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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 5 U 122/03
Rechtsgebiete: BörsG


Vorschriften:

BörsG § 44
BörsG § 55
1. Wird der bis zur Einführung der Wertpapiere und bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist richtige und vollständige Prospekt auf Grund nachfolgender Ereignisse ergänzungsbedürftig, dann rechtfertigt eine unterlassene oder unzureichende Aktualisierung keine Börsenprospekthaftung gemäß §§ 44, 55 BörsG.

2. Der Börsenprospekt muss dem Anleger das Verständnis bilanzieller Zusammenhänge nicht erst vermitteln.

3. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) wird nicht schon dadurch begründet, dass das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung über die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH in Frankfurt am Main hat verbreiten lassen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 122/03

Verkündet am 06.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Börsenprospekthaftung und weiteren Anspruchsgrundlagen geltend.

Die Beklagte zu 1. ist eine Aktiengesellschaft, deren satzungsmäßiger Gegenstand den Vertrieb von Fernseh- und Heimvideorechten sowie Tonträger-, Fernsehund Musikproduktionen einschließlich Merchandising und Produktionen umfasst. Seit dem ... 1997 wurden ihre Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse mit Zulassung zum geregelten Markt und Notierung im Neuen Markt gehandelt.

Der Beklagte zu 2., der Gründer des Unternehmens, war ihr Hauptaktionär und bis zum ... 2001 Vorsitzender des Vorstands der Beklagten. Im ... 1999 hielt er etwa 57,5% der bis dahin ausgegebenen € 108.625.000 Aktien der Beklagten zu 1..

Der Beklagte zu 3., ein Bruder des Beklagten zu 2., der ebenfalls ein größeres Aktienpaket hielt, hatte bis zum ... 2000 das Amt des Finanzvorstands bei der Beklagten zu 1. inne.

Nachdem die Hauptversammlung der Beklagten zu 1. vom ... 1999 unter anderem beschlossen hatte, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten zu 1. um bis zu € 10.862.500,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen, und der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hatte, begleiteten die seinerzeit noch unter A ...bank firmierende Beklagte zu 4. und die B. Bank ... als Konsortialführer die Emission. Grundlage des Angebots für zunächst 9.462.500 Inhaberstammaktien aus der am ... November 1999 in das Handelsregister eingetragenen Barkapitalerhöhung war ein erstmals am ... 1999 veröffentlichter Verkaufsprospekt und zugleich Unternehmensbericht, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift im Sonderordner).

Der Verkaufsprospekt bezog sich außerdem auf weitere bis zu 1.400.000 Stammaktien aus einer gegebenenfalls durchzuführenden zusätzlichen Barkapitalerhöhung im Hinblick auf eine dem Bankenkonsortium gewährte Mehrzuteilungsoption ("C").

Nach Ablauf der vom ... Oktober bis .... November 1999 dauernden Zeichnungsfrist wurden die 9.462.500 Aktien am ... November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Aufnahme des Handels erfolgte am .... November 1999. Von der Mehrzuteilungsoption wurde in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Die weiteren 1.400.000 Aktien wurden nach Zulassung am .... Dezember 1999 ab dem .... Dezember 1999 gehandelt. Sämtliche Aktien wurden vor Handelsaufnahme gezeichnet. Der Ausgabekurs belief sich auf € 45,00 je Aktie mit Ausnahme von Privatanlegern, denen ein Rabatt von € 0,50 je Aktie eingeräumt wurde. Die 9.462.500 Aktien wurden bis zum ... Dezember 1999 unter der besonderen Wertpapierkennnummer (WKN) ..., danach wie alle Aktien der Beklagten zu 1. unter der einheitlichen WKN ... gehandelt.

Nach den Angaben im Verkaufsprospekt war der Erlös der Kapitalerhöhung dafür bestimmt, den Erwerb von Geschäftsanteilen an der D... Gruppe des Kaufmanns Dr. E zu finanzieren, der am ... September 1999 - aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises - erfolgt war. Die D... Gruppe war unter anderem zu 34% an dem Sender F beteiligt, der die Fernsehübertragungsrechte für die Spiele der Fußball-Champions-League für .../... und .../.... sowie Optionen für zwei weitere Spielzeiten hielt.

Zeitgleich mit der Kapitalerhöhung war am ... Oktober 1999 eine Wandelschuldverschreibung der Beklagten zu 1. über bis zu € 500.000.000,00 bekanntgegeben worden (Bl. 185 d. A.), deren Ausgabe durch die Beklagte zu 4. als alleinige Emissionsbank im Februar 2000 erfolgte.

Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1. stieg Anfang 2000 stark an und erreichte im Februar 2000 seinen Höchststand von etwa € 115,00, sank dann bis Oktober 2000 auf etwa € 60,00, um gegen Jahresende auf Werte unter € 10,00 zu fallen. Wegen der Einzelheiten des Kursverlaufs wird auf Bl. 81 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin erwarb am ... März 2000 über ihre Bank 130 Aktien der Beklagten zu 1. zum Kurs von € 99,49 für insgesamt € 13.042,80 (DM 25.296,12). Zuzüglich Provision (DM 189,72), Courtage (DM 20,24) und Börsenspesen (DM 3,42) zahlte sie DM 25.509,50. Die Papiere werden von der Klägerin nach wie vor in ihrem Depot gehalten.

Am ... Februar 2000 erwarb die Beklagte zu 1. mit Wirkung zum ... März 2000 sämtliche Anteile an der US-amerikanischen H (H...) zum Preis von USD 680 Mio., wobei sich der Kaufpreis aus einer Barzahlung von USD 170 Mio. und 9.107.143 Aktien der Beklagten zu 1. zusammensetzte, die aus einer weiteren Kapitalerhöhung stammten. Die H... produzierte und vermarktete Filme zur Kinder- und Jugendunterhaltung, unter anderem die "I" und die "J". Über die Akquisition verbreitete die Beklagte zu 1. eine Ad-hoc-Mitteilung vom ... Februar 2000 (Bl. 116/117 d. A.).

