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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 4 W 24/08
Rechtsgebiete: SGB XII, ZPO


Vorschriften:

SGB XII § 90 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 3
Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss Vermögen, das sie für die äußere Gestaltung des neuen Hausgrundstückes angespart hat (hier: Terrasse und Pflasterung vor dem Haus, Gartengestaltung und Seitenwand Carport), als Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen. Derartige Arbeiten sind nicht mehr als für ein selbst bewohntes "angemessenenes Hausgrundstück" im Sinne von § 90 Abs 2 Nr. 8 SGB XII erforderlich.
Gründe:

I.

Die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage der Klägerin, mit welcher diese im Wege der Teilklage 30.000 ? eines offenen Saldos aus einem Bauvertrag über ein Holzhaus von insgesamt noch 59.662,30 ? geltend macht. Die Beklagten berufen sich gegenüber der Klage auf Mängel des Hauses, unter anderem der nicht ausreichenden Leistung der Heizungsanlage und machen unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht an der offenen Vergütungsforderung geltend.

Das Landgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Beklagten nicht bedürftig seien. Aus ihrer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe sich, dass sie auf verschiedenen Bankkonten unter anderem Guthaben von 27.837,20 ?, von 33.338,06 ? und von 30.000 ? hätten. Dieses Vermögen sei vorrangig einzusetzen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie tragen vor, bei den genannten Guthaben handele es sich um zweckgebundenes Geld, dass für die Fertigstellung des Bauvorhabens benötigt werde. Zum einen werde der Schlussrechnungsbetrag von 59.662,30 ? lediglich zurückbehalten und müsse von ihnen, entweder an die Klägerin bezahlt werden, wenn die Mängel beseitigt sind, oder selbst im Wege des Vorschusses für die ersatzweise Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten eingesetzt werden. Sie benötigten dafür 50.000 - 60.000 ?.

Das weitere verbleibende Guthaben werde für weitere Arbeiten am Haus benötigt, nämlich ca. 5.000 ? für die Fertigstellung der Terrasse, 10.000 ? für die Pflasterung vor dem Haus, 15.000 ? für die Gartengestaltung und 10.000 ? für die Schließung des Carports von beiden Seiten. Darüber hinaus seien weitere 10.000 ? von einem Freund geliehen zu dem Zweck eine geringere Zinsbelastung zu erzielen.

Sie vertreten die Auffassung der Einsatz der genannten Vermögensbeträge sei nicht zumutbar, weil sie die Kalkulation ihrer Kosten vorgenommen hätten bevor sie mit dem Rechtsstreit rechnen müssten. Der Einsatz minimiere ihr Gutachten sonst erheblich.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe - selbst gegen Ratenzahlung - deshalb verweigert, weil das von den Beklagten nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Vermögen zur Bestreitung der voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites ausreicht.

1. Für die Bestreitung des vorliegenden Rechtsstreites ist mit Kosten von rund 10.000 ? zu rechnen. Nach dem Kostenvoranschlag zur Bewilligung von PKH (Anlage 1 zu Nr. 1.3 der Durchführungsbestimmungen zum Prozesskostenhilfegesetz) ist mit Gerichts- und Anwaltskosten bei einem Streitwert bis 65.000 ? von 5.033 ? auszugehen. Hinzu kommen großzügig geschätzte Kosten für die Einholung des von den Beklagten bereits im selbständigen Beweisverfahren beantragten Sachverständigengutachtens von rund 5.000 ?.

2. Diesen Betrag können die Beklagten aus den verschiedenen vom Landgericht aufgeführten Guthabenbeträgen auch unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks und der Zumutbarkeit aufbringen.

a) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Einsatzes von eigenem Vermögen verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 darf die Bewilligung von Sozialhilfe und damit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von der Verwertung eines eigenen angemessenen Hausgrundstückes abhängig gemacht werden. Dies gilt jedoch nur für den gegenständlichen Einsatz des bereits erworbenen Hausgrundstückes. Dem gegenüber zählt ein Vermögen, das erst zum Erwerb eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, nicht zum sogenannten Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage, § 115 Rn. 47, Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 115 Rn. 54). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wonach Vermögen, das zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstückes bestimmt ist, nur dann nicht verwertet werden muss, wenn es für die Wohnung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient. Abweichend von diesem Grundsatz ist allerdings anerkannt, dass für den Erwerb des eigenen Hausgrundstückes bestimmtes Vermögen dann nicht eingesetzt zu werden braucht, wenn der Erwerb dieses Hausgrundstückes schon erfolgt oder abgeschlossen ist (vgl. Musielak/Fischer und Zöller/Philippi o. a. O.). Hiervon gilt wiederum eine Unterausnahme, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbes des Hausgrundstückes damit hätte rechnen müssen, dass er dieses Geld zur Prozessführung benötigt.

