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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 5 U 230/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 116
BGB § 313 n.F.
BGB § 437 I
Dem Leasingvertrag mit dem gutgläubigen Leasinggeber fehlt nicht die Geschäftsgrundlage, wenn der Kaufvertrag, in den die Leasinggeber hat eintreten wollen, im Zusammenwirken zwischen Lieferant und Leasingnehmer nicht oder nur zum Schein geschlossen worden ist ("FlowTex").
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 230/01

Verkündet am 20.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2001 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können jeweils durch eine unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hat Leasinggeschäfte der Beklagten im Wege des Forderungsankaufs (Forfaitierung) refinanziert, die die Beklagte mit der F... T. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: F...) eingegangen war. Mit der Klage begehrt die Klägerin aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten Rückzahlung eines Teils der von ihr an die Beklagte gezahlten Forderungskaufpreise.

F... hat durch ihre Geschäftsführer Sch. und ... K. durch strafbares Verhalten eine Vielzahl von Finanzinstitutionen erheblich geschädigt. Sch.,... K. und andere Beteiligte wurden am 18. Dezember 2001 vom Landgericht Mannheim wegen betrügerischer Handlungen in einer Vielzahl von Fällen zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die Feststellungen des Strafurteils, das im Wesentlichen auf Geständnissen der Angeklagten beruht, wird Bezug genommen (Bl. 334 - 456 d. A.).

F... betätigte sich auf dem Gebiet der Horizontalbohrgeräte, mit denen Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter der Erdoberfläche verlegt werden können, in der Weise, dass sie gekaufte/geleaste Maschinen an sogenannte Servicegesellschaften weitervermietete, die das operative Geschäft betrieben. Da ihr Finanzbedarf anders nicht mehr gedeckt werden konnte, ging F... zunehmend dazu über, mehrfach Leasing-Verträge über dieselben Maschinen abzuschließen. Aus den von den Leasinggesellschaften gezahlten Kaufpreisen wurden die Mittel genommen, um die Leasingraten aus früheren Verträgen bedienen zu können. Als Lieferantin agierte jeweils die Firma "K... G... Mt... T.s Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG" (im Folgenden nur: K...), die nach außen als selbständig dargestellt wurde, in Wahrheit aber dazu diente, die Gelder an F... zurückzuleiten. Der von dem Betrugssystem erzeugte ständig zunehmende Geldbedarf führte letztlich dazu, dass F... mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme abschloss, von denen lediglich etwa 10% körperlich vorhanden waren.

Nur kurz bevor es F... gelang, noch eine Emission in Höhe von € 250 Mio am Kapitalmarkt unterzubringen und sich auf diese Weise weitere beträchtliche Mittel zu verschaffen, wurden Sch. und ... K. am 4. Februar 2000 festgenommen. Nachdem am 8. Februar 2000 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angebracht worden war, bestellte das Amtsgericht Karlsruhe am 9. Februar 2000 einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erstellte der Insolvenzverwalter einen Bericht vom 23. Mai 2000, auf den verwiesen wird (Leitzordner [LO] Anlage K4).

Die Beklagte, eine Leasinggesellschaft der Sparkassen, schloss in den Jahren 1998 und 1999 mehrere Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme mit F..., die von verschiedenen Sparkassen, unter anderem der Klägerin, refinanziert wurden. Die Gesamtzahl der Geräte, die von der Beklagten an F... verleast wurden, belief sich auf über 100 Stück.

Die Klägerin ist mit der Beklagten durch einen Rahmenvertrag vom 25. Januar 1991 über den Kauf von Forderungen aus Mietverträgen verbunden, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird (LO K 1).

Die Klägerin war eine der ersten mit der Beklagten verbundenen Sparkassen, die eine Refinanzierung eines Leasingvertrages der Beklagten mit F... im Jahr 1998 vornahm. Im Jahr 1999 beteiligte sich die Klägerin vor dem Zusammenbruch der F...-Gruppe mit einer weiteren Tranche.

Die Parteien kamen erstmals im Juni 1998 wegen eines etwaigen Ankaufs von Leasingforderungen gegen F... in Kontakt. Die Klägerin zeigte Interesse an einer Refinanzierung und trat in eine Überprüfung der Bonität von F... ein.

Unter dem 27. November 1998 übersandte K... der Beklagten 27 Rechnungen über ebensoviele Horizontalbohrsysteme, bestehend aus jeweils einer Shelter-Versorgungseinheit und einer Bohreinheit, auf Grund angeblich bereits erfolgter Lieferung, davon 22 Systeme zu 8 Tonnen zum Preis von je DM 1.058.000,- netto und 5 Systeme zu 12 Tonnen zum Preis von je DM 1.344.000,- netto. Der Gesamtkaufpreis für die 27 Systeme belief sich auf DM 29.996.000,- vor Mehrwertsteuer. Jede Einheit war mit einer besonderen Identitätsnummer gekennzeichnet (Rechnungsmuster LO K 15 - K 17).

Am 1. Dezember 1998 erklärte sich die Klägerin mit einer Forfaitierunglinie von DM 30 Mio gegenüber der Beklagten einverstanden (Bl. 138/139 d. A.).

