämtliche Facetten menschlichen Lebens umfassen soll. "Dabei werden differenzierte Zusammenhänge zum Verstehen von sich und einem erfolgreichen Miteinander vermittelt" (Zitat aus der Schrift "Mysterienschule", Bl. 50 d. A.), wobei der Beklagte - wenngleich offen bleibt, in welchen Ausbildungsgängen er sie erlernt hat- die folgenden Methoden anwendet:

- Konventionelle Methoden der Verhaltenstherapie

- Kognitive Verhaltenstherapie

- Katathyme Bilderleben

- Transaktionsanalyse

- Gestalttherapie

- Psychodrama

- Primärtherapie

- Imaginationstherapie

- Oberstufe des autogenen Trainings.

Aufgrund der Integration dieser unterschiedlichen Ansätze und Verfahren gehe der methodische Ansatz über alle bestehenden Ansätze hinaus. Das Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot hat sich in ein mehrjähriges Studium aus jeweils aufeinander aufbauenden Kursen (sogenannte Spuren) gegliedert. Daneben sind Sonderveranstaltungen, die "Kinderspuren", die "Paartherapie", das "Erziehungstraining" und die "Heilung" angeboten worden. Die Seminare sind als Wochenendseminare, Urlaubsseminare, Kinderseminare, "Spezialeinzelsitzungen", Transferabende und als Ausbildung zum spirituellen Lehrer durchgeführt worden.

Der Kläger lernte den Beklagten durch seine Ehefrau, die diesen wegen psychosomatischer Beschwerden nach der Geburt ihres behinderten Kindes aufgesucht hatte und dessen Seminare seit 1997 besuchte, kennen. Im Januar 1997 suchte der Kläger erstmals das A auf, weil er aufgrund der bei seiner Ehefrau eingetretenen Behandlungserfolge neugierig geworden war, sich selbst eine Besserung seines Zustandes nach einer Morbus Cron - Erkrankung versprach und sich das Rauchen abgewöhnen wollte. Ab 1997 nahm auch der Kläger mit dem selbst erklärten Ziel, ein druck- und beschwerdefreieres und damit ein besseres Leben führen zu können, an verschiedenen Seminaren teil. Wegen der einzelnen besuchten Seminare wird auf die Auflistung des Klägers in der Klageschrift Bl. 41 - 45 d. A. sowie die Auflistung des Beklagten Bl. 241 - 246 d. A. Bezug genommen. Seine angestrebte Ausbildung zum spirituellen Lehrer schloss der Kläger nicht ab. Nach einem gemeinsamen Urlaub der Parteien jeweils mit Ehefrauen im Dezember 2001/Januar 2002 auf den Philippinen beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Besuch der Seminare.

Der Kläger hat behauptet, Ziel der Seminare sei die physische, psychische und finanzielle Ausbeutung der Teilnehmer gewesen. Die abgeschlossenen Seminarverträge seien daher sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, verstießen gegen die §§ 13, 6c UWG und gegen das Heilpraktikergesetz, wodurch Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus den §§ 812, 826, 823 Abs. 2 BGB in Höhe von 95.943,92 € (= 187,650,- DM) und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- € begründet seien. Darüber hinaus könne er die "unfreiwilligen" Geld- und Sachspenden durch Arbeitsstunden in Höhe von 11.130,80 € (21.770,- DM) zurückverlangen.

Der Beklagte hat betont, dass in seinen Kursen zwar unübliche Denkmodelle zur Anwendung gekommen seien, doch seien die angewendeten Mittel im Rahmen der Kognitiven Verhaltenstherapie wissenschaftlich anerkannt und keinesfalls geeignet, eine zur Geschäftsunfähigkeit führende Abhängigkeit zu schaffen. Bei den Kursen handele es sich um das Gegenteil einer "mentalen Programmierung". Es würden nämlich die tatsächlichen Lebensumstände, also die Realität und der Umgang mit der Realität, anerkannt. Die Entscheidungsfreiheit sämtlicher Teilnehmer sei Grundlage aller Kursinhalte gewesen. Es habe keine Indoktrination stattgefunden. Speziell die Beziehung zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau sowie ihm und seiner Ehefrau sei eine innige Freundschaft gewesen. Bei dem Geldseminar habe er das in der Psychologie bekannte Mittel der "paradoxen Intention" angewandt.

Seminargebühren habe der Kläger für sich und seine Ehefrau ausschließlich in Höhe von 42.383,54 € (= 82.895,- DM) gezahlt. Hilfsweise hat der Beklagte mit Gegenforderungen in Höhe von 2.243,04 € aufgerechnet.

Im übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z zur Höhe der von ihr erbrachten Barschenkungen der Klage in Höhe von 3.347,94 € unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Seminargebühren. Die zugrundeliegenden Verträge seien nicht gemäß § 105 BGB unwirksam, da der Kläger und seine Ehefrau durch den im Jahr 2002 rational begründeten "Ausstieg" gezeigt hätten, nach wie vor Herr ihrer Entscheidungen gewesen zu sein. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot liege nicht vor; berufsständische Richtlinien seien keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 134 BGB. Die Seminarverträge verstießen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Zu den Voraussetzungen des Wuchers habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, da er insbesondere keine Abwägung zwischen Leistung und Gegenleistung vorgenommen habe. Auch könne nicht angenommen werden, dass die einzelnen Verträge unter Ausbeutung einer psychischen Zwangslage oder Willensschwäche zustande gekommen seien. Schließlich werde durch die Dienstverträge weder ein unsittliches Verhalten noch ein unsittlicher Erfolg versprochen. Durch die Beschreibung der Seminarinhalte in den schriftlichen Informationsmaterialien seien dem Kläger sowie seiner Ehefrau bekannt gewesen, dass psychologische, esoterische und auch religiöse Elemente miteinander kombiniert und konventionelle wissenschaftliche Methoden verlassen würden.

