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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 4 W 44/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 239
Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15,- Euro festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2006 hat der Antragsteller zu 2. beantragt, ihm als Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er hat sodann eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

II.

Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. angestrengte Prozesskostenhilfeverfahren ist beendet und kann von dem Antragsteller zu 2. nicht aufgenommen und fortgeführt werden.

1. Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. eingeleitete und im Beschwerdeverfahren teilweise fortgeführte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit deren Tod beendet worden. Dies war aus Gründen der Rechtsklarheit für die Beteiligten deklaratorisch festzustellen.

Ein Prozesskostenhilfeverfahren findet mit dem Tod des Antragstellers seine Erledigung. Ein Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, jedenfalls für eine künftige, beabsichtigte Klage ist an die Person des Antragstellers gebunden. Mit dem Tod des Antragstellers findet es deshalb sein Ende. § 239 ZPO, der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Anwendung (vgl. zu Ganzen Zöller/Phillippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 12, § 118 Rz. 15 und § 124 Rz. 2a; MünchKomm-ZPO/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz. 4). Rechtsnachfolger des Antragstellers, die die Absicht des Erblassers auf Erhebung derselben Klage übernehmen wollen, können ihrerseits einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Daraus ergeben auch im Hinblick auf die mit dem Prozesskostenhilfeantrag bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) für die Erben keine Rechtsnachteile. Denn nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet im Fall einer anderweitigen Beendigung eines Verfahrens die Hemmung der Verjährung erst nach Ablauf von sechs Monaten. Diese Frist würde hier mit dem Tod der Antragstellerin zu 1. beginnen.

2. Der trotz Hinweises des Beschwerdegerichts auf die vorstehende Rechtslage vom Antragsteller zu 2. aufrecht erhaltene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihn, war, da eine Aufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens der Antragstellerin zu 1. nicht möglich ist, als neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115, ZPO zu behandeln. Dieser Antrag ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Beschwerderechtszug als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 117 Abs. 1 ZPO ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem Prozessgericht zu stellen.

Dies ist im Fall einer noch nicht erhobenen Klage das Gericht, bei dem die Klage (in erster Instanz) anzubringen wäre. Dies ist das Landgericht Limburg und nicht das Oberlandesgericht Frankfurt, dessen Zuständigkeit nur für die Berufungsinstanz gegeben wäre.

3. Gerichtskosten sind hinsichtlich des beendeten Verfahrens der Antragstellerin zu 1. nicht zu erheben, weil nach KV 1811 zu § 3 GKG eine Gebühr nur bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde anfällt.

Für die Zurückweisung des erstmaligen Prozesskostenhilfeantrages des Antragstellers zu 2. fehlt es an einem Gebührentatbestand.

Eine Kostengrundentscheidung ist auch wegen außergerichtlicher Kosten nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO ist nicht geboten. Die Anwendbarkeit von § 239 ZPO im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist zwar bislang höchstrichterlich nicht entschieden, in der übrigen Rechtsprechung und in Kommentarliteratur jedoch nicht umstritten, so dass der Frage keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann.

Ende der Entscheidung

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