Am 2. Dezember 1998 unterzeichnete Sch. für F... den von der Beklagten vorbereiteten Leasingvertrag (LO K 8) und übergab ihn nebst sogenannten Shelter-Briefen, die die Identifikationsnummern trugen (LO K 7), an die Beklagte. Deren Mitarbeiter Dn. (Geschäftsführer) und Wt. besichtigten die Maschinen, die einen neuwertigen Eindruck hinterließen, am 3. Dezember 1998 in einer Halle von F..., überprüften die an den Geräten befestigten Identifikationsnummern und stellten Übereinstimmung fest. Darüber nahmen sie ein Protokoll vom 4. Dezember 1998 auf (LO K 6).

Sch. unterzeichnete noch für F... die Anlage I zum Leasingvertrag und zur Abnahmeerklärung (LO K 8), die jeweils die einzelnen Geräte mit ihren Identifikationsnummern aufführten.

Am 7. Dezember 1998 übersandte die Beklagte der Klägerin ihr Antragseinreichungsformular (LO K 9) für die Refinanzierung über Forderungskauf, das die Klägerin unterschrieben zurückschickte. Die Beklagte unterschrieb ihrerseits am 15. Dezember 1998 die "Antragseinreichung" und den Leasingvertrag mit F... und richtete an die Klägerin das Schreiben vom 15. Dezember 1998 (LO K 12), mit dem sie der Klägerin auch die Shelterbriefe zukommen ließ sowie erklärte, dass sie das Sicherungseigentum an den Geräten mit der Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin übertrage.

Ebenfalls am 15. Dezember 1998 sandte sie an die K... eine "Eintrittsvereinbarung" mit rückseitig abgedruckten Bedingungen, auf die Bezug genommen wird (LO K 13, K 14).

Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Horizontalbohrsysteme am 16. Dezember 1998 an K.... Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis (Barwert) von DM 28.710.152,21 an die Beklagte mit Wertstellung 22. Dezember 1998.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 richtete die Beklagte an F... eine Erklärung zu Gewährleistungsrechten, mit der sich Sch. am 2. März 1999 einverstanden erklärte (Bl. 144/145 d. A.).

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung eines entsprechenden Betrags aus Barwert nebst Zinsen für die drei Geräte mit den Endnummern 5.., 5... und 0.., den sie mit DM 3.096.697,83 angegeben hat.

Geräte dieser Identifikationsnummern konnten nach der Insolvenz von F... nicht festgestellt werden.

Im Oktober 1999 sah der Geschäftsführer Dn. der Beklagten bei der körperlichen Überprüfung von Leasingobjekten bei F... in einer anderen Angelegenheit Anlass, selbstklebende grüne Punkte zu Kontrollzwecken an der Unterseite von Maschinen zu hinterlassen, die bei einer nachfolgenden Abnahme nicht festgestellt wurden.

Hinsichtlich der weiteren Refinanzierung durch die Klägerin Ende 1999 übersandte K... am 22. Dezember 1999 der Beklagten 29 Rechnungen über ebensoviele Horizontalbohrssysteme, die sich aus 21 Systemen zu 8 Tonnen und 8 Systemen zu 12 Tonnen zusammensetzten. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf DM 32.970.000,- vor Mehrwertsteuer. Auf LO K 24-26 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 23. Dezember 1999 unterzeichnete Sch. für F... den Leasingvertrag, in dem Gesamtanschaffungskosten von DM 33 Mio netto angegeben waren (LO K 21).

Am 27. Dezember 1999 fand eine physische Abnahme der Geräte durch die Herren Dn. und Hö. von der Beklagten statt, worüber sie eine Notiz vom 28. Dezember 1999 niederlegten (LO K 18). Sie fanden fabrikneu erscheinende Systeme in einer Halle von F... vor, verglichen die angebrachten Maschinennummern mit den Angaben auf den Rechnungen und Shelter-Briefen und stellten Übereinstimmung fest. An diesem Tag unterzeichnete Sch. noch die Anlage 1 zum Leasingvertrag, die die Geräte mit Identifikationsnummern aufführte (Bl. 154 d. A.). Außerdem setzte Sch. für F... seine Unterschrift unter eine Abnahmeerklärung, die auf die Anlage 1 verwies (LO K 19).

Am 28. Dezember 1999 unterzeichnete die Beklagte den Leasing-Vertrag und sandte das Formular "Antragseinreichung" an die Klägerin, die es am selben Tag unterschrieb und an die Beklagte zurücksandte, die ebenfalls noch am 28. Dezember 1999 gegenzeichnete (LO K 20). Unter demselben Datum übermittelte die Beklagte an K... die "Eintrittsvereinbarung" (LO K 22).

Gemäß Schreiben vom 30. Dezember 1999 verlangte die Beklagte von F... eine Erklärung zur Gewährleistung, mit der sich Sch. unterschriftlich einverstanden erklärte (LO K 23). Eine Kopie davon wurde der Klägerin von der Beklagten am 10. Februar 2000 zugeleitet.

Die Beklagte überwies den Kaufpreis am 30. Dezember 1999 an K..., die Klägerin zahlte an die Beklagte den Forderungskaufpreis (Barwert) mit Wertstellung zum 7. Januar 2000.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung eines entsprechenden Betrages aus Barwert nebst Zinsen für die drei Geräte mit den Endnummern 70..., 70... und 11..., den sie mit DM 3.759.989,42 angegeben hat.

