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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 5 UF 156/97
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Ziff.1
BGB § 1587a
BGB § 1587 c
BeamtVG § 69 e Abs. 1
BeamtVG § 69 e Abs. 3
BeamtVG § 69 e Abs. 4
1) Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.01.2001 ist bei der berechnung des Ausgleichsbetrags gem. § 1587 b Abs. 2 BGB der gekürzte Ruhegehaltssatz heranzuziehen. Die Differenz zwischen übergansweise gezehlten Bezügen und der später zu zahlenden Versorgung unterfällt als degressiver Bestandteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

2) Bei der Berechnung des Werts der Versorgung ist für die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) der aktuelle Betrag zugrunde zu legen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 UF 156/97

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main /Abt. Höchst vom 23.05.1997 am 29.1.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber der Gemeinde Schmitten im Taunus werden auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, VSNR: 52 240151 H 545, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 669,62 Euro bezogen auf den 30.09.1995, begründet. Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.096,16 DM festgesetzt

Gründe:

Der am 13.01.1939 geborene Antragsteller und die am 24.01.1951 geborene Antragsgegnerin haben am 26.03.1969 in Frankfurt am Main miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die drei zwischenzeitlich volljährigen Kinder R., geboren am ., F., geboren am ., und S., geboren am ., hervorgegangen.

Die Parteien leben spätestens nach Ende Oktober 1983, nach dem Vortrag des Antragstellers bereits seit August 1981 getrennt. Allerdings ist unstreitig, dass die Parteien bis einschließlich 1991 die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hatten. Die Kinder lebten im Haushalt des Vaters und wurden in erster Linie von ihm unterhalten. Nach einem Herzinfarkt des Antragstellers im Jahre 1989 kümmerte sich jedoch die Antragsgegnerin um die Kinder. Sie betreute auch die Tochter S. nach deren Suizidversuch im Juli 1994.

Von 1983 bis 1988 ging die Antragsgegnerin der Prostitution nach. In dieser Zeit erwarb sie drei Eigentumswohnungen in X., von denen zwei bereits 1990 und die dritte im Jahr 1996 veräußert wurden.

Der Antragsteller war als Amtsrat bei der Gemeinde O. beschäftigt und wurde aufgrund eines im Jahr 1989 erlittenen Herzinfarktes ab 01.11.1990 aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, hatte jedoch in der Folgezeit von 1991 bis 1994 noch Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit in den neuen Bundesländern im Rahmen mehrerer Beratungsverträge für unterschiedliche Institutionen

Mit notariellem Ehevertrag vom 05.03.1985 vereinbarten die Parteien Gütertrennung und erklärten ausdrücklich, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht treffen zu wollen.

Mit einem vom Antragsteller unter dem 17.08.1995 gestellten und der Antragsgegnerin Ende Oktober 1995 zugestellten Scheidungsantrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe der Parteien begehrt und im folgenden den Ausschluß des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c BGB beantragt.

Nach Vernehmung der drei Kinder der Parteien, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.1997 (Bl. 72 ff.) Bezug genommen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main/Abt. Höchst durch Urteil vom 23.05.1997 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der damals erteilten Auskünfte der Versorgungsträger in vollem Umfang in der Weise durchgeführt, daß gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Gemeinde O. für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.424,68 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.09.1995, begründet werden. Auf die Begründung dieses Urteils, insbesondere die Ablehnung des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches nach § 1587 c BGB, wird Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihm am 09.06.1997 zugestellte Urteil wendet sich der Antragsteller mit dem am 09.07.1997 eingegangenen Rechtsmittel.

Er sieht die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs als gegeben an. Dabei stützt er sich auf eine lange Trennung bis zum Ende der Ehezeit und seine vorzeitige Pensionierung. Gründe sieht er auch in nicht ausreichender Mitversorgung der Kinder, einer fehlenden Altersversorgung, den Vermögensverhältnissen, seiner Rufschädigung durch die Prostitution, einer Mitteilung von Einkünften aus seiner Nebentätigkeit an das Finanzamt, einem Vertreiben aus der Ehewohnung im Jahr 1994 und der Notwendigkeit von Schuldentilgung aus seinem Einkommen.

Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt im Rahmen der von ihr eingelegten unselbständigen Anschlußbeschwerde die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu ihren Gunsten auch über den Umfang der angefochtenen Entscheidung hinaus.

Sie beruft sich unter anderem darauf, dass die Trennungszeit besonders verlaufen sei, die Parteien nach der Trennung bis zur Zeit nach dem Herzinfarkt des Antragstellers ein gemeinsames Verhältnis gefunden hätten, es durchaus offen gewesen sei, ob die Ehe nicht wieder aufgenommen werde. Der weitergehenden Altersversorgung habe auch Arbeitsunfähigkeit und eine für die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht ausreichende Berufsausbildung entgegengestanden. Aus dem in Absprache erfolgten Erwerb und dem Verkauf von Eigentumswohnungen seien ihr fast keine Werte geblieben. Um die Kinder habe sie sich gekümmert. Von der Prostitution habe der Antragsteller gewusst und dies gebilligt. Diesen habe sie nicht aus der Wohnung vertrieben.

Der Antragsteller hat nach der Auskunft vom 21.2.1996 eine ehezeitbezogene Beamtenversorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Ziffer 1 BGB bei der Gemeinde O. im Taunus gemäß Auskunft der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau über monatlich 3250,29 DM,

Die Antragsgegnerin hat eine Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß der Auskunft vom 8.4.2002 über monatlich 233,77 EURO

II. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers ist der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Weise durchzuführen, daß zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von 669,62 Euro monatlich auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet werden (1.573,01 Euro - 233,77 Euro = 1.339,24 Euro hiervon die Hälfte = 669,62 Euro).

Dabei ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 224 ff., 227 f., BGH NJW 1989, 29 ff., 31, BGH NJW 1992, 313, 314) von der effektiven Versorgung des in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Antragstellers auszugehen, wobei der Berechnung des Ehezeitanteils im Regelfall auch die durch den vorzeitigen Ruhestand verkürzte Gesamtzeit des Antragstellers zugrunde zu legen ist.

Das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 führt jedoch dazu, dass auf Seiten des Antragstellers die ehezeitliche Versorgung nicht in der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Höhe dem öffentlich rechtlichen Versorgungsausgeleich zugrunde gelegt werden kann. In § 69 e Abs. 1, 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes, der im Gegensatz zu § 14 des Gesetzes seit 1.1.2002 in Kraft ist (vgl. Art. 20 des Versorgungsänderungsgesetzes), ist folgende Regelung hinsichtlich der am 1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten getroffen. Deren Rechtsverhältnisse regeln sich zunächst nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht. In der Zeit von der ersten bis zur siebten Anpassung nach § 70 BeamtVG werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegende Dienstbezüge durch einen Anpassungsfaktor vermindert. Mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung wird dann der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltsatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt Der insoweit verminderte Ruhegeldgehaltsatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Dies führt zu einer Kürzung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsbezüge bezogen auf den Bewertungsstichtag des Endes der Ehezeit.

Die Gesetzesform ist im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens zu beachten (vgl. BGH FamRZ 1988,1252), und zwar nach Auffassung des Senats in der Weise, dass zur Berechnung des Ausgleichsbetrags gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB der gekürzte Ruhegeldgehaltssatz herangezogen wird. Die Differenz zwischen den übergangsweise gezahlten Bezügen und der später zu zahlenden Versorgung unterfällt als degressiver Bestandteil der Versorgung nicht dem öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu BGH FamRZ 1984, 568; 1988, 1251; OLG Celle FamRZ 2002, 823; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn 156; Münchner Kommentar 4. Aufl. § 1587 a Rn 62; Bergner FamRZ 2002, 1229). § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insoweit nicht anwendbar. Diese Vorschrift geht vom Bestand eines dynamischen Versorgungsanrechts aus. Für ein degressives Anrecht stellt sie keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Daneben steht die Dauer der Gewährung des höheren Bezugs nicht fest, so dass für eine Bewertung eine tragfähige Grundlage fehlt.