Mit Vertrag vom ... März 2000 erwarb die Beklagte zu 1. mit Wirkung zum ... Mai 2000 von mehreren Fondsgesellschaften sämtliche Anteile an der K, die ­ neben der Mitgesellschafterin L - 50% der Anteile an der M hielt. Die M war Inhaberin der Verwertungsrechte an der ...serie N. Der von der Beklagten zu 1. zu zahlende Kaufpreis für die Anteile an der K war mit USD 1,7 Milliarden vereinbart, wovon USD 712,5 Mio. in bar geleistet wurden und der Rest durch 12,58 Mio. Aktien der Beklagten zu 1. erbracht wurde, die aus einer weiteren Kapitalerhöhung stammten. Vereinbart war ferner, dass die Beklagte zu 1. eine Option auf den Erwerb zusätzlicher 25% an der M von der L zu einem Preis von etwa USD 986 Mio. erhielt. Die L hatte für den Fall der Nichtausübung der Option durch die Beklagte zu 1. ihrerseits das Recht, diese Anteile an die Beklagte zu 1. zu veräußern. Im Frühjahr 2001 übte die Beklagte zu 1. ihre Kaufoption aus und erbrachte den Kaufpreis. Über den Erwerb der hälftigen Anteile an der N gab die Beklagte zu 1. eine Ad-hoc-Mitteilung vom ... März 2000 heraus (Bl. 121/122 d. A.), in der die Optionen für den Kauf weiterer Anteile nicht angesprochen worden waren.

Durch Ad-hoc-Mitteilung vom ... April 2000 (Bl. 132 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 1. darüber, dass die D... Gruppe ihren Anteil an dem Sender F, der die Rechte an der Champions League hielt, für DM 350 Mio. veräußert hatte.

Am ... August 2000 stellte die Beklagte zu 1. bei der Vorstellung ihrer Halbjahreszahlen ihre Umsätze unzutreffend zu hoch dar, weil sie bilanzrechtlich unzulässig die H... und die K bereits einbezogen hatte. Am ... Oktober 2000 nahm die Beklagte zu 1. durch eine vom ... Oktober 2000 datierende Ad-hoc-Mitteilung insoweit eine Korrektur vor, hielt jedoch ansonsten daran fest, dass die angestrebten Jahresergebnisse erreicht würden. Der Beklagte zu 3. bekräftigte bei einem Fernsehinterview am ... Oktober 2000 und bei einem Analystengespräch bei einer ...-Konferenz am ... Oktober 2000 in O1 die Prognose eines EBIT von ca. DM 600 Mio. und erklärte, die Aktien der Beklagten zu 1. seien unterbewertet. Daraufhin stieg der Aktienkurs. Am ... Dezember 2000 gab die Beklagte zu 1. eine Gewinnwarnung heraus. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wies schließlich einen Verlust von DM 2,8 Milliarden aus.

In dem Verkaufsprospekt ist unter "Marktschutzklausel" mitgeteilt, dass die Aktionäre D und P sich gegenüber dem Bankenkonsortium verpflichtet hätten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der globalen Koordinatoren innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Aufnahme des Handels der Aktien am Neuen Markt unter der WKN ... keine Aktien direkt oder indirekt anzubieten, zu veräußern, dieses anzukündigen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlichentsprächen (Seiten 1 und 96 des Prospekts, Anlage K 1).

Innerhalb dieses am ... Mai 2000 endenden Zeitraums veräußerte der Beklagte zu 2. am .../... Februar 2000 außerbörslich ohne Genehmigung mindestens 200.000 Aktien und erlöste damit ca. DM 40 Mio., was durch ein Zeitschrifteninterview Ende 2000 öffentlich bekannt wurde.

Am ... April 2000 nahm der Beklagte zu 3. ein Bankdarlehen von DM 30 Mio. auf, wofür er spätestens ab diesem Zeitpunkt 400.000 eigene Aktien zur Sicherheit verpfändete, die Ende Oktober von der Bank verwertet wurden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten u.a. Ansprüche aus Börsenprospekthaftung geltend gemacht. Sie hat mit der Behauptung, die von ihr erworbenen Aktien stammten aus der fraglichen Kapitalerhöhung, vorgetragen, der Prospekt weise in mehreren Punkten Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten auf. Er zeichne ein unzutreffendes Bild von der Ertrags- und Wirtschaftslage der Beklagten zu 1. und vermittele in der Gesamtheit für den durchschnittlichen Anleger einen falschen Eindruck. Eine börsenprospektrechtliche Haftung ergebe sich nicht nur daraus, dass der Prospekt schon bei seiner Veröffentlichung Unrichtigkeiten enthalten habe, sondern auch daraus, dass keine Aktualisierungen erfolgt seien.

Bezüglich der Marktschutzklausel sei der Prospekt unrichtig, weil der Eindruck erweckt worden sei, dass eine Sicherstellung der Haltevereinbarung- etwa durch Einstellen der Aktienpakets in ein Sperrdepot - erfolge, was jedoch ­ insoweit unstreitig ­ nicht geschehen sei. Der Beklagte zu 2. habe bereits vor Prospektveröffentlichung Verkaufsabsicht gehabt, was hätte offengelegt werden müssen. Jedenfalls sei der Prospekt unrichtig geworden, weil die Beklagten zu 2. und 3. während der Sperrfrist Verfügungen über ihre Aktien vorgenommen hätten. Der außerbörsliche Verkauf von 200.000 Aktien sei unstreitig. Darüber hinaus sei den Umständen zu entnehmen, dass die Aktienverkäufe des Beklagten zu 2. ein weitaus größeres Ausmaß gehabt hätten, als dieser einräume. Die Verpfändung der Aktien durch den Beklagten zu 3. sei der Marktschutzklausel unterfallen, weil sie einer Veräußerung gleichzuachten sei. Der Beklagte zu 3. habe es mit der Verpfändung nicht mehr in der Hand gehabt, ob die Aktien innerhalb der Sperrfrist verwertet würden.