Horizontalbohrgeräte, die die Identifikationsendnummern 70... und 11... trugen, wurden nach der Insolvenz von F... festgestellt, ein Gerät mit der Endnummer 70... jedoch nicht. Eine Herausgabe der Geräte mit den Endnummern 70... und 11... vermochte die Klägerin nicht zu erreichen, weil sich der Insolvenz-Verwalter dem widersetzte.

Die von F... geschuldeten Leasingraten wurden bis zum Zusammenbruch der Gruppe jeweils von deren Konto abgebucht, ohne dass es bis dahin zu Auffälligkeiten gekommen war.

Nachdem die Insolvenz von F... erkennbar geworden war, kündigte die Beklagte die Leasingverträge mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos (Bl. 238 d. A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2000 (LO K 27) erklärte die Klägerin gemäß §§ 325, 437 BGB den Rücktritt von den Forderungskaufverträgen und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Mit Schreiben der Klägerin vom 7. Dezember 2000 (LO K 28) setzte sie der Beklagten unter Ablehnungsandrohung vorsorglich Frist bis 19. Dezember 2000, ihr das Sicherungseigentum an den Geräten zu verschaffen.

Die Klägerin hat ihren Klageanspruch, den sie zunächst auf DM 6.856.687,26 beziffert hatte, nach Anrechnung einer von dritter Seite erhaltenen Zahlung, zuletzt auf DM 6.507.137,92 zurückgeführt und wegen der Differenz von DM 349.549,33 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Veritätshaftung gemäß §§ 346, 325, 440, 437 BGB, positive Forderungsverletzung und ungerechtfertigte Bereicherung.

Die Beklagte hafte aus § 437 BGB, weil sie ihre vertragliche Verpflichtung, der Klägerin die verkauften Leasingforderungen abzutreten und ihr das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen zu übertragen, nicht erfüllt habe. Dies leite sich daraus her, dass wirksame Kaufverträge zwischen F... und K... nicht zu Stande gekommen seien, weil diese entweder überhaupt nicht oder nur zum Schein geschlossen worden seien. Dies schlage auf die dreiseitige Eintrittsvereinbarung mit der Folge durch, dass die Leasingverträge nicht wirksam seien. Ein dreiseitiger Vertrag könne nicht wirksam werden, wenn zwei der Vertragsparteien den Vertrag nicht abschließen wollten. Einen gutgläubigen Forderungserwerb gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Mangels wirksamen Kaufvertrags sei auch die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfallen. Sicherungseigentum habe die Klägerin nicht, auch nicht gutgläubig, erworben. F... habe niemals für die Beklagte besitzen wollen, denn sie habe die Leasinggegenstände für betrügerische Zwecke für sich behalten wollen. Selbst wenn die Klägerin Eigentum erworben haben sollte, hätte sie dieses kurzfristig wieder verloren. Damit habe die Beklagte ihre Vertragspflicht nicht erfüllt, ihr das Sicherungseigentum über die gesamte Laufzeit der Leasingverträge zu erhalten.

Die Beklagte habe zudem ihre Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt und sie dadurch geschädigt. Sie habe weder die Unterlagen sorgfältig geprüft, noch die Marktverhältnisse bei Horizontalbohrsystemen untersucht, noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der K... einer Überprüfung unterzogen.

Die Klägerin sei ferner berechtigt, Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen, weil sie die Forderungskaufverträge mit Schreiben vom 9. November 2000 wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Das Verhalten von F... und K... sei nicht als dasjenige Dritter anzusehen, sondern sei der Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin habe außerdem ein eigenes Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte die Täuschungen von F... habe kennen müssen.

Aus der Natur des zwischen den Parteien bestehenden Treuhand-Verhältnisses folge außerdem, dass die Beklagte verpflichtet sei, von ihrem eigenen Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob sie den Leasingvertrag angefochten habe und dieser nichtig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 6.507.137,92 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus DM 6.351.245,53 seit dem 23. Januar 2001 zu zahlen und im Übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Leasingverträge wirksam seien und sich lediglich das Bonitätsrisiko verwirklicht habe, das die Klägerin zu tragen verpflichtet sei. Insbesondere sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anzunehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet, von einem eigenen Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, zumal sich die Rechtsstellung der Klägerin gegenüber F... dadurch nicht verbessere. Das Sicherungseigentum habe die Klägerin mindestens gutgläubig erhalten, was genüge. Eine Garantie, dass dieses dauernd erhalten bleibe, habe sie nicht abgegeben. Auch aus sonstigen Rechtsgründen sei die Klageforderung nicht herzuleiten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Vorinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht, dessen Urteil in einer Parallelsache in WM 2002, 455 veröffentlicht worden ist, hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 274-286 d. A.).

Gegen dieses Urteil, das ihr am 20. September 2001 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am Montag, den 22. Oktober 2001 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 19. November 2001 begründet.