Dies führt dazu, dass der in der Auskunft vom 21. Februar 1996 mitgeteilte Ruhegeldgehaltssatz von 74% auf 70,79 v. H. zu reduzieren ist (74% x 0,95667 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2, 3 BeamtenVG) und sich damit das zugrundegelegte Ruhegeld auf 4.358,12 DM erniedrigt. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Sonderzuwendung folgt der Senat der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach wegen der Veränderungen des Bemessungsfaktors der jeweils geltende anzuwenden ist, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs die zur Zeit der Entscheidung maßgeblich gesetzliche Regelung heranzuziehen ist (vgl. BGH FamRZ 2000, 748 und 749; OLG Celle FamRZ 2002, 170 und 823; OLG Koblenz NJW RR 2002, 1369). Danach erhöht sich das Ruhegeld um 313,46 DM (4.358,12 DM x 86,31% als letztem Bemessungsfaktor = 3.761,49 DM : 12) auf insgesamt 4.671,58. Auf die Ehezeit entfällt dann ein Anteil von 3.076,54 DM (21,68 x 4.671,58 DM : 32,92) = 1.573,01 Euro.

Der Versorgungsausgleich ist nicht auszuschließen oder zu kürzen.

Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499). Grundsätzlich ist die ungekürzte Teilhabe der Antragsgegnerin an den durch den vorzeitigen Ruhestand erhöhten ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften nicht regelmäßig grob unbillig (BGH FamRZ 1990, 1341, 1343). Die Härteklausel greift nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleiches zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (BGH FamRZ 1999, 497). Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 21.2.1996 entfällt auf die Ehezeit eine Versorgungsanwaltschaft von ca. 3.250,-- DM, wobei sich der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge auf ca. 4.935,-- DM beläuft. Nach der Alternativberechnung vom 7.7.1998 ohne die Berücksichtigung des vorzeitigen Ruhestandes beträgt der ehezeitliche Versorgungsanteil ca. 2.849,-- DM bei Versorgungsbezügen von insgesamt ca. 4.947,-- DM. Ein nach diesen Zahlen erhöhter Ausgleichsbetrag von ca. 200,50 DM (Differenz von 401,-- DM : 2) kann die grobe Unbilligkeit allein nicht begründen, wobei sich dieser unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats hinsichtlich der Anwendung des neuen Rechts nur ergibt, wenn ein höherer weiter gezahlter Spitzenbetrag im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geteilt wird.

Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach der neuesten Auskunft der BfA vom 8.4.2002 nur eine ehezeitbezogene Rentenanwartschaft von ca. 233 Euro = ca. 456,-- DM und insgesamt ein Rentenanrecht nur in Höhe von ca. 518,-- DM bis zum 30.9.1995 erworben hat. Selbst wenn die Antragsgegnerin bei Ehezeitende erst 44 Jahre alt war und theoretisch noch etwas über 20 Jahre im Erwerbsleben Rentenanwartschaften erwerben könnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs im Vergleich zu dem Antragsteller eine unverhältnismäßig hohe Rente erhält. Wird zugrunde gelegt, dass die Antragsgegnerin ein Durchschnittseinkommen erzielen könnte - sie hatte bei der Heirat eine Ausbildung als Stenotypistin, auch eine Ausbildung als Krankenpflegerin und Masseurin und der Besitz eines Taxischeins zwingt nicht zu der Annahme eines höheren Einkommens, so hätte sie in 21 Jahren 21 Entgeltpunkte erworben. Bei einem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,23 DM ergäben sich nur ca. 949,-- DM an zusätzlichen Rentenanwartschaften, d. h. mit den bereits erworbenen Anwartschaften 1.467,-- DM. Auch bei Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs läge das Einkommen der Antragsgegnerin unter dem des Antragstellers, der nicht nur über ehezeitbezogene Bezüge verfügt. Eine sichere Prognose im Hinblick auf den weiteren Aufbau einer Altersversorgung ist allerdings nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat ein Attest vom 1.4.1996 vorgelegt, wonach sie seit 1991 in nervenärztlicher Behandlung ist und derzeit bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 6.2.1998 wurde ihr die derzeitige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gleiches erfolgt in einem weiteren Attest vom 5.7.1999. In einem ärztlichen Bericht vom 24.5.1999 wird wegen Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen eine Kur vorgeschlagen. Selbst wenn nach den Attesten noch nicht von einer endgültigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, bestehen doch Zweifel, ob die Antragsgegnerin noch im vollen Umfang erwerbstätig sein kann. Eine derartige unsichere Prognose spricht gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 1341; 1999, 499).

