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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 5 UF 4/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
Der Gesetzgeber hat die zeitliche Schranke für die Einlegung der Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
Gründe:

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anschlussberufung ist mangels Erfolgsaussicht derselben zu versagen, da die Frist zur Anschließung gem. § 524 Abs. 2 S.2 ZPO verstrichen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung nicht in Betracht kommt. Die Einlegung der Anschlussberufung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungssbekiagten gesetzten Berufungserwiderungsfrist. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist weder eine Notfrist, da sie als solche nicht bezeichnet ist (§ 224 Abs. 1 ZPO), noch ist sie eine in § 233 ZPO erwähnte Frist, so dass eine Wiedereinsetzung lediglich bei entsprechender Anwendung des § 233 ZPO in Betracht kommen könnte (Vgl. BGH vom 6.7.2005 in MDR 2006, 45). Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO zulassen wollte, liegt vorliegend kein Fall der unverschuldeten Verhinderung der Fristeinhaltung vor, da die Klägerin nicht gehindert war, innerhalb der Frist eine die Klage erweiternde Anschlussberufung einzulegen, sondern zum Zeitpunkt des Fristablaufs keinen Anlass sah, die Klage zu erweitern. Dass Tatsachen erst nach Ablauf der Einlegungsfrist eingetreten sind und deshalb nicht bei der Abwägung der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wird oder nicht, berücksichtigt werden konnten, führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gesetzgeber hat die zeitliche Schranke bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).

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