Die Beklagte hält an ihrem Rechtsstandpunkt mit vertiefter Begründung fest.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2001 (Az.: 3/13 O 225/2000) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Urteilssumme in Euro ausgedrückt werden soll.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den ergänzenden Ausführungen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19. November 2001 (Bl. 303- 316 d. A.), vom 17. Januar 2003 (Bl. 457 - 468 d. A.) und 7. April 2003 (Bl. 559 - 561 d. A.) sowie der Klägerin vom 2. September 2002 (Bl. 320 - 332 d. A.) und 13. März 2003 (Bl. 540 - 548 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat ferner nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17. April 2003 weitere Ausführungen gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Insbesondere erweist sich der Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage der §§ 346, 325, 440, 437 BGB (sog. Veritätshaftung) als unbegründet. Der abweichenden Ansicht des Landgerichts (im Ergebnis zustimmend: Beckmann WuB I J 2. - 3.02; a. A. Streit, EwiR § 437 BGB 1/01,1037) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Haftung für den rechtlichen Bestand der verkauften Forderung gemäß § 437 Abs. 1 BGB kommt nicht zum Tragen, weil die Beklagte der Klägerin die verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft hat und sie auch nicht in haftungsbegründender Weise in ihrem Bestand verändert worden sind.

Nach § 437 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer einer Forderung für deren rechtlichen Bestand, gleich ob das Recht nie entstanden, wieder erloschen, mit einer Einrede behaftet und aus diesen oder anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Die Haftung bezieht sich auf den Inhalt und Umfang des Rechts, wie es im Kaufvertrag bestimmt ist, ferner auf die Nebenrechte des § 401 BGB. In zulässiger Abweichung von der gesetzlichen Regelung bestimmt Ziffer III 3.4 des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit der Parteien, dass die Beklagte für den rechtlichen Bestand der Mietforderungen "während der Laufzeit des Mietvertrages" haftet, was zur Folge hatte, dass der Bestand und die Einredefreiheit der Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluss "im Rahmen der Veritätshaftung nach §§ 437, 440, 320 ff. BGB" garantiert wurde (Martinek/Oechsler in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 103 Rn. 33). In für das Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernahm die Klägerin als Forfaiteur jedoch die Bonitätsrisiken. Ziffer III 3.4 des Rahmenvertrags bestimmt insoweit, dass die Beklagte nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter, Mitmieter und Mitverpflichteten sowie für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages haftete, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht wird. Es ist deshalb unschädlich, dass die Beklagte die Leasingverträge mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos kündigte, weil insoweit ausschließlich das Bonitätsrisiko betroffen war.

Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig die Leasingforderungen aus den beiden streitgegenständlichen Leasingverträgen verkauft und sie ihr in Erfüllung der Kaufverträge abgetreten.

Die Leasingverträge zwischen der Beklagten und F... sind als solche auch wirksam zu Stande gekommen.

Es ist unerheblich, wenn F... sich insgeheim vorbehalten hätte, das Erklärte nicht zu wollen, weil die Beklagte einen solchen Vorbehalt nicht kannte (§ 116 BGB).

Dass F... zu Zwecken strafbarer Schädigung abschloss, ändert an der Wirksamkeit der Leasingverträge nichts, weil deren Inhalt nicht gegen die guten Sitten verstieß und die Förderung des Tatplans von der Beklagten nicht gebilligt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1521, 1522). Soweit die Beklagte gegenüber F... geltend machen kann, durch unzulässige Willlensbeeinflussung zum Abschluss der Leasingverträge bewogen worden zu sein, steht dafür der Behelf der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zur Verfügung, von dem die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie damit die Veritätshaftung ausgelöst hätte, an der sie nicht interessiert ist. Der Regelungsbereich des § 123 BGB geht dem des § 138 BGB jedoch vor. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann nur dann in Betracht kommen, wenn neben dem Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung noch weitere Umstände hinzutreten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sind (BGH a.a.O.). Dafür bietet das Vorbringen der Parteien keine hinreichende Tatsachengrundlage. Fehlt es an solchen zusätzlichen Umständen, dann muss es dem gutgläubigen Opfer überlassen bleiben, ob es an dem in Schädigungsabsicht herbeigeführten Vertrag festhalten will oder nicht.

Die Nichtigkeit des Leasingvertrags wird auch nicht über eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags oder der Vertragsübernahme bewirkt.

Leasingverträge und Kaufgeschäfte bilden jeweils kein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Leasingverträge sind in selbständigen Urkunden niedergelegt worden, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie mit den Kaufverträgen zu einheitlichen Rechtsgeschäften im Sinne des § 139 BGB zusammengefasst worden sind, der Klägerin als derjenigen Partei obliegt, die die Gesamtnichtigkeit geltend macht (BGH NJW 1997, 3304, 3307). Dafür gibt es jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte. Das ausschlaggebende Kriterium für die Einheit des Rechtsgeschäfts ist der Einheitlichkeitswille der Parteien in dem Sinne, dass die als selbständig erscheinenden Rechtsgeschäfte "miteinander stehen und fallen" sollen, wobei der Einheitlichkeitswille einer Partei genügt, wenn er für die andere Partei erkennbar war und von ihr gebilligt oder hingenommen wurde (Palandt/Heinrichs, 62. Aufl. 2003, § 139 BGB Rn. 5). Ein solcher Einheitlichkeitswille ist nicht hervorgetreten. Nach der Interessenlage verhielt es sich vielmehr so, dass der Leasingnehmerin daran gelegen sein musste, die Rechte aus dem Leasingvertrag wahrzunehmen, selbst wenn sich der Kaufvertrag über den Leasinggegenstand als unwirksam erweisen sollte.