Eine lange Trennungszeit vermag den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht zu begründen, wobei auch bei Vorliegen der Voraussetzung jedenfalls der Versorgungsausgleich teilweise durchzuführen wäre, da die Parteien längere Zeit zusammen lebten. Der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Gedanke, dass jede Ehe schon im Stadium der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll, rechtfertigt es zwar in den Ehen, in denen eine solche Versorgungsgemeinschaft nicht bestand, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur erfolgen muss (vgl. BGH FamRZ 1993, 302; Kammergericht FamRZ 1997, 31). Vorliegend kann nicht vor einer Trennung der Parteien vor Ende 1983 ausgegangen werden. Der Antragsteller hat zwar behauptet, die Parteien lebten bereits seit August 1981 getrennt. Die Antragsgegnerin ist dem jedoch entgegengetreten und hat zunächst angegeben, vor Oktober 1983 noch nicht getrennt gelebt zu haben -unstreitig waren die Parteien vom 17.8. - 7.9.1983 noch gemeinsam in Urlaub- und hat nach Vorlage eines Bildes über die Silvesterfeier 1983 dann dargelegt, ihr Auszug sei erst danach erfolgt (Schriftsatz vom 12.10.1999, Blatt 457 der Akten). Die Zeit des Zusammenlebens in der Ehe hätte dann ca. 14 Jahre und 10 Monate vom 1.3.1969 bis Ende 1993, die Zeit der Trennung bis zum Ende der Ehezeit am 30.9.1995 11 Jahre und 9 Monate gedauert.

Nach der Trennung ist jedoch keine vollständige wirtschaftliche Verselbstständigung der Parteien eingetreten. So haben die Parteien unstreitig bis einschließlich 1991 die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt. Der Antragsteller hat noch 1988 für ein von der Antragsgegnerin aufgenommenes Darlehen gebürgt. Dies unterstützt das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Parteien hätten bis zur Zeit nach dem Herzinfarkt des Antragstellers im Jahre 1989 ein gemeinsames Verhältnis gefunden, es sei durchaus offen gewesen, ob die Ehe nicht wieder fortgesetzt werde, ebenso wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bilder. Danach gab es nach der Trennung gemeinsame Unternehmungen der Parteien z. B. 1986 und 1991 Urlaub in Spanien und Italien. Auch hat der 1970 geborene Sohn R. bekundet, dass nach seiner Erinnerung in seinem Alter von 15 bis 16 Jahren die Eltern ständig Kontakt miteinander hatten, sie damals noch häufig miteinander ausgegangen seien, 1986 habe ein gemeinsamer Urlaub stattgefunden. Die Tochter F. hat in der Aussage angegeben, Feiern hätten auch gemeinsam mit dem Vater stattgefunden, es habe sich um regelrechte Familientreffen gehandelt. Sie konnte sich auch an einen Urlaub in Spanien erinnern. Deswegen kann von einem gewissen Vertrauen in den Fortbestand der Ehe und der Versorgungsgemeinschaft ausgegangen werden (vgl. dazu auch BGH FamRZ 1980, 29, 37).

