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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 5 U 146/03
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89 d
Zu den Voraussetzung, unter denen eine Globalabtretung auch eine Handelsvertreterausgleichsanspruch erfassen kann.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 22. Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin war Vertragshändler der X ... AG (künftig nur: X).

Mit einer formularmäßigen, mit "Abtretung von Außenständen (Globalabtretung)" überschriebenen Vereinbarung vom 14.09./11.10.1999, wegen deren inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 9-11 d.A. verwiesen wird, trat die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung

"die ihm/ihnen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Kfz-Verkäufen, Finanzierungsanträgen, Leasinganträgen etc.gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A - T - nachstehend der Drittschuldner genannt - gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab. Sie sind unter Nr 1.1 näher bezeichnet."

Unter 1.1 (abgetretene Forderungen) heißt es:

"Die Abtretung bezieht sich auf die Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen ...".

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten, deren Ansprüche gegenüber der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit über 1.000.000,00 € valutierten, auf dieser Grundlage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs der Schuldnerin gegen die X nach Vertragsbeendigung, den diese in Höhe von 203.090,30 € anerkannte und an den Kläger zur Auszahlung brachte, ein Absonderungsrecht zusteht und sie insoweit 184.812,17 € zu beanspruchen hat.

Der Kläger hat zunächst negative Feststellungsklage erhoben, die die Parteien nach Erhebung der Widerklage mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Forderung sei nach dem Wortlaut von dem Abtretungsvertrag erfasst, der Ausgleichsanspruch sei eine Forderung aus "Leistung".

Die so verstandene Reichweite der Abtretungsvereinbarung habe dem übereinstimmend erklärten Willen der Vertragsparteien entsprochen, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin A und sein Bevollmächtigter B nach der Insolvenz bei der Beklagten mit dem Wunsch einer teilweisen Freigabe der abgetretenen Forderung vorstellig geworden seien.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 184.812,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2001 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, hat, dass die regelmäßig zur Kreditsicherung verwendete Globalabtretung sich ausschließlich auf Forderungen gegenüber Kunden des Zedenten beziehe, also nicht auf Ansprüche gegenüber der X.

Der sich aus § 89 b HGB ergebende Anspruch resultiere auch nicht aus der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, sondern aus deren Beendigung, zudem fehle es an der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und A.

Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Februar 2003 (Bl. 85 f. d.A.) und vom 02. Mai 2003 (Bl. 113 ff. d.A.) und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der angekündigten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Beklagten stehe ein Absonderungsrecht zu. Der Vertragshändlerausgleichsanspruch der Schuldnerin sei als hinreichend bestimmte Forderung von der Globalzession umfasst worden.

Bei diesem Anspruch handele es sich um eine Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, der als zukünftiger Anspruch auch vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abtretbar sei. Zwar sei nicht ersichtlich, dass die Parteien des Abtretungsvertrages auch eine etwaige Beendigung der Vertragshändlertätigkeit und einen daraus resultierenden Ausgleichsanspruch im Auge gehabt hätten, weshalb die Erstreckung der Globalabtretung auch auf die streitgegenständliche Forderung nicht eindeutig sei.

Die Aussagen der Zeugen B und A zu dem nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien sprächen dafür, dass die Schuldnerin einen künftigen Händlerausgleichsanspruch bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung abgetreten habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht die Auslegungsbedürftigkeit der Globalabtretung angenommen, deren Wortlaut insoweit eindeutig sei, als Ansprüche, die erst nach vollständiger Einstellung der Geschäftstätigkeit, also aus Untätigsein resultierten, nicht erfasst seien.

Bei Abschluss der Globalzession als dem typischen Sicherungsmittel der Banken sei die Möglichkeit, dass der Hauptvertragspartner der Schuldnerin den für die Geschäftstätigkeit unabdingbaren Vertrag beende, als nicht vorhersehbar nicht berücksichtigt worden, für diese Fälle stehe der kreditierenden Bank die Möglichkeit einer Bürgschaftsverpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters offen.