Auch mit Hilfe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, auf die das Landgericht entscheidend abgestellt hat, ist kein der Klägerin günstigeres Ergebnis zu erreichen.

Die Rechtsfigur der Geschäftsgrundlage hat im Leasingrecht zwar eine praktisch bedeutsame Ausformung erfahren, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommt, dass die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags von Anfang an wegfällt, wem der Kaufvertrag bei leasingtypischer Freizeichnung von Gewährleistungsrechten unter gleichzeitiger Abtretung an den Leasingnehmer durch Wandlung beendet wird (BGH NJW 1977, 848, 850; NJW 1982, 105, 107; NJW 1985, 129, 130; NJW 1985, 796, 797; NJW 1985,1535; NJW 1985, 1547, 1548; NJW 1986, 1744; NJW 1990, 314, 315; NJW 1991, 1746, 1747; sämtlich VIII. Zivilsenat).

Zur Begründung ist in BGH NJW 1982,105,107 ausgeführt worden, die Geschäftsgrundlage, auf die der Leasingvertrag nach den bei Vertragsabschluss zutage getretetenen Vorstellungen beider Parteien aufbaue, sei "der käufliche Erwerb einer gebrauchsfähigen Sache durch den Leasinggeber zum Zweck der Weitergabe an den Leasingnehmer". Dieser habe sich mit der Wandlung des Kaufvertrags als von vornherein nicht vorhanden erwiesen. In der Entscheidung BGH NJW 1985, 796, 797 ist ausgesprochen worden, bei der vollzogenen Wandlung fehle es von vornherein an der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden könne. In späteren Entscheidungen ist nur noch der Rechtssatz als solcher wiederholt worden (vgl. BGH NJW 1991, 1746, 1747).

Die vom Bundesgerichtshof früher gegebenen Begründungen sind über den konkreten Anlass hinaus - nämlich den Leasingnehmer von der Zahlung der Leasingraten zu befreien, wenn der Leasinggeber in Folge der erfolgreichen Wandlung den Leasinggegenstand zurückzugewähren verpflichtet ist - als verallgemeinerungsfähig verstanden worden. So führen etwa Röhricht/v. Westphalen, HGB, 2. Aufl. 2001, Leasing Rn. 37, aus: "Der Bestand des Kaufvertrages zwischen Leasinggeber und Lieferant ist Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB für den jeweiligen Leasingvertrag". Bei Palandt/Heinrichs, 62. Aufl. 2003, § 313 BGB Rn. 60 heißt es: "Ist der Kaufvertrag unwirksam oder wird er gewandelt, entfällt die Zahlungspflicht des Leasingnehmers" (allgemein zur Verbindung rechtlich selbständiger Verträge im Wege der Geschäftsgrundlage: Palandt/Heinrichs Überbl. v. § 311 BGB Rn. 17). In der Rechtsprechung hat das OLG Nürnberg im Falle eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrags die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit folgender Begründung als entfallen angesehen: "Wenn aber entsprechend der BGH-Rechtsprechung Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag der wirksam bleibende Kaufvertrag über die geleaste Ware ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Geschäftsgrundlage wie bei der Wandlung rückwirkend wegfällt oder nie bestanden hat" (BB 1996, 659, 660).

Ob dem grundsätzlich beizupflichten wäre, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls auf die vorliegende Fallgestaltung lässt sich der Rechtssatz entgegen dem Landgericht nicht übertragen. Dabei würde der Grundsatz übersehen, dass die aus dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. jetzt die Normierung in § 313 BGB n. F.) demjenigen keine Rechte verschafft, der durch eigenes, zudem schuldhaftes Verhalten die Änderung der Verhältnisse selbst herbeigeführt hat (BGH NJW 1995, 2028, 2031; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 242 BGB Rn. 127, ebenso 62. Aufl., § 313 BGB Rn. 17). So ist der Fall hier indessen beschaffen, denn der Wegfall der Pflichten aus dem Leasingvertrag von Anfang an soll gerade daraus hergeleitet werden, dass F... sich daran beteiligt hat, keine wirksamen Kaufverträge zu schließen, sei es, dass entgegen den getroffenen Abreden schon keine Willenserklärungen abgegeben, sei es, dass nur nichtige Scheingeschäfte (§ 117 BGB) eingegangen wurden. Der Leasingnehmerin bei dieser Sachlage zu gestatten, sich ihrer leasingvertraglichen Bindungen zu entledigen, wäre mit dem Gedanken von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags von Anfang an weggefallen wäre. Das übersieht im Ansatz auch Beckmann nicht, ohne daraus dann aber die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und überzeugende Gründe für sein abweichendes Ergebnis dartun zu können (WuB I J 2.-3.02).

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es überhaupt zutreffend ist, dass im Falle eines als Scheingeschäft nichtigen Kaufvertrags zwischen F... und K... eine Vertragsübernahme durch einen gutgläubigen Dritten scheitern muss, was durchaus nicht zweifelsfrei erscheint.

Ebenso kann auf sich beruhen, ob es auf einen Kaufvertrag zwischen F... und K... ankommmt, in den die Beklagte im Wege der Vertragsübernahme eingetreten ist, oder ob die abgegebenen Erklärungen nicht so zu verstehen sind, dass auch ein Kaufvertragsschluss unmittelbar zwischen K... und der Beklagten in Betracht zu ziehen ist.

