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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 5 U 229/99
Rechtsgebiete: HGB, AktG


Vorschriften:

HGB § 88
HGB § 89 b
AktG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 229/99

Verkündet laut Protokoll am 01.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Oktober 1999 verkündete Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:

In der zweiten Zeile des Urteilstenors fallen die Worte "in Form einer tabellarischen Übersicht" weg.

In der sechsten Zeile des Tenors wird das Datum 09.08.1994 durch das Datum 07.10.1994 ersetzt.

Auf Seite 2 des Urteils fällt Ziffer 8 b weg.

In den vorgenannten Punkten wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 60.000,00 Euro leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs für ihre frühere Tätigkeit als Versicherungsvertreterin.

Sie traf mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 08.10./10.10.1994 schriftliche Vereinbarungen über Provisionszahlungen für verschiedene Arten von Versicherungen (Bl. 6 - 8 d. A.), die durch "Allgemeine Vertragsgrundlagen" und einen Nachtrag Nr. 1 ergänzt wurden (Bl. 9-11 d. A.). Mit Schreiben vom 29.06.1998 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten "die bestehende Zusammenarbeit" zum 30.09.1998 (Bl. 12 d. A.).

Die Klägerin, deren Satzung vom 07.10.1994 stammt, verlangte mit Anwaltsschreiben vom 07.12.1998 die Erstellung eines Buchauszugs über alle provisionsrelevanten Umstände der von ihr in der Zeit vom 01.01.1994 bis 30.09.1998 eingereichten, vermittelten und/oder betreuten Versicherungsverträge (Bl. 13 ff. d. A.). Das lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab (Bl. 18 d. A.).

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin behauptet, sie habe die Vermittlungstätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits am 09.08.1994 aufgenommen. Demgemäß hat sie ihren Klageantrag in der ersten Stufe auf den Zeitraum vom 09.08.1994 bis zum 30.09.1998 bezogen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. wie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil erkannt;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung des Buchauszugs noch zu beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, und die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Klägerin seien alle für die Provisionsermittlung maßgeblichen Daten bekannt. Diese seien in den Provisionsabrechnungen enthalten gewesen. Auf Grund der Abrechnungen und der Informationen über die vermittelten Versicherungsverträge habe sich die Klägerin in der Lage gesehen, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu ermitteln. Dem betreffenden Anwaltsschreiben vom 27.11.1998 (Bl. 36 ff. d. A.) seien Anlagen beigefügt gewesen, aus denen zu entnehmen sei, dass die Klägerin über alle maßgeblichen Daten verfügt habe. Soweit es Unklarheiten bei Provisionsabrechnungen gegeben habe, seien diese umgehend beseitigt worden. Es seien keine ungeklärten Positionen offen geblieben, so dass die Klägerin während der Zusammenarbeit der Parteien keine weitergehenden Informationen erbeten habe. Aus alledem ergebe sich, dass die Klägerin nicht wirklich Bedenken hinsichtlich der Provisionsabrechnungen habe und dass sie auch nicht glaube, weitergehende Provisionsforderungen geltend machen zu können. Der Klägerin gehe es vielmehr darum, durch das Verlangen eines Buchauszugs sie - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - dazu zu bringen, auf die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs (12.175.810,00 DM) einzugehen.

Im Übrigen könne die Klägerin einen Buchauszug nicht schon ab August 1994 verlangen, weil sie erst ab Oktober 1994 als Vermittlerin tätig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die beim Landgericht gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag auf Erteilung eines Buchauszugs nach Beweisaufnahme über den Beginn der Vermittlungstätigkeit der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Tenorierung zu Art und Inhalt des zu erstellenden Buchauszugs sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat gegen das ihr am 0511 1999 zugestellte Urteil am 06 12.1999 - einem Montag - Berufung eingelegt und hat diese am 09 03 2000 begründet, nachdem die Begründungsfrist mit Zustimmung der Klägerin bis zum 10.03.2000 verlängert worden war.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe die Gegebenheiten der modernen Datenübermittlung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter nicht berücksichtigt. Zur angeblichen Datenkenntnis der Klägerin wiederholt sie im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Den Kostenaufwand für die Erstellung des Buchauszugs über ca. 38.000 Verträge schätzt sie auf 110.600,00 DM, wobei sie von einem Personalaufwand von 20 Personen über einen Zeitraum von acht Wochen ausgeht.