Demgegenüber könne der Kläger die Geldschenkungen im Rahmen des "Geldseminars" zurückverlangen. Es sei grob standes- und sittenwidrig, wenn der Beklagte als Psychologe von den Seminarteilnehmern neben der Vergütung auch Geldgeschenke fordere, wozu im Rahmen des Seminars systematisch ein Gruppenzwang aufgebaut werde.

Insgesamt könne der Kläger 10.260,00 DM = 5.245,85 Euro ( 7.760,00 DM "Geldspenden" und 2.500,00 DM für Werkleistungen der GmbH ) beanspruchen.

Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien in Höhe von 3.712,00 DM = 1.8.97,92 Euro ( 1000,00 DM Darlehen und 2712,00 DM Darlehen Philippinenurlaub) begründet.

Somit errechne sich der zugesprochene Betrag von 6.548,00 DM (=3.347,95 Euro).

Der vom Kläger weiter verfolgte Schmerzensgeldanspruch scheitere an einer nicht feststellbaren unerlaubten Handlung.

Gegen die Entscheidung wenden sich der Kläger mit der Berufung und der Beklagte mit der Anschlussberufung. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, unter Vertiefung seines Vortrages weiter; der Beklagte greift seine Verurteilung an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht ohne sachverständige Hilfe die Seminargestaltung nach ihrer Methode, Wirkung und Zielsetzung nicht habe beurteilen können. Durch die methodische und inhaltliche Gestaltung der durchgeführten Seminare seien er und seine Ehefrau in der Weise mental programmiert worden, dass sie in ihrer Persönlichkeit destabilisiert und in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit derart eingeschränkt worden seien, dass sie nicht nur sämtliche kostenpflichtige Seminare besuchten, sondern darüber hinaus erhebliche Geldspenden und freiwillige Arbeitsstunden leisteten. Ziel der Seminare sei - was das Landgericht verkannt habe - die physische, psychische und finanzielle Ausbeutung der Teilnehmer gewesen. Das in den Seminaren erfolgte Wechselspiel zwischen Demütigung, Persönlichkeitszerstörung, Wiederaufbau und Eingliederung sei ein ausschließliches Mittel der Abhängigmachung und könne keinen heilenden Zweck verfolgen. Der Beklagte habe sich im Rahmen der Seminare als Mittelpunkt des Lebens der Teilnehmer implementiert und instrumentalisiert. Der Verlust des Beklagten und seiner propagierten Lebensweisheiten habe sich aufgrund der geschaffenen inneren Zwangslage als derart massiv für die Teilnehmer dargestellt, dass es in jedem Fall darum gegangen sei, das Wohlwollen des Beklagten zu erhalten, um dessen als einzige Wahrheit verkündete Lehre weiterhin zu erfahren.

Auch habe er seine Sachspenden durch Arbeitsstunden ausreichend substantiiert dargelegt, indem er eine Stundenliste gefertigt und den Inhalt der Werkleistungen beschrieben habe.

Der Beklagte widersetzt sich nachdrücklich den "unsachlichen Angriffen des Klägers über vermeintliches Sektentum". Er habe sich nicht als Lichtgestalt des Denkens und der Wahrheit dargestellt. Mit der Seminargestaltung greife er nicht in das Leben der Teilnehmer ein. Er gebe ihnen vielmehr die Möglichkeit, an sich zu arbeiten und besser mit allen Situationen zurecht zu kommen. Diverse Konfliktsituationen würden geklärt und die teilweise verwirrt dargestellten Problemfelder eines Menschen entwirrt. Die inhaltliche Gestaltung seiner Arbeit basiere auf dem Grundsatz "sich selbst gegenüber immer treu zu bleiben".

Der Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den geistigen Zustand des Klägers während der vergangenen 5 Jahre sei unzulässig, weil es sich mangels konkreter zu begutachtender Tatsachen um einen Beweisermittlungsantrag handele. Im übrigen sei ein derartiges Gutachten unbehelflich, da es nur den derzeitigen Zustand attestieren könne und nicht den der Vergangenheit. Schließlich mache der eigene Vortrag des Klägers weitere Beweiserhebungen überflüssig, denn die Behandlung habe der Zeugin Z geholfen und die Persönlichkeit des Klägers gestärkt, der deshalb geschäftlich erfolgreicher geworden sei.

Schließlich seien die Zahlungen in Kenntnis sämtlicher Umstände aufgrund neu getroffener Vereinbarungen erfolgt. Im übrigen werde die Einrede der Entreicherung erhoben.

