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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 146/06
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 5
AGBG § 133
AGBG § 157
BGB § 119 Abs. 1. Fall
BGB § 305c Abs. 2 n. F.
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 765 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
ZPO § 314
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nimmt die beklagte Bank als Gesamtschuldner neben der G GmbH i. L. (künftig G1 genannt) auf Rückzahlung hinsichtlich einer an die G1 geleisteten Subvention in Anspruch.

Die Klägerin hatte der G1 mit Zuwendungsbescheid vom 9. Juni 1999 (Blatt 21 bis 29 d. A.), auf den wie auf sämtliche weiteren nachfolgend bezeichneten Unterlagen verwiesen wird, für ein von dieser geplantes Vorhaben eine Subvention in Höhe von 773.500 DM (395.484,27 €) gewährt. Die Bewilligung der Zuwendung beruhte u. a. auf der Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) vom 4. Mai 1999 (Bl. 30, 31 d. A.), die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sei sicher gestellt. Der Zuwendungsbescheid an die G1 war in Ziffer 2.3.8 mit der Auflage erteilt, dass die Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin, alternativ eine Bank, die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Ziffer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche gemäß einem beiliegenden Formular übernehmen.

Die Beklagte unterzeichnete am 15.06.1999 die mit "Haftungserklärung der Hausbank" überschriebene Erklärung (Bl. 32 d. A.) mit dem Zusatz

"Für den o. a. Zuschussbetrag übernehmen wir die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen....(AnBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides an die o. a. Firma aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der <Klägerin>, insoweit als die Gesamtfinanzierung von uns als gesichert zugesagt worden ist.

Wir verpflichten uns, unverzüglich die <Klägerin> über jegliche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsvorhabens auftretende Änderungen zu informieren.

Die Haftungserklärung gilt ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides an o. g. Unternehmen während der gesamten Zweckbindefristen."

Mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 25.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2003 (Bl. 35 bis 43 d. A.) widerrief die Klägerin den Zuwendungsbescheid gegenüber der G1, weil diese die Auflagen nicht eingehalten habe.

Mit der Klage hat sie von der Beklagten Zahlung in Höhe von 516.360,46 € (Hauptforderung zuzüglich kapitalisierter Zinsen bis 31.10.2004) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit verlangt.

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und eingewandt, die Haftungserklärung greife schon nicht ein, weil die Zuwendung nicht wegen nicht gesicherter Gesamtfinanzierung widerrufen worden sei, auch die Zinsforderung sei unbegründet.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 152 bis 159 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage - die Hauptforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bürgschaft - für begründet gehalten, ihr auch wegen der Zinsforderung vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der durch Auslegung zu ermittelnde Umfang der Haftung der Beklagten sei nicht dahin eingeschränkt, es solle nur gehaftet werden, wenn der Zuwendungsbescheid wegen Scheiterns der Gesamtfinanzierung aufgehoben würde, denn entscheidend sei der Hinweis in der Haftungserklärung auf die unter Punkt 8 der ANBest-P aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche, wo beispielhaft aber ausschließlich in der Sphäre des Subventionsempfängers liegende Widerrufsgründe aufgeführt seien. Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG greife nicht ein, weil nach Auslegung keine Unklarheiten beständen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens materiellrechtliche Fehler bei Anwendung der §§ 133, 157 BGB, 5 AGBG a. F. rügt. Das gefundene Auslegungsergebnis berücksichtige Sinn und Zweck der Haftungserklärung nicht hinreichend; die Auslegung sei teilweise auch überraschend, wenn das Verständnis der Beklagten nicht allein richtig sei, sei von zwei vertretbaren Auslegungsansätzen auszugehen, Zweifel gingen hiernach zu Lasten der Klägerin; hinsichtlich des kapitalisierten Zinsanspruches liege ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.09.2006 - 3-09 O 57/05 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.10.2006 (Bl. 182 bis 191 d. A.) sowie vom 9.02.2007 (Bl. 218 bis 220 d. A.) und der Klägerin vom 22.01.2007 (Bl. 204 bis 210 d. A.) Bezug genommen.

Nach der mündlichen Verhandlung haben die Parteien Schriftsätze vom 12.12.2007 (Bl. 226 bis 227 d. A.) und 19.12.2007 (BL. 228 d. A.) eingereicht.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist in nur geringem Umfang begründet, das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) lediglich insoweit, als der Klägerin aus dem Betrag der kapitalisierten Zinsen Verzugszinsen zuerkannt worden sind. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder zum Nachteil der Beklagten auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, denn die Klage ist überwiegend begründet.

