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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 84/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 463 S. 2
BGB n.F. § 241 Abs. 2
BGB n.F. §§ 280 ff.
BGB n.F. § 311 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 U 84/01

Verkündet am 20.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, Richter am Oberlandesgericht xxx und Richterin am Landgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, vom 07.02.2001 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 207.768,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 195.103,44 Euro und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.665,11 Euro seit dem 20.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch von xxx des Amtsgerichts xxx Band 71 Blatt 2398, laufende Nr. 1, - Flur 1 Flurstück 1711 - und laufende Nr. 2 - 1/2 Miteigentumsanteil an Flur 1 Flurstück 15/2 - eingetragenen Grundbesitzes.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages sowie Erstattung von Erwerbsnebenkosten, Instandsetzungskosten, sowie sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit Erwerb, Instandsetzung und Unterhaltung des Kaufobjektes.

Mit notariellem Vertrag vom 15.01.1999 erwarb die Klägerin das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück xxx. Die Parteien vereinbarten den Bezug des Objektes durch die Klägerin für September 1999. Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis im September 1999 und zog Anfang Oktober in das Haus ein, nachdem sie zuvor umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten hatte durchführen lassen.

Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb wurden der Klägerin folgende Kosten in Rechnung gestellt:

 xxxKaufpreis275.000,00 DM
MaklerMaklercourtage12.760,00 DM
FinanzamtGrunderwerbssteuer10.071,00 DM
GerichtskasseGrundbucheintragungen635,50 DM
NotarGrundschuldbestellung562,60 DM
GemeindeVorkaufsrechtsverzicht40,00 DM
GerichtskasseAuflassungsvormerkung280,00 DM
NotarKaufvertrag1.514,03 DM.
GerichtskasseEigentumsumschreibung756,00 DM

Die Klägerin finanzierte einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 200.000 DM durch Bankkredit; hierfür hatte sie bis September 2003 insgesamt 31.259,46 DM an Zinsen und Gebühren zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 269 ff. d.A. verwiesen.

Weiterhin sind gegenüber der Klägerin in den Jahren 1999/2000 folgende Rechnungen erstellt worden, die nach ihren Angaben mit der Renovierung des Hauses xxx in xxx in Zusammenhang stehen:

 1. Gemeinde xxxAnschluss Breitband675,00 DM
2. xxxRechnung vom 01.10.19993.480,00 DM
3. xxxRechnung vom 22.10.199917.169,11 DM
4. xxxRechnung vom 29.09.1999976,15 DM
5. xxxRechnung vom 26.10.199920.334,42 DM
6. xxxRechnung vom 05.10.19991.105,00 DM
7. xxxRechnung vom 19.10.1999884,15 DM
8. xxxRechnung vom 20.09.1999749,70 DM
 Rechnung vom 24.09.199919,90 DM
9. xxxRechnung vom 05.11.19996.266,96 DM
10. xxxRechnung vom 09.11.19992.860,00 DM
11. xxx 2.228,50 DM
12. xxxRechnung vom 02.10.199910.000,00 DM
 Rechnung vom 22.11.19997.110,00 DM
13. xxxRechnung vom 14.12.19999.676,48 DM
 Rechnung vom 22.12.1999354,51 DM
14. xxxRechnung vom 09.05.19996.240,66 DM
15. xxxRechnung vom 11.05.20002.320,12 DM
16. xxxRechnung vom 11.07.200011.254,51 DM

Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Bl. 11 - 53 d.A. verwiesen.

Das dem Grundstück der Klägerin benachbarte Anwesen, xxx, wird von dem 1967 geborenen xxx und dessen Mutter bewohnt. Die beiden Häuser verfügen über eine gemeinsame Hauswand. Die Beklagten erstatteten im Sommer 1998 gegen den Nachbarn verschiedene Strafanzeigen: am 09.05.1998 wegen verbaler Bedrohung der Beklagten zu 2), am 05.06.1998 wegen Bedrohung des Beklagten zu 1) mit einem Messer, am 19.07.1998 wegen Beleidigung und Bedrohung der Beklagten zu 2) sowie am 15.09.1998 wegen Sachbeschädigung und Beleidigung beider Beklagter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht xxx, xxx verwiesen. Das Verfahren wurde am 31.05.1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil bei xxx zum Zeitpunkt der Tat seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung nicht gegeben gewesen sei (§ 20 StGB).

Mit Beschluss vom 17.09.1998 bestimmte das Amtsgericht xxx im Wege der einstweiligen Anordnung für xxx eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung sowie die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass xxx dem ärztlichen Zeugnis des Psychiatrischen Krankenhauses xxx an einer psychischen Krankheit, nämlich Schizophrenie, Polytoxikomanie und dissozialer Verhaltensstörung leide. Die Betreuerbestellung wurde mit Beschluss vom 11.03.1999 und 28.11.2000 bestätigt beziehungsweise verlängert. Wegen der Einzelheiten, auch zum Verfahrensgang, wird auf die Akten des Amtsgerichts xxx verwiesen.

Am 26.12.2000 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen xxx wegen Bedrohung und Beleidigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht xxx, xxx verwiesen. Auch dieses Verfahren wurde nach §§ 170 Abs. 2, 20 StGB wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

Die Klägerin zog Mitte April 2001 aus dem von ihr erworbenen Haus in xxx aus. Das Objekt steht seither leer.

Mit der am 19.10.2000 zugestellten Klage hat die Klägerin Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks Erstattung der dargelegten Erwerbskosten, zuletzt mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer, begehrt sowie eines Zinsschadens in Höhe von 11.106,67 DM und der von ihr vorgetragenen Kosten im Zusammenhang mit Umbau und Renovierung. Insgesamt hat sie Zahlung von 416.430,97 DM begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, seit Beginn der Umbauarbeiten an dem Haus im September 1999 sei es zu Störungen durch den Nachbarn xxx gekommen, zunächst in Form von Geschrei und lauter Musik. Die Schreiattacken hätten oft stundenlang angedauert; ab Jahresanfang 2000 hätten sie sich auf etwa drei pro Woche gesteigert. Ab April 2000 habe xxx ihre Eingangstüre mit übel riechendem Joghurt oder "Rotz" beschmiert; am 20.07.2000 habe er sie mit "Drecksau" und "Dreckhure" beschimpft und gedroht, sie mit einem Koreamesser "abzustechen". In der Folgezeit sei es jeden Abend zu Trommel- und Schreiattacken sowie lauter Musik und Treten gegen die gemeinsame Hauswand gekommen. Auch habe xxx sie erneut wiederholt beschimpft und beleidigt. Am 27.12.2000 habe er sie mit einem Schraubenschlüssel angegriffen. Zu den behaupteten Vorfällen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2001 Bezug genommen.