Die Beweiserhebung des Landgerichts sei hiernach entbehrlich gewesen, die Beweiswürdigung aber auch fehlerhaft, weil durch die Beweisaufnahme die Behauptungen der Beklagten nicht bestätigt worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 23. Mai 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 3-13 0 38/03 die Widerklage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: des Klägers vom 30. Juli 2003 (Bl. 153-158 d.A.) und vom 12. Mai 2005 (Bl. 180-182 d.A.), der Beklagten vom 14. Juli 2004 (Bl. 173-175 d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Der Umstand, dass in der Berufungsschrift bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) das in Klammern hinzugefügte Aktenzeichen unrichtig mitgeteilt worden ist und sich dieser Fehler beim Antrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) wiederholt, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die Identitätszweifel nicht hat aufkommen lassen und deshalb unschädlich ist, nachdem in der Berufungsschrift die Parteien und - an anderer Stelle - das erstinstanzliche Aktenzeichen unter Beifügung des angefochtenen Urteils korrekt angegeben worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, zitiert nach Juris, Rz. 5, 6).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung, und nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte hat den der Höhe nach unstreitigen Betrag vom Kläger nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO zu beanspruchen, nachdem die X als Schuldnerin des Handelsvertreterausgleichsanspruches den geschuldeten Betrag an den Kläger ausgezahlt hat. Die Beklagte ist insoweit zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weil sie aufgrund der Globalabtretung von der Schuldnerin deren Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die X erworben hat (§§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO, 398 BGB).

Die Globalabtretung hat den Handelsvertreterausgleichanspruch erfasst, diese Forderung war auch genügend bestimmbar.

Der Globalabtretung liegt ein von der Beklagten gestelltes Formular zugrunde, auf das noch das AGB-Gesetz Anwendung findet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich auszulegen (§§ 133, 157 BGB), wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, NJW 2005, 1183, zitiert nach Juris, Rz. 20).

Bei Vorausabtretungen aufgrund typischer Vertragsbedingungen muss zunächst untersucht werden, welche Bedeutung einer in einer typischen Urkunde enthaltenen Vorausabtretung aufgrund einer objektiven Auslegung, bei der die Zufälligkeiten des Einzelfalls außer Betracht gelassen werden, zukommt, um anhand des gewonnenen Ergebnisses von der Bedeutung der Abtretungsklausel weiter zu prüfen, ob die in der typischen Abtretungsklausel, so wie diese nach der gekennzeichneten Auslegung zu verstehen ist, enthaltene allgemeine Vorausabtretung die im Einzelfall in Rede stehende Forderung mit umfasst. Ist das zu bejahen, ist zu prüfen, ob diese Forderung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Untersuchungen genügend bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, zitiert nach Juris, Rz. 17).

Voraussetzung der Auslegung ist allerdings eine Auslegungsbedürftigkeit. Dies ist hier zu bejahen.

Der Gegenstand der Abtretung ist dahin bezeichnet, dass es sich um Forderungen des Zedenten handelt, die ihm aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus - was maschinenschriftlich hinzugefügt ist - "Kfz-Verkäufen, Finanzierungsanträgen, Leasinganträgen etc." gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-T - nachstehend der Drittschuldner genannt - gegenwärtig und zukünftig zustehen, wobei sich die Abtretung auf die Forderungen bezieht, die aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen.

Die abgetretenen Forderungen sind in der Abrede abstrakt bezeichnet, und jedenfalls für Forderungen aus "Leistungen" sowie "aus der Geschäftstätigkeit" ist inhaltlich nicht auf eine ganz bestimmte auf der Hand liegende, objektiv eindeutige Grundlage der Forderungen verwiesen. Im Hinblick hierauf kann Auslegungsbedürftigkeit nicht wegen Eindeutigkeit der Erklärung verneint werden.

