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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 5 W 8/09
Rechtsgebiete: AktG, BeurkG, WpHG, WpÜG, WpHG, WpAIV


Vorschriften:

AktG § 16 Abs. 2
AktG § 16 Abs. 4
AktG § 119 Abs. 2
AktG § 121 Abs. 3
AktG § 130 Abs. 1 Satz 1
AktG § 134
AktG § 135
AktG § 241 Nr. 2
AktG § 241 Nr. 3
AktG § 241 Nr. 4
AktG § 243 Nr. 3
AktG § 246 Abs. 2 Satz 2
AktG § 246a Abs. 1
AktG § 304
AktG § 304 Abs. 3 Satz 1
AktG § 305
AktG § 319 Abs. 6
AktG § 319 Abs. 6 Satz 1
AktG §§ 327a ff
AktG § 327a Abs. 1 Satz 1
AktG § 327b
AktG § 327b Abs. 3
AktG § 327c Abs. 2 Satz 2
AktG § 327c Abs. 3
AktG § 327c Abs. 4
AktG § 327d
AktG § 327e
AktG § 327e Abs. 2
BeurkG § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WpHG § 28 Satz 1
WpÜG § 59
WpHG § 41a Abs. 4a
WpAIV § 17 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Hauptaktionärin der Antragstellerin ist über § 16 Abs. 2, 4 AktG die B1 AG, die an der Antragstellerin hauptsächlich über ihre 100%ige Tochtergesellschaft C -gesellschaft mbH (im folgenden: C) und über deren 100 % Tochtergesellschaft, die D Aktiengesellschaft (im Folgenden D) beteiligt ist. Am 18.2.2008 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin ihr Verlangen mit, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die in Ablichtung zu der Akte gereichte Kopie (Anlage B1 dort Anlage 1a Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung in der Hauptsache 3-05 O 147/08) Bezug genommen. Dies wurde in einer Ad hoc-Mitteilung am selben Tag bekannt gemacht. Ebenfalls wurde hier mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, mit der D einen Beherrschungsvertrag zu schließen. Für die Ermittlung der Barabfindung gem. § 327b AktG beauftragte die Hauptaktionärin die E oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O1, eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Antragstellerin zum Tag der geplanten Hauptversammlung (3. Juli 2008) sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zur Höhe des angemessenen Ausgleichs im Sinne des § 304 AktG und der angemessenen Abfindung im Sinne des § 305 AktG zu erstellen.

Auf Antrag der Hauptaktionärin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21.2.2007 die K-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, O2 zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG sowie auf gemeinsamen Antrag der Antragsstellerin und der D die gleiche Gesellschaft mit Beschluss vom 21.2.2008 für die Prüfung der Abfindung und des Ausgleichs des vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestellt.

Am 9./13.5 2008 schlossen die Antragstellerin als abhängige Gesellschaft und die D als herrschende Gesellschaft mit Zustimmung beider Aufsichtsräte den Beherrschungsvertrag ab. Für die außenstehenden Aktionäre der Antragstellerin wurde ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 70,71 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 5,05 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 4,35 jeweils für ein volles Geschäftsjahr) je Stückaktie vereinbart. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu der Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Beherrschungsvertrag vom 9./13.5.2008 , Anlage B2, Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung in der Hauptsache 3-05 O 147/08).

Mit Schreiben vom 7.5.2008 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin darüber hinaus ein konkretisiertes Übertragungsverlangen mit, nachdem sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin auf EUR 70,71 je Stückaktie der Antragstellerin festgelegt hatte. Weiterhin übermittelte die Hauptaktionärin eine Gewährleistungserklärung für die Abfindung der Y- Bank vom 7.5.2008.

In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3. Juli 2008 wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin zu TOP 9 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erhoben, die zum Aktenzeichen 3 - 05 O 147/08 LG Frankfurt am Main verbunden wurde.

