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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 4 WF 86/02
Rechtsgebiete: FamRÄndg, EGBGB


Vorschriften:

FamRÄndg § 7
EGBGB § 17 Abs. 2
Auf ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG kann nicht verwiesen werden, wenn die "Scheidung" ersichtlich nicht anerkennungsfähig ist (hier: Privatscheidung vor einem ausländischen Konsulat im Inland).
4 WF 86/02

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Stamm als Einzelrichter am 18.12.2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Frankfurt am Main vom 6.09.2002- 35 F 6235/02-57- Nichtabhilfebeschluss vom 19.09.2002- abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt X. beigeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Parteien haben am 22.08.1981 die Ehe geschlossen. Laut einer Bescheinigung des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in Frankfurt am Main vom 5.01.1996 hat "sich" dort am 10.04.1989 der Antragsgegner von der Antragstellerin "geschieden".

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren abgelehnt und sie auf ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG verwiesen.

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige form- und fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Antragstellerin wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit von einem von ihr beabsichtigten Anerkennungsverfahren abgeraten, da die Privatscheidung im Generalkonsulat im Inland erfolgt sei und deshalb nach Art. 17 EGBGB nicht anerkennungsfähig sei. Dies hat sie nun schriftlich bestätigt.

Der Antragstellerin war für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor.

Ihr Antrag hat auch Erfolgsaussicht.

Auf ein Anerkennungsverfahren ist die Antragstellerin nicht zu verweisen, da die vor dem Generalkonsulat in Frankfurt am Main erklärte "Scheidung" ersichtlich nicht anerkennungsfähig ist. Denn einer Anerkennung steht Art 17 II EGBGB entgegen. Das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Frankfurt am Main ist kein Ausland im Sinne dieser Vorschrift (Palandt- Heldrich, 62. Aufl. Art 17 EGBGB, Rnr. 35 ff, insb. 37).

Die Antragstellerin kann mithin bereits unmittelbar Scheidung beantragen. Das Anerkennungsverfahren, das offenbar keinen Erfolg verspricht, muss sie nicht zuvor betreiben, zumal ihr die Aussichtslosigkeit des Anerkennungsverfahrens mitgeteilt worden ist. Die Kostenregelung für die damit erfolgreiche sofortige Beschwerde ergibt sich aus Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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