Sie hat weiter behauptet, ein derartiges Verhalten habe xxx bereits gegenüber den Beklagten an den Tag gelegt. Die Auseinandersetzungen zwischen den Beklagten und dem Nachbarn xxx hätten bereits seit rund zehn Jahren bestanden und seien seit Ende 1997 eskaliert, bis hin zu einer Messerattacke gegen den Beklagten zu 1). Seit Sommer 1998 sei die Polizei regelmäßig an Ort und Stelle gewesen. xxx habe die gesamte Nachbarschaft terrorisiert. Die Beklagten hätten ihr dieses Verhalten verschwiegen. Auf ihre Anfrage, weshalb sie das Haus verkaufen wollten, hätten die Beklagten nur geantwortet, es sei ihnen zu klein geworden. Tatsächlich sei das Verhalten xxx das Motiv für die Beklagten gewesen, ihr Haus zu verkaufen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das schikanöse Verhalten des Nachbarn xxx stelle einen Fehler des Grundstücks im Sinne des § 463 S. 2 BGB dar. Diesen hätten die Beklagten arglistig verschwiegen, so dass sie ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Übrigen ergebe sich ein entsprechender Anspruch aus culpa in contrahendo. Die Beklagten seien zur Aufklärung über das Verhalten xxx verpflichtet gewesen. Diese Pflicht hätten sie vorsätzlich verlegt, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch in dem geltend gemachten Umfang zustehe.

Die Beklagten haben behauptet, offensichtlich aufgrund eines Unfalls habe sich das Wesen des Nachbarn xxx im Jahre 1998 merklich verändert. Sie hätten deshalb zunächst die Gemeindeverwaltung xxx um Hilfe ersucht und schließlich auf dortiges Anraten wiederholt Strafanzeigen wegen Ruhestörung und Beleidigung gegen xxx erstattet. Die letzte Strafanzeige sei im September 1998 erstattet worden; danach habe sich das Verhalten xxx nachhaltig geändert. Bei einer Anhörung vor dem Betreuungsrichter am 6.8.1998 habe sich xxx mehrfach bei ihnen, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, entschuldigt. In der Folge sei er nicht mehr auffällig geworden.

Im übrigen seien sie berechtigterweise davon ausgegangen, dass sich die Streitigkeiten entweder durch den Umzug xxx, den dieser bei der Anhörung vor dem Betreuungsrichter am 06.08.1998 angekündigt habe, oder spätestens mit ihrem, der Beklagten, Auszug erledigen werde. Keinesfalls sei die Verhaltensweise xxx Anlass für ihren eigenen Umzug gewesen, sie hätten sich vielmehr seit 1992 regelmäßig um ein neues Haus oder einen neuen Bauplatz bemüht. Im Übrigen habe die Klägerin vor Vertragsabschluss das Haus wiederholt besichtigt, dabei sei sie auch beiläufig über die Auseinandersetzungen mit xxx unterrichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stünden keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung zu, weil die Schikane des Nachbarn xxx kein Beschaffenheitsmerkmal des Grundstücks oder eine diesem zukommende Eigenschaft darstelle. Auch die Voraussetzungen einer Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Schadensersatzanspruches aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss lägen nicht vor. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen reichten nicht für den Schluss aus, die Beklagten hätten sie vor Vertragsabschluss über das Verhalten des Nachbarn xxx unterrichten müssen. Für die Beklagten hätten nämlich keine objektivierbaren Umstände vorgelegen, aus denen sie zwingend hätten schließen können, dass der Nachbar sich auch gegenüber der Klägerin in ähnlicher Art und Weise verhalten werde.

Gegen das ihr am 27.04.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28.05.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 23.07.2001 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter, wobei sie ihren Anspruch in rechtlicher Hinsicht nur noch auf culpa in contrahendo stützt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie weiter vor, das Verhalten xxx habe nicht auf Feindschaft zu den Beklagten beruht, sondern auf einer krankhaften seelischen Störung und Geistesschwäche als Folge eines Unfalls, den xxx zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erlitten habe. Er habe wegen dieser Beeinträchtigung übermäßig dem Alkohol zugesprochen und sich gegenüber jedermann unkontrolliert verhalten. Sein Verhalten habe sich also nicht ausschließlich gegen die Beklagten gerichtet, sondern beispielsweise auch gegen seine eigene Mutter, die deshalb bereits 1998 aus dem Haus ausgezogen sei. Die Störungen und Beleidigungen hätten auch keineswegs mit einer Anhörung beim Vormundschaftsgericht im August 1998 ihr Ende gefunden, sondern hätten ununterbrochen angedauert. Dies habe sie veranlasst, Ostern 2001 aus dem Haus wegzuziehen. Ein Verkauf des Hauses sei unter diesen Umständen nicht möglich.