Mit der am 20.10.2008 eingegangenen Antragsschrift gleichen Datums hat die Antragstellerin das sog. Freigabeverfahren gemäß § 246a Abs. 1 AktG eingeleitet.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die tatsächlichen Feststellungen unter I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Az. 3-05 O 147/08 sowie unter dem Aktenzeichen 3-05 O 211/08 geführten Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3.7.2008 über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Minderheitsaktionäre auf die B AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, ihre Klagen seien zulässig und begründet. Die Antragsgegner beziehen sich im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wie auch im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der im Freigabeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.01.2009 (Bl. 302 bis 337 d. A.), auf den Bezug genommen wird und der am 19.01.2009 den Antragsgegnern zu 2., 3., 7., 8., 10, 11., 22., 25., 28., 31., 32. sowie 38., am 21.01.2009 dem Antragsgegner zu 30., am 23.01.2009 der Antragsgegnerin zu 39. und am 26.01.2009 der Antragsgegnerin zu 4. zugestellt worden ist, hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben, weil die erhobenen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen - ungeachtet der Frage, ob einzelne Aktionäre ihre Aktionärsstellung nachgewiesen haben oder ihre Klagen im Einzelfall verfristet waren, jedenfalls offensichtlich unbegründet seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen zu 25. sowie 38. am 26.01.2009, die Antragsgegner zu 7. sowie 8. am 30.01.2009, die Antragsgegner 2., 3., 10, 11., 22., 28., 31., 32. am 2.02.2009, die Antragsgegner zu 30. sowie zu 39. am 4.02.2009 und die Antragsgegnerin zu 4. am 5.02.2009 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, auf die sofortigen Beschwerden wird Bezug genommen, wobei die Antragsgegner zu 7., 8., 25., 38. und 39. das Rechtsmittel auch begründet haben (Bl. 496 bis 498, Bl. 504 bis 507, 544 bis 545, 604 bis 608 und 611 bis 612 d. A.). Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Freigabeantrages. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gemäß Schriftsätzen vom 5.03.2009 und 2.04.2009 (Bl. 585 bis 596 und 614 bis 615 d. A.), auf die verwiesen wird. Mit Vermerk vom 29.01.2009 (Bl. 499 d. A.) hat das Landgericht seine Abhilfebefugnis verneint. Die Akte des Hauptsacheverfahrens Az.: 3 - 05 O 147/08 LG Frankfurt am Main (im Folgenden: Hauptsacheakte) ist beigezogen gewesen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Februar 2009 ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 06.03.2009 entscheiden wird.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Ans. 6 Satz 6 AktG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) und auch sonst zulässig.

Dahinstehen kann, ob der Rechtsauffassung des Landgerichts im Vermerk vom 29.01.2009 beizutreten ist. Selbst wenn das Landgericht zur Abhilfe ( § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) befugt und verpflichtet gewesen sein sollte, in die entsprechende Prüfung einzutreten, ist das Unterbleiben einer dahingehenden Entscheidung nicht Voraussetzung für die Durchführung des Beschwerdever-fahrens, hindert also eine Entscheidung des Senats nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 27. Auflage, § 572 Rz. 4, OLG Stuttgart, MDR 2003, 110, Juris-Rz. 6; Senat, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250).

Den Beschwerdeführern musste, nachdem den Parteien mit Verfügung vom 09.02.2009 mitgeteilt worden war, der Senat werde über die sofortigen Beschwerden nicht vor dem 06.03.2009 entscheiden, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den am 5.03.2009 und 2.04.2009 eingegangenen Schriftsätzen der Antragstellerin gegeben werden, weil der Senat diesen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht neue Aspekte, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wären, entnommen hat.

Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet, denn der angefochtene Freigabebeschluss ist zu Recht ergangen.

Der Freigabeantrag ist zulässig.

Wenn es auch unschädlich ist, dass die Antragstellerin vorliegend von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, hierin liegt jedenfalls eine Vertretung durch den Vorstand (vgl. Senat, Beschluss vom 8. 12.2008.- 5 W 31/08, zitiert nach Juris, Rz. 19), wird in Freigabeverfahren nach §§ 327e,Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 1 AktG die Gesellschaft nur durch den Vorstand vertreten. Die Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, findet keine entsprechende Anwendung (vgl. für § 246a Abs. 1 AktG vorgenannten Senatsbeschluss, ferner Senatsbeschluss vom 13. März 2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 Juris-Rz. 20; a. A. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris Rz. 2).

Eine beantragte Freigabe darf zwar nur erfolgen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§ 319 Abs. 6 Satz 2 AktG). Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, vom 17.Februar 2009 - 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 30). Die Klagen der Antragsteller sind jedoch, unabhängig davon, ob Einzelaktionäre ihre Anfechtungsbefugnis hinreichend nachgewiesen oder rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben haben, in diesem Sinne offensichtlich unbegründet.