Mit der Anschlussberufung legt der Beklagte dar, bei den geleisteten Geld- und Sachspenden durch freiwillige Arbeitsstunden nicht seine "besondere Rolle" ausgenutzt zu haben. Vielmehr habe es sich bei den "Geldübungen" um eine "Risikoübung" bzw. eine "shame-attacking-exercise" gehandelt, die er unter dem im Einzelnen erklärten REVT-Ansatz konzipiert und praktiziert habe. Im Übrigen seien nur die von ihm zugestandenen schenkweisen Zuwendungen in Höhe von 8.860,00 DM (= 4.427,79 Euro) erfolgt, die wiederum aufgrund seiner aufrechterhaltenen hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 4.387,00 DM (= 2.243,04 Euro) jedenfalls nicht insgesamt zurückforderbar seien. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Auflistung des Beklagten in der Berufungserwiderung und Anschlussberufung vom 16.12.2004 (Bl. 606 Bd. III d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Der Senat hat nach dem Beschluss vom 04.05.2005 in Verbindung mit dem Beschluss vom 27.09.2005 (Bl. 654 - 656; 698 Bd. III d. A.) zur Methodik, Gestaltung und Zielsetzung der Seminare des Beklagten und ihrer Wirkung auf die Teilnehmer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl. Psychologen und Psychotherapeuten Dr. A vom 28.03.2006 ergänzt durch die aufgrund der Kritik des Beklagten veranlasste Stellungnahme vom 11.09.2006 Bezug genommen (Gutachtenband).

II.

Die Berufung und die unselbständige Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520; 524 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO); in der Sache selbst führt aber weder die Berufung noch die Anschlussberufung zum Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten ausschließlich zur Rückzahlung der "Geldspenden" in Höhe von 3.347,94 € verurteilt und die Klage hinsichtlich der weitaus überwiegenden Seminargebühren und weiteren "Geldspenden" sowie dem Schmerzensgeld abgewiesen.

1. Der Kläger kann die geleisteten Seminargebühren nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurück beanspruchen. Er hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die von ihm und seiner Ehefrau gezahlten Gelder ohne Rechtsgrund erbracht wurden.

Eine Unwirksamkeit der abgeschlossenen Seminarverträge kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus § 105 BGB hergeleitet werden. Selbst die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt, sowohl er als auch seine Ehefrau seien nicht in der Lage gewesen, ihre Entscheidungen zum Vertragsabschluss von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, ist dieses Vorbringen ungeeignet, den Rückforderungsanspruch betreffend sämtlicher Seminargebühren zu begründen. Bei den Seminarverträgen handelt es sich um rechtlich selbständige Dienstverträge. Nach eigenem Bekunden des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Wiesbaden haben sich aber sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau durch freien Willensentschluss für die Teilnahme an den vom Beklagten angebotenen Kursen entschieden. Der Kläger hat insbesondere deutlich gemacht, dass er sich nach den Behandlungserfolgen bei seiner Ehefrau für eine Teilnahme entschieden habe, um ein druck- und beschwerdefreieres und damit ein besseres Leben führen zu können. Auch auf Grund freien Willensentschlusses beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Besuch der Seminare. Entscheidend dafür war die während eines gemeinsamen Urlaubes der Parteien jeweils mit Ehefrauen im Dezember 2001/2002 auf den Philippinen gewonnene Erkenntnis, dass der Beklagte nicht nach den von ihm vermittelten Lehren lebe. War aber der Kläger zu Beginn der beim Beklagten besuchten Seminarreihen und zu deren Ende in seiner Willensentschließung frei, so bedurfte es zur Begründung des Rückforderungsanspruchs eines konkreten Vortrages des Klägers, welche Seminarverträge von ihm und seiner Ehefrau in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand abgeschlossen worden seien.

Eine Unwirksamkeit der Seminarverträge lässt sich auch nicht mit deren Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB begründen. Insoweit konnte der Kläger seine Behauptung, es sei nach Art und Inhalt der vom Beklagten durchgeführten Seminare und Therapien eine gewollte und zweckgerichtete Manipulation der Teilnehmer beabsichtigt worden, die diese in ihrer Persönlichkeit destabilisieren und in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit derart einschränken, dass sie nicht nur sämtliche kostenpflichtige Seminare besuchten, sondern darüber hinaus auch erhebliche Geldspenden und freiwillige Arbeitsstunden leisteten, nicht beweisen. Der bestellte Sachverständige Diplom-Psychologe und Psychotherapeut Dr. A kam bei seiner detaillierten Begutachtung von Methodik, Gestaltung und Zielsetzung der Seminare des Beklagten und ihrer Wirkung auf die Teilnehmer unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrages des Klägers und des Beklagten bis auf die "Geldübungen" zu keiner die Sittenwidrigkeit der Verträge begründenden Einschätzung. Insbesondere vermochte der Sachverständige nicht festzustellen, dass die physische, psychische oder finanzielle Ausbeutung sowie die Beeinträchtigung des Klägers und seiner Ehefrau die von dem Beklagten mit seinen Seminaren und Therapien verfolgten oder zumindest erkannten und billigend in Kauf genommene Ziele gewesen sind. Den fundierten, im Einzelnen nachvollziehbaren Beurteilungen, die auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat an.

