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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 5 W 34/02
Rechtsgebiete: BörsG, VerkProspG


Vorschriften:

BörsG § 44
BörsG § 45
BörsG § 47 II
BörsG § 48
VerkProspG § 13 II
1. Die Regelung des § 48 BörsG in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung (§ 49 BörsG a.F.) bedeutet trotz der Verweisung auf § 47 II 2 BörsG (§ 48 II BörsG a.F.) nicht, dass das betreffende Landgericht auch für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zuständig ist, die auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Prospekthaftung gestützt werden. Das Gleiche gilt für die Zuständigkeitsregelung in § 13 II VerkProspG.

2. Bei Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher Prospektangaben gelten die haftungsbeschränkenden Regelungen der §§ 44, 45 BörsG (§§ 45, 46 BörsG a.F.) nicht.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN ARRESTBESCHLUSS

5 W 34/02

Entscheidung vom 14.2.2003

In dem Arrestverfahren

.......

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ..........

am 14. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2002 abgeändert.

Wegen einer gemeinschaftlichen Forderung der Gläubiger in Höhe von 10.108,00 ? - beruhend auf einem Schadensersatzanspruch wegen des Kaufs von 125 Aktien der Schuldnerin zu 1. am 25.01.2000 - wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners zu 2. angeordnet.

Durch Hinterlegung von 14.000,00 ? wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt.

Der Schuldner zu 2. ist berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes nach Hinterlegung des vorgenannten Betrages zu beantragen.

Im übrigen werden der Arrestantrag und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten beider Instanzen werden den Gläubigern 3/5 und dem Schuldner zu 2. 2/5 auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.356,00 ? festgesetzt.

Gründe:

I. Die Gläubiger begehren den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche infolge falscher Angaben in einem "Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999", der anlässlich des Börsengangs der Schuldnerin zu 1. im November 1999 veröffentlicht wurde.

Die Schuldnerin zu 1. ist ein Unternehmen aus dem Bereich neuer Technologien. Ihre Aktien wurden früher im Börsensegment des Neuen Marktes gehandelt. Der Schuldner zu 2. war ihr Vorstand.

Die Gläubiger sind Privatanleger, die nach ihren Angaben zweimal Aktien der Schuldnerin zu 1. gekauft haben. Sie haben ihren am 23.10.2002 beim Landgericht eingereichten Arrestantrag in Höhe von 25.067,84 ? nebst Zinsen damit begründet, dass die Angaben in dem kombinierten Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht in erheblichem Umfang falsch gewesen seien. Die für das Geschäftsjahr 1998 behaupteten Umsätze seien größtenteils frei erfunden gewesen. Durch die falschen Angaben und die entsprechend positiv dargestellten Geschäftserwartungen sei eine überaus günstige Anlagestimmung hervorgerufen worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben hätten sie am 25.01.2000 125 Aktien der Schuldnerin zu 1. zu einem Kurs von 80,00 ? gekauft. Einschließlich Provision und Maklergebühr hätten sie hierfür 10.108,00 ? aufgewendet.

Durch eine Vielzahl von Ad-hoc-Meldungen nach § 15 WpHG sei auch in der Folgezeit bis in das Jahr 2002 und bis zum Ausscheiden des Schuldners zu 2. aus dem Unternehmen das äußerst positive Bild weitergepflegt worden. Aus diesem Grunde hätten sie sich Anfang März 2001 zu einem weiteren Kauf von 400 Aktien entschlossen. Hierfür hätten sie insgesamt 14.959,84 ? gezahlt.