Wie daraus folge, dass der Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Kredit zurückzuzahlen, sei er überschuldet gewesen. Dies sei als ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand prospektpflichtig gewesen. Der Prospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Ende der Haltefrist um ein kursrelevantes Ereignis handele, obgleich dies erforderlich sei.

Hinsichtlich des Anteilserwerbs an der H... und der K seien die Vertragsschlüsse bereits vor Prospektveröffentlichung verhandelt worden, was hätte mitgeteilt werden müssen. Der Kaufpreis für die Anteile an den beiden Gesellschaften sei jeweils stark überhöht gewesen. Insbesondere habe die Put-Option der L, die ebenfalls schon vor der Kapitalerhöhung verhandelt worden sei, mitgeteilt werden müssen, zumal die Beklagte zu 1. gar nicht über die Mittel verfügt habe, den weiteren Kaufpreis aufzubringen.

Verfehlt sei es auch gewesen, die Filmrechte im Jahresabschluss linear über einen längeren Zeitraum abzuschreiben, vielmehr hätte die degressive Abschreibungsmethode gewählt werden müssen, bei deren Anwendung sich für die zurückliegenden Jahre deutlich niedrigere Gewinne ergeben hätten. Ferner habe die Beklagte zu 1. die Umsätze aus den Filmrechten schon im Jahr des Vertragsschlusses realisiert, was für den durchschnittlichen Anleger ein irreführendes Bild erzeugt habe.

Die Börsenprospekthaftung treffe die Beklagte zu 1. als Emittentin, die Beklagten zu 2. und 3. als Prospektveranlasser und die Beklagte zu 4. als Prospektverantwortliche.

Die Beklagten seien darüber hinaus einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB ausgesetzt, denn sie hätten in den Fällen M (Put Option), H..., Aktienverkauf des Beklagten zu 2. und Aktienverpfändung des Beklagten zu 3. für die Anlageentscheidung wesentliche Momente verschwiegen. Die Beklagte zu 1. hafte gemäß § 31 BGB, das Gewährenlassen durch die Beklagte zu 4. sei zumindest als Beihilfe, wenn nicht sogar als Mittäterschaft einzustufen.

Die Marktschutzklausel, hinsichtlich derer sich die Klägerin hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen macht, sie sei im Emissionsvertrag (Underwriter Agreement) vereinbart worden, begründe einen vertraglichen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. In ihr sei ein selbständiges Garantieversprechen der Konsortialführerin zu Gunsten der Anleger zu erblicken.

Der Klägerin stünden ferner Ansprüche aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung, hilfsweise aus Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten zu.

Dem Beklagten zu 3. sei ferner ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Insiderverbot (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 WpHG) und wegen Kursbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 BörsG) und sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zur Last zu legen, da er den Kurs "hochgeredet" habe obwohl bekannt gewesen sei, dass das EBIT nur bei etwa DM 50 Mio. gelegen habe. Die Anleger seien vorsätzlich getäuscht worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 25.509,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 130 Aktien der Q AG (WKN ...), mit der Maßgabe, den eingeklagten Betrag in Euro auszuurteilen, festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme befinden,

festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorab die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt für andere Ansprüche als solche gerügt, die sich aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes ergäben, und haben im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben sowie Ansprüche aus Börsenprospekthaftung und damit konkurrierende Ansprüche für unbegründet gehalten, weil der Prospekt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung, auf den abzustellen sei, keine Unrichtigkeit aufgewiesen habe. Soweit der Antrag der Klägerin auf andere Anspruchsgrundlagen als auf Börsenprospekthaftung gestützt sei, stehe ihm auch das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) entgegen.

Das Landgericht hat die Klage nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 392 ­ 396 = 481 ­ 485 d. A.) abgewiesen. Es hat die Klage für unzulässig erachtet, soweit Ansprüche geltend gemacht worden seien, die nicht aus dem Prospekt hergeleitet würden. Für derartige Ansprüche sei auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht gegeben. Ein Prospekthaftungsanspruch sei nicht begründet, auch konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 522 ­ 552 d. A.). Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen in einem Parallelfall (Urteil vom 17. Januar 2003 ­ 3/7 O 26/01) ist in ZIP 2003, 400 veröffentlicht worden.

Die Klägerin schränkt ihren Antrag in zweiter Instanz insoweit ein, als sie nur noch den Ausgabepreis von € 45,00 je Aktie zuzüglich Kosten und Spesen zu Grunde legt, in erster Linie gestützt auf Börsenprospekthaftung und hilfsweise auf die bisher geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche. Den Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, verfolgt sie nicht weiter.

Die Klägerin wendet sich unter weitgehender Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dagegen, dass das Landgericht sich teilweise für örtlich unzuständig gehalten hat, und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zur Unrichtigkeit des Prospekts und zur Haftung auf Grund Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung und Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten.

Die Klägerin beantragt,

das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 3/7 O 10/01) teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 5.959,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 130 Stück Aktien der Q AG (WKN ...), ferner festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzuge der Annahme befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: der Klägerin vom 9. Juli 2003 (Bl. 638 ­ 673 d. A.), der Beklagten zu 1. vom 28. April 2004 (Bl. 733 ­ 754 d. A.), des Beklagten zu 2. vom 3. Mai 2004 (Bl. 787, 791 d. A.), des Beklagten zu 3. vom 3. Mai 2004 (Bl. 783 d. A.) und der Beklagten zu 4. vom 29. April 2004 (Bl. 761 ­ 780 d. A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ferner ein Schriftsatz der Klägerin vom 1. Juli 2004 eingegangen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch hat sie in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, und nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Für börsenprospekthaftungsrechtliche und damit konkurrierende Ansprüche ist die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO), im Übrigen auch nicht zweifelhaft.

a) Ein Anspruch aus Börsenprospekthaftung steht der Klägerin jedoch nicht zu (§§ 44, 55 BörsG, jeweils in der Neufassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl I S. 2010).