Danach ist deutlich geworden, dass der Beklagte eine Vielzahl von Methoden verwendet, die Bestandteil unterschiedlicher psychotherapeutischer Verfahren sind und entweder in Seminaren zur Wissensvermittlung oder im Rahmen von Selbsterfahrungskursen bzw. im Kontext der Heilbehandlung Anwendung finden, wobei die vom Beklagten geschilderte inhaltliche Gestaltung der Seminare auf seine Überforderung bei der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken hinweist. Dies wiederum führt in den Wirkungen der Seminare zu verschiedentlich benannten psychischen Destabilisierungen von Teilnehmern, so dass auch Hinweise auf eine psychische Destabilisierung des Klägers und seiner Ehefrau anzunehmen waren. Diese Destabilisierung dürfte unabhängig davon entstanden sein, ob sie mental programmiert worden sind, da bereits die Überforderung des Beklagten bei der integrativen Anwendung unterschiedlicher psychotherapeutischer Methoden und Techniken die Destabilisierung der Persönlichkeit der Seminarteilnehmer bewirkt haben dürfte.

Der Ansatz unterschiedlicher Methoden, bei dem es durchaus entweder zu integrativer Methodenvielfalt oder zu verwirrendem Eklektizismus kommen kann, kann als alternativ oder modern thematisiert werden. Es können auch religiöse, esoterische, pädagogische oder psychologische Hinweise für eine solche Methodenvielfalt gegeben werden. Allerdings können angestrebte Ziele hier selten erreicht werden. Vielmehr erhöht sich die Gefahr negativer Wirkungen bei den Teilnehmern trotz propagierter Erkenntnisse und vermeintlicher Fortschritte. In diesem Zusammenhang beinhaltet das Ritual der Selbstbezichtigung in dem vom Kläger geschilderten zeitlichen Umfang von 3,5 Stunden die Gefahr der Aufgabe eines selbstverantwortlichen Handelns. Berücksichtigt man weiter, dass der Beklagte in seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung erklärt hat: "Ich habe meinen Teilnehmern bestimmte Werte vermittelt, z.B. Ehrlichkeit, Vertrauen, Achtung und Konsequenz, und habe auch darauf geachtet, dass entsprechend gelebt wird.", dann lässt sich neben der Diskrepanz von Theorie und Praxis einerseits auch eine Diskrepanz zwischen propagierter Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer und des Achtens des Beklagten darauf, dass entsprechend der von ihm vermittelten Werte gelebt würde, in den Darstellungen des Beklagten erkennen. Damit waren die Voraussetzungen für die Entstehung von Abhängigkeiten gegeben, die zusätzlich durch die Didaktik des Beklagten gefördert worden sind, wonach nicht nur in der Woche, sondern auch am Wochenende und nicht nur in der Alltagssituation, sondern auch im Urlaub und nicht nur beschränkt auf die Erwachsenen, sondern auch noch mit deren Kindern Seminare veranstaltet worden sind. Unabhängig davon, ob dies Ähnlichkeiten zu einer Sekte verdeutlicht und ob eine mentale Programmierung stattgefunden hat, waren aus psychologischer Sachverständigensicht damit Hinweise auf Abhängigkeiten von Teilnehmern bezüglich der Seminare und bezüglich des Leiters der Seminare als wesentliche Wirkungen der Veranstaltungen des Beklagten zu erkennen. Begünstigt hat der Beklagte diese Entwicklungen durch die Einstellung: "Ich trainiere dich, wie du dich zu trainieren hast!".

Ob allerdings die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Klägers und seiner Ehefrau derart eingeschränkt waren, dass sie sämtliche kostenpflichtige Seminare besuchten, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu beurteilen, da zumindest für den Beginn der Arbeit am A und auch für solche Kurse, die zur Erlangung der Berechtigung, selbst Lehrer des A zu sein, eine solche Einschränkung wenig wahrscheinlich war.

Der Sachverständige konnte auch Hinweise für eine physische Ausbeutung der Teilnehmer waren nicht erkennen. Hingegen war eine psychische Ausbeutung dadurch erkennbar, dass die Teilnehmer durch die beschriebene unprofessionelle Handhabung einer Vielzahl von Methoden seitens des Beklagten in verschiedenen Veranstaltungen in ihrer Persönlichkeit destabilisiert worden sein können und auf solche Destabilisierungsphasen eventuell mit Ritualen reagiert worden ist, die Bestandteile der Denkmodelle des Beklagten waren. Die psychische Ausbeutung wird augenscheinlich an einer Wirkung der Seminare, nämlich dem Haarescheren. Diese Gestaltungsform ist in keine psychotherapeutisch anerkannte Technik einzubinden. Die Methode als eine Parallele zur kognitiven Verhaltenstherapie zu bezeichnen, ist aufgrund der theoretischen Grundlagen, der impirisch überprüften Techniken und der Erkenntnisse zur Wirkung der kognitiven Verhaltenstherapie nicht möglich. Vielmehr weist der Umstand, dass sich die Ehefrau des Klägers um 2:30 Uhr dann die Haare doch noch habe schweren lassen, auf eine außergewöhnliche psychische Verunsicherung hin. Diese Destabilisierung musste der Beklagte als Psychologe prognostizieren, erkennen und verhindern können. Die Erklärung des Beklagten, dass Menschen die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten können, ist deshalb logisch inkonsistent, weil er sich andererseits auf "anerkannte" Methoden und Techniken beruft.

