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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 5 U 147/04
Rechtsgebiete: AktG, BGB, BörsG, GVG, VerkprospG


Vorschriften:

AktG § 53 a
AktG § 71
BGB § 31
BGB § 249
BGB § 254
BGB § 826
BörsG § 44
BörsG § 45
BörsG § 47
BörsG § 48
GVG § 17 Abs. 2
VerkprospG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beklagte zu 1) (künftig: die Beklagte) ist ein Unternehmen aus dem Bereich neue Technologien. Anlässlich ihres Börsenganges im November 1999 legte sie einen am 26.11.1999 publizierten Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht vor, mit dem sie zum Handel ihrer Aktien in dem damaligen Börsensegment des neuen Marktes nach dem Regelwerk der ... AG zugelassen worden war.

Der Beklagte zu 2) (künftig: der Beklagte) war bis Februar 2002 Vorstandsvorsitzender der Beklagten.

Der Kläger zu 1) erwarb am 07.05.2001 Aktien der Beklagten für insgesamt 61.274,87 DM (31.329,34 €), der Kläger zu 2) am 11.08.2000 Aktien für insgesamt 4.888,32 DM (2.499,36 €). Die Aktien der Beklagten sind inzwischen nahezu wertlos.

Der im Finanzteil des Verkaufsprospektes und Unternehmensberichtes für 1998 ausgewiesene Umsatz von 4.567.382,69 DM beruhte zu 63 % auf vorgetäuschten Umsätzen, die im Zwischenbericht von 1999 genannten Umsätze waren ganz überwiegend vorgetäuscht, weil der Beklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die zugrunde liegenden Umsätze frei erfunden hatte.

Auch nach dem Börsengang wurden in von dem Beklagten veranlassten ad hoc-Mitteilungen falsche Umsatzzahlen verbreitet. Durch eine Sonderprüfung nach dem 20.2.2002 stellte sich heraus, dass lediglich 1,4 % der Umsätze in 2001 bestätigt werden konnten und auch schon im Börsenprospekt die behauptete Geschäftsbeziehung zur B ... Ltd., O1, falsch dargestellt worden war.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises der Aktien in Anspruch und haben behauptet, der unrichtige Verkaufsprospekt und 15 (im einzelnen dargestellte) unrichtige ad hoc-Mitteilungen hätten eine günstige Anlagestimmung hervorgerufen und perpetuiert, die auch die Kläger erfasst und zum Kaufentschluss geführt habe.

Die Kläger haben die Beklagten jeweils gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Erwerbspreise nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der gehaltenen Aktien sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Aktien in Anspruch genommen.

Die Beklagten haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gerügt und Klageabweisung beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162, 163 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, das Landgericht Frankfurt a. M. sei örtlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit lasse sich aus §§ 48, 47 Abs. 2 BörsG nicht herleiten, weil Streitgegenstand der Klagen das jeweilige Erwerbsgeschäft sei und § 48 BörsG / § 13 Abs. 2 Verkaufsprospektverordnung nur solche Geschäfte erfasse, die innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen worden seien. Der Zeitraum sei bei den Käufen der Kläger bereits verstrichen gewesen. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, die nicht in Frankfurt begangen sei, sei nicht begründet.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht unter Wiederholung und Vertiefung ihres abweichenden Standpunkts begehren.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2004, Az. 3-16 O 1/04, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der der Aufhebung zugrundeliegenden Erwägungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.

In der Sache macht der Beklagte zweitinstanzlich geltend, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Kläger Aktien der Beklagten nach wie vor hielten und dass gegebenenfalls gehaltene Aktien identisch mit den ausweislich der Klageschrift erworbenen seien.

Die Beklagte wäre auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze für das Jahr 1998 an der Börse zugelassen worden (Beweis: Zeugnis des Dr. SV1 und Sachverständigengutachten).

Klägerseits sei nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, dass für die Aktienkäufe bestimmte unzutreffende Unternehmensnachrichten kausal geworden seien, für eine Beweiserleichterung über die Rechtsfigur der Anlagestimmung sei aus Rechts- und tatsächlichen Gründen kein Raum, der Beklagte habe ohne Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht gehandelt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: der Kläger vom 9.08.2004 (Bl. 194 bis 201d. A.), der Beklagten vom 31.03.2005 (Bl. 225 bis 231 d.A.) sowie des Beklagten vom 28. April 2005 (Bl. 240 bis 253 d. A.), vom 2.12.2005 (Bl. 307 bis 323 d. A.) und vom 5. Dezember 2005 (Bl. 324 bis 377 d. A.).