Zur Höhe des Schadens trägt sie vor, alle von ihr geltend gemachten Rechnungen seien auch bezahlt worden; alle darin ausgewiesenen Lieferungen und Werkleistungen seien für das Haus xxx erbracht worden. Bezüglich des Zinsschadens in Höhe von 31.259,46 lässt sie sich für die Zeit, in der sie das Haus bewohnte (November 1999 bis Mitte April 2001), einen Nutzungsvorteil von monatlich 800 DM anrechnen, insgesamt 14.000 DM. Von dem sich hieraus ergebenden Saldo von 17.259,46 DM macht sie primär einen Teilbetrag von DM 11.106,67 geltend; auf den Restbetrag wird die Klage nur hilfsweise gestützt. Weiter hilfsweise macht die Klägerin die Kosten ihres Umzuges und die Hauskosten für das Haus xxx nach ihrem Auszug geltend; des weiteren einen Zinsschaden in Höhe von 40.380 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.01.2004, Bl. 316 - 318 d.A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 07.02.2001 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 207.768,55 Euro (406.359,97 DM) nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 20.10.2000 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; und zwar Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch von xxx des Amtsgerichts xxx Band 71 Blatt 2398, laufende Nr. 1, - Flur 1 Flurstück 17/1 - und laufende Nr. 2 - 1/2 Miteigentumsanteil an Flur 1 Flurstück 15/2 - eingetragenen Grundbesitzes;

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie halten den Vortrag der Klägerin zu den Störungen nach August 1998 für unsubstantiiert.

Die Beklagen bestreiten auch, dass es ab September 1999 zu Belästigungen der Klägerin durch xxx gekommen sei; ferner, dass dies Ursache des Auszuges der Klägerin im April 2001 gewesen sei.

Bezüglich der Schadenshöhe bestreiten die Beklagten, dass die Klägerin die vorgelegten Rechnungen bezahlt habe. Bezüglich der Umbau- und Renovierungskosten bestreiten die Beklagten ferner, dass das jeweils in Rechnung gestellte Material tatsächlich in das Haus eingebaut worden sei, des weiteren die Angemessenheit der jeweils in Ansatz gebrachten Vergütung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.07.2003 (Bl. 224 - 234 d.A.), vom 26.11.2003 (Bl. 239 - 241 d.A.), vom 04.02.2004 (Bl. 345 - 353 d.A.) sowie vom 08.09.2004 (Bl. 499 - 504 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft xxx-xxx und xxx sowie die Akten des Amtsgerichts xxx in der Betreuungssache xxx beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache bis auf einen Teil des Zinsanspruches Erfolg.

Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, weil die Beklagten die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages nicht über das schikanöse Verhalten des Nachbar xxx aufgeklärt haben.

Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wie sie bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt wurden und nunmehr in §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 ff BGB gesetzlich geregelt sind, werden zwar im Kaufrecht regelmäßig durch die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung verdrängt. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, handelt es sich jedoch bei den Einwirkungen, die von der Person des Nachbarn ausgehen, weder um einen Sachmangel des verkauften Grundstücks noch um eine dem Grundstück zukommende Eigenschaft, so dass die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung insoweit nicht anwendbar sind.

Ein Verkäufer hat den Käufer über Umstände aufzuklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Käufer, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BGH NJW 1989, 763, 764; OLG Düsseldorf; NJW 1997, 1079, 1080). Diese Verpflichtung haben die Beklagten verletzt. Das Verhalten des Nachbarn xxx, wie es sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den beigezogenen Akten des Amtsgerichts xxx und der Staatsanwaltschaft xxx ergibt, hat den Nutzungswert des verkauften Grundstückes erheblich beeinträchtigt und war deshalb geeignet, auf den Kaufentschluss der Klägerin Einfluss zu nehmen. Zwar muss ein Verkäufer nicht von sich ungefragt aus über alle Umstände aufklären, die für die Willensbildung des Käufers von Bedeutung sein können. Es ist vielmehr zunächst Sache dessen, der einen Vertrag schließt, sich über Vor- und Nachteile des Vertrages zu unterrichten (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Das schikanöse Verhalten eines Nachbarn in dem hier vorliegenden Ausmaß ist jedoch ein so außergewöhnlicher Umstand, dass aus Sicht der Klägerin, die xxx nicht kannte, keine Veranlassung bestand, sich selbst ausdrücklich danach zu erkundigen. Sie durfte vielmehr von den Beklagten ungefragt Aufklärung verlangen (vgl. BGH NJW 1991, 1673, 1675).

Wie sich aus der beigezogenen Betreuungsakte, dort insbesondere aus den Schreiben der Beklagten vom Mai 1998, 21.07.1998, 27.08.1998 und 16.09.1998 (Bl. 15 f.; 46 ff., 58 ff.; 70 f. der Betreuungsakte), und der Akte des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft xxx ergibt, waren die Beklagten jedenfalls bis Mitte September 1998 zunehmenden Schikanen xxx in Form von massiven nächtlichen Ruhestörungen; übelsten Beschimpfungen und Beleidigungen bis hinzu tätlichen Angriffen ausgesetzt. Im Schreiben vom Mai 1998 berichten die Beklagten für die Zeit von 22.00 Uhr bis in die frühen Morgenstunden von lauter Musik und dumpfen, fortdauernden Schlägen gegen die gemeinsame Brandmauer. Nachdem die Beklagten am Morgen des 09.05.1998 deswegen die Polizei geholt hatten, wurde xxx ausweislich der Strafanzeige der Beklagten zu 2) vom 09.05.1998 aggressiv gegenüber allen sich auf dem Hof befindlichen Personen, beschimpfte den Zeugen xxx mit "Hau ab, Du Drecksau", seine Mutter mit "Du dreckige Hurensau" und drohte der Beklagten zu 2) mehrmals mit "Ich mach Dich alle", wobei die Beklagte zu 2) gegenüber der Polizei angab, sie habe Angst, dass er diese Drohung ihr gegenüber wahr machen werde. Laut Schreiben der Beklagten vom 21.07.1998 an Rechtsanwalt xxx brüllte xxx zumeist aus dem geöffneten Fenster heraus unter anderem am 04.06., 05.06., 18.06., 20.06., 28.06., 29.06., 30.06., 19.07., 20.07., 21.07.1998, teilweise in den Nachtstunden und über Stunden hinweg, wüste Beschimpfungen und Drohungen, bezeichnete unter anderem die Beklagte zu 2) als "Hure", "Schlampe" und "Fotze", mit der er "ficken" wolle, beide Beklagte als "alte Drecksäue", denen er "in die Fresse hauen" und die er "fertig machen" werde und drohte, den Sohn der Beklagten, den Zeugen xxx "die Mißgeburt", werde er "aufschlitzen". Dazu kamen an einigen Tagen und Nächten überlaute Musik und heftige Tritte gegen die Innenwand. Vergleichbare Vorfälle berichteten die Beklagten gegenüber Rechtsanwalt xxx mit Schreiben vom 27.08.1998 für die Zeit vom 23.-25.08.1998 und mit Schreiben vom 16.09.1998 für die Zeit vom 14.-16.09.1998. Am 05.06.1998 bedrohte xxx darüber hinaus den Beklagten zu 1) mit einem Springmesser, was Gegenstand einer Strafanzeige war.