Von Bedeutung ist nach Ansicht des Senats in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgung des Antragstellers Zeiten ab Ende 1991 nicht mehr von Bedeutung gewesen sind (nur Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung vgl. BGH FamRZ 1983, 36; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn 171, 177).

Die Vermögensverhältnisse sowie der Vermögenserwerb der Antragsgegnerin in der Ehe vermögen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht zu begründen. Die Antragstellerin ist nicht durch Vermögen für ihr Alter ausreichend gesichert, so dass es grob unbillig wäre, die Versorgung des Antragstellers zu kürzen, der Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu verhelfen, wird nicht verfehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1989, 491; OLG Hamm FamRZ 1988, 627).

Zwei von der Antragsgegnerin 1986 erworbene Eigentumswohnungen wurden bereits 1990 verkauft, die dritte im Jahre 1996, wobei von dem Verkaufserlös von 230.000,-- DM mehr als 135.000,-- DM an die Taunussparkasse abgeführt werden mussten (vgl. deren Schreiben vom 2.12.1996 und 30.6.1997). Erlöse hat die Antragsgegnerin, die seit 1988 nicht mehr erwerbstätig war, nach ihren nicht widerlegten Angaben für ihren Lebensunterhalt verwendet und aus den Teilerlösen im Jahre 1990 noch eine Belastung auf der dritten Wohnung in Höhe von 117.000,-- DM getilgt -im Grundbuch wurde am 18.1.1991 eine Grundschuld über diesen Betrag gelöscht. Trotz des Verkaufs der dritten Wohnung erhielt die Antragsgegnerin im Jahre 1997 Sozialhilfe. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Altersversorgung der Antragsgegnerin durch Vermögen gesichert ist.

