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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 4 UF 112/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Die Ausübung der gemeinsamen Sorge setzt zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses (hier: Verschweigen einer HIV-Infektion) eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden.
Gründe:

Die Parteien schlossen am 14.6.2002 die Ehe. Die Antragstellerin ist O1 Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die Staatsangehörigkeit von O2.

Aus der Ehe ist die am 12.9.2002 geborene Tochter A hervorgegangen, die seit der im Herbst 2004 erfolgten Trennung von der Antragstellerin betreut wird. Die Parteien waren bereits seit September 2000 ein Paar, noch vor der Aufnahme intimer Beziehungen wurde die AIDS-Problematik angesprochen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin auf Befragen mit, dass er Leistungssportler sei, deshalb auf seinen Körper aufpasse und regelmäßig auf die Immunschwäche getestet werde. Er verschwieg, dass er HIV-infiziert war und dies bereits seit 1998 wusste. Im September 2000 war die Antragstellerin das erste mal von dem Antragsgegner schwanger, es kam zu einer Fehlgeburt. Nachdem A geboren wurde, verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragsgegners, er litt unter starkem Husten und begab sich auf Drängen der Antragstellerin in ärztliche Behandlung. Während eines Afrika-Aufenthalts des Antragsgegners kam ein Brief der Universitätsklinik O3, den die Antragstellerin aus Sorge um die Gesundheit des Antragsgegners öffnete. Aus diesem Brief erfuhr die Antragstellerin erstmalig, dass der Antragsgegner HIV-infiziert war und dies bereits seit Februar 1998 wusste. Die Antragstellerin trennte sich daraufhin von ihrem Ehemann und beantragte eine Härtefallscheidung sowie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts damit begründet, dass der Antragsgegner durch das Verschweigen seiner HIV-Infektion seine Familie in erheblicher Weise gefährdet habe. Er habe das Vertrauen der Antragstellerin missbraucht und jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten verweigert. Ein normaler Umgang bzw. eine normale Kommunikation mit dem Antragsgegner sei nicht mehr möglich, es sei deshalb zum Wohle der Tochter erforderlich, ihr, der Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Der Antragsgegner will an dem gemeinsamen Sorgerecht festhalten. Er weist darauf hin, dass er in der Vergangenheit wegen der Berufstätigkeit der Antragstellerin die gemeinsame Tochter in erheblichem Umfang betreut hatte.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 20.6.2005 geschieden und das alleinige Sorgerecht für die Tochter A auf die Antragstellerin übertragen. Es hat die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung für gegeben angesehen und die Sorgerechtsentscheidung damit gerechtfertigt, dass die Parteien zur Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts nicht in der Lage seien, da die Antragstellerin im Hinblick das Verschweigen der HIV-Infektion das Vertrauen zu dem Antragsgegner verloren habe. Es wird im übrigen auf das Urteil vom 20.6.2005 verwiesen. Gegen das Urteil hat der Antragsgegner fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Berufung gegen den Scheidungsausspruch hat der Antragsgegner in der Sitzung vom 17.2.2006 zurückgenommen.

Die Parteien sowie das Kind wurden durch den Berichterstatter angehört. Es wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.2.2006 (Bl. 144 - 147 d.A.) verwiesen. Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.2.2005 (Bl. 45 d.A.) Stellung genommen.

Nachdem der Antragsgegner die Berufung im übrigen zurückgenommen hat, stellt sich sein nur noch auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung gerichtetes Rechtsmittel als Beschwerde dar, über die durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1988, 625; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 629 a Rdnr.9). Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet und musste deshalb zurückgewiesen werden. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht das alleinige Sorgerecht für die gemeinschaftliche Tochter A zugesprochen, denn es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gemeinsame Tochter ihren Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Antragstellerin haben soll. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Antragstellerin das Sorgerecht nicht im Interesse des Kindes ausübt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Anhörungstermin vom 17.2.2005 davon auszugehen, dass der Antragsgegner sein Umgangsrecht wieder ungehindert ausüben kann. Auch das über die Bestimmung des Aufenthalts hinaus gehende weitere Sorgerecht ist von dem Amtsgericht zu Recht auf die Antragstellerin übertragen worden, denn es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dass Sorgerecht weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner auszuüben. Zwar sind getrennt lebende Ehegatten im Rahmen der elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet. Solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser Konsensverpflichtung nicht entlassen werden. Das gemeinsame Sorgerecht ist allerdings aufzulösen, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis die Eltern daran hindert, die Belange ihrer Kinder in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen. So liegt der Fall hier. Auf Seiten des Antragsgegners ist es zu einem massiven Vertrauensbruch gekommen. Da der Antragsgegner aus einer Region Afrikas stammt, in der weite Bevölkerungskreise mit dem HIV-Virus infiziert sind, hatten die Parteien bereits vor der Aufnahme erster intimer Beziehungen die Problematik einer HIV-Infektion angesprochen. Durch die Angabe, er sei Leistungssportler, würde auf seinen Körper aufpassen und darüber hinaus auch regelmäßig auf eine mögliche Immunschwäche getestet, brachte der Antragsgegner klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht HIV-infiziert sei. Diese Erklärung erfolgte wider besseres Wissen, da der Antragsgegner bereits seit 1998 von seiner Erkrankung wusste. Der Antragsgegner nahm es also hin, dass sowohl seine Ehefrau sowie möglicherweise auch ein aus dieser Beziehung gezeugtes Kind mit dem HIV-Virus infiziert wurden. Da eine HIV-Infektion in vielen Fällen tödlich ausgeht bzw. zu einer mit erheblichen Einschränkungen verbundenen schweren Erkrankung führt, setzte der Antragsgegner seine Ehefrau über Jahre einer massiven Gefährdung aus. Der Antragsgegner hat sich damit in drastischer und nicht entschuldbarer Weise über fundamentale Interessen nicht nur seiner Ehefrau sondern seiner ganzen Familie hinweggesetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragstellerin keine Basis für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts sieht und wegen des Vertrauensmissbrauchs einen Kontakt zum Antragsgegner derzeit ablehnt. Die Ausübung der gemeinsamen Sorge setzt aber zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden. Ein gemeinsames Sorgerecht, das im Alltag nicht praktiziert werden kann, entspricht nicht dem Kindeswohl. Das Sorgerecht muß dann einem Elternteil alleine übertragen werden, so wie es das Amtsgericht in seiner Entscheidung zu Recht getan hat.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs.1 ZPO und - soweit das Rechtsmittel zurückgenommen wurde - aus § 516 Abs.3 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergab sich aus §§ 47 Abs.1 Satz 1, 48 Abs.3 GKG.

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