Der Anspruch der Klägerin folgt hinsichtlich der Hauptforderung und der kapitalisierten Zinsen aus § 765 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Vertrag der Parteien ist Bürgschaftsvertrag, gesicherte Forderung ist ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Hauptschuldner G1, wegen Einzelheiten der Begründung insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren (5 W 6/06) vom 7. März 2006 (Bl. 127 bis 135 d. A.) Bezug genommen. Dies nimmt die Berufung der Beklagten auch hin. Da der Bürge eine von der Hauptschuld verschiedene, einseitig übernommene Leistungspflicht zu erfüllen hat und nach Leistung die Hauptforderung auf ihn übergeht (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind Hauptschuldner und (selbstschuldnerischer) Bürge nicht Gesamtschuldner (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Einf. v. § 765, Rz. 1, § 773, Rz. 2), was im Tenor dahin richtig zu stellen war, dass die Beklagte neben der G1 "wie" ein Gesamtschuldner haftet.

Im Ergebnis dahinstehen kann die Frage, ob wegen des Dauerschuldcharakters des Bürgschaftsvertrages (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314 Rz. 2, 5; BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, NJW 1986, 252, Juris-Rz. 26) angesichts des Vertragsschlusses im Jahre 1999, der Inanspruchnahme der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2004 (Bl. 55, 56 d. A.) gemäß Art. 229 § 5 Satz 1, 2 EGBGB das Schuldverhältnis nach altem oder ab 1. Januar 2003 nach neuem Schuldrecht zu beurteilen ist, weil die einschlägigen Vorschriften entweder unverändert geblieben (§§ 765, 133, 156 BGB) oder - § 5 AGBG einerseits, § 305c Abs. 2 BGB n. F. andererseits - gleichlautend geregelt sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sämtlich erfüllt.

Der gesicherte Anspruch der Klägerin gegen die G1 ist zur Entstehung gelangt, nachdem, was die Berufung gleichfalls nicht in Zweifel zieht, der Widerruf der Zuwendung gegenüber G1 bestandskräftig und diese zur Rückzahlung der Subvention nebst kapitalisierter Zinsen in Höhe von 120.876,19 € - die Berechtigung der Erstattungszinsen ist nach Rechtsgrundlage und Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit - verpflichtet ist.

Die Verpflichtung der Beklagten deckt den hier gegebenen Fall des Widerrufs der Zuwendung durch die Klägerin aus vom Zuwendungsempfänger zu vertretenen Gründen, die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin entgegen zu halten, der Sicherungsfall sei nicht eingetreten, weil der Widerruf nicht auf eine fehlende Sicherung der Gesamtfinanzierung gestützt worden sei.

Denn die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Haftungserklärung vom 15.06.1999 ergibt, dass die Beklagte für jeden Fall des Widerrufs und nicht nur dann haften soll, wenn, was hier nicht vorliegt, die Zuwendung wegen nicht gesicherter Gesamtfinanzierung widerrufen worden wäre.

Die "Haftungserklärung der Hausbank" ist unstreitig - wie die tatsächliche Feststellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit der Wirkung des § 314 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 314, Rz. 1) bezeugt - auf einem von der Klägerin vorformuliertem Formular abgegeben worden. Unter diesen Umständen ist analog § 305c Abs. 2 BGB (§ 5 AGBGB) grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, NJW 1997, 3087, Juris-Rz. 28; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O, § 133, Rz. 10). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, Juris-Rz. 13). Nach dem Wortlaut der Haftungserklärung ist die Haftung "für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 09.06.1999 an die o. a. Firma - ... aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche ..." übernommen. Diese Erklärung korreliert mit der Regelung der Auflage in Ziffer 2.3.8 im Zuwendungsbescheid. Dort wird die Zuwendung an die Auflage geknüpft, dass die Gesellschafter des Empfängers die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Ziffer 8 aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche übernehmen, "alternativ kann diese Haftung durch eine Bank gemäß dem beiliegenden Formular übernommen werden.". Punkt 8 der Nebenbestimmungen ordnet unter 8.1 die Erstattung der Zuwendung insbesondere in den unter 8.1.1 bis 8.1.3 genannten Fällen an, von denen nur Punkt 8.1.3 von einer Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 (Ermäßigung der Gesamtausgaben, Erhöhung der oder Hinzutreten neuer Deckungsmittel) spricht, während Punkt 8.1.1. die Erwirkung der Zuwendung durch unrichtige/-vollständige Angaben und Punkt 8.1.2 die Verwendung der Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck betrifft, also beides Gründe in der Person des Zuwendungsempfängers, die mit einer fehlenden Sicherung der Gesamtfinanzierung nicht in Zusammenhang stehen.