Da der Kläger selbst geltend macht, es liege der typische Fall einer umfassenden Abtretung zugunsten der Hausbank vor, die das von der Schuldnerin betriebene Unternehmen finanziert, beruft er sich selbst nicht auf für die Auslegung bedeutsame Umstände des konkreten Falles, weshalb es bei der objektiven Auslegung sein Bewenden hat.

Diese führt dazu, dass die Abrede den streitgegenständlichen Anspruch erfasst.

Der Beklagten sind nach dem Wortlaut der der Abtretungsvereinbarung nicht lediglich Forderungen der Schuldnerin gegen Kunden, sondern weitergehend diejenigen gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen abgetreten, die der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen "sowie" aus bestimmten näher spezifizierten Geschäften (Kfz-Verkäufen, Finanzierungsanträgen, Leasinganträgen etc.) zustehen. Die Konjunktion "sowie", die das Landgericht im Sinne von "insbesondere" verstanden hat, hat diese Bedeutung objektiv nicht. Sie ist objektiv so zu verstehen, dass die nachfolgend aufgeführten näher spezifizierten Vertragsverhältnisse zusätzlich erwähnt werden, also nicht schon von den Begriffen "Warenlieferungen und Leistungen" erfasst sind.

Dieses Ergebnis wird durch den weiteren Teil der Klausel, die die Drittschuldner mit "alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-T" bezeichnet, gestützt.

Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Begriffe "Kunde" und "Schuldner" nicht synonym gebraucht werden, sonst hätte sich die Formulierung auf einen Begriff beschränken können.

Dies wird verstärkt durch die Verknüpfung mit der Konjunktion "bzw.", mit der zum Ausdruck gebracht ist, dass die Bezeichnung des aus der Forderung Verpflichteten als "Kunde" oder "Schuldner" von jeweils weiteren Umständen abhängig ist. Das legt das Verständnis nahe, dass die Grundlage der Forderungen gegen Kunden einerseits, Schuldner andererseits nicht im wesentlichen vergleichbar oder gar gleich sind. Dass nicht nur "typische" Kundenforderungen erfasst werden, wie sie bei den Geschäften, die maschinenschriftlich in der Klausel hinzugesetzt sind (Kfz-Verkäufe, Finanzierungsanträge, Leasinganträge) vorliegen, wird weiter dadurch gestützt, dass unter 1.2 der Abtretungsvereinbarung eine Regelung für den Fall getroffen ist, dass eine abgetretene Forderung im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Drittschuldner in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Derartiges wird im Verhältnis eines Automobilvertragshändlers zu seinen Abnehmern (Kunden) in der Regel nicht der Fall sein.

Hiernach ist die Abtretungsvereinbarung, deren Überschrift "Abtretung von Außenständen" durch den Klammerzusatz "Globalabtretung" ebenfalls dem Verständnis entgegen steht, dass nur Forderungen gegen Abnehmer des Zedenten in Rede stehen, nicht dahin auszulegen, dass lediglich Forderungen gegen Kunden im weitesten Sinne von Abnehmern abgetreten sind, sondern dahin, dass auch solche Forderungen aufgrund Leistungen aus der Geschäftstätigkeit, die nicht im Verhältnis zwischen dem Zedenten und einem Kunden im vorstehend genannten Sinne wurzeln, abgetreten sind.

Bei diesen handelt es sich denknotwendig um Ansprüche gegen andere Vertragspartner des Zedenten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, also auch um Ansprüche gegen den Lieferanten.