Der Prospekt- und Unternehmensbericht muss zwar nicht nur in seinen Einzelangaben richtig und vollständig sein, sondern wesentlich ist auch, welches Gesamtbild er durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertragsund Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum vermittelt (BGH WM 1982, 862). Die dabei einzuhaltenden Anforderungen hat der Senat bereits früher dargestellt (Urteil vom 1. Februar 1994 ­ 5 U 213/92, WM 1994, 291, 295 ­ "Bond").

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt jedoch weder zu Einzelangaben noch zum Gesamtbild eine Haftung.

aa) Die Marktschutzklausel ist weder unrichtig noch unvollständig.

Es ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber dem Bankenkonsortium eine Verpflichtung übernommen haben, wie sie im Prospekt wiedergegeben ist. Die Klägerin bestreitet lediglich, dass dies im Emissionsvertrag geschehen sei. Jedoch würde dadurch die Prospektangabe nicht falsch.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es sei nicht offengelegt worden, dass im Hinblick auf die Haltevereinbarung keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien, obwohl dies zu erwarten gewesen sei. Die Formulierung im Prospekt, in der lediglich von einer Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. die Rede ist, gibt dafür nichts her. Bei der Verwirklichung einer Haltevereinbarung gibt es verschiedenartige Erscheinungsformen, von denen die einer bloßen Verpflichtung eine der anzutreffenden war (vgl. Fleischer WM 2002, 2305, 2306).

Eine weitergehende Sicherung hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen; ohne eine derartige Angabe konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass für eine solche gesorgt war.

Soweit die Klägerin in zweiter Instanz ergänzend darauf abhebt, dass keine Sicherstellung gegenüber der R AG gemäß Ziffer 2.2 Abs. 1 Satz 5 des Regelwerks Neuer Markt erfolgt sei, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, dessen Zulassung § 531 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Das Regelwerk Neuer Markt ist privatrechtlicher Natur (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 49 BörsG Rn. 5) und war daher vorzutragen, wozu in erster Instanz ausreichend Gelegenheit gegeben war.

bb) Es bestand keine Verpflichtung, im Prospekt darauf aufmerksam zu machen, dass das Ende der Haltefrist ein kursrelevantes Ereignis darstellt, weil ­ wie die Klägerin ausführt ­ am Ende der Sperrfrist "stets negative Überrenditen zu verzeichnen" seien. Ein Börsenprospekt hat nicht die Aufgabe, den Anleger auf sämtliche möglichen Risiken aufmerksam zu machen, die mit dem Erwerb des Papiers verbunden sein können. Es genügte, dass die kursrelevante Angabe als solche (das Ende der Haltefrist) mitgeteilt wurde. Welche Auswirkungen sie haben konnte, konnte der Beurteilung des Adressaten überlassen werden.

cc) Die abredewidrige außerbörsliche Veräußerung von Aktien innerhalb der Haltefrist durch den Beklagten zu 2. machte den Prospekt nicht unvollständig, weil der Vorgang erst am .../... Februar 2000 und damit erst nach Einführung der Aktien und Ablauf der Zeichnungsfrist erfolgte, denn die börsenprospektrechtliche Haftung greift über diese Zeitpunkte nicht hinaus. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, die auch im Schrifttum überwiegt (Schwark § 45 BörsG Rn. 29; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2002, §§ 45, 46 BörsG Rn. 34 b; Hauptmann in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 3 Rn. 79, 80; Schäfer/Hamann, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, §§ 45, 46 a.F. BörsG Rn. 90; Stephan AG 2002, 3 ff.; Berger/Filgut EwiR § 13 VerkProspG a.F. 1/03, 887 f.).

Die Auslegung des Gesetzes führt insoweit zu einem klaren Ergebnis, und eine planwidrige Lücke liegt nicht vor.

Unternehmensbericht und Verkaufsprospekt sind Unterlagen, die zur Einführung eines Wertpapiers dienen. Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sind damit stichtagsbezogen. Soweit der Senat früher ausgeführt hat, maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der Prospektveröffentlichung (Urteil vom 1. Februar 1994 ­ 5 U 213/92, WM 1994, 291, 295 ­ "Bond"), betraf dies den Normalfall, dass der Prospekt bereits bei seiner Veröffentlichung unrichtig ist. Die Besonderheit, das der Prospekt in diesem Zeitpunkt richtig ist, aber noch vor Einführung der Aktien unrichtig wird, lag nicht zur Beurteilung vor. Für solche Fälle sieht Art. 23 der EG-Richtlinie über den Börsenzulassungsprospekt (ABl. EG vom 17. April 1980, L 100, S. 1 ff.) eine Aktualisierungspflicht bis zum Beginn der Notierung vor, die am Tag der Einführung der Wertpapiere erfolgt (umgesetzt von § 52 Abs. 2 BörsZulV). Damit ist ein Endpunkt gesetzt, der die börsenprospektrechtliche Haftung begrenzt. Der Prospektpflichtige kann zwar eine Haftung gegenüber späteren Erwerbern entkommen, sofern er vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 WpHG oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutliche gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 BörsG). Jedoch begründet das Unterlassen einer derartigen Berichtigung nicht den Tatbestand der Prospekthaftung, die sich aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit am Stichtag herleitet.

Der Fall, dass der Prospekt im maßgeblichen Zeitpunkt zwar richtig und vollständig war, er jedoch auf Grund nachfolgender Ereignisse ergänzungsbedürftig wird, ist kein Fall der Prospekthaftung. Insoweit bestehen zwar Mitteilungspflichten, etwa gemäß § 15 WpHG, die jedoch haftungsrechtlich abweichend geregelt sind.

