Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 UF 127/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 644
ZPO § 710
ZPO § 711
ZPO § 714
Im Berufungsverfahren besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn im ersten Rechtszug kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden ist, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken.
Gründe:

Für die begehrte einstweilige Anordnung im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin im ersten Rechtszug die Möglichkeit hatte, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Damit besteht ein Verfahrenshindernis für eine erneute Regelung durch einstweilige Anordnung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 644, Rdn. 6a).

Die Kostenentscheidung für das EA-Verfahren beruht auf §§ 644 Satz 2, 620g Satz 2, 96 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück