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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 5 W 34/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In dem Rechtstreit ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen den Streitwertbschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.09.2001 durch die Richter ... am 18.10.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Eine zulässige Streitwertbeschwerde im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelschrift nicht erkennen läßt, in welchem Umfang die Nebenintervenientin eine Abänderung der Wertfestsetzung erstrebt. Damit ist nicht erkennbar, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 100,00 DM übersteigt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Auf die erstinstanzlich von der Nebenintervenientin geäußerte Vorstellung eines W 34/01 Streitwerts von 2.000.000,00 DM kommt es dabei nicht an, weil die Streithelferin namens derer die Beschwerde ausdrücklich eingelegt ist, an einer Heraufsetzung des Streitwerts - wie eine Partei - regelmäßig kein eigenes Interesse hat. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung nicht beschwert. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).



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