Der Auffassung von Ellenberger, demzufolge nach dem "Gesamtkonzept der Börsenprospekthaftung" und "unter dem Gesichtspunkt einer im Interesse des Anlegerschutzes weit verstandenen Ingerenz nicht nur für ursprüngliche Fehler des Prospektes, sondern auch für während der Haftungszeit eintretende Unrichtigkeiten zu haften ist" (EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; ders., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, 17 ff.; ders., Festschrift für Schimansky, 1999, S. 591, 597; ebenso: BankRHdB/Grundmann, 2. Aufl. 2001, § 112 Rn. 41; Assmann, Festschrift für Ulmer, 2003, S. 757, 768 ff.), kann nicht gefolgt werden, weil sie sich zu weit von der Haftungsnorm entfernt. Die Einführung einer derartigen Regelung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben (für eine gesetzliche Klärung grundsätzlich auch Assmann, S. 772).

Der Gesetzgeber hat im Bereich des Kapitalmarktrechts differenzierte und teilweise auch vorsichtige Regelungen vorgenommen, die neben dem Schutz der Anleger auch das für die Volkswirtschaft wichtige Funktionieren des Kapitalmarkts im Blick behalten. Eine Regelung, die den Prospektverantwortlichen jedenfalls im Zeitraum von sechs Monaten eine Berichtigungspflicht neuer kursbeeinflussender Angaben nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Nr. 4 BörsG mit Haftungsfolge nach § 44 BörsG auferlegt, ist von ihm gerade nicht getroffen worden, obwohl der Regelungsgegenstand zu Tage lag. Dass es sich dabei nicht nur um eine unbewusste Lücke handelt, wird durch weitere Vorschriften verdeutlicht, die dem Gesetzgeber bekannt waren, ohne dass er sich zu einem Eingreifen veranlasst gesehen hat. § 52 Abs. 2 BörsZulV, der für den geregelten Markt entsprechend anwendbar ist (Schwark/Heidelbach § 53 BörsZulV Rn. 7), betrifft eine Nachtragspflicht, die mit der Veröffentlichung beginnt und mit der Aufnahme der Notierung endet (Schwark/Heidelbach § 35 BörsZulV Rn. 5; Schäfer/Hamann §§ 45, 46 BörsG a.F. Rn. 90; Stephan AG 2002, 3, 7; a. A. Ellenberger EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; Assmann, Festschrift für Ulmer, S. 757, 769 f.). Das wird bereits durch den Wortlaut bekräftigt, der von "einzuführenden Wertpapieren" spricht, und wird durch den Umstand gestützt, dass mit der Vorschrift die oben genannte EG-Richtlinie umgesetzt wurde. § 11 VerkProspG bestimmt ausdrücklich, dass ein Nachtrag nur wegen Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen ist und lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum. Ist die Zeichnungsfrist abgelaufen und sind die Wertpapiere einmal vollständig platziert, dann endet die Nachtragspflicht (Schwark/Heidelbach § 11 VerkProspG Rn. 6).

Eine gesetzliche Regelung erscheint unter anderem auch deshalb als unverzichtbar, weil sich die Praxis darauf eingestellt hat, dass derartige prospektrechtliche Aktualisierungspflichten nicht bestehen, und eine Umstellung erheblichen Änderungsbedarf hervorrufen würde. Dieser bestünde zwar nicht in der Meldepflicht des Emittenten als solcher, der die Ereignisse, die eine Berichtigungspflicht auslösen könnten, bereits auf Grund seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht veröffentlichen muss. Jedoch müsste der Emittent den emissionsbegleitenden Banken für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten Zugang zu seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewähren, damit diese ihre Berichtigungspflichten überhaupt erfüllen könnten, wobei es intensiver Abstimmung zwischen Banken und Emittent bedürfte. Diese zusätzlichen Leistungen würden erhebliche Kosten verursachen.

Aus der Entscheidung BGHZ 139, 225 = NJW 1998, 3345 ("Elsflether Werft") kann der Senat nicht Abweichendes entnehmen. Ob eine Aktualisierungspflicht über die Zeichnungsfrist hinaus anzunehmen wäre, ist in der Entscheidung offengelassen worden, weil es für sie darauf nicht ankam.

dd) Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe schon lange vorher Verkaufsverhandlungen mit dem Investor geführt und schon vor Prospektveröffentlichung Verkaufsabsicht gehabt (vgl. dazu Fleischer WM 2002, 2305, 2311), fehlt es an substanziiertem Tatsachenvortrag, dem nachgegangen werden könnte.

ee) Die Verpfändung der Aktien durch den Beklagten zu 3. zur Sicherheit für einen Kredit war kein Umstand, der im Prospekt zu offenbaren war, da das Darlehen, wie durch das Schreiben der Bank belegt ist, erst im April 2000 gewährt wurde. Auch wenn die Verpfändung bereits vor Prospektveröffentlichung erfolgt sein sollte, wie die Klägerin unsubstanziiert behauptet, verstieß sie nicht gegen die Haltevereinbarung, weil auch verpfändete Aktien nicht auf den Markt kommen können, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Dass dieser innerhalb der Haltefrist zu erwarten war, ist nicht dargetan.

Es kann daher dahinstehen, ob es sich wegen des verhältnismäßig geringen Umfangs der betroffenen Aktien um einen für die Beurteilung des Anlegers wesentlichen Umstand handeln würde.

ff) Eine Verschuldung des Beklagten zu 3. war nicht anzugeben, schon weil eine solche Lage nicht hinreichend dargetan ist. Bei Aufnahme des Darlehens im April 2000 hielt der Beklagte zu 3. mehr als 3 Mio. Stück Aktien, die beim seinerzeitigen Kurs einen Wert von über DM 180 Mio. darstellten. Die Aufnahme eines Darlehens von DM 30 Mio. belegt demgegenüber keine Verschuldung. Sollte sie in Folge des Kursverlustes der Aktien später eingetreten sein, ist dies keine Frage der Vollständigkeit des Prospekts.

gg) Die Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Anteile an der H... und der K liegen ebenfalls nach Beginn des Aktienhandels. Der Vertrag über den Erwerb sämtlicher Anteile an der H... wurde am ... Februar 2000 geschlossen, derjenige über die Anteile an der K am ... März 2000. Beide Vorgänge konnten im Prospekt keine Erwähnung finden, so dass er durch ihr Fehlen nicht unvollständig wurde.