Außerdem meint sie, das Landgericht habe verkannt, dass die Zusammenarbeit der Parteien erst im Oktober 1994 begonnen habe, weil die Klägerin vorher noch gar nicht existiert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 3/09 O 166/98 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass ihre zahlreichen Beanstandungen der Provisionsabrechnungen stets zu einer befriedigenden Einigung geführt hätten. Sie habe nur die gravierendsten Fehler moniert, die auf gar keinen Fall hinnehmbar gewesen seien. Die Abrechnungspraxis der Beklagten sei insgesamt undurchsichtig und chaotisch gewesen und habe "ständig zu enormen Beanstandungen" geführt. Es bestehe noch eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die mit dem begehrten Buchauszug überprüft werden sollen.

Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ändere nichts an ihrem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, denn bei der Ausgleichsberechnung sei lediglich der von der Beklagten mitgeteilte Versicherungsbestand zu Grunde gelegt worden. Das habe nichts mit der Frage zu tun, ob in der Vergangenheit sämtliche von ihr eingereichten Versicherungsverträge richtig und vollständig abgerechnet wurden. Besonders die Überprüfung der ins Storno gegangenen Verträge berge erfahrungsgemäß ein enormes Potential an unzutreffend abgerechneten Provisionen, die andererseits für den Ausgleichsanspruch nicht relevant seien.

Auch der vom Landgericht zu Grunde gelegte Zeitraum, den der Buchauszug umfassen müsse, sei zutreffend, denn die Vermittlungstätigkeit ihrer Mitarbeiter habe bereits im August 1994 begonnen. Die Tätigkeit vor der schriftlichen Fixierung des Vertretervertrages sei zwischen den Parteien sozusagen testweise praktiziert worden.

Zusätzlich hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin die Kopie einer Abtretungserklärung ihrer beiden Vorstandsmitglieder vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 318 d. A.).

Die Beklagte bestreitet die behauptete Abtretung und die Echtheit der Unterschriften, widerspricht der in der Umstellung auf abgetretenes Recht liegenden Klageänderung und erhebt in Bezug auf die abgetretenen Ansprüche vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.03.2000 mit Anlagen (Bl. 206 - 214 d. A.), vom 20.02.2001 (Bl. 233 - 236 d. A.), vom 05.03.2001 mit Anlage (Bl. 242 -268 d. A.) und vom 14.04.2003 (Bl. 325 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 07.09.2000 mit Anlage (Bl. 219 - 225 d. A.) vom 02.03.2001 (Bl. 237 - 240 d. A.) und vom 15.10.2001 mit Anlage (Bl. 276 - 297 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

I.

Sie hat insofern Erfolg, als der Klägerin für die Zeit vom 09.08.1994 bis zum 06.10.1994 kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zusteht.

1. Da die Klägerin in dieser Zeit noch nicht existierte, kann sie auch keine Mitarbeiter beschäftigt haben, deren Akquisitionen ihr hätten zugute kommen können, so dass insoweit eine Grundlage für den begehrten Buchauszug fehlt.