Ausweislich ihrer eigenen Schreiben waren die Beklagten dadurch beide psychisch am Ende ihrer Kraft; die Beklagte zu 2) musste wegen Angstzuständen behandelt werden. Der Allgemeinarzt xxx bestätigte unter dem 03.08.1998, dass sich die Lebensbedingungen der Beklagten seit April 1998 durch "beinahe permanente Lärmbelästigungen Tag und Nacht (z.B. laute Musik sowie verbale Belästigungen und Bedrohungen)" deutlich verschlechtert hätten, wodurch sich bei ihnen "ein mittlerweile permanenter Zustand des Sich-Bedroht-Fühlens mit Schlafstörungen und Unruhezuständen" entwickelt habe. Der Beklagte zu 1) leide seit einigen Wochen unter nervösen Magen-Darm-Beschwerden mit rezidivierenden Durchfällen, bei der Beklagten zu 2) sei eine vorbekannte Hauterkrankung wieder aufgetreten. Diese Verschlechterungen stünden aus medizinsicher Sicht in eindeutigem Zusammenhang mit den schlechten nachbarschaftlichen Verhältnissen (Bl. 48 der Ermittlungsakte xxx). Die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie xxx diagnostizierte unter dem 22.09.1998 bei der Beklagten zu 2) einen psychischen Ausnahmezustand mit suizidalen Tendenzen, hervorgerufen durch ihren Nachbarn, der, selber offensichtlich psychisch krank, sie und ihre Familie seit April diesen Jahres terrorisiert" (Bl. 54 der genannten Ermittlungsakte).

In Anbetracht der eigenen Erklärungen der Beklagten in den vorzitierten Schreiben und den ärztlichen Bescheinigungen sind die Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, die die Situation lediglich von gelegentlichen Besuchen bei den Beklagten kannten und bekundeten, nach ihrem Wissen seien die Probleme mit xxx nicht so gravierend gewesen, nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Angaben der Beklagten selbst in den zitierten Schreiben zu erschüttern. Auch die Aussage des Sohnes der Beklagten, xxx, von xxx habe man sich letztlich nicht bedroht fühlen können, steht in klarem Widerspruch zum Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.09.1998, in dem es wörtlich heißt: "Während der Nachtstunden bis in den frühen Morgen konnte er (= der Zeuge xxx, der alleine zu Hause war) keinen Schlaf finden, da der Beschuldigte (= xxx) stundenlang brüllte, auf welch brutale Art er uns zu töten gedenke. Die zweite Nacht verbrachte unser Sohn aus Angst bei seiner Freundin".

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin zur Überzeugung des Senats fest, dass sich dieses Verhalten nach Einzug der Klägerin im Herbst 1999 fortsetzte. Die hierzu vernommenen Zeugen (xxx und xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx) haben übereinstimmend bestätigt, dass es nach dem Einzug der Klägerin zu erheblichen Störungen gekommen sei, wie Schreien und laute Musik mitten in der Nacht, Beschimpfungen und Beleidigungen der Klägerin und anderer Personen, Beschmieren der Haustüre der Klägerin mit Joghurt und Erbrochenem, Morddrohungen gegen die Klägerin. Dabei haben die schon länger in xxx ansässigen Zeugen bekundet, es sei insbesondere ab 2001 noch schlimmer geworden als zu der Zeit, als die Beklagten in dem Haus gewohnt hätten. Der Zeuge xxx sprach von "extremen Geräuschen" aus dem Haus xxx während er mit Elektroinstallationsarbeiten in dem von der Klägerin erworbenen Haus beschäftigt gewesen sei. Die gerichtlich bestellte Betreuerin, xxx, berichtete in einem Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 07.11.2000, die nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen hätten sich wieder gesteigert; xxx selbst habe erklärt, dass er mehrmals Joghurt-Becher an die Haustüre seiner Nachbarin geworfen habe, auch habe er Drohungen ausgestoßen (Bl. 105 der Betreuungsakte). Im Rahmen des auf eine Strafanzeige der Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens xxx räumte xxx selbst ein, die Klägerin am 26.12.2000 als "Dreckshure" beschimpft und damit gedroht zu haben, ihr den Schädel einzuschlagen (Bl. 7 dieser Ermittlungsakte). Ausweislich des Schreibens des Neurologen und Psychiater xxx vom 03.05.2001 litt die Klägerin im Februar 2001 infolge des ständigen nächtlichen Randalierens ihres Nachbarn und verbalen Bedrohungen an einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression (Bl. 25 der Ermittlungsakte).

Auch wenn nicht jeder einzelne der Zeugen zu jedem einzelnen Vorfall aus eigener Kenntnis Wahrnehmungen bekunden konnte, so verbleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Betreuungs- wie der Ermittlungsakte xxx kein Zweifel daran, dass der Nachbar xxx die Klägerin zuletzt mindestens in gleichem Umfang terrorisierte wie zuvor die Beklagten. Dass es in dem Schreiben des Allgemeinarztes xxx vom 25.09.2000 (Bl. 97 der Betreuungsakte) heißt, es sei in den letzten 1 1/2 Jahren zu "keinen bemerkenswerten Vorfällen mehr gekommen", ist demgegenüber ohne Bedeutung, zumal xxx selbst ausführt, es komme nach wie vor zu Ruhestörung und Belästigung der Nachbarschaft und - was das Verhalten xxx zusätzlich kennzeichnet - Bedrohung und Drangsalieren der Mutter.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin davon überzeugt, dass die Beklagten die Klägerin nicht ausreichend über das Verhalten aufgeklärt haben. Zwar ist die Klägerin für die nicht erfolgte Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, sind jedoch zunächst die Beklagten dafür darlegungspflichtig, wann und in welcher Weise sie aufgeklärt haben wollen. Die Beklagten tragen vor, dies sei "wenige Tage vor Kaufvertragsabschluss" beiläufig in Gegenwart der Zeugin xxx geschehen. Die Zeugin xxx hat hierzu bekundet, die Beklagte zu 2) habe zur Klägerin gesagt, "im Haus sei es nicht immer leise, der Nachbar sei auch schon mal laut". Dies ist angesichts dessen, was Gegenstand des Ermittlungsverfahrens xxx war, eine stark verharmlosende Aussage; hieraus konnte die Klägerin keinesfalls schließen, dass sich das "Lautsein" des Nachbarn in einer Weise äußerte, die jedes sozial übliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß überstieg.