Die Beklagten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze nebst Anlagen eingereicht, und zwar der Beklagte den Schriftsatz vom 13. Januar 2006 und die Beklagte den Schriftsatz vom 16. Januar 2006, auf die verwiesen wird.

Die Beschuldigtenvernehmung des Beklagten vom 15. April 2002 aus dem Verfahren vor dem erkennenden Senat (5 U 153/03) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden.

Die Zulässigkeit der Berufung begegnet Bedenken auch nicht insoweit, als die Berufungskläger lediglich Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht beantragt, nicht jedoch ausdrücklich einen Sachantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) gestellt haben.

Auch wenn die Zurückverweisung nach Abänderung eines Prozessurteils nicht obligatorisch ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), der Antrag mithin eine Sachentscheidung möglich machen muss, ist regelmäßig und auch hier erkennbar davon auszugehen, dass die Berufungskläger mit dem gestellten Antrag den in der Vorinstanz gestellten Sachantrag weiterverfolgen. Dies ist zur Ermöglichung einer Entscheidung in der Sache ausreichend (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. 2004, § 520, Rz. 28).

Die Berufung ist auch begründet, das angefochtene Urteil hat die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint und beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO).

Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main ist für die mit der Klage geltend gemachten, auf die Unrichtigkeit des Prospekts gestützten Ansprüche örtlich zuständig.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dies aus § 13 Abs. 2 VerkprospG, weil die Aktien der Beklagten nicht zum amtlichen Handel zugelassen worden waren, oder in unmittelbarer Anwendung - wie der Beklagte geltend macht - des BörsG (§§ 48, 54 Satz 1, 55 BörsG) ergibt, weil die Aktien der Beklagten nach Stellung eines Antrags auf Zulassung zum geregelten Markt (§ 5 Abs. 2 VerkProspG) erstmals mit der Aufnahme in den geregelten Markt öffentlich angeboten werden sollten.

Nach der Senatsrechtsprechung ist die gerichtliche Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts auch für konkurrierende deliktische Ansprüche selbst dann begründet, wenn der Haftungszeitraum des § 44 BörsG abgelaufen ist.

Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 262/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 263/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

Der abweichenden Ansicht des Landgerichts, das für die Prospekthaftung zuständige Gericht sei für mit der Prospekthaftung konkurrierende deliktische Ansprüche nur dann zuständig, wenn die Aktien binnen sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung bzw. nach dem ersten öffentlichen Angebot erworben worden sind (§ 44 Abs. 1 BörsG bzw. § 13 Abs. 1 VerkProspG), ist nicht zu folgen.

Diese Argumentation vermag nicht überzeugend zu begründen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines Erwerbsgeschäfts außerhalb des Sechsmonatszeitraums, das durch einen fehlerhaften Prospekt veranlasst wurde, aus diesem Grund nicht mit dem in § 44 Abs. 1 BörsG geregelten Prospekthaftungsansprüchen konkurrieren könnten. Die Regelung des § 44 Abs. 1 BörsG, nach der die Übernahme der Wertpapiere u. a. nur verlangt werden kann, wenn sie binnen sechs Monaten nach erstmaliger Einführung erworben worden waren, stellt eine Einschränkung der börsengesetzlichen Haftung mit im Vergleich zur deliktischen Haftung erleichterten Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 W 34/02, a. a. O.), ohne mit dem Merkmal des Erwerbs innerhalb des genannten Zeitraums eine tatbestandliche Voraussetzung für weitergehende Ansprüche im Sinne von § 47 Abs. 2 BörsG zu schaffen (a. A. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2005 - 1 U 55/05 Bl. 313 bis 323 d. A., soweit ersichtlich unveröffentlicht), ändert also nichts an der grundsätzlichen Konkurrenz der auch auf einen fehlerhaften Prospekt zurückgehenden Ansprüche wegen des Kaufs von Aktien.

Soweit das Landgericht darauf verweist, die vom Senat vertretene Ansicht stehe nicht in Einklang mit der üblichen Definition des Streitgegenstandes und der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG geschaffenen Rechtslage, trifft das nicht zu.

Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, Juris-Rz. 10 ff m. w. N.) ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Über ihn hat das örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, Juris-Rz. 8).

