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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 5 W 20/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 W 20/00

3/1 O 1/96 LG Frankfurt am Main

Entscheidung vom 1.12.2000

In dem selbstständigen Beweisverfahren ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 1. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens 3/1 OH 1/96 wird anderweit auf DM 600.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ist gemäß § 25 Abs 3 GKG zulässig. Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass für das selbständige Beweisverfahren grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich ist. Bei einem isolierten selbständigen Beweisverfahren, wie es hier vorliegt, ist auf den Wert des zu sichernden Anspruchs abzustellen (Senat, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 5 W 3/97), für dessen Bemessung wiederum das Interesse der Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens entscheidend ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 145).

Geht es bei dem zu sichernden Anspruch um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln eines Werks, dann ist von den Angaben des Antragstellers über das Vorliegen von Mängeln auszugehen, auch wenn diese später vom Sachverständigen nicht festgestellt werden können, jedoch sind bei der Bewertung der Beseitigungskosten nicht die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers entscheidend, sondern die Bewertung ist auf objektiver Grundlage vorzunehmen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827 f.; OLG Frankfurt - 21. ZS - OLGR 1999, 146; OLG Celle OLGR 1999, 199 f.; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 324).

Den Mangelbeseitigungsaufwand bemisst der Senat vorliegend auf DM 600.000,-. Dem liegt zu Grunde, dass die Antragstellerin im Schreiben vom.11. März 1996 für die Beseitigung der Mängelpunkte zu 1 und 2 des Schreibens in Übereinstimmung mit den seinerzeitigen Angaben der Antragsgegnerin einen Betrag von DM 200.000,- in Ansatz gebracht hat und die Kosten der Beseitigung aller von der Antragsgegnerin verursachten Mängel von der Antragstellerin als "um ein Vielfaches höher" eingeschätzt wurden. Die weiteren Mängelpunkte betrafen die fehlerhafte Ausführung der Perimeterdämm-, Drainageplatten sowie die fehlerhafte Ausführung der Drainageleitungen außerhalb des Gebäudes inklusive Kiesfilterschicht und Vliesummanteung, ferner die mangelhafte Abdichtung der Außenwandflächen gegen Bodenfeuchtigkeit, wie sie auch in den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eingegangen sind. Auf Grund der Größe des Bauvorhabens und des Umfangs der gerügten Fehler erscheint ein um ein Vielfaches höherer Mängelbeseitigungsaufwand von insgesamt DM 600.000,- als sachlich begründet.

Der von der Antragsgegnerin angegebene und vom Landgericht festgesetzte Wert von DM 1.100.000,- kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Antragstellerin ein Zurückbehaltungsrecht in diesem Umfang geltend mache, da sie Mangelbeseitigungskosten "in Höhe des vorbezeichneten Betrags" ansetze. Sie hat die Behauptung über die Höhe der beanspruchten Mangelbeseitigungskosten jedoch schon nicht belegen können. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts, das die Antragstellerin als Auftraggeberin des Werks ausgeübt hat, wird hier nicht wertbestimmend.

Ohne Bedeutung für die Bemessung des Wertes ist es, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin dieser gegenüber einen Betrag von DM 533.000,- für zu beseitigende Mängel abgezogen hat. Ebensowenig ist der im Verhältnis der Antragsstellerin zur Antragsgegnerin vereinbarte Sicherheitseinbehalt von 5 % im angebenen Umfang von DM 148.000,- maßgeblich, wie die Antragstellerin gemeint hat.

Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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