Erstmals aus einer Ad-hoc-Meldung vom 10.04.2002 sei hervorgegangen, dass die zuvor angegebenen Geschäftszahlen für das Jahr 2001 unrichtig gewesen seien und dass eine vom Aufsichtsrat beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 1,4 % der am 15.01.2002 veröffentlichten Umsätze von 93,6 Mio. ? für 2001 bestätigt gefunden habe. Von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hätten sie im August 2002 erfahren, dass auch schon die dem Verkaufsprospekt zugrundegelegten Zahlen für 1998 falsch gewesen seien. Nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen habe der Schuldner zu 2. bei 15 Verkäufen von Aktien der Schuldnerin zu 1. in der Zeit vom 07.08.2000 - 19.06.2001 unter Ausnutzung seines Insiderwissens über die weitgehende Wertlosigkeit der Aktien insgesamt 26.848.478,30 ? erlöst. Davon seien bisher nur ca. 11,4 Mio. ? beschlagnahmt worden, die in verschiedenen Ländern aufgespürt worden seien. Die Existenz eines weiteren Betrages von 1,4 Mio. ? bei einer Bank in Florida sei bekannt, aber bisher seien alle Versuche gescheitert, das Guthaben zu pfänden oder einzufrieren. Obwohl der Schuldner zu 2. im Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt habe, sorge er nicht für die Rückführung dieses Betrages, was - neben weiteren Umständen - darauf schließen lasse, dass er nach wie vor versuche, sich so viele Vermögensvorteile wie möglich aus seinen kriminellen Handlungen zu sichern. Angesichts seiner jahrelangen Tätigkeit in herausragender Stellung bei der Schuldnerin zu 1. liege es auf der Hand, dass er nach wie vor auch Einfluss auf etwaige Mittäter habe, die alles versuchen würden, um auch Gelder des Unternehmens selbst unauffindbar zu machen, bevor ein nachteiliges Urteil ergehe, zumal der Aufsichtsrat schon in der Vergangenheit als Kontrollorgan versagt habe.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat sich für örtlich unzuständig erklärt, soweit die Gläubiger Ansprüche aus anderen Sachverhalten als dem Verkaufsprospekt und dem Unternehmensbericht herleiten. Soweit es die Ansprüche wegen falscher Prospektangaben betrifft, hat das Landgericht einen Arrestgrund verneint. Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründen, dass das Landgericht hinsichtlich des Arrestgrundes falsch entschieden habe. Auf wichtige Einzelheiten, die sie hierzu vorgetragen hätten, sei das Landgericht nicht eingegangen. Sie vertiefen und ergänzen deshalb die auf den Arrestgrund bezogenen Gesichtspunkte.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Inzwischen haben die Gläubiger zur Glaubhaftmachung ihrer tatsächlichen Angaben eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine solche des Rechtsanwalts Dr. M. zu den Akten gereicht.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.). In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.

Soweit in den folgenden Ausführungen Vorschriften des Börsengesetzes zitiert werden, entsprechen die Nummern der §§ - anders als in den Schriftsätzen der Gläubiger und im angefochtenen Beschluss - der seit 01.07.2002 geltenden Fassung des Börsengesetzes gemäß Artikel 1 des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes (FMFG). Gleichwohl können für die hier einschlägigen §§ 44-48 BörsG die Kommentierungen zu den §§ 45-49 BörsG a.F. herangezogen werden, weil die Vorschriften - mit Ausnahme der Verjährungsfrist gemäß § 47 BörsG a.F. = § 46 BörsG n.F. - inhaltlich unverändert geblieben sind.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf Veröffentlichungen außerhalb des Verkaufsprospekts und des Unternehmensberichts gestützt wird. Das gilt insbesondere für die von den Gläubigern dargelegten Angaben in den 15 Ad-hoc-Meldungen aus der Zeit vom 21.01.2000 - 15.01.2002. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die örtliche Zuständigkeit verneint, weil sich die Zuständigkeitsregelungen in den §§ 48 BörsG, 13 Abs. 2 VerkProspG nur auf fehlerhafte Prospekte im Sinne des § 44 Abs. 1 BörsG und des § 13 Abs. 1 VerkProspG sowie durch entsprechende Anwendung des § 48 BörsG auf fehlerhafte Unternehmensberichte gemäß § 55 BörsG (§ 77 BörsG a.F.) beziehen. Soweit § 47 Abs. 2 BörsG auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in die ausschließliche Zuständigkeit gemäß §§ 48 BörsG und 13 Abs. 2 VerkProspG einbezieht, gilt auch dies nur für Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der Prospekthaftung. Demgemäss fallen vorsätzliche unerlaubte Handlungen in bezug auf andere Veröffentlichungen nicht unter § 47 Abs. 2 BörsG und damit auch nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit, wie das Landgericht für § 48 Abs. 2 BörsG a.F. zutreffend entschieden hat. Was die Gläubiger in der Antragsschrift damit gemeint haben, dass die Ad-hoc-Meldungen in Frankfurt am Main "abgesetzt" worden seien, ist unklar. Das Landgericht hat sich hiermit auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses befasst. Hierauf sind die Gläubiger in der Beschwerdeinstanz nicht eingegangen.

2. Soweit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, haben die Gläubiger einen Arrestanspruch in Höhe von 10.108,00 ? wegen des Kaufs von 125 Aktien der Schuldnerin zu 1. am 25.01.2000 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB glaubhaft gemacht.

a) Zwar sind für einen Anspruch dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VerkProspG (wegen des fehlerhaften Verkaufsprospekts) und des § 55 BörsG (wegen des fehlerhaften Unternehmensberichts) jeweils i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG erfüllt. Aber dieser Anspruch wäre nur in Höhe von 2.670,50 ? einschließlich Erwerbsnebenkosten begründet, weil er der Höhe nach auf den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere begrenzt ist (§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsG). Nach der ergänzenden Mitteilung der Gläubiger im Schriftsatz vom 24.01.2003 betrug der erste Ausgabepreis 20,50 ?.

Dagegen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Begründung des RegE zum 3. FMFG, BT-Drucks. 13/8933 vom 06.11.1997, S. 81, zu § 48 Abs. 2 BörsG a.F.; Kümpel, Bank-und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdnr. 9.348; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG, § 13 Rdnr. 70; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002, § 8 Rdnr. 8.111). Zwar vertreten Kort (AG 1999/9, 18) und Groß (Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 48 BörsG a.F., Rdnr. 2) die Auffassung, dass auch auf Vorsatz beruhende deliktische Ansprüche nur ganz selten neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung zur Anwendung kommen könnten, weil sonst das haftungsbeschränkende Regelungsanliegen der §§ 45 f., 77 BörsG a.F. unterlaufen würde. Aber dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil ihr der Wortlaut, der Wortsinn, die Begrenzung auf Vorsatz, die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. und die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BörsG a.F., der wörtlich mit § 47 Abs. 2 BörsG übereinstimmt, entgegenstehen. Nach allgemeiner Meinung sollten damit die vorher in der Kommentarliteratur bestehenden Zweifel über die Konkurrenz zwischen spezialgesetzlichen und deliktsrechtlichen Haftungsansprüchen wegen unrichtiger Prospektangaben geklärt werden.

Kort und Groß zitieren für ihre Ansicht auch Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 236. Aber das Erscheinungsjahr dieser Auflage zeigt, dass sich Assmann dort noch nicht mit der Regelung des § 48 Abs. 2 BörsG i.d.F. des 3. FMFG befassen konnte, weil die Begründung des Gesetzentwurfs erst in der Bundestags-Drucksache vom 06.11.1997 enthalten war und das Gesetz erst im Frühjahr 1998 verabschiedet worden ist. Jedenfalls spricht die Kommentierung Assmanns in Randnummer 70 zu § 13 VerkProspG in dem Kommentar aus dem Jahr 2001 für die Ansicht, der auch der Senat folgt. Auch der in den §§ 44, 45 BörsG zum Ausdruck kommende Ausgleich zwischen den Interessen der Anleger einerseits und den Interessen der Prospektverantwortlichen andererseits gebietet keine andere Beurteilung. Zwar kann sich die nach § 13 Abs. 1 VerkProspG, 44 Abs. 1 S. 1 BörsG haftende Person auch bei Vorsatz auf die in §§ 44, 45 BörsG enthaltenen Haftungsbeschränkungen berufen. Aber das ist der Ausgleich für die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen, die dem geschädigten Anleger zugute kommen. Demgegenüber trägt der Anleger bei Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen.

b) Gegen die Ursächlichkeit der falschen Angaben im Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht für den Entschluss der Gläubiger zu dem Aktienkauf vom 25.01.2000 bestehen keine Bedenken. Zwischen der Veröffentlichung im November 1999 und dem Kauf lagen nur zwei Monate. Zwar ist die in § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG festgelegte Sechsmonatsfrist auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, aber die spezialgesetzliche Regelung geht aufgrund allgemeiner Erfahrungen davon aus, dass die durch falsche Prospektangaben zugunsten des Emittenten erzeugte Anlagestimmung normalerweise ungefähr sechs Monate anhält. Diese Vermutung spricht auch im vorliegenden Fall zugunsten der Gläubiger.

c) An der maßgeblichen Gestaltung des Prospektinhalts durch den Schuldner zu 2. und an dessen Vorsatz bestehen nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Gläubiger ebenfalls keine Zweifel.

d) Der Schaden in Höhe des vollen Kaufpreises für die Aktien ergibt sich daraus, dass die erworbenen Papiere heute fast keinen Wert mehr haben. Bei einem Verkauf würde die Mindestprovision, die die Banken bei Kleinstumsätzen erheben, den Gegenwert der Aktien aufzehren; denn an dem Tag, an dem der vorliegende Beschluss gefasst wurde, betrug der Börsenschlusskurs der Aktien der Schuldnerin zu 1. (jetzt notiert im geregelten Markt) 0,20 ? (Angabe im Wirtschaftsteil - Finanzmarkt - der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.02.2003), und auf diesem Niveau bewegt sich der Kurs schon seit Monaten.

e) Wegen der in den Arrestantrag einbezogenen Zinsen ist ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Verzugszinsen finden weder in § 284 BGB a.F. noch in § 286 BGB n.F. noch in § 849 BGB oder in dem von den Gläubigern genannten § 852 BGB a.F. oder n.F. eine Grundlage.

