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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 4 U 32/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 311 b
BGB § 313
GmbHG § 15 Abs. 4
Für die Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 GmbHG nicht. Verträge, in denen sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet, seinen Mitgliedsanteil zu übertragen, sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig, wenn zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem Formzwang unterliegt.
Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des von ihm für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR gezahlten Kaufpreises von 20.000,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anteils.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil der Anteilskaufvertrag nach § 125 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig sei und der Kläger aus § 812 BGB deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne. Auf den Anteilskaufvertrag sei § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechend anzuwenden, weil alleiniger Gesellschaftszweck der GbR der Erwerb und die Verwaltung der GmbH-Anteile sei und der Anteilskaufvertrag deshalb der Umgehung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG diene.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben und zugleich dem sie bei der Gestaltung des Anteilskaufsvertrages beratenden Rechtsanwalt den Streit verkünden.

Sie vertreten die Auffassung, der Anteilsverkauf sei nicht in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftig gewesen. Es liege keine Gesetzesumgehung vor. Der Bundesgerichtshof habe eine solche bisher allenfalls für den Fall in Betracht gezogen, dass Grundstücke übertragen wurden. Für die Vielfalt des Gesellschaftsrechts, in dem Anteilsübertragungen teils formbedürftig teils formfrei möglich seinen, gelte dies nicht. Für die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion habe es auch sachliche Gründe gegeben. Insoweit verweisen sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die mittelbare Beteiligung von Mitarbeiters am Unternehmen einer GmbH über eine GbR weit verbreitet sei, um so eine einheitliche Abstimmung in der GmbH zu ermöglichen, damit diese keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können (Stimmrechtspool). Der Zweck sei deshalb nicht, Formvorschriften auszuhöhlen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Erwägungen in BGHZ 86,567 ff. gelten umso mehr für Gesellschaftsanteile einer GbR, weil diese frei handelbar seien. Die Verhinderung des freien Handels mit Gesellschaftsanteilen einer GmbH streiche die personalisierte Struktur der GmbH heraus und müsse deshalb auch hier gelten. Der Zweck des gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der Beklagten bestehe auch darin, bestimmte Gesellschafter zu "knebeln", obwohl diese ein Aufgeld an die Beklagten zahlten.

Die Beklagten haben im Berufungsverfahren den Gesellschaftsvertrag der A-GbR ((im folgenden: A-GbR) vorgelegt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 187 ff. der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in der Sache auch erfolgreich. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten geleisteten Betrages von 20.000,- Euro zu.

1. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen Nichtigkeit des Anteilskaufvertrages vom 20.8.2002.

Dieser Anteilskaufvertrag ist nach der Vorstellung der Parteien alleiniger Rechtsgrund für die vom Kläger an die Beklagten erbrachte Leistung von 20.000,- Euro. Denn durch diesen Vertrag verpflichteten sich die Beklagten, Anteile an der Mitarbeiterbeteiligungs-GbR an den Kläger und die anderen Käufer zu veräußern, und diese als Gegenleistung dafür, einen Kaufpreis von jeweils 20.000,- Euro zu zahlen (§ 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Nr. 1 des Anteilskaufvertrages).

Dieser Anteilskaufvertrag ist jedoch nicht nach § 125 S. 1 BGB formnichtig. Nach Auffassung des Senats und entgegen der Ansicht des Landgerichts bedurfte der Vertrag hinsichtlich des in ihm enthaltenen schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages nicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.

Für die vorliegende Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 GmbHG allerdings nicht. Verträge, in denen sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet, seinen Mitgliedsanteil zu übertragen, sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig, wenn zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem Formzwang unterliegt. Denn wenn das Gesetz die Verfügung über Gesellschaftsanteile formfrei ohne Rücksicht darauf zulässt, ob sich dies mittelbar auf die Rechtszuständigkeit für Vermögensgegenstände auswirkt, muss das auch anerkannt werden, wenn in zulässiger Weise von dieser gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGHZ 86, 3367, 370 f. für die Formpflicht des § 313 BGB a.F. = § 311b BGB n.F.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass allein die Tatsache, dass der Kläger als Gesellschafter an der Mitarbeiterbeteiligungs-GbR zugleich auch gesamtberechtigter Inhaber von Anteilen an der B GmbH werden würde, es noch nicht rechtfertigt, den Anteilskaufvertrag dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 4 GmbHG auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Anteilskaufvertrag ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Eine solche ist vom Bundesgerichtshof für das Formerfordernis des § 311b BGB (§ 313 BGB a.F.) für "Fälle einer bewussten Umgehung" in Betracht gezogen worden, welches etwa für Grundstücksgesellschaften zutreffen könne, die nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren Konstruktionsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuches und ohne förmliche Zwänge übertragen zu können (BGHZ 86, 367, 370 f.). Ob danach eine Umgehung nur dann vorliegt, wenn das Vermeiden des Formerfordernisses für die Übertragung von Vermögensgegenständen der alleinige Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. Staudinger/Habermeier (2003) § 719 Rz. 13), kann dahin gestellt bleiben. Die entsprechende Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzesumgehung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Normzweck der Formvorschrift deren Anwendung auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gebietet (vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, o.a.O., Rz. 35 a.E.; Staudinger/Habermeier, o.a.O., § 719 Rz. 13 a.E.). Bei einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück mag dies bereits dann der Fall sein, wenn sich der Zweck der GbR auf das Halten und Verwalten von Grundstücken beschränkt. Denn das Formerfordernis des § 311b BGB soll auch vor dem unüberlegten Eingehen einer Verpflichtung schützen (Warnfunktion) und eine sachgerechte Beratung der Parteien durch den Notar gewährleisten (Beratungsfunktion).

