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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 4 U 210/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 278
BGB § 833
BGB § 834
BGB § 1664
1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.

2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.

3. Der Berechtigte aus einer "Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbständig bestimmen darf.

4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter es aufgrund des Alters, Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände allein reitet.

5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses (§ 254 I BGB) setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehenden Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Reitunfalls.

Die Klägerin ritt bereits seit ihrem 6. Lebensjahr regelmäßig und verfügte über hervorragende altersgemäße Reitkenntnisse. Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin zweier Reitpferde. Im Februar 2007 vereinbarte die Mutter der damals 12jährigen Klägerin mit der Beklagten eine "Reitbeteiligung", wonach die Klägerin gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten in Höhe von monatlich 70, € regelmäßig ein Pferd der Beklagten sollte reiten dürfen. Anfang März 2007 wurde dieser Betrag erstmals gezahlt. Ab dem 10.02.2007 ritt die Klägerin das Pferd "X" der Beklagten regelmäßig etwa 2 bis 3 mal wöchentlich und zwar auch im Gelände. Dabei hatte sie das Pferd bei allen drei Grundgangarten stets unter Kontrolle. Bei sämtlichen Ausritten ritt die Klägerin ausschließlich auf dem Pferd "X" und in Begleitung der Beklagten; lediglich bei den Reitstunden der Klägerin war die Beklagte nicht anwesend.

Darüberhinaus half die Klägerin ab dem 10.02.2007 häufig bei der Versorgung des Pferdes.

Am 11.03.2007 ritten die Parteien, die Klägerin auf dem Pferd "X", gemeinsam aus. Die Klägerin trug ordnungsgemäß Helm und Sicherheitsweste. Als sie sich gegen 13.40 Uhr gerade auf einem unbefestigten Feldweg in der Gemarkung ... befanden, näherte sich in etwa 50 Meter Entfernung ein Traktor. Dies veranlasste beide Pferde nahezu gleichzeitig, zu scheuen und auf dem Feldweg los zu galoppieren. Während es der Beklagten gelang, ihr Pferd nach einigen Metern zum Stehen zu bringen, galoppierte das Pferd "X" mit der Klägerin weiter, bis es nach etwa 70 Metern auf einen quer zum Feldweg verlaufenden asphaltierten Weg kam, dabei mit den Hinterbeinen wegrutschte und dort mit seinem gesamten Gewicht auf die Klägerin stürzte. Zwischen den Parteien ist streitig, wie die Klägerin auf das Durchgehen des Pferdes reagiert hatte. Unstreitig ist nach dem Vortrag der Parteien, dass die Klägerin hätte parieren müssen, mithin nach dem reiterlichen Sprachgebrauch, sich aufrecht hinsetzen und an den Zügeln hätte ziehen müssen. Ob die Klägerin ihr Pferd zum Stehen hätte bringen können, wenn sie in diesem Sinne reagiert hätte, ist wiederum streitig.

Durch den Reitunfall erlitt die Klägerin schwerste Verletzungen insbesondere des Schädels. Die Klägerin befindet sich im Wachkoma. Eine Kommunikation mit der Klägerin ist nicht möglich. Die Klägerin wird Zeit ihres Lebens pflegebedürftig bleiben.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe, nachdem das Pferd "X" losgaloppiert sei, ordnungsgemäß pariert, damit aber keinen Erfolg gehabt und auch nicht haben können. Sie habe auch versucht, das Pferd in eine Kurve einzulenken, woraufhin das Pferd sich auch bereits verlangsamt und auf dem Acker eine Kurve gezogen habe. Jedoch sei dann der asphaltierte Weg in die Quere gekommen, auf dem das Pferd weggerutscht sei.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich, als das Pferd "X" losgaloppiert sei, nach vorne fallen lassen und die Zügel locker gelassen, obwohl die Beklagte ihr zugerufen habe, sie solle gerade sitzen, das Pferd zurückreißen, im Kreis reiten und sich zurücklehnen. Die Klägerin habe diese Anweisungen nicht befolgt.

