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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 5 W 14/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 16 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz
GKG § 16 Abs. 1
GKG § 16 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 4
ZPO § 91 a
ZPO § 3
Für die Bemessung des Streitwertes nach § 16 Abs. 1 und 2 GKG kommt es nicht auf das vom Kläger geäußerte Interesse, sondern auf den tatsächlich streitigen Zeitraum an.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 5. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Abhilfebeschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin vermietete durch mehrere Mietverträge gewerblich genutzte Räume an die Beklagte. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis 31.12.2000.

Die Klägerin hat schon vor diesem Zeitpunkt Räumungsklage erhoben, nachdem die Beklagte um Verlängerung der Mietverhältnisse bis zum 31.03.2001 gebeten hatte. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass sie nicht sicher sein könne, ob die Beklagte ­ wie angekündigt ­ bis zum 31.03.2001 räumen werde.

Das Landgericht hat den Streitwert aufgrund der Angaben in der Klageschrift zunächst in Höhe des Mietzinses für ein Jahr festgesetzt.

Die Beklagte hat zur Hauptsache eingewendet, sie habe mit der Klägerin die Verlängerung der Mietverträge bis zum 31.03.2001 vereinbart, und sie hat erklärt, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen. Gegen die Streitwertfestsetzung hat sie Beschwerde eingelegt, weil ihrer Ansicht nach der Streitwert auf die Höhe des Mietzinses für drei Monate begrenzt sei.

Nach Räumung Mitte März 2001 und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und hat den Streitwert auf den Mietzins für drei Monate herabgesetzt, da zwischen den Parteien nur streitig gewesen sei, ob die Verträge bis 31.03.2001 verlängert worden sind.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Er macht geltend, das Interesse der Klägerin sei darauf gerichtet gewesen, die Beklagte überhaupt zur Räumung zu zwingen. Auf eine Räumung zum 31.03.2001 habe die Klägerin nicht vertrauen könne, da die Behauptung der Beklagten, die Mietverträge seien einvernehmlich um drei Monate verlängert worden, völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann im eigenen Namen Beschwerde gegen eine seiner Ansicht nach zu niedrige Streitwertfestsetzung einlegen (§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, mit dem es der Beschwerde der Beklagten abgeholfen hat, den Streitwert zu Recht auf den Mietzins für drei Monate herabgesetzt. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist § 16 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz GKG i. V. m. Abs. 1 derselben Vorschrift. Streitig im Sinne dieser Bestimmungen war nur der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2001. Das ergibt sich eindeutig aus der Klageerwiderung und aus dem außerprozessualen Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 22.12.2000.

Anders als bei § 3 ZPO kommt es bei § 16 Abs. 1 und 2 GKG nicht allein darauf an, welche Vorstellungen der Kläger hat, sondern darauf, welcher Zeitraum tatsächlich streitig ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 25 Abs. 4 GKG.



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