Als juristische Person ist die Klägerin sogar erst im Jahr 1995 existent geworden, denn die Eintragung in das Handelsregister erfolgte erst am 11.07.1995 (Anlage B 5 zur Berufungsbegründung = Bl. 212 d. A.). Aus der vorhergehenden Zeit sind nur Ansprüche auf sie übergegangen, die ab 07.10.1994 entstanden sind. Ab diesem Zeitpunkt bestand eine Vorgesellschaft als Gesamthandsgesellschaft eigener Art, die durch ihre Organe handeln konnte und der bereits Rechte und Verbindlichkeiten zugeordnet werden konnten (vgl. Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 41 Randnummer 4 und 10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Übergang der in dieser Zeit entstandenen Ansprüche auf die Klägerin war unproblematisch, denn Rechte und Pflichten der Vor-Aktiengesellschaft gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die juristische Person über (Hüffer wie vor, Randnummer 16).

Die Vorgesellschaft entstand erst durch die notarielle Beurkundung der Satzung gemäß § 23 Aktiengesetz. Unstreitig stammt die Satzung der Klägerin vom 07.10.1994. Zwar bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Gründer der Klägerin bis zum 10.10 1994 (Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsschlusses) sämtliche Aktien übernommen hatten. Aber dem steht entgegen, dass schon die Urkunde, durch die die Satzung festgestellt wird, die Gründer und die von ihnen übernommenen Aktien angeben muss (§ 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Aktiengesetz). Infolgedessen entsteht die Vorgesellschaft mit Abschluss des Beurkundungsvorganges (Huf er wie vor, § 29 Randnummer 2).

2. Für die Zeit vor dem 07.10.1994 hat die Klägerin die Kopie einer Abtretungsvereinbarung vorgelegt, nach deren Inhalt die Herren ... und ... sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreter-Vertragsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus der Zeit vom 09 08. bis 07.10.1994 an die Klägerin abgetreten haben sollen. Das führt jedoch nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte.

Dabei kann offen bleiben, ob es ein Original zu dieser Kopie mit Unterschriften der angeblichen Zedenten gibt (bestritten von der Beklagten) und auf welche Weise die angeblichen Zedenten vor dem 07.10.1994 Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erworben haben sollen, wofür Tatsachenvortrag der Klägerin fehlt. Das alles spielt keine Rolle, weil die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhebt. Gemäß § 88 HGB beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Danach sind Ansprüche aus dem Jahr 1994 am 31.12.1998 verjährt. Durch die am 23.12.1998 eingereichte Klage konnte die Verjährung eines eventuellen Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vor dem 07.10.1994 nicht unterbrochen werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin eines solchen Anspruchs war.

II.

Für die Zeit vom 07.10.1994 bis zur Beendigung des Vertretervertrages besteht der Anspruch auf Buchauszug. Zwar wurde der schriftliche Vertretervertrag erst am 10.10.1994 abgeschlossen, aber die Beweisaufnahme in erster Instanz hat ergeben, dass schon seit Bestehen der Vorgesellschaft eine nicht bekannte Zahl von Mitarbeitern für diese tätig war und Versicherungsverträge vermittelt hat.

Die Einwände der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur Erstellung eines Buchauszugs greifen nicht durch. Allerdings sind geringfügige Korrekturen der vom Landgericht festgelegten Form und des Inhalts des Buchauszugs erforderlich.

1. Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin Provisionsabrechnungen erteilt hat, in denen nach Ansicht der Beklagten alle maßgeblichen Angaben enthalten waren.

Es trifft nicht zu, dass die Provisionsabrechnungen alles enthielten, was ein Buchauszug enthalten muss. Das zeigt die beispielhaft vorgelegte Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 34 d. A.).

Der Buchauszug muss alles wiedergeben, was die Bücher und sonstigen Unterlagen des Unternehmers über die fraglichen Geschäfte ausweisen und was für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 87 c HGB, Randnummer 15). Insbesondere genügt es nicht, dass der Unternehmer nur Angaben zu den Geschäften macht, die er für provisionspflichtig hält und über die er deshalb eine Provisionsabrechnung erteilt hat. Denn ein wesentlicher Unterschied zwischen der Summe der Provisionsabrechnungen und dem Buchauszug besteht darin, dass der Buchauszug auch diejenigen Geschäfte enthalten muss, für die ein Provisionsanspruch möglicherweise in Betracht kommt, selbst wenn der Unternehmer die Entstehung eines Anspruchs verneint. Ob der Provisionsanspruch tatsächlich besteht, ist erst später zu klären (vgl. Hopt, wie vor, Randnummer 13).