In der ersten Instanz hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört erklärt, die Klägerin sei nicht alleine, also nicht unbeaufsichtigt geritten; weil die Klägerin minderjährig gewesen sei, habe auch immer ein Erwachsener gegenwärtig sein müssen. Es sei geplant gewesen, dass die Klägerin Reitstunden nehme. Dabei wäre sie nicht von ihr, der Beklagten, beaufsichtigt worden; es wäre dann aber ein Reitlehrer anwesend gewesen. Sie, die Beklagte, hätte die Klägerin wohl nicht alleine ins Gelände reiten lassen, da sie minderjährig war.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von 150.000 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.198,24 Euro nebst Zinsen verurteilt. Weiterhin hat es die Ersatzpflicht für sämtliche durch den Reitunfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

In der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte ergänzend, einen 7jährigen Warmblüter wie das Pferd "X" nach der Winterpause zu reiten, sei mit dem Risiko der Teilnahme an einem Fuchsrennen oder einem Jagdspringen im Gelände gleichzusetzen. Die Einwilligung der Mutter der Klägerin, an einem solchen Geländeausritt teilzunehmen, begründe daher ein Mitverschulden, dass die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, bietet nach Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich als richtig; der Klägerin steht danach ein Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in dem erkannten Umfang zu.

1. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber als Tierhalterin gemäß § 833 BGB für den Schadensfall vom 11.03.2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das den Schaden verursachende Pferd selbst ritt und eine "Reitbeteiligung" für dieses Pferd mit der Beklagten vereinbart hatte. Hierdurch verlor die Beklagte nicht ihre Stellung als Tierhalterin; eine solche Stellung wurde damit auch nicht für die Klägerin begründet (vgl. OLGR Schleswig 2007, 768).

Tierhalter ist derjenige, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655 unter II 2 d mwN.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Beklagte, aber nicht für die Klägerin zu erkennen. Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sie sich die Bestimmungsmacht über das Pferd "X" noch vorbehielt, indem sie die Klägerin nicht alleine auf dem Pferd im Gelände hätte reiten lassen. Da die Klägerin nicht ohne die Anwesenheit eines Erwachsenen hätte reiten dürfen, kam ihr kein eigenes Bestimmungsrecht für die Nutzung des Pferdes zu. Auch trug die Klägerin bzw. ihre Mutter mit der Zahlung von 70, € monatlich nicht die Kosten des Tieres und erst recht nicht das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes, sondern entlastete die Beklagte lediglich mit diesem fixem Betrag etwas von den im Übrigen von ihr allein zu tragenden Kosten. An einem etwaig auftretenden erhöhten Kostenrisiko, beispielsweise durch besondere Medikamente oder tierärztliche Behandlungen, war die Klägerin nicht beteiligt; solche Risiken hätten die Zahlungspflicht der Klägerin bzw. ihrer Mutter nicht erhöht.

2. Bei dem Unfall am 11.03.2007 hat sich die spezifische Tiergefahr, mithin eine aus der tierischen Natur im Sinne eines unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres resultierende Gefahr, verwirklicht, für die die Beklagte als Tierhalterin einzustehen hat.

3. Ein Mitverschulden der Klägerin, das diese Haftung reduzieren würde, ist nicht zu erkennen.

a) Insoweit hat der Senat bereits ernsthafte Zweifel, ob von einem zwölfjährigen Mädchen gemäß § 254 I BGB überhaupt ein Verhalten erwartet werden konnte, das den Unfall wirksam hätte verhindern können, auch wenn die Klägerin bereits eine Reiterfahrung hatte, die sie für eine "Reitbeteiligung" in Frage kommen ließ. Für ein Kind in diesem Alter dürfen nicht die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen herangezogen werden wie für einen Erwachsenen. Vielmehr kann für die Klägerin nur ein Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, der von einem Kind in einem vergleichbaren Alter und mit vergleichbarer Reiterfahrung durchschnittlich erwartet werden konnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276, Rn. 17 mwN.). Danach erscheint es zweifelhaft, ob von einem zwölfjährigen Mädchen bei dem Durchgehen des von ihm gerittenen Pferdes angesichts von Körpergröße, Körpermasse, Körperbeherrschung und Reiterfahrung der Klägerin erwartet werden konnte, das Pferd im Wege des Parierens rechtzeitig wieder unter Kontrolle zu bringen.

Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an.

b) Für den vorliegenden Fall ist der Senat der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Klägerin entsprechend der allgemeinen Beweislastverteilung gemäß § 254 BGB von der Beklagten zu beweisen wäre und nicht die Klägerin eine dahingehende Vermutung zu widerlegen hätte. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den Reiter eines Pferdes jedenfalls im Falle des eigenständigen und selbständigen Ausreitens eines erwachsenen Reiters ein Mitverschulden für diesen zu vermuten ist. Vorliegend steht einer solchen Vermutung jedoch entgegen, dass die Klägerin nicht Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB war und die Klägerin als Zwölfjährige hinsichtlich einer Steuerung des Pferdes noch als beaufsichtigungsbedürftig angesehen wurde.

Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413). Die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB setzt die Übernahme der Aufsichtsführung über das Tier voraus, indem dieser selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat (vgl. BGH NJW 1987, 949 unter II 2 b). Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn ein Reiter das Pferd für eine eigenständige Nutzung zum Zwecke eines selbständigen Ausreitens erhält (vgl. BGH aaO.).

Der Senat ist insoweit aufgrund der Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz davon überzeugt, dass die Klägerin nicht selbständig über eine Nutzung des Pferdes bestimmen durfte und insbesondere nicht allein auf dem Tier hätte ausreiten dürfen. Ob hierüber ausdrücklich zwischen den Parteien bzw. ihren gesetzlichen Vertretern gesprochen wurde oder ob die Handhabung, dass die Klägerin als Minderjährige nicht allein auf dem Pferd hätte reiten dürfen, einem stillschweigenden Konsens zwischen den Parteien entsprach, kann dabei offen bleiben. Faktisch wurde diese Handhabung geübt und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sollte hiervon geprägt sein.

Bei einem solchen Verständnis der "Reitbeteiligung" zwischen den Parteien hatte die Klägerin schon nicht das Recht, das Pferd allein und eigenständig zu reiten. Von ihr wurde damit anders als bei einer Reitbeteiligung unter Erwachsenen auch nicht die Aufgabe übernommen, über ein bloßes Steuern hinaus das Tier auch zu beaufsichtigen. Die Pflichten und die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB hat die Klägerin folglich nicht übernommen.

Weiterhin ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie als Reiterin in Bezug auf den Unfallhergang wie ein Tierhüter Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten gehabt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2474 unter III; Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 833 BGB, Rn. 22). Vorliegend entsprach die Situation nicht schon deshalb dem vom BGH in NJW 1992, 2474 entschiedenen Fall, weil dort möglicherweise auch zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls die Tierhalterin am Unfallort zu gegen war.

Für die Vergleichbarkeit mit der Stellung eines Tierhüters war in jenem Fall entscheidend, dass die Reiterin eine erfahrene Reiterin war, die selbst ein Pferd besaß und grundsätzlich eigenständig nutzte, wenn auch nicht am Unfalltag. Die Erfahrungen dieser Reiterin und die ihr zugetrauten Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten eines Pferdes waren damit in jenem Fall vollkommen einer Tierhüterin vergleichbar. Dem stand nicht entgegen, dass diese Reiterin zum Unfallzeitpunkt eine Reitstunde nahm, denn auch erfahrene Reiter, denen unbeschränkt die Steuerung eines Pferdes zuzutrauen ist, können für bestimmte Reitübungen einen ergänzenden Lernbedarf sehen und diesem durch Reitstunden nachgehen.

Vorliegend hatte die Klägerin als Reiterin zwar auch einen faktisch besseren Zugang zum Pferd, um auf dessen Verhalten Einfluss zu nehmen, als die Beklagte. Demgegenüber wurde das Können der Klägerin indessen möglicherweise schon allein aufgrund ihrer Körpergröße und masse von den Beteiligten insbesondere der Beklagten so einschränkend eingeschätzt, dass sie es grundsätzlich nicht verantworten mochten, die Klägerin allein auf einem Pferd ausreiten zu lassen. Die Parteien sahen die Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf eine Steuerung des Pferdes folglich nicht als ausreichend an, um den allgemeinen, von Erwachsenen zu erfüllenden Sorgfaltsanforderungen zu genügen und damit das Pferd der Klägerin in einer einem Tierhüter vergleichbaren Weise überlassen zu können. Eine Umkehr der Beweislast ist deshalb vorliegend auch nicht aufgrund einer mit einem Tierhüter vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt.