Ob allerdings die psychische Ausbeutung ein Ziel der Seminare des Beklagten war, vermochte der Sachverständige nicht sicher beantworten. Allerdings hat der Beklagte als Diplom-Psychologe das in ihn gesetzte Vertrauen auf die fachgerechte Anwendung seiner Mittel und Methoden nicht gerechtfertigt. Der Beklagte konnte sich auch nicht damit erklären, dass er alternative Heilmethoden, andere Denkmodelle, komplementäre Konzepte oder Anderes für seine spirituelle, religiöse, psychologische oder esoterische Tätigkeit verwandt habe. Derartige Denkmodelle verfolgen keine der vom Beklagten durch seine Arbeit realisierten psychischen Störungen bei Teilnehmern. Nach Einschätzung des Sachverständigen wird aus diesem misslungenen Erklärungsansatz aber deutlich, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Fähigkeiten für die Anwendung der Methoden und der inhaltlichen Gestaltung seiner Seminare hatte. Hinweise dafür gab er in seiner Argumentation bezüglich der paradoxen Intention oder Intervention, worauf noch näher eingegangen werden wird und bezüglich der Blamierübungen sowie bezüglich der Aufarbeitung von Traumata. Insoweit verdeutlichen insbesondere die vielfältigen Erklärungs- und Interpretationsversuche der entstandenen Dynamik auf die Konfrontation der Ehefrau des Klägers mit einer Vision durch die Ehefrau des Beklagten die Überforderung des Beklagten, der weder ein theoriegeleitetes Vorgehen noch ein erfahrungsfundiertes Reagieren erkennen lässt.

Unabhängig von den Geldseminaren, die gesondert zu beurteilen sind, kann bei einer guten Organisation aufeinander aufbauender Seminare durchaus ein erkennbarer Umsatz mit Hilfe der Seminare erarbeitet werden. Daraus kann aber noch nicht geschlussfolgert werden, dass dies dem Ziel einer finanziellen Ausbeutung der Teilnehmer dient. Allerdings war der Nutzen der Seminare aufgrund der eklektizistischen Methoden und ihrer nicht koordinierten inhaltlichen Gestaltung zumindest fragwürdig, auch wenn eine Vielzahl von Teilnehmern nach ihrem subjektiven Empfinden entsprechend ihrer Bemühungen um eine intensive Mitarbeit durchaus sämtliche der angebotenen Seminare als sinnvoll für ihre Befindlichkeit beschreiben dürften.

Die Seminare waren teilweise geprägt durch ein Wechselspiel von Verunsicherung, emotionaler Instabilität, Intervention des Beklagten und Ritualisierung zur Dämpfung überfließender Emotionen und affektiver Entgleisungen. Die Gefahr der Abhängigmachung entstand durch das Agieren des Beklagten. Ob dies vordergründig mit der unreflektierten Methodenvielfalt und der unprofessionellen Gestaltung der Seminarinhalte allein erklärbar ist oder ob dies doch das Ziel des Beklagten war, vermochte sich dem Sachverständigen ohne Supervision des Seminarverlaufs, der Beziehung zwischen der Persönlichkeit des Beklagten und seiner Art, die von ihm verkündete Lehre zu vermitteln, nicht zu erschließen.

Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme, z.B. durch Hospitation des Sachverständigen bei einer Sitzung des Beklagten, war nicht erforderlich, weil dies zu keinen weiteren hinreichend sicheren Erkenntnissen geführt hätte.

Ob der Verlust des Beklagten und seiner propagierten Lebensweisheiten sich aufgrund der geschaffenen inneren Zwangslage als derart massiv auf die Teilnehmer dargestellt habe, dass es in jedem Fall darum gegangen sei, das Wohlwollen des Beklagten zu erhalten, um dessen als einzige Wahrheit verkündete Lehre weiterhin zu erfahren, ist für jeden Teilnehmer gesondert zu beantworten, da jeder der Teilnehmer individuelle Bewertungen seiner Beziehung zum Beklagten vornehmen kann und insofern nicht sicher ist, ob für jeden der Teilnehmer stets eine innere Zwangslage anzunehmen ist. In Bezug auf die Beziehung des Beklagten zum Kläger und dessen Ehefrau ist aber deutlich geworden, dass zeitweilig und bei konkreten Seminaren der Verlust der Lebensweisheiten des Beklagten und seiner Person vom Kläger und dessen Ehefrau aufgrund einer psychischen Abhängigkeit und einer objektiven Abhängigkeit dazu geführt haben könnten, in jedem Fall das Wohlwollen des Beklagten zu erhalten.

Diese "vorläufige" Einschätzung wäre möglicherweise durch eine Hospitation differenzierter zu klären. Insofern führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, ohne Beobachtung des Seminarverlaufs nicht die Beziehung zwischen der Persönlichkeit des Beklagten und seiner Art, die von ihm verkündete Lehre zu vermitteln, einschätzen und damit auch die Wirkung auf die Teilnehmer nicht differenzierter klären zu können. Diese Bewertung wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Seminarhospitation kommt aber gleichwohl nicht in Betracht, da die damalige Persönlichkeit des Klägers und seiner Ehefrau und die damalige Seminargestaltung entscheidend sind. Die Persönlichkeiten haben sich fortentwickelt. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich von dem Beklagten gelöst. Eine Exploration des Klägers und seiner Ehefrau ist damit gleichfalls unbehelflich, denn sie lässt heute wiederum nur Hinweise auf die damalige Persönlichkeit zu. Auch kann der Beklagte den Seminarverlauf jetzt entsprechend anders gestalten, da er die "Beanstandungen" des Gutachters kennt. Es kommt schließlich hinzu, dass der Beklagte dem Gutachter allein kein Hospitationsrecht gewähren kann, sondern die Einwilligung der beteiligten Seminarteilnehmer einzuholen wäre, deren Erteilung aber zweifelhaft erscheint.