Nach Ziff. 2.4 der vertraglich einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen (LO K 12) war jeder Vertragspartner berechtigt, vom Leasingvertrag zurückzutreten, wenn der Eintritt des Leasinggebers in den Kaufvertrag nicht zu Stande kommt, sofern dies vom Zurücktretenden nicht zu vertreten ist. Ein derartiges Rücktrittsrecht, sofern es denn bestünde, hat die Beklagte indessen nicht wahrgenommen.

Die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten wurde zu Beginn der Leasinglaufzeit begründet (Ziff. 3.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen), für den der in der Abnahmeerklärung angegebene Zeitpunkt maßgebend ist (Ziff. 2.9 AGB). Diese Voraussetzungen sind hergestellt worden.

Leasingraten sind zwar grundsätzlich nicht zu zahlen, wenn der Leasingegenstand noch nicht zur einschränkungslosen vertraglichen Nutzung überlassen wurde (§ 320 BGB), wobei die Überlassung als rein tatsächlicher Vorgang darin liegt, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, die Sache vertragsgemäß zu gebrauchen (Palandt/Weidenkaff § 535 BGB Rn. 35). Das ist hier jedoch geschehen, denn F... hatte die Horizontalbohrsysteme in Besitz - sie befanden sich jeweils in ihren Räumen, zu denen sie den Zugang hatte - und sie hat im Wege des Abschlusses des Leasingvertrages versprochen, sie für die Beklagte zu besitzen, die sie ihrerseits F... beließ. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in erheblicher Weise von solchen Fallgestaltungen, bei denen ein Leasinggegenstand nur vorgegaukelt oder ein anderer als der geschuldete überlassen wird. Im Unterschied dazu hatte F... tatsächlich diejenigen Geräte in Besitz, die ihr nach dem Leasingvertrag zu überlassen waren, und sie hätte sie auch tatsächlich vertragsgemäß nutzen können.

Nach dem Tatplan von F... wollte sie die Leasinggegenstände zwar anschließend unterschlagen und zur Grundlage anderer Leasingverhältnisse machen, wodurch die Beklagte zur Gebrauchsgewährung außer Stande gesetzt wurde. Dieser Vorgang ist jedoch unerheblich, denn die Beklagte behielt gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung - die Bezahlung der Leasingraten -, weil die im Synallagma dazu stehende Gebrauchsgewährung in Folge eines Umstands unmöglich wurde, den die Leasingnehmerin F... zu vertreten hatte (zur Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Palandt/Weidenkaff, 62. Aufl., § 536 BGB Rn. 10).

Der Bestand der Leasingverträge wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht verschafft worden wäre. Ein solches Ergebnis ist weder über § 437 BGB (vgl. OLG Frankfurt - 21. Zivilsenat, NJW-RR 1989, 762, 763) noch über § 326 BGB noch über die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts aus Sicherungsabrede und Forderungskauf (vgl. BGH NJW 1994, 2885) herzustellen, weil die Klägerin das Sicherungseigentum jedenfalls unangreifbar gutgläubig erworben hat, was ausreichte (vgl. MünchKommmBGB/Westermann, 3. Aufl. 1995, § 440 BGB Rn. 10; Staudinger/Köhler, 13. Berab. 1995, § 433 BGB Rn. 100).

Der Tatbestand einer Eigentumsübertragung zwischen der Beklagten und der Klägerin, nämlich eine wirksame dingliche Einigung und eine Übertragung mittels Übergabesurrogats, liegen vor.

Die dingliche Einigung ist in Ziff. III 3.8 des Rahmenvertrags getroffen und durch die spezifizierte, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände in den Leasingverträgen ausgefüllt worden. Soweit die Einigung unter die Bedingung der Zahlung des Forderungskaufpreises gestellt war (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1998, LO K 10), ist diese eingetreten.

Die Übertragung geschah durch wirksame Abtretung ihrer Ansprüche auf Herausgabe der Sachen gemäß § 931 BGB, die bereits in Ziff. III 3.8 des Rahmenvertrags vereinbart worden ist und jedenfalls konkludent durch Übersendung der Shelter-Briefe an die Klägerin vorgenommen wurde (vgl. Palandt/Bassenge, 62. Aufl., § 931 BGB Rn. 5). Der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen F... bestand auf Grund der wirksam zu Stande gekommenen Leasingverträge.

Ob die Beklagte selbst Eigentümerin war und als Berechtigte verfügt hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin gemäß § 934 BGB kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Dass die Klägerin gutgläubig war, steht nicht in Frage. Die Beklagte war zudem mittelbare Besitzerin der Leasinggegenstände, sodass sich der gutgläubige Erwerb mit der Abtretung der Herausgabeansprüche vollendete (Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 48 II 2, S. 397).