In diesem Sinne liegt nicht derselbe Streitgegenstand vor, wenn ein bestimmter Aktienerwerb nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums kumulativ mit einer behaupteten Prospektunrichtigkeit und daneben mit der Unrichtigkeit einer sonstigen Verlautbarung, z. B. ad hoc-Mitteilung begründet wird. Die dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalte sind nur teilidentisch, sie stimmen lediglich betreffend den Aktienerwerb überein. Deshalb ist es mit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG geschaffenen Rechtslage nicht unvereinbar, dass sie gegebenenfalls von verschiedenen Gerichten geprüft werden, sollte eine Prospektunrichtigkeit im Ergebnis zu verneinen und die Klage im Gerichtsstand der Börse als unbegründet abgewiesen worden sein (vgl. Senat, Urteil vom 6.7.2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411, 1415 (r. Sp. unter 2., Bl. 251 d. A.; ebenso Senat, Urteil vom 21.06.2005 - 5 U 96/03, nicht veröffentlicht).

Die Ansicht des Beklagten, im Urteil vom 6.7.2004 - 5 U 122/03 (a. a. O.) habe der Senat seine Rechtsprechung revidiert, das VerkProspG für unanwendbar gehalten und sich im weiteren der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht angeschlossen, trifft nicht zu.

Jener Entscheidung lag die zeitlich vor der vor der Veröffentlichung des inkriminierten Prospekts erfolgte Zulassung der beklagten Aktiengesellschaft zum geregelten Markt zugrunde. Die Anwendung des VerkProspG, dessen Anwendbarkeit voraussetzt, dass keine inländische Börsenzulassung vorliegt (§ 1 VerkProspG), war daher bereits nicht in Betracht zu ziehen, entsprechende Ausführungen waren nicht veranlasst.

Die Entscheidung nimmt auch nicht etwa mit der Prospekthaftung konkurrierende deliktische Ansprüche wegen eines Aktienerwerbs nach Fristablauf vom Anwendungsbereich des § 48 BörsG aus, sondern verneinte vielmehr im Ergebnis die Unrichtigkeit des Prospekts. Es fehlte unter diesem Aspekt an einer Konkurrenz der Ansprüche, die Anwendung von § 48 BörsG schied daher aus.

Die Zulässigkeit der mit der unter eine Zug-umZug-Einschränkung gestellten Leistungsklage verbundenen Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der den Beklagten als Schuldnern gebührenden Gegenleistung ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses wie des Begriffs des Rechtsverhältnisses als Gegenstand der Klage (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht zweifelhaft. Im Hinblick auf die die Vollstreckung des Zahlungsantrages bei Annahmeverzug erleichternden Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO wird mit Rücksicht auf diese Vorschriften die Zulässigkeit aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein bejaht (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, Juris-Rz 10; 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496, 1498 m. w. N. zum Schrifttum), obwohl der Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis ist, sondern lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung daraus resultierender Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, Juris-Rz. 22 ff).

Von der lediglich ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung, nachdem durch das angefochtenen Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist, macht der Senat nicht Gebrauch, sondern entscheidet in der Sache (§ 538 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Dies führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten, denn die Klage ist begründet.

Das Zahlungsbegehren ist gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gerechtfertigt, die Beklagte hat gemäß § 31 BGB für das Handeln des Beklagten als ihres früheren Vorstandes einzustehen, beide Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Der Verkaufsprospekt, in dem der Beklagte für 1998 Umsätze in Höhe von 4.567.382,67 DM, obwohl 63 % dieses Umsatzes nicht stattgefunden haben, und für 1999 im Zwischenbericht ganz überwiegend vorgetäuschte Umsätze hat veröffentlichen lassen, ist unstreitig unrichtig.

Die Kausalität der unrichtigen Prospektangabe für den Aktienerwerb der Kläger ist nicht zweifelhaft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Prospekt den Klägern bekannt war und sie ihre Kaufentscheidung (auch) auf die in ihm enthaltenen Angaben gestützt haben. Insoweit liegt der Fall anders, als wenn es (nur) um die Unrichtigkeit von Ad-hoc-Mitteilungen ginge.

Die unrichtige Prospektangabe kann, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Aktienerwerb der Kläger entfiele. Ohne die Angabe des Umsatzes von 1998 hätte dem Prospekt eine unerlässliche Mitteilung gefehlt, so dass es nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Zur Zulassung in diesem Marktsegment mussten nach dem Regelwerk der ... AG als Marktveranstalterin nämlich u.a. die Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt erfüllt werden. Dazu gehörte in einem Unternehmensbericht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektverordnung die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres (vgl. Senat, Beschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, AG 2004, 453, Juris-Rz. 9; Urteil vom 15.10.2004 - 5 U 262/03, unveröffentlicht).