Die Klägerin versucht, die Unrichtigkeit mit der Behauptung zu begründen, dass in beiden Fällen "die Verhandlungen bereits vor der Kapitalerhöhung erfolgten". Dabei handelt es sich indessen um Vorbringen, das schon das Landgericht zu Recht als unsubstanziiert beurteilt hat. Auch im zweiten Rechtszug ist keine Substanz nachgebracht worden. Die zeitliche Abfolge spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass derartige Verhandlungen nicht nach dem Börsengang begonnen haben können. Bloße unverbindliche Fühlungnahme und Interessebekundungen waren ohnehin nicht mitteilungspflichtig.

Der Fall gibt keinen Anlass, näher dazu Stellung zu nehmen, ab welcher Sicherheit ein noch nicht abgeschlossener Erwerbsvorgang im Prospekt zu offenbaren wäre (vgl. zu § 15 WpHG: Schwark § 15 WphG Rn. 79 ff.).

gg) Soweit die Klägerin beabstandet, dass keine Mitteilung darüber erfolgt sei, dass die Spiele der Fußball-Champions-League der Saison .../... nicht von der DGruppe, sondern von dem Sender S übertragen würden, betrifft dies einen Vorgang, der im Prospekt nicht erwähnt werden konnte, weil er sich erst später verwirklichte.

ii) Der Prospekt weist auch keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hinsichtlich der Abschreibungsmethode auf. Auf Seite 76 des Prospekts ist ausdrücklich beschrieben, dass die Film- und Merchandisingrechte grundsätzlich entsprechend den mit den Lizenzgebern vereinbarten Laufzeiten linear abgeschrieben werden und bei unbegrenzter Laufzeit der Rechte eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt wird. Die Anwendung dieser Abschreibungsmethoden wird dahin erläutert und gerechtfertigt, dass Film- und Merchandisingrechte im "Kindergeschäft" besonders langlebig seien. Auf Seite 79 des Prospekts sind die Auswirkungen der Verlängerung der Nutzungsdauer dahin beschrieben, dass die Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr unterproportional angestiegen seien. Damit wurde hinreichend deutlich, dass die gewählte Abschreibungsmethode zu einem geringerem Wertverzehr führte. Dass außerhalb des "Kindergeschäfts" kurzfristigere Abschreibungszeiten und die degressive Abschreibungsmethode üblich seien, musste nicht mitgeteilt werden.

Auch wenn bei Filmrechten eine degressive Abschreibung sachgerecht sein kann (Beck'scher Bilanz-Kommentar/Berger/Ring, 5. Aufl. 2003, § 253 Rn. 320), ändert dies nichts daran, dass je nach der Art des Films auch eine abweichende Methode vertretbar sein kann. Dass und warum dies so gehandhabt worden ist, ist im Prospekt offengelegt und erläutert worden.

jj) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, ein Prospektmangel liege darin begründet, dass im Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahrs 1999 Umsätze fälschlicherweise als bereits realisiert dargestellt worden seien, obwohl die Leistungsverpflichtungen erst später vollständig erfüllt worden seien. Die Klägerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass ein durchschnittlicher Anleger die Prospektangaben nicht so habe verstehen können, sodass ein klarstellender Hinweis erforderlich gewesen sei. Maßstab für die Verständlichkeit ist ein aufmerksamer Leser und durchschnittlicher Anleger, der "eine Bilanz zu lesen versteht" (BGH WM 1982, 862 ff.; Senat WM 1994, 291, 295 ­ "Bond"). Zu Unrecht wird dieser Maßstab unter anderem von Schwark (§ 45 BörsG Rn. 19) als "inkompatibel" kritisiert, da ein durchschnittlicher Anleger keine Bilanz zu lesen verstehe. Mit dieser Kritik wird die Zielrichtung des Merkmals verkannt. Hinsichtlich der "Bilanz", womit in verkürzter Ausdrucksweise der Jahresabschluss gemeint ist, wird aus dem Grunde ein vertiefteres Verständnis beim Anleger vorausgesetzt, weil es sonst zu ausufernden Erläuterungen kommen müsste, wenn einem durchschnittlichen Anleger das Verständnis der bilanziellen Zusammenhänge im Prospekt vermittelt werden müsste. Ein durchschnittlicher Anleger, der eine Bilanz nicht oder nur unvollkommen zu lesen versteht, ist darauf verwiesen, insoweit sachkundige Hilfe von dritter Seite in Anspruch zu nehmen. Auch Schwark (§ 45 BörsG Rn. 19) gelangt zu dem Ergebnis, dass angesichts dessen, dass im Prospekt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in erster Linie durch Jahresabschlüsse zu verdeutlichen sind, dem Anleger das Argument der schweren Durchschaubarkeit und Verständlichkeit nicht zugebilligt werden kann und dieser nicht verlangen kann, dass diese Zahlen durch umfangreiche Erläuterungen über den Anhang hinaus aufbereitet werden (a. A. Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 7 Rn. 70).

Ein Anleger, der eine Bilanz zu lesen versteht, hätte dem Prospekt jedoch entnommen, in welcher Weise bestimmte Umsätze realisiert wurden.

In ihm ist auf Seite 75 ausgeführt, dass die Umsatzerlöse im TV-Rechtehandel für den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum zum Zeitpunkt der Übertragung der Exklusivausstrahlungsrechte realisiert werden, vorausgesetzt, dass die Beklagte zu 1. ihre Verpflichtung im Wesentlichen erfüllt hat, das heißt, dass sichergestellt ist, dass die Sendematerialien zum Zeitpunkt der Ausstrahlung geliefert werden können. Diese Methode wurde auf Seite F-14 des Konzernanhangs zum Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 1999 (IAS) wiederholt. Sie trug die Überschrift "... ...realisierung", war aber textlich so gestaltet, dass sie auch als Erläuterung des Unterpunkts "...realisierung" erschien.