Demgegenüber gebieten es die Formzwecke des § 15 Abs. 4 GmbHG nicht, einen auf die Übertragung des Anteils an einer GbR gerichteten Verpflichtungsvertrag schon dann dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung zu unterwerfen, wenn sich der Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen einer GmbH beschränkt (so aber: MünchKomm/Ulmer,.o.a.O., Rz. 36; Großkomm-GmbHG/Winter/Löbbe § 15 Rz. 53). Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbH dient nach der Gesetzesbegründung dazu, einen schnellen, spekulativen Handel mit Anteilen an einer GmbH zu erschweren (Motive, in: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 8. Legislaturperiode - I. Session 1890/92, 5. Anlagenband, 1982, Aktenstück Nr. 660, S. 3729; auszugsweise abgedruckt bei: Armbrüster DNotZ 1997, 768). Dies ist ein verfassungsrechtlich legitimes und auch bis heute nicht obsoletes Regelungsziel, welches deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Auslegung von § 15 Abs. 4 GmbHG zugrunde gelegt wird (etwa BGHZ 13, 49, 51 f.; BGHZ 127, 129, 135). Es soll einen ständigen Wechsel der Gesellschafter verhindern, der bei der GmbH die Kontinuität der Unternehmensführung beeinträchtigen würde, weil -- anders als bei der AG - die Gesellschafter bei der GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG direkten Einfluss auf die Geschäftsleitung haben. Auch bestünde bei spekulativem Anteilshandel die Gefahr einer ausschließlich an kurzfristiger Maximierung von Gewinn- und Verlust orientierten Ausübung des Weisungsrechtes an die Geschäftsführer (Armbrüster DNotZ 1997, 762, 768). Dass mit dem Beurkundungserfordernis durch die sich aus § 17 BeurkG ergebende notarielle Beratung faktisch auch die Vertragsparteien in gewissem Umfang geschützt werden, ist lediglich eine Reflexwirkung der Formbedürftigkeit, nicht aber deren Zweck (BGH NJW-RR 1998, 841 = GmbHR 1997, 605 unter 1. b).

Ist demnach alleiniger Zweck des Formerfordernisses für Verpflichtungsgeschäfte in § 15 Abs. 4 GmbH die Erschwerung eines schnellen, spekulativen Handels mit Anteilen an einer GmbH, so kommt es für die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts weiter darauf an, ob im konkreten Einzelfall der Gesellschaftszweck der Gesellschaft und ihre Verfassung objektiv dahin gehen, den Handel mit diesen Anteilen zu ermöglichen, insbesondere, ob die Anteile an der GbR ihrerseits vom Erwerber ohne Hindernisse weiter veräußert werden können. Dass damit die Formbedürftigkeit des Anteilskaufvertrages von der Art der Ausgestaltung der konkreten GbR abhängt, ist zwar mit einer gewissen Einbuße an Rechtssicherheit verbunden. Andererseits muss die erweiternde Anwendung einer zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führenden Formvorschrift auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen wegen Zweck- und Interessengleichheit die Ausdehnung ihres Regelungsbereiches geboten ist.