Dass die unterlassene Aufklärung für den Kaufentschluss der Klägerin mitursächlich wurde, ist zu vermuten; es obläge den Beklagten, die Nichtursächlichkeit vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH NJW 1991, 1673, 1675). Dies haben sie nicht getan.

Den Beklagten ist im Hinblick auf die Nichtaufklärung der Klägerin auch mindestens Fahrlässigkeit zur Last zu legen, was für die Bejahung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss ausreicht (BGH NJW 1991, 1673, 1675). Entgegen ihrem Vorbringen konnten sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon ausgehen, dass das aggressive Verhalten xxx mit der Anordnung der Betreuung am 16.09.1998 sich wesentlich abgeschwächt hätte oder gar endgültig beendet sein würde. Die Beklagten haben nicht schlüssig dargelegt, weshalb nach der zunehmenden Steigerung der Aggressionen im Laufe des Jahres 1998 das Problem, das ausweislich des Schreibens der Beklagten an die Gemeinde xxx vom 25.05.1998 (Bl. 15 der Betreuungsakte) nicht erst im Sommer 1998 begann, sondern - wenn auch in geringerem Umfang - schon "seit Jahren" bestand, allein durch die Bestellung einer Betreuerin für xxx gelöst sein sollte. So hatte xxx bereits einmal am 06.08.1998 vor dem Vormundschaftsgericht in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt xxx, versprochen, die Beklagten künftig in Ruhe zu lassen, sie nicht mehr zu belästigen oder zu beleidigen und schon gar nicht anzugreifen (Bl. 54R der Betreuungsakte). Tatsächlich kam es aber bereits am 23.08., 24.08. und 25.08.1998 zu neuen Vorfällen (Schläge gegen die Treppenhauswand, Gebrüll, Beschimpfungen), wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.08.1998 an Rechtsanwalt xxx ergibt (Bl. 58 der Betreuungsakte). Am 17.09.1998 erstattete Rechtsanwalt xxx im Auftrag der Beklagten erneut Anzeige gegen xxx, weil "nunmehr ohne jegliche Zweifel eine akute Gefährdung für Leib und Leben der Eheleute xxx gegeben" sei. Der "psychisch kranke Täter" habe "die letzten Hemmschwellen" abgelegt (Bl. 56 der Ermittlungsakte xxx). In dem zugrunde liegenden Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt xxx vom 16.09.1998, in denen von einer Reihe weiterer übelster Beschimpfungen, Bedrohungen, Brüllen und dröhnend lauter Musik die Rede ist, heißt es zum Abschluss, die Beklagten nähmen die Drohungen xxx mittlerweile sehr ernst und bäten um Hilfe, "bevor Schlimmeres eintritt" (Bl. 57/58 der Ermittlungsakte). Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die Beklagten auch die nach ihrer Darstellung anlässlich der Anhörung vor dem Betreuungsrichter am 06.08.1998 getätigte Aussage xxx, er werde in Kürze aus dem Nachbarhaus ausziehen und zu seiner Freundin ziehen, selbst nicht recht ernst genommen haben. Zumindest hatten sie angesichts der weiteren Eskalationen allen Grund dazu, dieser Ankündigung xxx genauso wenig Glauben zu schenken, wie seinen ebenfalls am 06.08.1998 abgegebenen Beteuerungen, er werde sie künftig in Ruhe lassen. Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass sich das Verhalten xxx bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht derart geändert hat, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten entfiele.

Auch konnten die Beklagten nicht annehmen, dass sie persönlich das alleinige Objekt der nachbarlichen Aggressionen seien und sich das Problem deshalb mit ihrem Auszug ohne weiteres erledigen werde. Sie hätten jedenfalls nach den bisherigen. Erfahrungen damit rechnen müssen, dass sich auch gegen die Klägerin als neue Nachbarin in gleicher Weise aggressiv verhalten werde. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheint es zwar zutreffend, dass zunächst die Beklagte zu 2) das Hauptziel der Attacken xxx war; die übelsten Beschimpfungen und Beleidigungen richteten sich gegen sie. Auch haben etwa die Zeugen xxx und xxx bekundet, die spätere Aggression xxx gegenüber der Klägerin habe sich zunächst nicht gegen diese selbst als Person, sondern gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Trotzdem waren auch andere Personen in erheblichem Umfang betroffen. Dies ergibt sich bereits aus dem gemeinschaftlichen Brief der Beklagten und der Nachbarn xxx und xxx an die Gemeinde xxx vom Mai 1998 (Bl. 15 der Betreuungsakte), in dem berichtet wird, dass die Mutter xxx aus Angst vor ihrem Sohn in einer ungeheizten, im Rohbau befindlichen Garage auf einem Stuhl nächtige. Nach der Anzeige der Beklagten zu 2) vom 09.05.1998 soll xxx auch seine Mutter mit "Du dreckige Hurensau" beschimpft haben. Weiter heißt es in dem Schreiben vom Mai 1998, nach erheblicher nächtlicher Ruhestörung habe xxx am 09.05.1998 "die Nachbarn xxx auf übelste Art und Weise beschimpft". Am 22.07.1998 schloss sich Familie xxx ausdrücklich einem Strafantrag der Beklagten gegen xxx "wegen massiver Beleidigung, Bedrohung p.p." an (Bl. 63 der Ermittlungsakte). Nach eigenem Schreiben der Beklagten vom 16.09.1998 (Bl. 70 der Betreuungsakte) beschimpfte xxx an einem Sonntag morgen im September wiederum die Nachbarn xxx auf üble Art und Weise. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen xxx vor dem Senat, der bekundet hat, die Morddrohungen xxx hätten sich auch gegen ihn und seine Frau gerichtet. In einem an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 27.08.1998 berichten die Beklagten weiterhin über Beleidigungen gegenüber der Zeugin (Bl. 58 der Betreuungsakte).