Der mittelbare Besitz der Beklagten gründet sich auf die wirksam abgeschlossenen Leasingverträge, mit denen F... erklärte, für die Beklagte besitzen zu wollen. Das Besitzmittlungsverhältnis als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs bestand somit, wie es erforderlich ist, tatsächlich. Der Besitzmittler muss zwar den Willen haben, für den anderen zu besitzen. Davon ist hier aber auszugehen, denn das gewillkürte Besitzmittlungsverhältnis hat eine rechtsgeschäftliche Grundlage, sodass es bei seiner Begründung, wie sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr, nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen ankommt. Insbesondere kann ein geheimer Vorbehalt des Besitzmittlers F... nichts daran ändern, dass der Vertragsabschluss mit einem Dritten über die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses dessen Entstehung auch bewirkt (BGH NJW 1979, 2037, 2038). Dass F... die Absicht hatte, den Besitz der Beklagten zu brechen, und dies durch entsprechende Handlungen später auch nach außen manifestiert haben mag, ist für den Erwerbstatbestand ohne rechtliche Bedeutung.

Die Klägerin kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass die Maschinen durch Auswechseln der Identifikationsnummern jedenfalls teilweise unauffindbar gemacht und erneut verleast wurden, denn im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs war die erforderliche Bestimmtheit jedenfalls gewahrt.

Die Klägerin hat ihr Sicherungseigentum zwar möglicherweise wieder verloren, soweit ein späterer Finanzier seinerseits gutgläubig Eigentum erworben hat oder die Maschinen schon tatsächlich nicht mehr zu identifizieren und der Klägerin zuzuordnen waren. Dafür müsste die Beklagte aber nur dann einstehen, wenn sie den Bestand des Sicherungseigentums - wie den der Leasingforderungen - über die gesamte Laufzeit garantiert hätte. Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall. Eine ausdrückliche Regelung dazu ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Sie ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus der Bestimmung der Ziff. III 3.8 des Verbundvertrags noch sonst aus den Umständen. Ziff. III 3.4 ist in Ziff. III 3.8 eindeutig nur deshalb erwähnt, um die gesicherte Forderung zu beschreiben. Ein Schluss auf die garantierte Dauer des Sicherungseigentums ist daraus nicht zu ziehen. Dass die Klägerin ein Interesse an einer solchen Garantie hatte, weil das Sicherungseigentum für die Dauer ihres Engagements eine wichtige Grundlage bildete, reicht dazu nicht aus, weil der Beklagten in gleichgewichtiger, aber gegenläufiger Weise nicht daran gelegen sein konnte, für den Fortbestand des Sicherungseigentums risikoreich garantiemäßig einzustehen.

Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin wirft der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg vor, dass sie das Vorliegen wirksamer Kaufverträge nicht sorgfältig genug überprüft habe, denn ein derartiges Fehlverhalten war für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Wenn die Beklagte ihren diesbezüglichen Pflichten entsprochen hätte, dann hätte sie bei K... und F... ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern müssen. Der Senat hat jedoch, wie in mündlicher Verhandlung erörtert, keinen Zweifel daran, dass die Betrüger auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragserklärungen produziert und geliefert hätten, die im Ergebnis keinen Argwohn hervorgerufen und in gleicher Weise zum Abschluss der Leasing- und Forderungskaufverträge und damit zu dem erlittenen Vermögensschaden geführt hätten.

Dieselbe Überlegung trifft auf den Vorwurf zu, die Beklagte habe sich nicht um die Standorte der Maschinen gekümmert. Dass F... keine Schwierigkeiten gehabt hätte, die Standorte der Systeme anzugeben, ohne dass Misstrauen hätte aufkommen müssen, zeigt die am 26. Januar 1999 von F... nachgereichte Liste mit inländischen Standorten (Bl. 142/143 d.A.).

Die Beklagte hat die Belieferung von F... nicht in schuldhafter Weise nachlässig ungeprüft gelassen. Die Beklagte hat jeweils körperliche Abnahmen durchgeführt, bei denen sie die äußerlich gleich aussehenden Systeme an Hand der jeweiligen Maschinennummern überprüft hat. Darüber hinaus musste sich die Beklagte zu keinen weiteren Maßnahmen veranlasst sehen. Dass F... vorhandene Systeme unter Austausch der Identifikationsnummern mehrmals leasen würde, brauchte die Beklagte mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Es darf nicht ausgeblendet werden, dass die F...-Gruppe als ein erfolgreiches und seriöses Unternehmen galt, dem es sogar gelang, ein günstiges Rating zu erreichen und die Platzierung einer Anleihe über einen hohen Millionenbetrag ins Werk zu setzen, und dass sie namhafte Wirtschaftsprüfer mit der Überprüfung ihrer Leasinggeschäfte beauftragt hatte, die wiederholt keine Auffälligkeiten entdecken konnten. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers Dn. der Beklagten mittels selbstklebender Punkte belegt nicht, dass er berechtigten Anlass zu Misstrauen sah, über den er die Klägerin hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern ist als eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme einzuordnen, über deren Zweckmäßigkeit man unterschiedlicher Meinung sein kann, die je nach Vorgehen aber auch nicht als von vornherein ungeeignet erscheinen musste.

Ein entscheidender Anlass zu Misstrauen bot auch nicht der Umstand, dass die Leasingtranchen sich auf jeweils nahezu gleich viele Fahrzeuge bezogen. Dafür gab es völlig unverdächtige Erklärungen, insbesondere die, dass jeweils ein etwa gleich hohes Finanzierungsvolumen angestrebt war. Da die Kaufpreise der Systeme jeweils unverändert waren, ergab sich schon daraus eine etwa gleiche Anzahl von Systemen.