Ebensowenig spricht die von dem Antragssteller vorgetragene Schuldensituation gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da seine Bezüge durch den Versorgungsausgleich erst dann eine Kürzung erfahren, wenn die Antragsgegnerin durch Rentenbezug den Versorgungsausgleich realisiert (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz). Bezüglich des Kreditvertrages bei der Sparkasse O. vom 13.5.1994 war im übrigen die letzte Ratenzahlung am 30.5.2000 fällig. Der Kredit bei der Dresdner Bank (am 24.10.95 über 6.000,-- DM) ist bei monatlichen Zahlungen von 200,-- DM getilgt. Dies gilt auch für den Überziehungskredit vom September 1996 über 9.000,-- DM bei der Volksbank X. mit monatlichen Raten von 200,-- DM. Der Kredit bei der Volksbank X. über 20.000,-- DM vom 12.6.1996 müsste bei monatlichen Ratenzahlungen von 250,-- DM in erheblichen Umfang abgetragen sein, und stellt keine besonders hohe Belastung mehr da, wobei im übrigen nicht vorgetragen ist, wofür dieser verwandt wurde. Bei Abtretung von monatlich 200,-- DM an das Finanzamt zur Tilgung einer Steuerschuld für die Jahre 1986 und 1987 in Höhe von ca. 18.136,-- DM erscheint diese Verpflichtung auch erledigt. Die Steuerbescheide datieren vom 17.4.1991.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann auch nicht deswegen erfolgen, weil die Antragsgegnerin in der Zeit nach 1983 Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet hat. Welches Einkommen die Antragsgegnerin in der Zeit der Prostitution tatsächlich erzielte, ist letztlich unklar -sie hat angegeben, nicht plötzlich im Gelde geschwommen zu sein, 1986 zur Zeit des Erwerbs der Eigentumswohnungen sei es ihr vorübergehend finanziell gutgegangen. Nach den Steuerbescheiden hat sie in 1984 und 1985 kein Einkommen erzielt, 1986 und 1987 aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen von 40.566,-- DM bzw. 33.113,-- DM und 1988 aus selbstständiger Tätigkeit Negativeinkünfte von 10.435,-- DM. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben. § 1587c Nr. 2 BGB, der die Fälle betrifft, in denen der Berechtigte in der Erwartung der Scheidung durch Einwirkung auf seine eigene Versorgungslage einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anderen vergrößert hat, findet nur Anwendung, wenn dies im bewussten Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung geschieht (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 658; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 908). Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, auch der Antragsteller habe es so gesehen ,dass keine Rentenansprüche verbessert werden sollten, ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass dies nicht im bewussten Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung geschah, wenn diese noch gar nicht im Raum stand. Der Ankauf von drei Eigentumswohnungen kann zudem als Versuch der Begründung einer Altersvorsorge angesehen werden. Nach einer Operation 1988 gab die Antragsgegnerin die Prostitution auf und war krank. Nach dem Herzinfarkt des Antragstellers kümmerte sie sich um die Kinder und seit 1991 war sie in nervenärztlicher Behandlung.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Sinne von § 1587 c Ziffer 3 BGB über längere Zeit hindurch ihre Pflichten, zum Familienunterhalt beizutragen gröblich verletzt hat. Zwar hat sie keinen Barunterhalt für die Kinder geleistet, wobei vom Antragsteller auch nur wenig detailliert angegeben wird, zu Barleistungen bei Telefonanrufen und Besuchen aufgefordert zu haben. Doch ergibt sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung der Kinder der Parteien, dass während der Trennung Fürsorgeleistungen der Mutter ständig erbracht worden sind und sie auch für die Kinder erreichbar war. So hat der Sohn R. ausgesagt, ab dem 19. /20. Lebensjahr habe er Kleidungsstücke überwiegend von der Mutter bekommen. Nach dem Herzinfarkt des Vaters im Jahre 1989 habe sich die Mutter um sie gekümmert. Die Tochter F. hat angegeben, die Mutter sei da gewesen, wenn Not am Mann gewesen sei, besonders zur Zeit des Herzinfarktes des Vaters. Sie und ihr Bruder hätten von ihr anlässlich des 18. Geburtstages ein Auto geschenkt bekommen. Der Vater habe sie häufig an die Mutter verwiesen, die dann auch meisten gezahlt habe, wobei es allerdings in erster Linie um die jüngere Schwester gegangen sei. Auch S. hat bestätigt, dass sich die Mutter nach dem Herzinfarkt um sie gekümmert habe, der Vater sie häufig an die Mutter verwiesen habe, wenn sie etwas hätte haben wollen und die Mutter dann finanziell geholfen hätte, wenn es möglich gewesen sei. Nach ihrer Aussage war es so, dass nach dem Auszug der Mutter kein häufiger Kontakt zu ihr mehr da war, dieser jedoch nie völlig abgerissen ist. Diese Aussagen der Kinder widerlegen das von dem Antragsteller gezeichnete Bild der Antragsgegnerin als einer Mutter die ihn mit den drei Kindern alleine gelassen habe. Nach 1988 war die Antragsgegnerin im übrigen ,wie oben ausgeführt, nicht mehr erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund ist ein gröbliches Verletzen der Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin, das eine Pflichtwidrigkeit von besonderem Gewicht (vgl. dazu BGH FamRZ 1996, 658) darstellen müsste, nicht anzunehmen. Insoweit hätte es dem Antragsteller, dem im übrigen die Steuererstattung für die Jahre 1984, 1985, 1988, 1989 und 1990 verblieben sind, auch oblegen Unterhaltsleistungen gerichtlich geltend zu machen. Dass er dies nicht getan hat, spricht dafür, dass er das familiäre Arrangement während der Trennung letztlich akzeptiert hat.