Schließlich ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht angezeigt, denn es nicht ist ersichtlich, dass ein anderer Gutachter zu besseren Erkenntnissen gelangen wird (§ 412 Abs.1 ZPO). Wie ausgeführt, ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. A wissenschaftlich fundiert, detailliert und in seinen "vorläufigen" Bewertungen überzeugend. Auch der Kläger hat keine Einwände gegen das Gutachten vom 28.03.2006 erhoben.

Im Ergebnis sind somit die Hinweise auf die Sittenwidrigkeit der Verträge im nachhinein nicht mehr zu verifizieren.

Eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Seminarverträge lässt sich auch nicht aus § 138 Abs. 2 BGB begründen. Wie bereits vom Landgericht zutreffend festgestellt, hat der Kläger zu den Voraussetzungen des "Wuchertatbestandes" nicht ausreichend vorgetragen. Es fehlt an einem hinreichend nachvollziehbaren Vortrag zum auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Zwar betont der Kläger nochmals in der Berufungsbegründung, dass die angebotenen Leistungen des Beklagten insgesamt wertlos gewesen seien und bei ihm zu massiven psychischen und materiellen Schäden geführt hätten. Diese psychischen und über die Zahlung der Kursgebühren hinausgehenden materiellen Schäden werden vom Kläger aber nicht weiter konkretisiert. Insofern fällt auf, dass er bei den "fragwürdigen" Seminareinheiten nicht beteiligt war. Fehlen aber schon jeglicher Anknüpfungspunkte für die vom Kläger behaupteten massiven psychischen Schäden, so kommt seine Exploration nicht in Betracht, die, wie ausgeführt, zu dem nur Hinweise auf seinen damaligen Zustand geben kann. Hinsichtlich seiner Ehefrau führt der Kläger aber selbst aus, dass bei ihr Behandlungserfolge eingetreten seien und er deshalb auf den Beklagten aufmerksam geworden sei.

Ist aber schon die Sittenwidrigkeit der Verträge nicht feststellbar, so scheidet auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 826 BGB aus und damit mangels Feststellbarkeit einer unerlaubten Handlung gleichfalls ein Schmerzensgeldanspruch.

2. Der Kläger kann aber die geleisteten Geld- und Sachspenden durch freiwillige Arbeitsstunden nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von insgesamt 5.245,85 € (= 10.260,00 DM ) abzüglich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten begründeten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 1897,92 € (= 3712,00 DM ), mithin 3.347,94 € zurück verlangen kann.

Durch die Gestaltung der Seminare, durch die gewählten Methoden und durch die Vermischung der Ebenen von Privatsphäre und Institutsarbeit, von Wochengestaltung und Wochenende, von Alltagsbewältigung und Urlaub baute der Beklagte zum Kläger und seiner Ehefrau eine besondere Vertrauensstellung auf, die der Sachverständige eingehend als "besondere Rolle" des Lehrers/ Beraters/ Therapeuten beschrieben hat. Die Ausnutzung dieser besonderen Vertrauensstellung zur Veranlassung von Geldgeschenken ist aber nach allgemeiner Wertung, wie im landgerichtlichen Urteil zutreffend dargestellt, sittenwidrig.

Die Rückforderung ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Bei einer Kenntnis von der Nichtschuld konnten der Kläger und seine Ehefrau nicht nach dieser handeln. Insoweit kommt der Sachverständige nämlich hier mit überzeugender Begründung zu einer Einschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit, die in der fachlich falschen Ausgestaltung der Geldseminare, der Vermischung zwischen der Privatsphäre und der Ausbildung im Institut, zwischen Wissensvermittlung, Beratung und Therapie, zwischen Alltagsbewältigung und Urlaubsaufgaben, zwischen der Einheit der Familie des Klägers und der Einheit der Familie des Beklagten liegt.

Soweit sich der Beklagte bei den Geldseminaren auf die "anerkannte" Methode der paradoxen Intervention oder Intention beruft, greift diese Technik nicht, da er sie sowohl nach konventioneller Erklärung seiner Methodik als auch nach alternativer falsch ausgestaltet hat. Die paradoxe Intervention oder Intention wird in der Verhaltenstherapie als spezielle Technik angewandt. Dabei versucht ein Therapeut das Verhalten des Patienten zu beeinflussen, indem er ihn auffordert oder vorschreibt, das Problem weiter zu praktizieren oder dessen Schweregrad bzw. Häufigkeit noch zu steigern. Das Ziel ist dabei, dass der Patient durch die Chance zur Auseinandersetzung selbst die Bewältigung des bisher als unlösbar angesehenen Problems realisiert. Damit wäre die paradoxe Intervention oder Intention bei Teilnehmern, die Angst gehabt haben, "unfreiwillig in Anspruch genommen zu werden", tatsächlich die vom Beklagten formulierte Aufforderung, ihm Geld zu schenken. Das Ziel dieser Intervention würde aber nur dann erreicht werden, wenn der Teilnehmer durch die Auseinandersetzung mit der paradoxen Intention diese Situation selbst bewältigen würde, indem er die Herausgabe des Geldes verweigern würde und damit die Angst verlieren könnte, unfreiwillig in Anspruch genommen zu werden. Bei Teilnehmern, die Angst gehabt haben, "nie genug zu haben", wäre die paradoxe Intention oder Intervention dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sie aufgefordert worden wären, noch mehr Geld zu beschaffen, sich zu versorgen oder zu sparen, mit dem Ziel, dass diese Teilnehmer erkennen würden, dass sie bereits genug Geld haben. Auch die anderen Ängste, einen Mangel zu erleiden oder unfreiwillig etwas zu verlieren, wären durch entsprechende paradoxe Intentionen oder Interventionen zu bearbeiten gewesen, stets aber mit dem Ergebnis, dass die Teilnehmer die Herausgabe des Geldes verweigern oder noch mehr Geld angehäuft hätten und dadurch keine Angst gehabt hätten, einen Mangel zu erleiden oder auch keine Angst gehabt hätten, unfreiwillig etwas zu verlieren.