Die unrichtige Angabe war auch adäquat ursächlich, denn die Zulassung der Aktien und der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung lagen nahe.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger Aktien der Beklagten auch dann erworben hätten, wären die richtigen Umsatzzahlen bekannt gegeben worden.

Es trifft zwar zu, dass für den Börsengang ein bestimmter Mindestumsatz nicht Voraussetzung war und auch bei Angabe korrekter Umsatzzahlen möglich gewesen wäre.

Es ist aber weder von den Beklagten, die insoweit nach den allgemeinen Regeln die Darlegungslast haben, hierzu konkreter Vortrag gehalten - daran fehlt es auch im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Dezember 2005 - noch sonst ersichtlich, dass sich bei Angabe der zutreffenden, deutlich geringeren Umsatzzahlen, an denen dann möglicherweise eine Steigerung ablesbar gewesen wäre, aber keine solche um 756 %, wie in der "Erläuterung zum Zwischenbericht zum 31. August 1999 und Ausblick" (S. 89 des Verkaufsprospekts/Unternehmensberichts) unrichtig verlautbart, eine Bank bereitgefunden hätte, die Emission, die in diesem Fall nicht erfolgversprechend gewesen wäre, zu begleiten.

Dies hat der Beklagte im übrigen auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung eingeräumt und ausgesagt, der tatsächliche Umsatz des Jahres 1998 hätte für den geplanten Börsengang nicht gereicht, Gleiches habe für die Umsatzzahlen aus dem Jahr 1999 , die im Herbst 1999 absehbar gewesen seien, gegolten (Seite 8/9 der Vernehmungsniederschrift). Schon deshalb ist die Behauptung des Beklagten, auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze für das Jahr 1998 wäre die Beklagte an der Börse zugelassen worden, nicht geeignet, einen abweichenden hypothetischen Kausalverlauf plausibel aufzuzeigen, eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Dr. SV1 - head of listing bei der ... AG - und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kam daher als auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufend nicht in Betracht.

Auf die Frage, ob durch den Prospekt und spätere Mitteilungen unrichtiger, weil gefälschter Umsatzzahlen eine den Erwerb der Aktien der Beklagten fördernde Kaufstimmung erzeugt worden sei, kommt es hiernach ebensowenig an, wie darauf, ob die Kläger den Prospekt und nachfolgende Mitteilungen zur Kenntnis genommen und zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung gemacht haben.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 13.Januar 2006 gab zu einer Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung keine Veranlassung (§§ 296a, 156 ZPO). Der vom Beklagten vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2005 (Az.: II ZR 246/04), dem ebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten und seine Ehefrau in Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zugrunde liegt, rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der haftungsbegründenden Kausalität eine abweichende Beurteilung nicht.

Ausweislich der Gründe dieses Beschlusses war in jenem Fall die Haftung mit von dem Beklagten veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und einer hierauf hervorgerufenen Anlagestimmung begründet worden, nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Ansicht der Vorinstanz waren die maßgeblichen Voraussetzungen der Kausalität dieser falschen Kapitalmarktinformation für die Anlegeentscheidung nicht hinreichend dargelegt worden.

Im Streitfall haben die Kläger sich aber nicht allein auf unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen, sondern auch auf die Unrichtigkeit des Prospekts gestützt. Der Senat weicht bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage daher von den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ab.

Das gleiche gilt, soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2005 (Az.: II ZR 80/04) vorgelegt hat. Auch in jenem Fall war die Haftung mit dem Argument verneint worden, der Kläger habe den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen vorsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen und den Kaufentschlüssen nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen.

Durch den Erwerb der Aktien haben die Kläger einen Vermögensschaden in Höhe der Erwerbspreise erlitten, der ohne den Börsengang der Beklagten nicht eingetreten wäre.

Insoweit schulden die Beklagten, da auch die weiteren Voraussetzungen der Haftungsnorm vorliegen, Naturalrestitution (§ 249 BGB) in Form der Erstattung der gezahlten Kaufpreise gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere.

Der Anleger ist im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für den Prospekt Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da die Kläger in diesem Fall mangels Börsengangs der Beklagten die Aktien nicht erworben hätten, können sie gemäß § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten Schädiger verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 [Infomatec], Juris-Rz. 40), die Beträge als solche sind jeweils unstreitig.

Dem tragen die erstinstanzlichen Anträge, mit denen Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien begehrt wird, Rechnung.

Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Kläger die Aktien der Beklagten noch im Depot halten und - bejahendenfalls - diese mit den ausweislich der Klageschrift erworbenen identisch sind, ist der Einwand nicht erheblich.

Unter dem Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist es gleichgültig, ob die Aktien, an deren Rückgabe die Kläger die Durchsetzung des Schadensersatzverlangens knüpfen, identisch mit den gegebenenfalls erstmals erworbenen sind. Sollten die Kläger ihren Angaben zuwider die Aktien nicht mehr halten, werden die Beklagten durch eine dem Leistungsbegehren stattgebende Verurteilung, deren Durchsetzbarkeit an eine die Beklagten begünstigende Einschränkung - Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien - geknüpft ist, nicht beschwert.

Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag, ohne dass wegen der Investition in ein Papier des hoch spekulativen neuen Marktes eine Einschränkung gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 42).

Der Schaden ist nicht mit der Begründung zu verneinen, der Wert der gekauften Aktie entspreche immer dem Börsenkurs, weil der Wert der durch die Aktie verkörperten Mitgliedschaft sich nicht nach dem jeweiligen Börsenkurs, der spekulativ oder von sonstigen, nicht wertbezogenen Faktoren beeinflusst sein kann, bestimmt, sondern nach dem wirklichen Wert des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 172/81, NJW 1982, 2827, Juris-Rz. 16 m. w. N.).

Hypothetische Verluste wegen anzunehmender Anlagen der Kläger in andere am neuen Markt gehandelter Papiere schließen den Schaden nicht aus.

Es gibt keine Erfahrungssätze zu typischem Anlegerverhalten, die den Schluss auf entsprechende Anlageentscheidungen des Klägers zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2005 - 1 U 149/04, AG 2005, 401, Juris-Rz. 16). Denn die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134 [Infomatec], Juris-Rz. 41).

Konkreten Vortrag zu einer bestimmten anderen Anlageentscheidung der Kläger haben die hierfür darlegungsbelasteten Beklagten hingegen nicht gehalten.

Der Schutzzweck der Norm steht einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen.

Da die Kläger bei redlichem Verhalten des Beklagten Aktien der Beklagten nicht erworben hätten, ist die Einbuße, die auf einem durch etwaige andere Gründe verursachten Kursverlust der Aktien beruht, Folge des Erwerbs und daher als adäquat verursachter Schaden gleichfalls zu ersetzen. Infolgedessen kommt eine Beschränkung der Haftung auf einen etwaig geringeren Kursverlust, der bei isolierter Berücksichtigung der Prospektunrichtigkeit zu ermitteln wäre, nicht in Betracht.

Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt.

Der Beklagte wusste, dass die Umsatzangaben im Verkaufsprospekt/ Unternehmensbericht für die Jahre 1998 und 1999 weitgehend unrichtig waren, weil er die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle vorgetäuscht hatte, um den Börsengang zu ermöglichen.

Er handelte mit direktem Vorsatz, wobei es im Rahmen des § 826 BGB genügt, dass der Täter die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgend welcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussieht und mindestens billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - IIZR 402/02 [Infomatec] a.a.O. Rdz. 47).

Der Beklagte wusste, dass nur infolge seines Täuschungsmanövers der Börsengang und der Handel mit Aktien der Beklagten ermöglicht wurde und unterblieben wäre, hätte er die richtigen Umsatzzahlen genannt. Dass dadurch die Anleger am Sekundärmarkt in der dargestellten Weise geschädigt werden würden, nahm er hierbei billigend in Kauf.

Diese vorsätzliche Falschangabe ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend, anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 49).

Dafür genügt zwar nicht die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift und der Vermögensschädigung Dritter. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich vielmehr aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Das ist hier aber deshalb der Fall, weil der Beklagte die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz billigend in Kauf nahm. Die Vorspiegelung von Umsätzen, die in Wahrheit in wesentlich geringerem Umfang angefallen waren, hatte das Ziel, das Unternehmen an die Börse zu bringen, weil die Beklagte nach der Einlassung des Beklagten sonst über kurz oder lang am Ende ihrer Mittel gewesen und zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre (Seite 11 der Vernehmung). Diese Manipulation der Zahlen zeigt, dass der Beklagte bedenkenlos bereit war, sich über grundlegende Anforderungen des Kapitalmarkts hinwegzusetzen, um den Börsengang zu ermöglichen.

Der Einwand der Beklagten, dem Beklagten sei es um einen Kursanstieg und damit um eine Bereicherung der Anleger gegangen, entlastet ihn nicht.