So muss der Buchauszug auch Angaben über stornierte Geschäfte enthalten, wie schon das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Die Angaben hierüber müssen dem Handelsvertreter die Beurteilung ermöglichen, ob trotz der Nichtausführung des Geschäfts ein Provisionsanspruch entstanden ist (vgl. BGH NJW 2001/2333, 2335, Urteil mit Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2001 zur Akte gereicht).

Allerdings kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagte auch das Datum der Stornogefahrmitteilung angibt (Ziffer 8 b des Tenors des angefochtenen Urteils); denn diese Angabe betrifft nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts, über die der Buchauszug informieren soll (BGH wie vor).

Der Buchauszug muss auch nicht in Form einer tabellarischen Übersicht erstellt werden, wie es im Klageantrag und im Tenor des erstinstanzlichen Urteils heißt. Der Buchauszug muss zwar klar und übersichtlich sein, so dass er aus sich heraus verständlich ist. Aber es ist nicht gerechtfertigt, den Unternehmer auf eine bestimmte Darstellungsform zu verpflichten und ihm dadurch die Freiheit zu nehmen, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigste zu wählen (vgl. BGH wie vor, Seite 2335/2336).

2. Auch die Tatsache, dass die Klägerin früher durch Vernetzung mit der EDV-Anlage der Beklagten Zugriff auf alle Daten hatte, über die ihr der Buchauszug Aufschluss geben soll, ändert nichts an der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs. Denn es genügt nicht, dass sich der Handels- oder Versicherungsvertreter die Angaben, die der Buchauszug enthalten muss, selbst zusammensuchen kann. Vielmehr schuldet der Unternehmer eine vollständige und übersichtliche Darstellung (Hopt wie vor, Randnummer 14 und 15; BGH WM 1982/152, 153).

3. Eine Einigung der Parteien über sämtliche Provisionsansprüche, die in der Vertragszeit entstanden sind oder entstanden sein können, ist ebenfalls nicht erfolgt. Selbst wenn die Klägerin die Provisionsabrechhungen jahrelang widerspruchslos hingenommen hätte, läge darin keine solche Einigung (Hopt wie vor, Randnummer 19; BGH NJW 1996/588).

Wenn sich die Parteien nach konkreten Beanstandungen einzelner Provisionsabrechnungen manchmal oder häufig oder immer geeinigt haben sollten, besagt das nichts über diejenigen Abrechnungen, die nicht gerügt wurden, zumal die Klägerin behauptet, nur die gravierendsten Fehler beanstandet zu haben. Erst recht werden von der Einigung über einzelne Abrechnungen nicht die Geschäfte erfasst, über die der Unternehmer gar keine Provisionsabrechnungen erteilt, weil er sie nicht für provisionspflichtig hält.

Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin aus den ihr übermittelten Daten den vermeintlichen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB errechnen konnte.

4. Der Einwand, dass die Erstellung des Buchauszugs hohe Kosten verursache, befreit die Beklagte ebenfalls nicht von der Verpflichtung, den Auszug dennoch erteilen zu müssen. Auch bei hoher Kostenbelastung des Unternehmers ist das Verlangen nach einem Buchauszug nicht treuwidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein Versicherungsunternehmen, das mit selbständigen Vertretern arbeitet, muss sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge seine Buchführung so einrichten, dass es den Buchauszug mit möglichst geringem Aufwand erstellen kann (BGH NJW 2001/2333, 2336).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, und die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die von der Beklagten im Falle der Abwendung und von der Klägerin im Falle der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit musste in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, weil die Schäden, die der einen oder der anderen Partei entstehen können, unterschiedlich hoch sind.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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