Diese Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung ist für die B-Mitarbeiterbeteiligungs-GbR, deren Anteile zu erwerben der Kläger sich verpflichtet hat, nicht gegeben. Nach dem Gesellschaftsvertrag, auf den auch im Anteilskaufvertrag Bezug genommen wurde, ist nämlich die Mitgliedschaft auf Mitarbeiter der B GmbH beschränkt. Das ergibt sich zunächst aus Ziff. 2 (2) des Vertrages, wonach Gesellschaftszweck die indirekte Beteiligung von Mitarbeitern an der GmbH durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der GbR (Mitarbeiter-Beteiligung) ist. In Übereinstimmung damit kann nach Ziff. 10 (5) ein Gesellschafter, mit Ausnahme der Gründungsgesellschafter, über seine Anteile an der GbR nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung verfügen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anteile auch nach ihrer Veräußerung im bisherigen Gesellschafterkreis bleiben. Zudem besteht nach Ziff. 10 (6) ein Vorkaufsrecht der Gründungsgesellschafter. Damit ist es weder vorgesehen noch möglich, dass Anteile der B GmbH auf dem Umweg über die Mitarbeiterbeteiligungs-GbR formlos frei gehandelt werden können. Eine formfrei mögliche Verpflichtung zur Veräußerung von Anteilen an der B Mitarbeiterbeteiligungs-GbR begünstigt deshalb nicht einen schnellen und spekulativen Handel von Anteilen der B GmbH, so dass eine entsprechende Anwendung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG auf den Anteilskaufvertrag der Parteien vom 20.8.2002 nicht gerechtfertigt ist.

Demnach ist der Anteilskaufvertrag zwischen den Beklagten und dem Kläger nicht formnichtig, so das ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht besteht.

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 20.000,- Euro auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abfindungsanspruch nach Ausscheiden aus der B Mitarbeiterbeteiligungs-GbR zu.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch schon dem Grunde nach deshalb nicht gegeben ist, weil offen ist, ob der Kläger bereits wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Er ist zwar Mitglied der GbR geworden, denn die in § 1 Nr. 1 des Anteilskaufvertrages zugleich erklärte dingliche Abtretung des Anteils war nicht analog § 14 Abs. 3 GmbHG formbedürftig. Dies wäre nach der ganz überwiegend vertretenen Ansicht nicht mit der Anwachsungsfolge bei der Anteilsübertragung vereinbar (g.h.M., vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, o.a.O., § 719 Rz. 35 a.E. und Rz. 37; Großkomm-GmbHG/Winter/Löbbe, o.a.O. § 15 Rz. 53 jeweils mwN). Zweifelhaft ist aber, ob der Kläger, der eine konkrete Kündigungserklärung nicht vorgetragen hat, bereits wirksam aus der GbR ausgeschieden ist. Nach Ziff. 12 (3) b) des Gesellschaftsvertrages ist eine Kündigung nach dem Ausscheiden als Mitarbeiter der GmbH nämlich erst fünf Jahre nach Erwerb der Beteiligung zulässig und bedarf nach Ziff. 12 (4) der Schriftform. Schuldner des Abfindungsanspruchs dürften zudem nicht allein die Beklagten als Gründungsgesellschafter, sondern alle verbliebenen Mitgesellschafter sein.

Ein neben dem Gesetz bestehender, sich aus Ziff. 13 (3) iVm Ziff. 12 (3) b) des Gesellschaftsvertrages ergebender Abfindungsanspruch ist jedenfalls derzeit nicht durchsetzbar. In dem Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Erstattung des Wertes des Anteils des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (Abfindungsguthaben) gehen der Anspruch gehen Einlagenrückerstattung und etwaige Gegenansprüche auf Verlustbeteiligung auf. Die Höhe des Anspruchs ist deshalb im Wege einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln, an der alle Gesellschafter mitwirken müssen. Da eine solche Auseinandersetzungsbilanz hier nicht erstellt und vorgelegt ist, ist der Anspruch auf das Abfindungsguthaben, unbeschadet seines Entstehens mit Ausscheiden aus der Gesellschaft, nicht durchsetzbar (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 738 Rz. 4 ff, § 730 Rz. 5). Eine Ausnahme davon würde hier nur gelten, wenn unstreitig wäre, dass das Gesellschaftsvermögen in Gestalt der Anteile an der B GmbH nach wie vor dem Nominalbetrag der Summe der Geschäftsanteile an der B GmbH entsprechen würde und deshalb das Kapitalkonto des Klägers 20.000,- Euro betrüge. Die Beklagten haben jedoch behauptet, dass der Wert der von der Mitarbeiterbeteiligungs-GbR gehaltenen GmbH Anteile inzwischen erheblich gesunken sei und deshalb der Wert des GbR-Anteils nicht dem gezahlten Kaufpreis entspreche.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Frage der Beurkundungsbedürftigkeit eines Anteilskaufvertrages über Anteile an einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen auch GmbH-Anteile gehören, für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, in der Rechtsprechung nicht geklärt und in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten ist. Der Rechtsfrage kommt deshalb grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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