Auch bei diesen Ansprüchen sind verschiedene Rechtsgründe vorstellbar, u. a. solche aus Anlass der Beendigung der Vertragsbeziehung. Dass diese typischerweise nicht erfasst sein sollten, weil nicht vorhersehbar sei, dass der Lieferant den Vertragshändlervertrag mit dem Schuldner beendet, trifft nicht zu. Auf den konkreten Beendigungstatbestand und dessen Vorhersehbarkeit kommt es nicht an. Die kreditgebende Bank als Sicherungsnehmerin hat typischerweise ein Interesse an einem solventen (Dritt-)Schuldner gerade für den objektiv immer vorhersehbaren Fall, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere in den Fällen der Einstellung der Geschäftstätigkeit gleich aus welchen Gründen. Sie hat kein Interesse daran, in diesen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Lieferanten bei ihrem Kreditschuldner zu belassen und sich mit dessen Bürgschaft zu begnügen.

Daraus folgt, dass die Abtretung auch die Handelsvertreterausgleichsforderung der Schuldnerin erfasst, bei der es sich zum Zeitpunkt der Globalabtretung um eine künftig entstehende Forderung aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten handelte.

Der Ausgleichsanspruch des Vertrags- oder Eigenhändlers in entsprechender Anwendung von § 89 d HGB setzt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller oder Lieferanten voraus, das sich nicht in einer bloßen Verkäufer- Käuferbeziehung erschöpft, sondern durch das der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten in einer Weise eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und ihn weiter verpflichtet, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, 898, zitiert nach Juris, Rz. 8).

Damit ist der Anspruch Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Berechtigten (den Kundenstamm), wenn auch nicht reiner Vergütungsanspruch, sondern nach Entstehung und Bemessung durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 89 b, Rz. 2, 3).

Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass dem Ausgleichsanspruch die Geschäftstätigkeit des Handelsvertreters zugrunde liegt und er wegen des dem Anspruch innewohnenden Momentes der Vergütung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters Gegenleistung für eine Leistung des Handelsvertreters ist.

Das Argument des Klägers, der Anspruch entstehe erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit und könne deshalb kein solcher aus Geschäftstätigkeit sein, greift nicht durch. Das Entstehen des Anspruches setzt schon nicht zwingend die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Zedenten voraus, der zu einem anderen Hersteller wechseln und lediglich das Rechtsverhältnis zu dem früheren Hersteller beenden könnte. Aber selbst wenn mit der Beendigung der Vertragsbeziehung zum Hersteller auch die Geschäftstätigkeit des Vertragshändlers ihr Ende findet, resultiert der Anspruch immer noch aus dessen früherer aktiven Tätigkeit.

Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit keine Bedenken.

Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass bereits der Klausel für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich konkret erstreckt. Es genügt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276, zitiert nach Juris, Rz. 18).

Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz wird genügt, wenn - wie hier mit der Maßgabe, dass der Name des Verpflichteten mit den Buchstaben A bis T beginnt - der Zedent alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten hat. Dann kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, ob bestimmte Forderungen von dieser Vereinbarung erfasst werden oder nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Januar 2001 - 7 U 222/99, OLG-Report Frankfurt 2001, 226, zitiert nach Juris, Rz. 28).

Da die Forderung der Schuldnerin gegenüber der X nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung in vollem Umfang abgetreten ist, ist im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs auch der Umfang der Abtretung des konkreten Anspruchs nicht zweifelhaft.

Keine Bedeutung hat daher, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung Kenntnis vom Ausgleichsanspruch gehabt haben könnte. Allerdings liegt schon die Annahme fern, sie habe einen solchen nicht zumindest für möglich gehalten. Sie war Hausbank der Schuldnerin und von der X mit dem treuhänderischen Einzug bestimmter Forderungen beauftragt. Die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs bei Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der X war ohne weiteres erkennbar, konkrete Vorstellungen über den Inhalt des Vertrages zwischen der Schuldnerin und der X oder die Gründe für die Vertragsbeendigung sind für die Bestimmbarkeit nicht zu verlangen.

Auf die Behauptungen der Beklagten, über die das Landgericht Beweis erhoben hat, kommt es hiernach nicht an.

Die zuerkannte Zinsnebenforderung ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt und von der Berufung nicht angegriffen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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