Dass die Beklagten selbst davon ausgingen, der Klägerin gegenüber zur Aufklärung verpflichtet zu sein, ergibt sich daraus, dass sie es nach ihrem eigenen Vortrag und der Aussage der Zeugin xxx immerhin für angebracht hielten, der Klägerin gegenüber ein gelegentliches "Lautsein" des Nachbarn xxx zu erwähnen. Dass diese Erklärung freilich nicht zur umfassenden Aufklärung der Klägerin ausreichte, wurde bereits oben dargelegt.

Damit sind die Beklagten der Klägerin dem Grund nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Der wegen des Aufklärungsverschuldens zu ersetzende Schaden ist auf das negative Interesse gerichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, als ob sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Damit sind ihr - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks - sowohl der Kaufpreis zu ersetzen als auch alle Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Kauf und der anschließenden Renovierung des Hauses getätigt hat, weil diese Kosten ohne den Abschluss des Kaufvertrages nicht entstanden wären und der Klägerin daraus infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages nichts verbleibt.

Damit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Die Kosten des Grundstückserwerbs in Höhe von insgesamt 291.548,13 DM sind als solche unstreitig; die Beklagten haben lediglich den Ausgleich dieser Kosten mit Ausnahme des an sie selbst geleisteten Kaufpreises bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch als unzulässiges "Bestreiten ins Blaue hinein" unbeachtlich. Gerade angesichts der Art der Kosten (Notar, Gerichtskasse, Gemeinde) kann ohne einen Anhaltspunkt dafür nicht davon ausgegangen werden, dass die Kostengläubiger auf eine Eintreibung verzichtet hätten. Im Übrigen wäre die Klägerin jedenfalls mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet. Auch bezüglich der Maklercourtage haben die Beklagten den Anspruch des Maklers nicht bestritten; dafür, dass die Klägerin die Forderung nicht ausgeglichen hätte, gibt es ebenfalls keinen Anhaltspunkt.

Auch der Zinsschaden ist in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 17.259,46 DM ohne weiteres begründet. Die Beklagten haben den dargelegten Zinsaufwand bis September 2003 in Höhe von 31.259,46 DM nicht bestritten; streitig ist zwischen den Parteien nur der anzurechnende Nutzungsvorteil der Klägerin. Der Senat folgt insoweit der Auffassung der Klägerin, dass der Nutzungsvorteil für die Wohnung mit nicht mehr als 800 DM monatlich zu bemessen ist. Denn bei der Bestimmung des Wohnwertes sind nicht nur Größe und Lage des Hauses, sondern alle Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Wohnqualität haben. Dazugehören auch äußere Einflüsse, soweit sie objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden der Bewohner zu beeinflussen. Da die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat, dass die Lebensqualität der Klägerin in dem Haus durch die Störungen und Belästigungen des Nachbarn xxx massiv beeinträchtigt war, ist dies auch bei der Bemessung des aus dem Haus gezogenen Nutzungsvorteils zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Nutzungsvorteil auch nur für die Zeit anzurechnen, in der die Klägerin tatsächlich in dem Haus gewohnt hat, das heißt für 17 1/2 Monate. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin nicht aus einer Laune heraus, sondern wegen des Verhaltens des Nachbarn xxx ausgezogen ist.

Des weiteren sind die geltend gemachten Umbau- und Renovierungskosten in vollem Umfang zu erstatten. Hierzu gilt im Einzelnen:

1. Gemeinde xxx für Breitbandanschluss: 675 DM

Die Klägerin hat durch Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Gemeinde nachgewiesen, dass sie sich gegenüber der Gemeinde zu einem Baukostenbeitrag in Höhe von 675 DM für einen Breitbandanschluss verpflichtet hat. Soweit die Beklagten pauschal die Zahlung bestreiten, gilt das zu den Erwerbskosten Ausgeführte entsprechend: Es gibt keinerlei Anhaltspunkt, dass die Gemeinde auf die Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der Klägerin verzichtet hätte.

2. Rechnung der Firma xxx vom 01.10.1999 über 3.480,00 DM

Zwar geht aus dieser Rechnung nicht hervor, welche Leistungen damit abgerechnet werden. Wie sich aus der Folgerechnung vom 22.10.1999 (siehe unten zu 3.) ergibt, handelt es sich jedoch um eine Abschlagsrechnung für die mit der Folgerechnung komplett abgerechneten Leistungen. Insoweit kann auf die Ausführungen unten zu 3. verwiesen werden. Allerdings hat die Klägerin auf diese Rechnung ausweislich der vorgelegten Einzahlungsquittung (Bl. 422 d.A.) lediglich einen Betrag von 3.410,40 DM bezahlt, so dass sie auch nur diesen Betrag von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

3. Rechnung der Firma xxx vom 22.10.1999 über 17.169,11 DM

Der Zeuge xxx hat glaubhaft ausgesagt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten in dem Haus in xxx durchgeführt worden sind und die Rechnung in vollem Umfang von der Klägerin bezahlt wurde. Ob die angesetzten Preise angemessen sind, was von den Beklagten ohne nähere Substantiierung und deshalb unbeachtlich bestritten wird, ist unerheblich, weil die Klägerin die Rechnung jedenfalls bezahlt hat und ihr damit in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist.

4. Rechnung der Firma xxx vom 29.09.1999 über 976,15 DM

Der Zeuge xxx hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass sie ferner den auf der (an die Firma xxx gerichteten) Rechnung der Firma xxx handschriftlich aufgeführten Betrag von 976,15 DM bezahlt hat.