b) Nach diesen Maßstäben brauchen die Beklagten den Teil des Vermögens den sie zur Bezahlung der Restforderung der Klägerin von 59.662,30 ? aus der Schlussrechnung des Bauvertrages benötigen, nicht als Mittel für die Prozessführung einzusetzen. Die Verpflichtung zur Bezahlung dieses Betrages sind sie nämlich bereits mit Abschluss des Bauvertrages und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen als sie mit dem vorliegenden Prozess und seinen Kosten nicht zu rechnen brauchen. Dafür ist es nämlich nicht ausreichend, dass bei der Durchführung eines Bauvorhabens allgemein und abstrakt mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist. Die Beklagten benötigen diesen Betrag auch unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites. Für den Fall, dass sie obsiegen haben, sie, da sie lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, den Restbetrag entweder nach Beseitigung der Mängel durch die Klägerin zu zahlen oder müssen ihn in etwa derselben Höhe jedenfalls vorschussweise für die eigene Durchführung der Mängelbeseitigung einsetzen. Im letzteren Falle können sie mit den Kosten gegen den restlichen Vergütungsanspruch lediglich aufrechnen.

c) Den Beklagten ist jedoch der Einsatz des danach verbleibenden Bankguthabens von rund 31.000 ? auch angesichts der von ihnen vorgetragenen notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung des Hauses zumutbar.

Aus ihrem Vortrag, dass diese Arbeiten noch anstünden, ergibt sich, dass sie die Aufträge zur Ausführung dieser Arbeiten noch nicht erteilt haben und diese Arbeiten jedenfalls noch nicht begonnen worden sind. Die Geldbeträge werden deshalb nicht zur Begleichung bereits entstandener Verbindlichkeiten des Hausbaus benötigt, sondern allenfalls zur Finanzierung geplanter weiterer Arbeiten. Die Verwendung dieses Guthabens zur Prozessführung und damit die Aussetzung der weiteren Fertigstellungsmaßnahmen, wären den Beklagten - auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Härteklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII - nur dann nicht zumutbar, wenn die noch ausstehenden Arbeiten für ein angemessenes Wohnen in dem Einfamilienhaus unbedingt erforderlich wären. Dies ist nach den vorgetragenen Arbeiten jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Fertigstellung der Terrasse und der Pflasterung vor dem Haus ist es ihnen zumutbar, bis zur Beendigung des Prozesses eine behelfsmäßige Ausführung der Abdeckung, etwa durch Kiessteine oder anderen Abdeckungen, hinzunehmen. Auch eine Gartengestaltung mit Kosten von 15.000 ? erscheint für ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen einstweilen nicht erforderlich. Für eine gewisse Zeit kann hier ohne eine besondere Gestaltung oder mit einer behelfsmäßig eingesäten Rasenfläche ausgekommen werden. Schließlich ist es auch nicht notwendig ein Carport bereits jetzt von beiden Seiten zu schließen.

Selbst unter Abzug des nach dem Vortrag der Beklagten von einem Freund zur Minimierung der Zinsbelastung geliehenen Betrages von 10.000 ? verbleibt den Beklagten damit ein einsetzbares Vermögen von 21.000 ?. Davon brauchen nach dem eingangs genannten Voranschlag lediglich 10.000 ? einstweilen als Prozesskosten für die erste Instanz eingesetzt zu werden. Mit dem Restbetrag verbleiben den Beklagten sogar Mittel zur behelfsmäßigen Gestaltung der Außenanlagen.

Die sofortige Beschwerde war dementsprechend zurückzuweisen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr KV Nr. 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht mit der Zurückweisung der Beschwerde kraft Gesetzes.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO ist nicht geboten, weil im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde nur wegen grundsätzlicher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung betreffen (BGH NJW 2003, 1126). Solche grundsätzlichen Fragen stellen sich hier nicht. Dass der Einsatz von Vermögen zur Bezahlung eines eigenen Hausgrundstückes nur dann unzumutbar ist, wenn dieses bereits erworben ist, die Kosten also bereits angefallen sind, ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht umstritten. Die Frage, ob und inwieweit weitere Baumaßnahmen, für die die Kosten noch nicht entstanden sind, einer Zumutbarkeit des Einsatzes des vorhandenen Vermögens entgegen stehen, ist demgegenüber eine Frage des einzelnen Falles.

Ende der Entscheidung

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