Demnach hatte die Beklagte das Vorliegen eines Mitverschuldens seitens der Klägerin zu beweisen. Dies ist ihr in der ersten Instanz nicht gelungen. An diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden (§ 529 ZPO).

c) Ein solches Mitverschulden der Klägerin ist nicht deshalb zu erkennen, weil ihre Eltern es zuließen, dass sie an diesem Tage überhaupt ausritt.

aa) Zunächst erfolgt der Vortrag der Beklagten, dass das Reiten eines Warmblüters wie dem Pferd X im Gelände nach der Winterpause dem Risiko bei einem Fuchsrennen oder einem Jagdspringen im Gelände gleichstehe, erstmalig in der Berufungsinstanz, nachdem bereits der Hinweis gemäß § 522 II ZPO erteilt wurde.

Dieser Vortrag bedürfte der Beweisaufnahme mithilfe eines Sachverständigen, ebenso wie die Frage, ob die Klägerin oder ihre Eltern ein solches Risiko hätten erkennen müssen. Beide Behauptungen sind deshalb gemäß § 529 ZPO einer Entscheidung im Berufungsverfahren nicht mehr zugrunde zu legen.

bb) Zudem wäre ein insoweit unterstelltes schuldhaftes Handeln der Eltern der Klägerin dieser nicht zuzurechnen. Ein Verhalten der gesetzlichen Vertreter des Geschädigten kann diesem im Sinne eines Mitverschuldens bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses nur dann zugerechnet werden, wenn der Geschädigte und der in Haftung Genommene bereits zu diesem Zeitpunkt in einer schuldrechtlichen oder schuldrechtsähnlichen Beziehung zu einander standen (vgl. statt vieler: BGHZ 1, 248, 249 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).

Hierfür reicht ein beliebiges Schuldverhältnis nicht aus. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter gemäß § 278 BGB ist, dass diese im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt haben, die nicht nur im Interesse des Geschädigten sondern auch im Interesse des Haftenden auf eine Vermeidung des Schadens gerichtet war (vgl. BGHZ 1, 248, 249 f.). Deshalb reicht nicht jede von den gesetzlichen Vertretern begangene Pflichtverletzung aus einem beliebigen Schuldverhältnis aus, um diese im Sinne eines Mitverschuldens dem Geschädigten zurechnen zu können. Vielmehr muss die verletzte Pflicht einen Zusammenhang zu der die Haftung begründenden Norm aufweisen (vgl. BGH NJW 1980, 2080 unter II 1 b). Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Haftung sich im Wesentlichen aus einem besonderen Schuldverhältnis wie einem Vertrag ergibt, mit dem der Geschädigte mit dem Haftenden verbunden ist (vgl. BGH NJW 1968, 1323 f.), oder wenn das besondere Schuldverhältnis besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 24, 325 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3). Ohne einen solchen Zusammenhang vermag das bloße Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses noch nicht die Zurechnung des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters für ein Mitverschulden gegenüber einer aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung resultierenden Haftung zu begründen (vgl. BGHZ 33, 247, 251 unter 5.).

Vorliegend ist ein solcher, die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter rechtfertigender Zusammenhang zwischen dem als "Reitbeteiligung" geschlossenen Vertrag und der Tierhalterhaftung der Beklagten nicht zu erkennen. Der Vertrag begründet für den vorliegenden Unfall keine Haftung der Beklagten. Weiterhin ergab sich aus diesem Vertrag auch keine Verpflichtung der Klägerin, eine eigene Schädigung durch Reitunfälle im Interesse der Beklagten zu vermeiden. Soweit die Klägerin aus diesem Vertrag verpflichtet gewesen sein mag, eine Schädigung des Pferdes zu vermeiden, hat sie hiergegen durch die Entscheidung, an dem Unfalltag überhaupt auszureiten, nicht verstoßen. Die Parteien und die Mutter der Klägerin kamen gemeinsam zu dem Entschluss, dass die Parteien an diesem Tage ausreiten, womit sie einvernehmlich diese reitsportliche Aktivität als vertragsgemäß ansahen und damit eine vertragliche Pflichtverletzung in diesem Entschluss nicht gesehen werden kann.

cc) Sofern die Eltern der Klägerin es nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben nicht hätten zulassen dürfen, dass diese am Unfalltag mit dem Pferd X ausritt, die Eltern aber gemäß § 1664 BGB keine Haftung treffen würde, läge auch kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, das die Beklagte von einer Haftung befreien würde (vgl. dazu BGHZ 103, 338 unter II 3 d).

d) Weiterhin hat der Senat für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem Durchgehen des Pferdes parierte und damit insoweit ein Mitverschulden widerlegt ist. Der Senat ist an diese Feststellungen der ersten Instanz gebunden, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, die eine erneute Beweisaufnahme gebieten (§ 529 ZPO).