In keiner der erwähnten Situationskonstellationen hätte die paradoxe Intention oder Intervention aber zur Herausgabe des Geldes an den Beklagten geführt, wenn die therapeutische Technik so angewendet worden wäre, wie dies vom Beklagten zunächst unter Bezug auf die Psychologie erklärt worden ist. Der Sachverständige hat verdeutlicht, dass ein entscheidender Aspekt für die Wirksamkeit der paradoxen Intervention oder Intention im äußerst bedeutsamen Vorfeld dieser Technik zu sehen ist: Der Wirkmechanismus der Paradoxie bestehe in der vorherigen Vermittlung einer zur Pathologie des Patienten völlig anderen Sichtweise, die ihm eine Chance zur Auseinandersetzung und zur Bewältigung mit dem bisher als unlösbar angesehenen Problem bietet. Hätte der Beklagte dem von ihm zunächst formulierten Ansatz genügt, so wären die "freiwilligen Geldgeschenke" von den Teilnehmern und damit auch von dem Kläger und seiner Ehefrau nicht realisiert worden.

Ein Widerspruch zur Erklärung des Beklagten, dass es sich hierbei um eine paradoxe Intention gehandelt habe, wird auch dadurch deutlich, dass den Teilnehmern, die etwas gegeben haben, nach dem Seminar noch die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Entscheidung zu überdenken. Eine solche Phase des Überdenkens macht im Zusammenhang mit paradoxen Intentionen oder Interventionen keinen Sinn. Diese Nacharbeitungsphase ist nur dann nachvollziehbar, wenn zuvor die therapeutische Technik nicht entsprechend des formulierten Ziels gewirkt hat. In einer solchen Situation hätte der Beklagte allerdings all denjenigen Teilnehmern, die nicht von sich aus das Geld zurückgefordert haben, die Widersinnigkeit ihrer Entscheidung unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Kurszieles verdeutlichen müssen, in dem er ihnen das Geld zurückgegeben hätte. Eine Rückgabe an den Kläger oder seine Ehefrau ist aber nicht erfolgt, so dass es neben dem nicht erreichten Nutzen des Seminars auch noch zu ihrer finanziellen Ausbeutung gekommen ist, da sie zu den Kosten für ein nutzloses Seminar Geld verloren haben.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der alternativen Methodik unter Heranziehung der vom Beklagten dazu zitierten Literatur erklärt der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2006 im Einzelnen nachvollziehbar, dass sich auch unter Bezug auf den RET- bzw. den REVT-Ansatz keine Hinweise dafür finden, dass der Beklagte die benannten wissenschaftlichen Hintergründe erkannt und bei seinen "Geldübungen" berücksichtigt habe. Dem folgt der Senat. Denn der Sachverständige begründet fundiert die Diskrepanz zwischen theoretischem Verständnis, praktischen Übungen und retrospektiven Erklärungsversuchen. Es finden sich nach sachverständiger Recherche in keiner der vom Beklagten angegebenen Literatur Hinweise darauf, dass Geldübungen mit dem Übungsleiter als Adressat für Geldzuwendungen durchzuführen seien. Dies würde auch psychologisch keinerlei Sinn ergeben, da es für den Teilnehmer weder das Problem der Beschämung im Kontakt mit dem Übungsleiter geben würde, noch würde eine solche Situation im Kontakt mit dem Übungsleiter ein Risiko für den Teilnehmer darstellen. Die verhaltensorientierten Methoden in der RET gehen vielmehr davon aus, dass sich der Klient dann grundlegend ändert, wenn der rationalen Neubewertung selbstschädigender Lebensphilosophien auch die aktive Handlung gegen derartige Einstellungen folgt. Dies setzt voraus, dass die Befindlichkeiten der Teilnehmer zur Selbstschädigung beitragen oder zumindest die Befindlichkeiten der Teilnehmer beeinträchtigen. Inwieweit die vom Beklagten in Bezug auf die Teilnehmer seiner Seminare postulierte Problematik, dass der Verlust von Geld den meisten Menschen wie ein Scheitern und Versagen vorkomme, ein Misserfolgserlebnis sei, dass dieser Qualität tatsächlich gerecht werde, war nicht sicher anzunehmen, sondern ist eine Unterstellung des Beklagten. Wenn der Beklagte die Risikoübungen nach dem REVT-Ansatz konzipiert hätte, hätte er die neuen Verhaltensmuster und Erfahrungen in der Therapie eingeübt und diese als Hausaufgaben gemeinsam mit den Klienten geplant unter Berücksichtigung des Hinweises, wenn die wirklichen und wahrscheinlichen Konsequenzen eines Verhaltens nachteilig sind, dass dann die Hausaufgabe schädlich und nicht hilfreich ist. Dies ist aber unterblieben. Vielmehr führte der Beklagte mit seiner "Geldübung" die Teilnehmer in eine psychische Situation, die ohne sein Handeln nicht entstanden wäre. Ohne die "Geldübung" hätte sich keiner der Teilnehmer Gedanken über den Verlust von Geld als Misserfolgserlebnis machen müssen. Der Sinn einer solchen Übung wird nicht deutlich. Insofern hilft es nicht weiter, als der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 05.10.2006 die "Übung" unter selektivem Literaturauszug als geeignet darstellt und dem Sachverständigen eine paradigmatisch eingeschränkte Sicht auf ein einziges Medizinmodell vorwirft, obgleich der Gutachter sich gerade mit dem versuchten alternativen Erklärungsansatz eingehend auseinandersetzt.