5. Rechnung der Firma xxx vom 26.10.1999 über 20.334,42 DM

Die Zahlung dieses Betrages ist in zwei Raten (8.000 DM und 12.334,42 DM) ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.04.2004 vorgelegten Rechnungen vom 03.10.1999 und 28.10.1999 handschriftlich quittiert worden. Gegen die Richtigkeit dieser im Original vorgelegten Quittung haben die Beklagten keine Einwände erhoben.

Soweit die Beklagten den entsprechenden Einbau der Materialien, die Angemessenheit der Vergütung sowie die in Ansatz gebrachten Massen und Berechnungen bestreiten, ist dies mangels Substantiierung unerheblich. Die Rechnung ist ausdrücklich an die Klägerin unter der Anschrift xxx in xxx gerichtet. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die aufgeführten Materialien und Arbeiten an einem anderen Objekt eingebaut beziehungsweise erbracht wurden. In Anbetracht dessen, dass den Beklagten das Objekt gut bekannt ist, wäre es ihnen auch durchaus möglich, im Einzelnen vorzutragen, dass etwa die abgerechneten Massen überhaupt nicht mit den Größenverhältnissen ihres früheren Hauses in Einklang zu bringen wären. Was die Massenabrechnung im Einzelnen und die Angemessenheit der Preise betrifft, gilt das zu 3. Ausgeführte entsprechend. Die Klägerin hat die Rechnung bezahlt.

6. Rechnung der Firma xxx vom 05.10.1999 über 1.105,00 DM

Hinsichtlich der Rechnung der Firma xxx über Badarmaturen, die an die frühere Anschrift der Klägerin in xxx gerichtet ist, hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass lediglich die Rechnung an ihre alte Anschrift geschickt worden sei, während die Anlieferungen ausweislich der Rechnung "an Baustelle" erfolgt seien, nämlich an das von ihr erworbene Haus in xxx. Die Armaturen seien dann von der Firma xxx eingebaut worden. Dies hat der Zeuge xxx glaubhaft bestätigt. Der Zeuge xxx hat weiterhin bekundet, dass er in dem Haus zwei Bäder eingerichtet habe, so dass die auf der Rechnung der Firma xxx aufgeführten Armaturen zusätzlich zu den in seiner eigenen Rechnung vom 05.11.1999 aufgeführten Objekten eingebaut worden seien. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages ist auf der vorgelegten Originalrechnung handschriftlich quittiert.

7. Rechnung der Firma xxx vom 19.10.1999 über 884,15 DM

Dass bei größeren Umbauarbeiten ein Container zum Abtransport von alten Materialien und Bauschutt erforderlich ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Notwendigkeit der in Rechnung gestellten Mulde ist daher unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Die Klägerin hat die Zahlung des Rechnungsbetrages durch Vorlage einer Quittung über 200 DM und eines Einzahlungsbeleges über 684,15 DM nachgewiesen.

8. Rechnung der Firma xxx vom 20.09.1999 über 749,70 DM

Die Klägerin hat insoweit einerseits einen "Auftrag/Auftragsbestätigung" vorgelegt über einen "Tepo... Florida 300 VR" mit einer Länge von "410", einer Breite von "400" und einem Einzelpreis von 44,50 DM sowie über ein Klettverlegeband zum Preis von 19,90 DM, zum anderen einen Kassenbon der Firma xxx über einen Gesamtpreis von 749,70 DM. Dabei handelt es sich offensichtlich um die Positionen, die auf dem "Auftrag/Auftragsbestätigung" aufgeführt sind. Dass dies, wie von der Klägerin behauptet, einen Teppichboden nebst Zubehör betrifft, der in dem Haus xxx verlegt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der glaubhaften Aussage des Zeugen xxx, der bekundet hat, er habe den Umzug der Klägerin mitgemacht und den Teppichboden in dem neuen Haus verlegt. Er wisse zwar nicht, wo die Klägerin den Teppichboden gekauft habe, üblicherweise seien aber seinerzeit Teppichböden bei der Firma xxx gekauft worden.

Allerdings ist der weiter geltend gemachte Betrag von 19,90 DM gemäß Rechnung vom 24.09.1999 offensichtlich bereits in dem Betrag von 749,70 DM enthalten. Insoweit kann die Klägerin Erstattung nicht verlangen.

9. Rechnung der Firma xxx vom 05.11.1999 über 6.266,96 DM

Insoweit gilt das zu den Rechnungen Nr. 3. und 5. Ausgeführte entsprechend; die Zahlung ist durch die Vorlage eines quittierten Einzahlungsbeleges nachgewiesen.

10. Rechnung der Firma xxx vom 09.11.1999 über 2.860,00 DM

Die Bezahlung dieser Rechnung ist ebenfalls durch die Vorlage eines quittierten Einzahlungsbeleges nachgewiesen. Den Beklagten ist es verwehrt, den Einbau eines neuen Garagentores mit Nichtwissen zu bestreiten, weil sie dies ohne weiteres selbst nachprüfen könnten. Im Übrigen ist der Senat von der Richtigkeit des Vertrags der Klägerin schon deshalb überzeugt, weil nicht ersichtlich ist, wo sonst sie ein neues Garagentor hätte einbauen lassen sollen.

11. Rechnung der Firma xxx über 2.228,50 DM

Insoweit handelt es sich zwar nicht, wie von der Klägerin zunächst vorgetragen, um eine Rechnung der Firma xxx. Wie sie aber mit Schriftsatz vom 04.08.2004 schlüssig dargelegt hat, sind die aus der Rechnung ersichtlichen Arbeiten erbracht worden, allerdings nicht von der Firm xxx, sondern von dem Zeugen xxx, der lediglich einen Werbeblock der Firma xxx verwendet hat. Dies hat der Zeuge xxx glaubhaft ausgesagt. Der Zeuge hat weiterhin bestätigt, dass die Klägerin den Rechnungsbetrag von 2.228,50 DM an ihn bezahlt hat.