In den Bekundungen der Zeugin A B ist kein Widerspruch zu erkennen. Die Aussage, die Haltung der Klägerin habe sich beim Losgaloppieren nicht verändert, bezog sich allein auf diesen Moment und auf die Haltung des Oberkörpers der Klägerin. Die Zeugin hat sodann eindeutig bekundet, dass die Klägerin danach eine Körperspannung aufbaute, indem sie gerade im Sattel saß und ihre Oberarme näher an den Körper heranführte. Der Tatrichter der ersten Instanz hat auch das Auftreten der Zeugin in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, indem er insoweit keine der Glaubwürdigkeit der Zeugin entgegenstehende Signale erkennen konnte.

Soweit die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter andere Eindrücke von der Zeugin gewonnen haben sollten, könnten diese im Berufungsverfahren nur berücksichtig werden, wenn die diesbezüglichen Verhaltensweisen der Zeugin im Vernehmungsprotokoll festgestellt worden wären.

Die Bekundungen des Zeugen C widersprechen zwar den Bekundungen der beiden Zeugen B. Dies allein begründet indessen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung der ersten Instanz. Vielmehr ist darin hinreichend begründet, warum den Bekundungen der Zeugen B zu glauben ist und die Bekundungen des Zeugen C insoweit einem Irrtum unterliegen dürften.

e) Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch nicht darin zu erkennen, dass sie nach dem Durchgehen des Pferdes X dieses nicht veranlasst hätte, im Kreis zu reiten.

Insofern kann dahinstehen, ob von der Klägerin angesichts ihres Alters und ihrer Reiterfahrung ein solches Verhalten zu erwarten war und ob die Beklagte ihr diesbezügliche Anweisungen gab, die die Klägerin trotz der Aufregung des Geschehens hätte wahrnehmen können.

Die Beklagte hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ein Einwirken auf das Pferd, im Kreis zu reiten, unterließ. Weiterhin hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass das Pferd "X" nicht zumindest auch begann, im Kreis zu reiten. Die gehörten und insbesondere die hierfür von der Beklagten angebotenen Zeugen rechtfertigen ein solches Beweisergebnis nicht. Einzig der Zeuge C hat ein Verhalten der Klägerin beschrieben, das sich möglicherweise mit einem Versuch, das Pferd im Kreis reiten zu lassen, nicht in Einklang bringen ließe. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13.01.2009 ausgeführt, vermochte der Tatrichter der ersten Instanz seinen Bekundungen nicht zu folgen. Gegen die sich daraus ergebenden tatsächlichen Feststellungen für den Fall ergeben sich keine Zweifel, die eine erneute Beweisaufnahme gemäß § 529 ZPO gebieten würden.

Die Beklagte hat darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass das Pferd "X" tatsächlich nicht auch begann, im Kreis zu reiten. Die Zeugen wurden dahingehend befragt und konnten hierzu überwiegend keine Aussage treffen. Einzig der Zeuge D B bekundete, das Pferd sei geradeaus geritten und nicht in einer Kurve. Aber auch er hat diese Aussage unter den Vorbehalt gestellt, dass er dies nur bekunden könne, soweit er das habe sehen können.

Erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin mit dem Pferd nach dessen Durchgehen gerade aus geritten sei und es nicht geschafft habe, dieses in eine Kurve zu lenken, ergeben sich indes aus den von der Beklagten gegenüber der Polizei gemachten Aussagen und den Feststellungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. Die Beklagte hat in ihrer Aussage eine Skizze gezeichnet, in der sie die Reitrichtung des von ihr gerittenen Pferdes nach dem Durchgehen als geradeaus darstellte, während sie für die Reitrichtung des Pferdes "X" den Beginn einer Kurve zeichnete, die endete, sobald das Pferd auf den asphaltierten Weg und dort zu Fall kam [Bl. 138]. Die Polizeibeamten haben diesen Unfallort in einer Skizze mit einer Entfernung 35 m von der Einmündung des Feldweges auf den asphaltierten Weg eingezeichnet [Bl. 136]. Diese polizeilichen Ermittlungen deuten erheblich darauf hin, dass es der Klägerin gelang, das Pferd von einem geradeaus Ritt auf dem Feldweg abzubringen und in eine Kurve zu lenken. Tragischer Weise führte dieser Ritt dann auf den asphaltieren Weg, auf dem das Pferd ins Rutschen kam. Im Hinblick auf die sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergebende Reitrichtung nach dem Durchgehen des Pferdes "X" kann die Aussage des Zeugen D B deshalb nicht dahin verstanden werden, dass er tatsächlich in zuverlässiger Weise erkennen konnte, ob das Pferd "X" nur geradeaus ritt oder bereits begann in einer Kurve zu reiten. Der Nachweis für einen ein eventuelles Mitverschulden begründenden Geradeausritt ist somit nicht zu erkennen.