Auch ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das nicht wirtschaftlicher Art ist, aber wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, diesen so belastet hat, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches unerträglich erscheint, einen Schweregrad des § 1381 BGB erreichen muss (BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1987, 362; OLG Bamberg NJW 98, 1084) kann vorliegend einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Unstreitig ist zwar, dass die Antragsgegnerin von 1983 bis 1988 der Prostitution nachgegangen ist, was grundsätzlich auch geeignet war, das Ansehen des Antragstellers beruflich als Amtsrat in der kleinen Taunusgemeinde O. zu beeinträchtigen. Doch abgesehen davon ,dass der Antragsteller in Bezug auf eine solche Beeinträchtigung jeglichen substantiierten Vortrag vermissen lässt, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten jedenfalls gegenüber dem Antragsteller konkret keine grobe Unbilligkeit begründet. Ihm selbst musste die jahrelange Tätigkeit der Antragsgegnerin als Prostituierte bekannt sein, da andernfalls, wäre diese Tätigkeit nicht bekannt geworden, die von ihm behauptete Rufschädigung gar nicht zu erklären wäre. Sein Vortrag wäre ist nach Auffassung des Senats auch so zu verstehen, dass er nicht die Kenntnis von der Tätigkeit der Antragsgegnerin bestreiten will, sondern nur in Abrede stellt damit innerlich einverstanden gewesen zu sein.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er jedoch trotz dieser ihm bekannten Tatsache die Ehe dem Bande nach mit der Antragsgegnerin fortgesetzt hat und mit ihr weiterhin wirtschaftlich über gemeinschaftliche Steuererklärungen verbunden blieb, rechtfertigt es die Annahme, dass diese Tätigkeit der Antragsgegnerin den Antragsteller nicht derart hart getroffen hat, dass dieses eheliche Fehlverhalten eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs begründen könnte.

Gleiches gilt im Ergebnis für den vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf, sie habe Unterlagen für die Steuererklärungen des Antragstellers für die Jahre 1992 und 1993 zurückgehalten , so dass er nur durch eine Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren habe vermeiden können. Auch habe sie Unterlagen an das Finanzamt zum Zwecke der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens übersandt. Hierbei ist unklar, warum, wenn die Steuererklärungen bei der Anzeige noch nicht abgegeben waren, der Antragsteller dem Finanzamt nicht mitgeteilt hatte, dass dies an fehlenden Unterlagen scheitern würde und deshalb über das exakte Einkommen nichts gesagt werden könnte. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er die Einnahmen nicht habe versteuern wollen, so dass ihm durch die Mitteilung auch kein Schaden entstanden ist.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches behauptet, die Antragsgegnerin habe im Jahr 1994 ihn aus der von ihm gemieteten Wohnung vertrieben und den Hausrat in Besitz genommen, er habe Miete und Nebenkosten nachzahlen müssen, vermag auch dieses angebliche Fehlverhalten der Antragsgegnerin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu begründen. Die Antragsgegnerin hat dagegen vorgebracht, sie habe weder in der Wohnung gewohnt, noch den Antragsteller hinausgeworfen oder den Hausrat ausgeräumt, sie habe sich nur sehr viel im Hause aufgehalten, um die Tochter nach ihrem Suizidversuch zu betreuen. Beweis für seine Behauptung hat der Antragsteller nicht angetreten. Dass er die Miete zahlen musste, ist danach sachgerecht.

Letztlich führt eine Gesamtabwägung nach Ansicht des Senats nicht zu einem völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Bei § 1587 c Ziffer 1 BGB - Ziffer 2 und 3 liegen nach dem oben Ausgeführten nicht vor - handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand. Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleiches seinem Grundgedanken, für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Versorgung zu legen und dadurch auch dem sozialschwächeren Teil zur wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu verhelfen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 491). Dies kann angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von der Heirat 1969 bis zur Trennung ihre familiären Aufgaben erfüllt hat und angesichts der weiteren Entwicklungen während der Zeit des Getrenntlebens nicht bejaht werden. Der Versorgungsausgleich führt nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Antragstellers, dem auch bei einer Kürzung seiner Pension noch ein höheres Einkommen verbleibt. Der Versorgungsausgleich trägt vielmehr zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Parteien bei.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist zurückzuweisen, da sich kein über den ausgeurteilten Betrag hinausgehender Anspruch auf Versorgungsausgleich ergibt.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 629 a, 621 e, 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zu, da der Frage welche Auswirkungen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die dem Versorgungsausgleich zugrunde zulegende beamtenrechtlichen Anwartschaft des Antragstellers hat, grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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