12. Rechnungen der Firma xxx vom 02.10.1999 und 22.11.1999 über zusammen 17.110,00 DM

Die Bezahlung der Vorschussrechnung vom 02.10.1999 über 10.000 DM ist durch quittierten Einzahlungsbeleg nachgewiesen. Die Zahlung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Restbetrages von 7.110 DM wurde handschriftlich quittiert. Aus den beiden Rechnungen, insbesondere der Abschlagsrechnung, geht eindeutig hervor, dass hiermit verschiedene Elektroarbeiten einschließlich Materialien wie Lampen und Sprechanlage für das Anwesen xxx in xxx in Rechnung gestellt wurden. Dies haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Bezüglich der Angemessenheit der Rechnung gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

13. Rechnungen der xxx vom 14.12.1999 über 9.676,48 DM und vom 22.12.1999 über 354,51 DM

Die Bezahlung dieser Rechnungen ist durch Vorlage quittierter Einzahlungsbelege nachgewiesen.

Soweit die Beklagte auch hier pauschal die Durchführung der Arbeiten und die Angemessenheit der Rechnung betrifft, gilt das zu den Rechnungen Nr. 3. und 5. Ausgeführte entsprechend.

14. Rechnung der Firma xxx vom 09.05.1999 über 6.240,66 DM.

Auch hier ist die Bezahlung dieses Betrages durch quittierten Einzahlungsbeleg nachgewiesen. Bezüglich des Bestreitens der Beklagten gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

15. Rechnung der Firma xxx vom 11.05.2000 über 2.320,12 DM

Die Bezahlung dieser Rechnung ist durch quittierten Einzahlungsbeleg nachgewiesen. Bezüglich des Bestreitens der Beklagten gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

16. Rechnung der Firma xxx vom 11.07.2000 über 11.254,51 DM

Auch die Bezahlung dieser Rechnung ist durch quittierten Einzahlungsbeleg nachgewiesen. Bezüglich des Bestreitens der Beklagten gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

Damit ergeben sich erstattungsfähige Aufwendungen für Umbau, und Renovierung des Hauses in Höhe von insgesamt 103.615,67 DM. In dem Umfang, in dem dieser Betrag von den zunächst geltend gemachten Aufwendungen abweicht (Pos. 2 und 8, zusammen 89,50 DM), kann sie Erstattung des hilfsweise geltend gemachten weiteren Zinsschadens verlangen, so dass die Klage im Ergebnis in voller Höhe begründet ist.

Da die Klägerin als Folge der Aufklärungspflichtverletzung so zu stellen ist, als ob sie das Haus nicht erworben hätte, hat sie Zug um Zug gegen die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen das Grundstück an die Beklagten zurück zu übereignen, und zwar in dem Rechtszustand, in dem sie es erworben hat. Wenn die Klägerin, wie aus den beiden insoweit übereinstimmenden nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 01.10.2004 und 11.10.2004 hervorgeht, das Grundstück lastenfrei erworben hat, ist selbstverständlich sicherzustellen, dass die Beklagten gegen Zahlung des titulierten Betrages ebenfalls lastenfreies Eigentum an dem Grundstück erwerben, wofür zu sorgen die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2004 ausdrücklich zugesagt hat. Die Klägerin hat ferner in dem genannten Schriftsatz erklärt, dass sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des lastenfreien Grundbesitzes verlangt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand unter den gegebenen Umständen nicht.

Zinsen konnten lediglich hinsichtlich eines geringen Teilbetrages in der begehrten Höhe von fünf Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz ausgesprochen werden, im Übrigen lediglich in Höhe von 4 % entsprechend § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000. Die pflichtwidrige Handlung der Beklagten (unterlassene Aufklärung) fand Ende des Jahres 1998 statt. Der daraus herrührende Schaden ist überwiegend im Jahre 1999 entstanden (Aufwendungen für Grundstückserwerb in Höhe von 291.548,13 DM und überwiegende Umbaukosten in Höhe von 90.041,04 DM). Damit sind die entsprechenden Schadensersatzforderungen der Klägerin nach der Grundregel des § 271 BGB, wonach ein Anspruch im Zweifel sofort fällig ist, noch im Jahre 1999 fällig geworden. Demzufolge richtet sich der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß Artikel 229 § 1 Satz 3 EGBGB nach § 288 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung.

Lediglich soweit die Klägerin erst nach dem 01.05.2000 noch ersatzpflichtige Aufwendungen getätigt hat, ist § 288 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen anwendbar, das heißt der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies betrifft zum einen die Renovierungsrechnungen Nr. 15 und 16 in Höhe von insgesamt 13.574,63 DM, zum anderen den Zinsschaden. Ausweislich der Anlage 6K zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2003 betrug der Zinsschaden der Klägerin (einschließlich Bankgebühren) im Jahre 1999 1.056,46 DM und im Jahre 2000 9.038,90 DM. Da der höhere Zinssatz für Forderungen gilt, die nach dem 30.04.2000 fällig geworden sind, unterlägen die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen, das wären ohne Berücksichtigung einer Progression wegen etwaiger in den ersten drei Monaten erbrachter Tilgungsleistungen für das Jahr 2000 noch 3.027,97 DM, dem niedrigeren Zinssatz. Allerdings ist von diesem Betrag noch der Nutzungswert des Hauses für die Zeit von November 1999 - April 2000 in Abzug zu bringen, das sind 6 x 800 DM = 4.800 DM. Dieser Betrag übersteigt die Summe der auf die Zeit bis einschließlich 30.04.2000 anfallenden Zinsen, so dass bezüglich des gesamten Zinsschadens ein Entstehungszeitpunkt nach dem 30.04.2000 anzunehmen ist.

Einen weitergehenden Zinsschaden hat die Klägerin nicht dargetan. Den sich aus der Inanspruchnahme eines Baudarlehens ergebenden Zinsschaden hat die Klägerin ohnehin separat eingeklagt. Unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Anlagemöglichkeiten sind nach eigenem Vortrag der Klägerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 28.11.2003 ebenfalls nicht mehr als 4 % zu erstatten.

Die Kosten waren nach § 92 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin nur hinsichtlich eines geringen Teils der Klageforderung unterlegen ist und ihre Zuvielforderung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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