III.

Nachdem die Berufung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, denn der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch ein Urteil ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Frage, ob der Berechtigte einer Reitbeteiligung selbst zum Halter eines Pferdes wird, hat in der Rechtssprechung und Literatur keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich wird sie ausschließlich verneint (vgl. OLGR Schleswig 2007, 768).

Hinsichtlich der Verneinung einer Beweislastumkehr in Bezug auf den Nachweis eines Mitverschuldens kommt dieser Weichenstellung im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 II ZPO zu, denn sie stützt sich allein auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und stellt die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht in Frage.

Vorausgegangen ist unter dem 13.1.2009 folgender Hinweisbeschluss (die Red.):

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, bietet nach Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig; der Klägerin steht danach ein Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in dem erkannten Umfang zu.

1. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber als Tierhalterin gemäß § 833 BGB für den Schadensfall vom 11.03.2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das den Schaden verursachende Pferd selbst ritt und eine "Reitbeteiligung" für dieses Pferd mit der Beklagten vereinbart hatte; hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Inwieweit sich eine Reitbeteiligung von der Vermietung eines Pferdes unterscheidet, bedarf insoweit keiner Klärung. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten nicht selbst zum Halter des Pferdes wurde und deshalb in den Schutzbereich des § 833 BGB fiel.

2. Ein Mitverschulden der Klägerin, das diese Haftung reduzieren würde, ist nicht zu erkennen.

a) Insoweit hat der Senat aufgrund der Reiterfahrung, die eines seiner Mitglieder besitzt, bereits ernsthafte Zweifel, ob von einem zwölfjährigen Mädchen gemäß § 254 I BGB überhaupt ein Verhalten erwartet werden konnte, das wirksam den Unfall hätte verhindern können, auch wenn die Klägerin bereits eine Reiterfahrung hatte, die sie für eine "Reitbeteiligung" in Frage kommen ließ. Für ein Kind in diesem Alter dürfen nicht die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen herangezogen werden wie für einen Erwachsenen. Vielmehr kann für die Klägerin nur ein Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, der von einem Kind in einem vergleichbaren Alter und mit vergleichbarer Reiterfahrung durchschnittlich erwartet werden konnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276, Rn. 17 mwN.). Danach erscheint es zweifelhaft, ob von einem zwölfjährigen Mädchen bei dem Durchgehen des von ihm gerittenen Pferdes angesichts von Körpergröße, Körpermasse, Körperbeherrschung und Reiterfahrung der Klägerin erwartet werden konnte, das Pferd im Wege des Parierens rechtzeitig wieder unter Kontrolle zu bringen.

Hierauf dürfte es jedoch letztlich nicht ankommen, weshalb offen bleiben kann, ob der Senat dies bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse oder aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen hätte.

b) Für den vorliegenden Fall ist der Senat der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Klägerin entsprechend der allgemeinen Beweislastverteilung gemäß § 254 BGB von der Beklagten zu beweisen wäre und nicht die Klägerin eine dahingehende Vermutung zu widerlegen hätte. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den Reiter eines Pferdes jedenfalls im Falle eines eigenständigen und selbständigen Ausreitens ein Mitverschulden des Reiters zu vermuten ist. Vorliegend steht einer solchen Vermutung jedoch entgegen, dass die Klägerin nicht Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB war, die Beklagte als begleitende Reiterin den Sachverhalt ebenso gut aufklären konnte und die Klägerin als Zwölfjährige hinsichtlich einer Steuerung des Pferdes noch als beaufsichtigungsbedürftig angesehen wurde.

Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413). Die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB setzt die Übernahme der Aufsichtsführung über das Tier voraus, indem dieser selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat (vgl. BGH NJW 1987, 949 unter II 2 b). Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn ein Reiter das Pferd für eine eigenständige Nutzung zum Zwecke eines selbständigen Ausreitens erhält (vgl. BGH aaO.).

