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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 6/08
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
AktG § 123 Abs. 3
AktG § 123 Abs. 3 Satz 1
AktG § 123 Abs. 3 Satz 2
AktG § 123 Abs. 3 Satz 3
AktG § 123 Abs. 3 Satz 4
AktG § 246 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, denn die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Unrecht meint der Kläger, einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss stünde entgegen, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme, auch ergebe die beabsichtigte Zurückweisung durch Beschluss, durch den der erkennende Senat sich in Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 U 27/07 setze, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordere, damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes möglich werde.

Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann, wozu gehört hätte, die aufgeworfene Rechtsfrage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen und dazu auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, es sei denn die Bedeutung der Frage oder der Zulassungsgrund der Divergenz ergebe sich aus dem Prozessrechtsverhältnis selbst (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 544 Rz. 10a m. w. N. auch zur Rspr. des BGH). Ein Zulassungsgrund ist nicht in diesem Sinne ohne Notwendigkeit weiterer Darlegungen ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, vermag die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache noch nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.01.2008, AG 2008, 508, Juris-Rz. 3). Das gilt zunächst für die Frage, ob im Zeitpunkt der Einladung zu einer Hauptversammlung eine nach Eintragung eines satzungsändernden Beschlusses in das Handelsregister wirksam gewordene Satzungsbestimmung Grundlage für die Einladung auch dann ist, wenn der satzungsändernde Beschluss noch mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könnte. Es gilt ferner für die Frage, ob jede unrichtige Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann, selbst wenn vom Gesetz als Mindestanforderungen angesehene Voraussetzungen eingehalten sind. Es ist nicht dargelegt, dass und inwieweit die Entscheidung beider Fragen andere Gesellschaften berühren könnte, insbesondere die letztere ist nicht allgemein, sondern regelmäßig nur einzelfallbezogen zu beantworten.

Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darauf geboten, dass sich der Senat zu einer vorangegangenen Entscheidung in Widerspruch zu setzen beabsichtige. Das ist nämlich schon nicht der Fall.

In der Sache nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt seines Schreibens vom 20. August 2008 (Bl. 341 bis 355 d. A.), das durch die Stellungnahme des Klägers vom 1.10. 2008 (Bl. 362 bis 364 d. A) nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt wird.

Soweit der Kläger meint, die Nichtmitteilung des Satzes 5 des § 9 der Satzung der Beklagten in der Einberufung stelle einen Nichtigkeitsgrund dar, trifft das nicht zu. Sein Hinweis darauf, der Senat habe im Urteil vom 17.06.2008 - 5 U 27/07 die Vorgaben von § 123 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AktG für maßgeblich erachtet, ist zutreffend, führt aber nicht weiter. Denn jene Entscheidung hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an den Nachweis - im Urteil wird abweichend vom Wortlaut des Gesetzes von Legitimation gesprochen - der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu stellen sind, wenn die maßgebliche Satzungsbestimmung die Legitimation an die Eintragung in das Aktienregister anknüpfte, ein Aktienregister aber noch nicht errichtet war, also tatsächlich noch Inhaberaktien die Mitgliedschaft verkörperten, weshalb § 123 Abs. 3 AktG anzuwenden war. Das ist vorliegend jedoch überhaupt nicht zweifelhaft, weil die Beklagte nicht auf Namensaktien umgestellt hat.

Dass der Senat in jener Entscheidung die Mitteilung der noch nicht mit Leben erfüllten Satzungsbestimmung für erforderlich gehalten und im Unterlassen einer inhaltlich knappen Mitteilung der neuen satzungsmäßigen Bedingungen verbunden mit dem Hinweis, dass sie mangels Errichtung eines Aktienregisters nicht zum Tragen kommen können und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Legitimation maßgeblich sein müssen, einen Nichtigkeitsgrund gesehen hat, hat er damit begründet, dass in jenem Fall die konkrete Gefahr bestanden hatte, dass ein Aktionär die Divergenz des Wortlauts der in Rede stehenden neuen Satzungsbestimmung und des Wortlauts der Einberufung zum Anlass genommen haben konnte, nicht an der Hauptversammlung teilzunehmen, weil er sich nicht klar gemacht haben könnte, dass die neue Satzung in diesem Punkt mangels Vorliegen der Voraussetzungen noch nicht mit Leben erfüllt war und es deshalb ergänzend auf die mitgeteilten gesetzlichen Bedingungen des Nachweises ankam.

Der Streitfall liegt anders. Deshalb bleibt der der Senat dabei, dass die Nichtbekanntmachung der Sätze 5 bis 7 des § 9 der Satzung der Beklagten keinen derart schweren Fehler darstellt, dass die Nichtigkeitsfolge gerechtfertigt wäre, selbst wenn man der Ansicht folgt, dass satzungsmäßige Legitimationsbedingungen im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 1 AktG angegeben werden müssten. Denn hier ist gerade nicht ersichtlich und nicht dargelegt, Aktionäre der Beklagten hätten sich von erforderlichen und sachgemäßen Maßnahmen zur Teilnahme an der Hauptversammlung abhalten lassen, oder die die Beklagte habe bei den ihr im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung am 6. Juni 2007 vorgelegten Nachweisen über den Anteilsbesitz Zweifel hegen, zu ihrem Recht zur Anforderung weiterer Nachweise Gebrauch machen oder bestimmte Aktionäre zurückweisen müssen. Es liegt daher wegen der Nichtbekanntmachung der vorerwähnten Sätze allenfalls ein Anfechtungsgrund vor, den der Kläger allerdings nicht geltend machen kann, weil er jeweils die Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG versäumt hat.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war indessen von Amts wegen zu korrigieren, weil der Nebenintervenient bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Streitgenosse des Klägers gilt (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG, 69 ZPO), weshalb er die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten anteilig, also hälftig zu tragen hat (§§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Kostenlast zweiter Instanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 247 Abs.1 AktG.

Ende der Entscheidung

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