Da der Begriff der "Realisierung" im Bilanzrecht grundlegend ist und nicht noch eigens erläutert werden musste, war damit klar, dass die Beklagte zu 1. Umsätze auf das Jahr des Vertragsschlusses "vorgezogen" hatte, was entsprechende Effekte auslöste.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie nach üblichen Bilanzierungsmethoden gemäß Handelsgesetzbuch mit einem solchen Vorgehen nicht habe rechnen müssen, weil der Jahresabschluss nach IAS (International Accounting Standards) aufgestellt und auf dieser Grundlage zu beurteilen war. Nach den IAS sind (Umsatz-)Erlöse zu erfassen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und sich dieser verlässlich quantifizieren lässt (IAS 18 [1993]; Beck'sches IFRS-Handbuch 2004, § 6 Nr. 14). Die IAS weichen insoweit vom Realisationsprinzip nach HGB ab (vgl. Bruschke, Internationale Rechnungslegung, S. 43 f.). Dieser Unterschied wird daran manifest, dass die Umsatz- und Gewinnzahlen im IAS-Abschluss andere sind als in dem gleichfalls in den Prospekt aufgenommenen HGB-Abschluss. Letztere fallen deutlich niedriger aus (F 33f. einerseits, F 55, 64 andererseits). Ein aufmerksamer Anleger hätte das nicht übersehen und entsprechende Schlüsse gezogen, auch wenn ihm kein ausdrücklicher weiterer Hinweis erteilt wurde.

hh) Der Prospekt erweckt auch keinen unrichtigen Gesamteindruck von der Vermögens- und Ertragslage der Beklagten zu 1.

Die Ausführungen der Klägerin verhalten sich zu diesem pauschal vorgetragenen Merkmal nicht im Einzelnen und füllen es nicht mit Tatsachenvortrag aus. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 eine sehr expansive Geschäftspolitik betreiben wollte, wurde im Prospekt nicht verborgen. Einem durchschnittlichen Anleger musste klar sein, dass damit nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Risiken verbunden waren, wie sie sich etwa bei nicht erfolgreichen Investitionen und grundlegenden wirtschaftlichen Veränderungen verwirklichen konnten.

b) Auch andere aus dem Prospekt hergeleitete Anspruchsgrundlagen rechtfertigen das Begehren der Klägerin nicht.

aa) Die allgemeine Prospekthaftung ist durch die spezielle Börsenprospekthaftung von vornherein ausgeschlossen (Senat WM 1997, 361, 363 ­ "Sachsenmilch"; Schwark § 45 BörsG Rn. 73; Regierungsbegründung, BT-Drucks. 13/8933, S. 81).

bb)

Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt einen vorvertraglichen Kontakt zwischen der Klägerin und den Haftungsadressaten voraus (Schwark § 45 BörsG Rn. 72; Senat WM 1997, 361, 363), an dem es fehlt. An dem Vorliegen einer vertraglichen Verbindung muss auch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung scheitern.

cc)

Aus der Verletzung einer aktienrechtlichen Treuepflicht kann die Klägerin schon deshalb nichts für sich herleiten, weil sich die Schutzwirkung der Treuepflicht auf den mitgliedschaftlichen Bereich beschränkt (BGH NJW 1992, 3167, 3170 f.). Eine Schädigung, die dadurch eingetreten ist, dass die Klägerin zu einer verlustreichen Beteiligung veranlasst wurde, wird vom Schutzzweck der Treuepflicht nicht erfasst.

dd)

Die Marktschutzklausel lässt sich auch nicht als eine selbständige Garantieübernahme gegenüber den Anlegern begreifen.

ee)

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) ist nicht begründet, weil das Merkmal, dass in einem Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen wurden, nicht festgestellt werden kann und die Klägerin keinen hinreichenden Vortrag dazu hält, dass den Beklagen Vorsatz zur Last fällt.

ff)

Aus dem vorgenannten Grund ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 Abs. 1 AktG nicht zu bejahen.

gg)

Darüber hinaus fehlt auch einem Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Grundlage.

2.

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin hilfsweise auf andere Streitgegenstände stützt, weil das Landgericht seine Zuständigkeit für diese Ansprüche zutreffend verneint hat.

Zu Recht hat sich das Landgericht sachlich nicht damit befasst, dass die Klägerin auch Ansprüche darauf gründen will, dass nach der Aufnahme des Handels mit den Aktien unzureichende Mitteilungen zu den Vorgängen H...; K und Champions League ergangen seien, dass der Beklage zu 3. wissentlich unrichtige Angaben zu den erreichbaren Unternehmenszielen bei mehreren Gelegenheiten im Oktober 2000 gemacht habe und dass ihr ein Anspruch auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Bezug auf die Marktschutzklausel zustehe.

Die Zuständigkeit des Landgerichts für diese selbständigen Ansprüche lässt sich weder aus § 48 BörsG, noch aus § 32 ZPO, noch aus sonstigen Vorschriften herleiten.

Nach § 48 BörsG in Verbindung mit § 55 BörsG ist für die Entscheidung über Ansprüche nach § 44 BörsG und die in § 47 Abs. 2 BörsG erwähnten Ansprüche zwar das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat, jedoch bezieht sich dies nur auf den Anspruch aus § 44 BörsG bei Wertpapieren, in deren Prospekten oder Unternehmensberichten für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, sowie auf "weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können" (§ 47 Abs. 2 BörsG).

Die genannten weitergehenden Ansprüche (§ 47 Abs. 2 BörsG) sind indessen lediglich solche, die mit dem Anspruch aus § 44 BörsG konkurrieren, wie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnommen werden muss. Vor Einführung des § 47 Abs. 2 BörsG (§ 48 Abs. 2 BörsG a.F.) durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz war streitig, in welchem Umfang die Börsenprospekthaftung konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche verdrängte (vgl. Senat ZIP 1997, 107, 110). Die Streitfrage ist durch die Einfügung des § 48 Abs. 2 BörsG a. F. (jetzt § 47 Abs. 2 BörsG) dahin entschieden worden, dass Ansprüche auf Grund von Verträgen oder aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unberührt bleiben, also konkurrierend zur Börsenprospekthaftung geltend gemacht werden können sollten. Darauf ist die Zuständigkeitszuweisung des § 48 Abs. 2 BörsG bezogen. Einen weitergehenden Zuständigkeitsbereich hat die Vorschrift nicht eröffnen wollen.

Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass eine "weite Auslegung" des § 47 Abs. 2 BörsG es erlaube, auch Ansprüche in den ausschließlichen Gerichtsstand des § 48 BörsG zu ziehen, die nicht mit dem Prospekthaftungsanspruch konkurrieren. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, die berechenbar und bestimmbar sein muss, nicht beiseite zu schieben. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle anlegerschützenden Ansprüche ist nicht begründet worden. Dass im Einzelfall für verschiedene Ansprüche verschiedene Gerichte angerufen werden müssen, ist nach geltendem Recht hinzunehmen.

Vergeblich beruft sich die Klägerin für ihren abweichenden Standpunkt auf die Rechtsprechung.

Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 10. Dezember 2002 ­ X ARZ 208/02 (NJW 2003, 828) befasst sich lediglich damit, dass im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht nur über die deliktsrechtliche materielle Anspruchsgrundlage entschieden werden darf, sondern auch über den unter Darlegung einer unerlaubten Handlung geltend gemachten einheitlichen prozessualen Anspruch im Übrigen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass im Gerichtsstand der Börsenprospekthaftung auch andere prozessuale Ansprüche zulässigerweise angebracht werden dürften.

Zu Unrecht nimmt die Klägerin auch die Rechtsprechung des Senats für sich in Anspruch. Sein Urteil vom 17. Dezember 1996 (ZIP 1997, 107) gibt dafür nichts her, zumal die damalige Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main hatte.

Ein einheitlicher prozessualer Anspruch mit der Börsenprospekthaftung ist auch nicht dadurch zu begründen, dass unzureichende Mitteilungen in den Fällen H..., K und Champions League als Verletzung der Nachtragspflicht der Börsenprospekthaftung zugeordnet werden, weil eine solche Verknüpfung rechtlich nicht besteht. Auf die obigen Ausführungen unter 1. a) cc) wird Bezug genommen.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ist auch nicht aus § 32 ZPO herzuleiten.

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (BGH NJW 1994, 1413, 1414). Verwirklichen sich die Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung an verschiedenen Orten, dann ist Begehungsort sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Erfolgsort als der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Stein/Jonas/Roth, 22 Aufl. § 32 ZPO Rn. 26).

Soweit deliktische Handlungen in Frage stehen, die sich aus den Äußerungen des Beklagten zu 3. im Oktober 2000 ergeben sollen, ist keinerlei Ansatzpunkt für einen Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Frankfurt vorhanden.

Aber auch für andere behauptete deliktische Handlungen, die dem börsenprospektrechtlichen Tatbestand nachfolgen, findet sich kein ausreichender Bezug zu Frankfurt am Main, auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 sich bei der Verbreitung der Ad-hoc-Mitteilungen vom ... Februar, ... März und ... April 2000 der U...mbH (U) bedient hat, die ihren Sitz in ... hat. Wie unstreitig geblieben ist, erhält die U die Meldungen von den Unternehmungen übermittelt und setzt sie in der Weise um, dass sie entweder vom Service an angeschlossene Nachrichtenagenturen, Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden weitergeleitet werden oder vom Emittenten unmittelbar in den Computer zur Weiterleitung eingegeben werden. Handlungsort ist daher regelmäßig der Sitz des Unternehmens, in dem die Adhoc-Meldung verfasst und auf den Weg gegeben wird, im vorliegenden Fall in O2. Demgegenüber leitet die U die Meldung lediglich in vorgegebener, technisierter Weise weiter, was kein wesentliches Deklitsmerkmal darstellt. Bei einem Briefdelikt und anderen Distanzdelikten wird nicht angenommen, dass die Weiterleitung durch die Post zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl. BGH NJW 1964, 969, 970).

Der vorliegende Fall ist damit zwar nicht deckungsgleich, ihm aber doch so nahe benachbart, dass dem Senat keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheint. Andernfalls würde in allen Fällen, in denen die U bei Ad-hoc-Mitteilungen eingeschaltet wird, eine Zuständigkeit in Frankfurt am Main begründet sein, obgleich der Grundgedanke des Gerichtstands der unerlaubten Handlung, dass die Klage auch am Tatort angebracht werden kann, weil dort die Sachaufklärung und Beweiserhebung am besten erfolgen kann (Zöller/Vollkommer, 24. Aufl. 2004, § 32 ZPO Rn. 1), nicht zutrifft, weil hier kein wesentliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist. Soweit das Landgericht Frankfurt ­ 21. Zivilkammer ­ den Gerichtsstand des § 32 ZPO in Frankfurt am Main auf Grund der Einschaltung der U bejaht hat, teilt der Senat diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht.

Der behauptete Schadensort kann den Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht begründen. Die Klägerin wohnt in O3 und unterhält ihr Depot bei einer dortigen Bank.

Ein sonstiger Gerichtsstand greift nicht ein. Sämtliche Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Auch der Erfüllungsort (§ 23 ZPO) für den behaupteten Vertrag zu Gunsten Dritter läge nicht im hiesigen Bezirk.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von der Rechtsmeinung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. In der Frage, ob die Börsenprospekthaftung auch durch Unterlassen eines Nachtrags für Umstände begründet werden kann, die nach der Aufnahme des Handels mit den Aktien oder nach Ablauf der Zeichnungsfrist entstanden sind, hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet, der der Senat folgt. Dass sich einige wenige Stimmen in der Literatur für eine andere Auffassung ausgesprochen haben, reicht noch nicht aus, eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit anzunehmen, zumal diese Meinung auch in der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden ist. Auch hinsichtlich der Frage, ob ein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung durch die Einschaltung der U begründet wird, vermag der Senat die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zu erkennen.

Die Ausführungen der Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. Juli 2004 rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Ende der Entscheidung

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