Indessen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie immer dabei gewesen sei, wenn die Klägerin auf ihrem Pferd ritt, und diese nie unbeaufsichtigt geritten sei; weil die Klägerin minderjährig war, habe immer ein Erwachsener dabei sein müssen.

Hinsichtlich der beabsichtigten Reitstunden erläuterte die Beklagte, dass sie dann zwar nicht selbst aber ein Reitlehrer hätte anwesend sein sollen [Bl. 123]. Bei einem solchen Verständnis der "Reitbeteiligung" zwischen den Parteien hatte die Klägerin schon nicht das Recht, das Pferd allein und eigenständig zu reiten. Von ihr wurde damit auch nicht die Aufgabe übernommen, über ein bloßes Steuern hinaus das Tier auch zu beaufsichtigen. Die Pflichten und die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB hat die Klägerin folglich nicht übernommen, auch wenn dies unter Erwachsenen von einer "Reitbeteiligung" in der Regel mit umfasst sein soll.

Weiterhin ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie als Reiterin in Bezug auf den Unfallhergang wie ein Tierhüter Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten gehabt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2474 unter III; Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 833 BGB, Rn. 22). Da die Klägerin nur zusammen mit der Beklagten ausritt, hatte die Beklagte für einen solchen Unfall mindestens genauso gute Aufklärungs- und Beweismöglichkeiten für den Hergang des Unfalls. Als Reiterin hatte die Klägerin zwar faktisch einen besseren Zugang zum Pferd, um auf dessen Verhalten Einfluss zu nehmen. Demgegenüber haben die Parteien aber die Reiterfahrung, die Körpergröße, -masse und -beherrschung der Klägerin angesichts ihres Alters übereinstimmend nicht als ausreichend erachtet, um die Klägerin allein ausreiten zu lassen. Die Parteien sahen die Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf eine Steuerung des Pferdes folglich nicht als ausreichend an, um den allgemeinen, von Erwachsenen zu erfüllenden Sorgfaltsanforderungen zu genügen und damit das Pferd der Klägerin in einer einem Tierhüter vergleichbaren Weise überlassen zu können. Allein unter dieser Einschätzung und der damit bei der Beklagten verbliebenen Aufsicht fanden die Ausritte statt. Eine Umkehr der Beweislast ist deshalb vorliegend auch nicht aufgrund einer mit einem Tierhüter vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt.

Demnach hatte die Beklagte das Vorliegen eines Mitverschuldens seitens der Klägerin zu beweisen. Dies ist ihr in der ersten Instanz nicht gelungen.

c) Vielmehr hat der Senat für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem Durchgehen des Pferdes parierte und damit ein Mitverschulden widerlegt ist.

Der Senat ist an diese Feststellungen der ersten Instanz gebunden, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, die eine erneute Beweisaufnahme gebieten (§ 529 ZPO).

In den Bekundungen der Zeugin A B ist kein Widerspruch zu erkennen. Die Aussage, die Haltung der Klägerin habe sich beim Losgaloppieren nicht verändert, bezog sich allein auf diesen Moment und auf die Haltung des Oberkörpers der Klägerin. Die Zeugin hat sodann eindeutig bekundet, dass die Klägerin danach eine Körperspannung aufbaute, indem sie gerade im Sattel saß und ihre Oberarme näher an den Körper heranführte. Der Tatrichter der ersten Instanz hat auch das Auftreten der Zeugin in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, indem er insoweit keine der Glaubwürdigkeit der Zeugin entgegenstehende Signale erkennen konnte. Soweit die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter andere Eindrücke von der Zeugin gewonnen haben sollten, könnten diese im Berufungsverfahren nur berücksichtig werden, wenn die diesbezüglichen Verhaltensweisen der Zeugin im Vernehmungsprotokoll festgestellt worden wären.

Die Bekundungen des Zeugen C widersprechen zwar den Bekundungen der beiden Zeugen B. Dies allein begründet indessen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung der ersten Instanz. Vielmehr ist darin hinreichend begründet, warum den Bekundungen der Zeugen B zu glauben ist und die Bekundungen des Zeugen C insoweit einem Irrtum unterliegen dürften.

II.

Weil die Berufung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, wäre die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, denn dieses Ergebnis ergibt sich auch ohne rechtliche Erwägungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch ein Urteil ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Ende der Entscheidung

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