War aber die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Klägers und seiner Ehefrau insoweit eingeschränkt, stellt die Hinnahme von "Geld- und Sachspenden" eine umso gravierendere Ausnutzung der besonderen Vertrauensstellung dar.

Schließlich greift der vom Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht durch, weil der Beklagte seine Entreicherung nicht substantiiert dargelegt hat. Die alleinige Behauptung, die jeweiligen Einnahmen im Rahmen der Lebenshaltung verbraucht zu haben, ist kein hinreichender Vortrag zur Entreicherung im Rahmen von Geldschulden.

Die Rückforderung ist in Höhe von 3.347,94 € (= 6.548 DM) begründet.

Es bleibt bei der vom Landgericht vorgenommenen Berechnung. Danach setzt sich die Forderung der Höhe nach wie folgt zusammen:

 2 x 1.880 DM = 3.760 DM
5 x 800 DM = 4.000 DM
Werkleistungen der GmbH in Höhe von 2.500 DM
Summe: 10.260 DM = 5.245,85 €.

Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind in Höhe von

 Darlehen1.000 DM
Darlehen Philippinenurlaub 2.712 DM
Summe: 3.712 DM = 1.897,92 €

begründet.

Weitere Sachspenden durch Arbeitsstunden des Klägers sind nicht hinzuzurechnen. Der Kläger hat nämlich nicht ausreichend dargetan, welche Arbeiten er im Einzelnen geleistet habe. Allein die von ihm vorgelegte Auflistung der 261 Stunden ist nicht ausreichend. Die im Haus des Beklagten behaupteten vorgenommenen Arbeiten wären im Einzelnen zu spezifizieren gewesen. Auch die Erklärung im Rahmen der Ableistung seiner "Spende" umfangreiche Parkettlegearbeiten sowie Lackier- und sonstige Malerarbeiten im gesamten Haus des Beklagten ausgeführt zu haben, reicht nicht. Dies ist allein der unbestimmten Bezeichnung "umfangreiche" Arbeiten geleistet zu haben, zu entnehmen.

Die Gesamtforderung erhöht sich auch nicht um die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung von 1.000 DM. Die Hingabe des Darlehens ist entgegen der Wertung des Klägers nicht bestritten. Denn er ist dem schließlich mit Schriftsatz vom 06.02.2004 (Bl. 429 Bd. II d.A.) korrigierten konkreten Sachvortrag des Beklagten, dass das Darlehen von ihm wenige Tage vor der Sitzung vom 23.01.2001 in der Küche des Beklagten entgegengenommen worden sei, nicht mehr entgegen getreten.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten sind die nicht zugestandenen Geldschenkungen nicht abzuziehen. Die Angriffe des Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z, die diese Beträge bestätigt hat, greifen nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die Zeugin einerseits dem Beklagten 10.000 DM, die sie neben den bereits zum Ende des Seminars überreichten 1.880 DM in zehn Raten à 800 DM erbringen wollte, versprochen hat; andererseits aber am 10. Oktober 2000 einen Schuldschein über 7.720 DM gegenüber dem Beklagten unterzeichnet hat. Diese Ungereimtheit allein ist aber nicht geeignet, die Aussage hinsichtlich der erfolgten Zahlungen von 5 x 800 DM in Frage zu stellen. Zum einen war die Zeugin erkennbar um eine zutreffende Darstellung bemüht; zum anderen räumte der Beklagte bereits drei Zahlungen à 800 DM ein.

Weitere Abzüge im Hinblick auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten für Paar-Sitzungen am 31.12.2001 und 23.01.2002 in Höhe von 450 bzw. 225 DM sind schließlich nicht vorzunehmen. Der Beklagte legt nicht dar, dass für das Gespräch während der gemeinsamen Urlaubsreise und das "Kündigungs"-Gespräch jeweils ein Dienstvertrag geschlossen worden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens im Hinblick auf den Gesamtstreitwert, hinsichtlich dessen Bezifferung auf den am heutigen Tage zugleich verkündeten Streitwertbeschluss verwiesen wird.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Bewertung der Seminare des Beklagten im Hinblick auf ihre Wirkungen auf den Kläger und seine Ehefrau kommt eine grundsätzliche Bedeutung über diese beiden Einzelfälle hinaus nicht zu.

Ende der Entscheidung

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