3. Nach § 31 BGB haftet zwar auch die Schuldnerin zu 1. für die unerlaubte Handlung ihres Vorstands, aber ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO besteht nur bezüglich des Schuldners zu 2..

a) Die gesamte von den Gläubigern glaubhaft gemachte Vorgehensweise des Schuldners zu 2., der sich gezielt auf Kosten der Anleger bereichert hat, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch weiterhin alles versuchen wird, um die Vermögensteile, die noch nicht beschlagnahmt sind, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen und in dem Nichtabhilfebeschluss zu sehr auf einzelne Aspekte abgestellt, die - jeweils isoliert betrachtet - nicht ausreichen mögen. Aber es hätte auch die zahlreichen von den Gläubigern angeführten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit bewerten müssen.

Der Umstand, dass sich der Schuldner zu 2. in Untersuchungshaft befindet, mag zwar die Verschiebung von Vermögensteilen erschweren, aber verhindert wird sie dadurch nicht. Das gilt umso mehr, als schon die Beseitigung relativ unbedeutender Vermögensgegenstände genügt, um die Vollstreckung eines von den Gläubigern erwirkten Urteils zu vereiteln.

b) Dagegen besteht hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. kein ausreichender Verfügungsgrund. Ein angeblich heute noch beherrschender Einfluss des Schuldners zu 2. auf den neuen Vorstand der Schuldnerin zu 1. ist eine durch nichts erhärtete Vermutung der Gläubiger. Von einer maßgeblichen Einflussnahme kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der neue Vorstand weiß, dass das Unternehmen aufgrund des vom Schuldner zu 2. ausgelösten Debakels unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit steht.

Das Versagen des Aufsichtsrats in der Vergangenheit ist demgegenüber kein entscheidender Gesichtspunkt.

4. Wegen des zweiten Kaufs am 07.03.2001 besteht nach dem Vorbringen der Gläubiger schon kein Arrestanspruch.

a) Ein Anspruch aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG scheidet von vornherein aus, weil die Gläubiger diese Aktien nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot erworben haben.

Das gleiche gilt für einen Anspruch aus § 55 BörsG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG, bezogen auf den Zeitraum seit Veröffentlichung des mit dem Verkaufsprospekt verbundenen Unternehmensberichts im November 1999.

b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB oder mit einem anderen hier in Betracht kommenden Schutzgesetz scheitert an der fehlenden Kausalität der falschen Angaben im Verkaufsprospekt und im Unternehmensbericht für den Kaufentschluss im März 2001. Die Gläubiger haben keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die anfänglichen Angaben noch nach 1 1/2 Jahren Einfluss auf ihren Kaufentschluss gehabt haben. Nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2003 muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die überaus positiven Ad-hoc-Meldungen, die die Schuldnerin zu 1. bis zum Kauf vom 07.03.2001 achtmal herausgegeben hat, und die hierdurch erzeugte Anlagestimmung im März 2001 ausschlaggebend waren.

Dazu passt das Vorbringen auf Seite 9 der Antragsbegründung, dass die Ad-hoc-Meldungen stets darauf angelegt gewesen seien, die Schuldnerin zu 1. als stark expandierend erscheinen zu lassen, und dass häufig darauf hingewiesen worden sei, das Unternehmen als "weltweit führender Anbieter von Telematik-Netzwerken" habe wieder einmal die ohnehin schon nach oben korrigierten Planzahlen in beeindruckender Weise übertroffen (S. 9 der Antragsbegründung). Dazu passt wiederum die Angabe der Gläubiger in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass gerade die sukzessive Erhöhung der Geschäftsprognosen in den Ad-hoc-Meldungen und die Mitteilungen über Geschäftsabschlüsse mit Partnern in aller Welt bei ihnen den Eindruck erweckt habe, die Schuldnerin zu 1. habe in ihrem Bereich den weltweiten Durchbruch geschafft und sie hätten ihr Geld in eine äußerst solide Firma investiert. Aufgrund dieser positiven Nachrichten hätten sie sich Anfang März 2001 zum Zukauf entschlossen.

Im Rahmen des deliktischen Anspruchs gibt es auch keine Erleichterungen für die Darlegungslast der Gläubiger. Nur bei den spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen muss der Anspruchsgegner die fehlende Ursächlichkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen.

c) Für einen Anspruch aus § 826 BGB gelten die vorstehenden Ausführungen zu b) entsprechend.

d) Ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.) wegen eines individuell gegenüber den Gläubigern erzeugten Vertrauens scheidet ebenfalls aus, weil es zwischen den Gläubigern und den Schuldnern keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen gab. Auch die aus den Grundsätzen der c.i.c. entwickelte allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung kommt hier nicht in Betracht, weil diese nach einhelliger Auffassung durch die spezialgesetzliche Regelung im gleichen Anwendungsbereich verdrängt wird (vgl. statt aller: Kümpel, a.a.O. Rdnr. 9.349).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist auf 1/3 des Hauptsachewerts festgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Arrestverfahren ein höherer Wert als 1/3 nur beim Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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