Ebensowenig hätte die Beklagte die Identifikationsnummern in den Shelter-Briefen als Auffälligkeit wahrnehmen müssen. Die Briefe, die der Klägerin in gleicherweise wie der Beklagten vorlagen, waren von K... ausgefertigt, die nicht Herstellerin, sondern Verkäuferin war. Es ist daher nicht zwingend, dass zu häufig der Herstellungsmonat Januar angegeben worden sei, sofern die betreffende Zahl der Identifikationsnummern überhaupt als Monatsangabe zu lesen ist.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der K... musste die Beklagte nicht weiter aufklären. Ihr lagen unverdächtige Bankauskünfte vor, vorliegende Jahresabschlüsse zeigten keine Auffälligkeiten. Über besondere Finanzkraft und einen großen Apparat musste K... für die Abwicklung der Kaufgeschäfte nicht verfügen, da sie die Kaufpreise von der Beklagten erhielt und damit ihre Einstandskosten bezahlen konnte. Die Beklagte baute zwar nicht auf die Finanzkraft der K... in Bezug auf Gewährleistungsansprüche, wie ihre besonderen Vereinbarungen mit F... zeigen. Ob die Klägerin von diesen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, kann jedoch auf sich beruhen, weil eine Auswirkung auf die Entschlüsse der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Für die Klägerin kam es entscheidend auf die Bonität von F... an, die durch diesen Vorgang nicht berührt war. Mangelnde Leistungskraft der K... im Gewährleistungsbereich betraf nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, die die Haftung für den Bestand der Leasingforderungen, die durch ein Wandlungsrecht gefährdet waren, übernommen hatte.

Ohne Erfolg lastet die Klägerin der Beklagten an, dass sie die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt habe, sodass ihr entgangen sei, dass der Markt nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei und die Systeme überteuert gewesen seien. Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf das Volumen der verleasten Systeme lässt sich nicht feststellen. Es ist davon auszugehen, dass die Horizontalbohrsysteme für eine fortschrittliche Technologie standen, die den herkömmlichen Tiefbau teilweise zu revolutionieren vorgab. Ein durchschlagender Erfolg des Konzepts war daher nicht unplausibel, zumal sich F... eines weitgespannten Franchisesystems im In- und Ausland zu bedienen vorgab, das eine rasche Expansion ermöglichte. Die Absatzzahlen von Konkurrenten mussten keinen Vergleichsmaßstab bilden. Was die Preise der Systeme anbelangt, so lagen der Beklagten für deren Angemessenheit Informationen vor, die ausreichten, zumal die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Markt die Preise akzeptierte.

Soweit die Klägerin der Beklagten noch vorwirft, sie habe in unsorgfältiger Weise in den Leasingvertrag aus 1999 einen Kaufpreis von DM 33.000.000,- eingesetzt, obgleich dieser exakt DM 32.970.999,- betragen habe, wäre bei zutreffendem Eintrag der Kausalverlauf kein anderer gewesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Forderungskaufverträge wegen arglistiger Täuschung durch F... und K... greift gegenüber der Beklagten nicht durch, weil deren Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen ist. F... und K... sind beim Zustandekommen der Forderungskaufverträge nicht als Hilfspersonen der Beklagten eingeschaltet gewesen. Sie haben am Abschluss der Verträge auf Seiten der Beklagten nicht mitgewirkt. Dass die Klägerin sich bei F... informierte, geschah in ihrem eigenen Interesse zur besseren Beurteilung des Kreditrisikos.

Der Anfechtungstatbestand wird auch nicht deshalb erfüllt, weil F.../K... als Dritte getäuscht haben, da die Beklagte die Täuschung weder kannte noch kennen musste (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Klägerin ist nicht befugt, die Anfechtung der Leasingverträge selbst gegenüber F... zu erklären. Ansprüche und Rechtsstellungen wie Gestaltungsrechte, die das gesamte Schuldverhältnis betreffen, gehen nicht als Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB auf den Zessionar über (Palandt/Heinrichs § 401 BGB Rn. 6), sodass sie bei der Beklagten verblieben.

Letztendlich ist es auch nicht zutreffend, dass sich die Beklagte im Wege des Schadensersatzes oder in Anwendung des § 162 BGB so behandeln lassen muss, als habe sie ihr Anfechtungsrecht gegenüber F... ausgeübt. Weder war die Klägerin befugt, der Beklagten insoweit Weisung zu erteilen, noch ging die Interessenwahrnehmungspflicht der Beklagten für die Klägerin so weit, sich selbst zu schädigen, ohne dass die Rechtsstellung der Klägerin gegenüber F... messbar verbessert würde.

Für die im Schriftsatz vom 17. April 2003 von der Klägerin beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) besteht kein Anlass. Da die Beklagte Berufung eingelegt hatte und alle wesentlichen Gesichtspunkte von ihr angesprochen worden waren, musste sich die Klägerin auf eine geänderte Beurteilung der Sach- und Rechtslage einstellen. Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin neuen Sachvortrag und neue Beweisanträge enthält, sind diese nicht mehr zu Grunde zu legen (§ 296 a ZPO).

Da die Klägerin nach alledem im Rechtsstreit unterliegt, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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