Die unter 2.3.8 des Zuwendungsbescheids verlangte Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter erfasst nach der offensichtlichen Interessenlage der Klägerin jeden Widerrufsfall. Für die alternative Haftungsübernahme einer Bank gilt das dann für die Beklagte erkennbar ebenfalls.

Zwar wendet sich der Zuwendungsbescheid nicht an die Beklagte, sondern ihre Kreditnehmerin, die G1. Nach der Lebenserfahrung dürfte davon auszugehen sein, dass der Beklagten bei Abgabe der Haftungserklärung der Zuwendungsbescheid vorgelegen haben muss, weil die Haftungserklärung bezüglich Punkt 8 der ANBest-P auf ihn verweist und ihn in der Erklärung noch an einer weiteren Stelle mit der Wendung erwähnt, die Haftung gelte ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides an das o. g. Unternehmen während der gesamten Zweckbindefristen.

Ob der Zuwendungsbescheid der Beklagten bei Abgabe der Haftungserklärung vorlag, ist auf entsprechende Anfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung in den nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerin vom 12.12.2007 und der Beklagten vom 19.12.2007 als letztlich ungeklärt bezeichnet worden. Dahinstehen kann, ob in der Stellungnahme der Beklagten ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu sehen ist, weil der wann auch immer eingetretene Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zuwendungsbescheids, die die Beklagte nicht in Abrede stellt, Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung, sie also gehalten war, insoweit Erkundigungen anzustellen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28 .Aufl., § 138, Rz. 20 m. w. N.), und insoweit zweifelhaft erscheint, ob die Erfolglosigkeit dieses Bemühens mit dem lapidaren Hinweis auf die gründliche Durchforstung der Akten dargetan ist.

Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zuwendungsbescheides kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weshalb die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO) nicht geboten war. Denn der Wortlaut der Haftungserklärung bezieht den des Zuwendungsbescheides unter Punkt 8 der ANBest-P ausdrücklich mit ein. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass die Empfängerin ihrer Erklärung - die Klägerin - die Haftungserklärung vor dem Hintergrund und mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides verstehen würde. Unter Berücksichtigung des Zuwendungsbescheides ist aber - wie ausgeführt - jeder Fall des Widerrufs von der Bürgschaft der Beklagten umfasst.

Dass dies von der Beklagten nicht erkannt worden sein mag, ist unerheblich. Wenn die Beklagte eine Erklärung mit einem auf dem Zuwendungsbescheid aufbauenden Inhalt und Verständnis nicht abgeben wollte, könnte ihr möglicherweise ein Recht zur Anfechtung ihrer Erklärung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1. Fall BGB zugestanden haben. Das kann gleichfalls auf sich beruhen, weil die Beklagte eine Anfechtung nicht erklärt hat und weiter offenbleiben kann, ob sie durchgreifen könnte, nachdem die Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 BGB) im Hinblick darauf längst abgelaufen sein dürfte, dass der beiderseitige Standpunkt der Parteien hinsichtlich der Auslegung der Erklärung und damit der etwaige Anfechtungsgrund der Beklagten seit Jahren bekannt ist, eine Anfechtung also nicht mehr unverzüglich erklärt wäre.

Eine Auslegung der Haftungserklärung dahin, dass die Haftung nicht für jeden Fall des Widerrufs der Zuwendung eintreten soll, sondern nur dann, wenn der Widerruf der Zuwendung darauf beruht, dass die Erklärung der Beklagten in der "Erklärung der Hausbank" (Bl. 30, 31 d. A.) über die Sicherstellung der Finanzierung sich als unzutreffend herausstellt, kommt hingegen nicht in Betracht.