Das Verhalten des Beklagten ist gleichwohl als objektiv unlauter zu qualifizieren, im Rahmen des § 826 BGB muss die Verfolgung eigener Zwecke weder vorrangiges noch End-Ziel der ungesetzlichen Handlungsweise sein (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 50).

Für den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) der Kläger bei der Entstehung des Schadens, weil sie in ein hochspekulatives Papier investiert hätten, ist rechtlich kein Raum (Schwark, § 45 BörsG, Rz. 56).

Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

Der Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert auch nicht am Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 57 Abs. 1 AktG oder des Verbots des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff AktG).

Das Integritätsinteresse des durch ein vorsätzlich sittenwidriges, der Gesellschaft zurechenbares Handeln des Vorstands geschädigten Anlegers, der wie hier die Aktien durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt erworben hat, hat Vorrang vor dem in den Vorschriften der §§ 57, 71 Abs. 2 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Kapitalerhaltung und Vermögensbindung, zumal der Umstand, dass es im Rahmen der Schadensabwicklung zu einer Übernahme eigener Aktien kommen kann, lediglich Folge der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution unter Wahrung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz 16 ff).

Das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG) ist nicht tangiert, weil die Beklagte den Schadensersatz begehrenden Aktionären unabhängig von deren Aktionärsstellung als Schuldnerin gegenüber steht. Dass es bei einer Vielzahl von Gläubigern unter diesen zu einem "Wettlauf" kommen mag, ist keine Besonderheit des vorliegenden Falles.

Die geltend gemachten Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) sind den Klägern unter dem Gesichtspunkt des Verzuges durch Klageerhebung (§ 286 Abs. 1 BGB), die mit Geltendmachung der Ansprüche in der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 30. März 2004 vor der zeitlich später erfolgten Zustellung der Klageschrift erfolgt ist (§ 261 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung), ab dem darauf folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 ZPO) zuzuerkennen.

Es war ferner auf den weiteren Antrag der Kläger festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der bei der Zug-um-Zug-Einschränkung des Zahlungsantrags genannten Aktien in Annahmeverzug befinden.

Vorliegend genügte jedenfalls das in den Klageanträgen zum Ausdruck kommende wörtliche Angebot (§ 295 BGB) der Kläger, den Beklagten die erworbenen Aktien zu übereignen. Da die Beklagten es stets abgelehnt haben, die berechtigte Forderung der Kläger zu erfüllen, fehlte es an der Bereitschaft, die Annahme so zu erklären, wie sie geschuldet war, nämlich Zug um Zug. Während bei Vorlage eines tatsächlichen Angebots die nur eingeschränkte Annahmebereitschaft nach § 298 BGB den Annahmeverzug des Gläubigers zur Folge hat, so bewirkt die vorab erklärte, nur eingeschränkte Annahmebereitschaft des Gläubigers, dass der Schuldner eines tatsächlichen Angebots enthoben ist und die ihm obliegende Leistung wörtlich anbieten kann, um den Annahmeverzug herbeizuführen (BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, NJW 1997, 581, Juris-Rz. 10).

Der Einwand des Beklagten, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Kläger die Aktien noch halten, ist in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht erheblich.

Zwar kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB). Mit dem Bestreiten, dass die Aktien noch gehalten werden, ist das bereits nicht geltend gemacht. Im übrigen ist in den Fällen des wörtlichen Angebots ausreichend, dass sich der Schuldner den Leistungsgegenstand jederzeit durch Vertragschluss mit einem Dritten verschaffen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65 Aufl. 2006, § 297, Rz. 2 m. w. N.), was in Bezug auf die Aktien der Beklagten unschwer möglich wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick darauf vorliegen, dass der erkennende und 1. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Rechtsfrage zur Zuständigkeit, von deren Beantwortung die Entscheidung vorliegend abhängt, unterschiedlich beantworten.

Da der Senat von den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes bei der Beurteilung der Kausalität nicht abweicht und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Begründetheit der Klage nicht vorliegen, ist eine unbeschränkte Zulassung der Revision nicht veranlasst. Diese ist auch nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, 1. Senat, 2. Kammer, vom 27. April 2005 - 1 BvR 2674/04, ArbuR 2005, 347 geboten, dieser Entscheidung lag der Sonderfall eines Berufungsurteils zugrunde, in dem die Revision nicht zugelassen worden war, der unterlegenen Partei aber durch verspätetes Absetzen der vollständigen Gründe der Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert worden war.

Ende der Entscheidung

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