Der mit "insoweit ..." eingeleitete Nebensatz in Satz 1 der Erklärung ist bei der vom Landgericht vorgenommenen zutreffenden Auslegung nicht lediglich als unnötiger Hinweis auf den der Beklagten bekannten Anlass der Haftungsübernahme zu verstehen. Mit dem Grundsatz, dass einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, Juris-Rz. 21), steht das Auslegungsergebnis des Landgerichts nicht in Widerspruch. Denn es weist zutreffend darauf hin, dass auch mit seinem Verständnis der Erklärung der Satzteil sinnvoll, weil eine aus Sicht der Beklagten gebotene Klarstellung des Umfangs der Haftungsübernahme darstellend, ist. Zu Recht weist das Landgericht auch darauf hin, dass mit der von der Beklagten vorgezogenen Auslegung nicht zu erklären ist, weshalb nach Abgabe der vom 04.05.1999 datierenden Bestätigung - die dargestellte Finanzierung in ihrem Haus genehmigt zu haben, die Gesamtfinanzierung sei unter Einbeziehung des beantragten Zuschusses sicher gestellt - und nach Erteilung des Zuwendungsbescheides von der Beklagten die Haftung dafür übernommen worden sein soll, dass die Gesamtfinanzierung "von uns als gesichert zugesagt worden ist.". Denn für Richtigkeit ihrer in der Bestätigung vom 04.05.1999 gemachten Angaben hatte die Beklagte schon aufgrund der Bestätigung als solcher unter dem Gesichtspunkt eines selbständigen Garantieversprechens einzustehen, der nachfolgenden Bürgschaftsübernahme bedurfte es für diese Haftung nicht. Für ein Verständnis von Satz 1 der Haftungserklärung im Sinne einer eingeschränkten Haftung der Beklagten spricht weiter nicht die im folgenden Satz geregelte Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin über jegliche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsvorhabens auftretende Änderung zu informieren. Der damit hergestellte Zusammenhang zwischen der Haftung der Beklagten und dem Erstattungsanspruch beschränkt nicht die Bürgschaftsverpflichtung, sondern legt der Beklagten weitergehende Informationspflichten zu Gunsten der Klägerin auf. Entsprechendes gilt für Satz 3 der Hafterklärung, der die Dauer der Haftung während der gesamten Zweckbindungsfristen anordnet. Diese Regelung streitet nicht für die Ansicht der Beklagten, da sie sich nicht zu den Widerrufsgründen verhält, sie ist für die Auslegungsfrage unergiebig.

Letztlich spricht auch die Interessenlage der Parteien für eine Haftung der Beklagten in jedem Widerrufsfall. Die Beklagte steht der Gesamtfinanzierung näher als die Klägerin, denn sie hat die Finanzierung genehmigt und hierbei die Gewährung der Zuwendung an die G1 sogar zur Voraussetzung ihrer Darlehenszusage gemacht. Das Interesse der Klägerin zielte auf die Ausschaltung des Risikos mangelnder Leistungsfähigkeit der G1, das der Entscheidung als eingetreten zugrunde gelegt werden kann, hinsichtlich etwaiger Erstattungs- und Verzinsungsansprüche dadurch, dass ihr neben der G1 auch deren Hausbank haften sollte. Der Beklagten ging es darum, das Kreditgeschäft mit der G1 abzuschließen, sie hatte deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung der Zuwendung durch die Klägerin, von der sie die Darlehenszusage gegenüber der G1 abhängig gemacht hatte. Die Übernahme der umfassenden Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für den Rückforderungsfall trägt dem Rechnung und stellt einen angemessen Interessenausgleich dar. Denn bei der Bewertung der beiderseitigen Interessen kann nicht etwa einseitig darauf abgestellt werden, was für den Bürgen das Günstigste wäre, nämlich eine Gestaltung der Bürgschaft, bei der das Risiko seiner Inanspruchnahme möglichst eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, 1859, Juris-Rz. 27). Der Bürge steht typischerweise für das Risiko der Insolvenz des Hauptschuldners ein und muss die Auswirkungen rechtlich zulässiger und üblicher Reaktionen des Gläubigers - der hiesigen Klägerin - im Rechtsverkehr mit dem Hauptschuldner - G1 - regelmäßig hinnehmen (vgl. BGH a. a. O., Juris-Rz. 33). Störungen in der Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und der G1 waren für die Beklagte naheliegend, aber gerade nicht unter dem Aspekt zu erwarten, dass die von ihr abgegebene Bestätigung der Sicherung der Gesamtfinanzierung sich als unrichtig herausstellen würde, sondern vielmehr im Hinblick auf die in Ziffer 8 ANBest-P genannten Fälle, in denen die Klägerin zum Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigt sein sollte.

Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie zuerkannt, hat die Klägerin auf die Hauptforderung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten mit Rechtshängigkeit von den Parteien unangegriffen jedenfalls ab dem Folgetag der Zustellung der Anspruchsbegründung am 13. April 2005 zu beanspruchen. Das gilt aber nicht hinsichtlich der kapitalisierten Zinsen. Von Zinsen sind grundsätzlich weder Verzugs- noch - wie das Landgericht gemeint hat - Prozesszinsen zu entrichten (§§ 289, 291 Satz 2 BGB). Auch kapitalisierte, der Hauptforderung zugeschlagene Zinsen bleiben materiell Zinsen und werden aufgrund der Kapitalisierung nicht einmal zur Hauptforderung im prozessualen Sinn (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl, § 4, Rz. 8, 9). Einen ersatzfähigen konkreten Verzugsschaden hinsichtlich der kapitalisierten Zinsen (§ 289 Satz 2 BGB) hat die Klägerin aber nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Klägerin lediglich hinsichtlich einer verhältnismäßig geringfügigen Zinszuvielforderung, die Mehrkosten nicht verursacht hat, die Beklagte hingegen im Übrigen unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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