Der Senat billigt die Freigabeentscheidung des Landgerichts und nimmt Bezug auf die vom Landgericht zu den einzelnen Einwänden der Anfechtungskläger dargelegten ausführlichen Gründe, nach denen die geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der von der Antragsgegnerin zu 4. im Hauptsacheverfahren mit dem Argument geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2 AktG, die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß beurkundet worden, da zwei Notare tätig geworden seien, der Urkundsnotar N1 Widersprüche beurkundet habe, obwohl er sie nicht wahr genommen habe, liegt nicht vor. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung zu beurkunden, in der Niederschrift sind der Ort und Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben (§ 130 Abs. 2 AktG), die Niederschrift ist vom Notar zu unterschreiben (§ 130 Abs. 4 Satz 1 AktG). Abgesehen davon, dass es das Verbot einer Mehrfachbeurkundung der Hauptversammlung nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, DStR 2009, 537, Juris-Rz. 8), ist diesen Anforderungen mit der als Anlage B 4 vorgelegten Niederschrift über die Hauptversammlung genügt worden, denn unstreitig hat der zweite beteiligte, im Auftrag und in Abstimmung mit dem protokollierenden Notar u. a, für die Entgegennahme von Widersprüchen hinzu gezogene Notar Dr. N2 an diesen Mindest-Beurkundungserfordernissen nicht mitgewirkt. Die von der Antragstellerin bestrittenen Vorwürfe treffen im Übrigen auch nicht zu. Auf den Seiten 17 bis 20, 23 und 43 seines Protokolls hat der Notar niedergelegt, dass der Notar Dr. N2 in seinem Auftrag Erklärungen und Widersprüche einzelner Aktionäre zur Niederschrift aufgenommen und er - Dr. N1 - sie in seine Niederschrift "wie folgt" übernommen habe. Mit dieser Offenlegung steht die Niederschrift mit den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG in Einklang. Da das Aktienrecht die Beurkundung der Widersprüche nicht ausdrücklich fordert (vgl. Hüffer, a. a. O., § 130 Rz. 5), führt das Unterbleiben der Protokollierung der Widersprüche unmittelbar durch den Urkundsnotar Dr. N1 nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Gleichermaßen scheidet auch eine Anfechtbarkeit aus, weil der angefochtene Beschluss auf einem Mangel der ihm nachfolgenden Protokollierung nicht beruhen kann (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2003, 510 Juris-Rz. 53).

Der Einwand der Antragsgegnerin zu 39., der Übertragungsbeschluss sei bereits deshalb gemäß § 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG nichtig, weil dieser Beschluss wie die gleichzeitig beschlossene Zustimmung zum Beherrschungsvertrag die Rechts-verletzung gegenüber den Aktionären perpetuiere, die aufgrund der den Aktionären erst anlässlich der Hauptversammlung vom 3. Juli 2008 zur Kenntnis gelangten Funktionsausgliederungsverträge eingetreten sei, durch die die Aktionäre von der Verwaltung vorsätzlich geschädigt worden seien und gegen die die Aktionäre ihre Rechte nicht mehr hätten wahren können, greift nicht durch. Weder ist der Übertragungsbeschluss, den das Gesetz in § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ausdrücklich vorsieht, unvereinbar mit dem Wesen der Aktiengesellschaft, noch verletzt er als solcher überwiegend zum Gläubigerschutz oder sonst im öffentlichen Interesse gegebene Vorschriften (§ 241 Nr. 3 AktG). Auch verstößt er, für sich allein betrachtet (vgl. Hüffer, AktG 8. Aufl., § 241 Rz. 24), seinem Inhalt nach nicht gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG).

Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03, AG 2005, 921 Juris-Rz. 2) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007 - 1 BvR 390/04, AG 2007, 544 Juris-Rz. 17 ff) zutreffend ausgeführt (Beschluss S. 19), dass die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff AktG verfassungsgemäß sind und insbesondere Ar. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen und das gleiche gilt, soweit vor rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsprozesses der Ausschluss auf Grund eines Freigabeverfahrens vollzogen werden kann (BVerfG a. a. O. Juris-Rz. 28 f), weil das Freigabeverfahren nach § 327e AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Verfahrensgestaltung gerecht wird, effektiven Rechtsschutz gewährt, gegen die materiellen Anforderungen an den Freigabebeschluss keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen und auch die rechtlichen Absicherungen für den Fall, dass der Anfechtungsprozess später anders als das Freigabeverfahren endet, die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen (Beschluss S. 19/20, 33), dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Übertragungsbeschluss und das Freigabeverfahren sich auch nicht daraus ergeben, dass die nach § 327b Abs. 3 AktG zu übermittelnde Erklärung eines Kreditinstituts, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs zur Zahlung der festgelegten Barabfindung zu übernehmen, den etwaigen Mehrbetrag einer im Spruchverfahren festgelegten höheren Abfindung nicht umfasst und die Minderheitsaktionäre insoweit mit dem Risiko der zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs belastet sind (vgl.; BVerfG, a. a. O., Rz. 25; BGH a. a. O., Rz. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Übertragungsbeschluss und das Freigabeverfahren lassen sich letztlich auch nicht auf die Dauer des etwaigen Spruchverfahrens stützen, weil das Freigabeverfahren an das gesetzgeberische Ziel der Squeeze-out-Regelung anknüpft, die Verzögerung als sinnvoll erachteter unternehmerischer Entscheidungen zu verhindern, weshalb es angesichts dessen und mit Blick auf die übliche Länge eines Anfechtungsprozesses folgerichtig ist, verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses und damit die Wirksamkeit des Squeeze-out nicht vom rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens abhängig machen, weil ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen die Gefahr bestände, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos wird (vgl. BVerfG a. a. O., Juris-Rz. 28). Nichts anderes Gilt mit Blick auf die Dauer eines Spruchverfahrens.

Das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu den Funktionsausgliederungsverträgen lässt sich auch nicht im Sinne der Holzmüller-Entscheidung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, NJW 1982, 1703, Juris-Rz. 27) unter dem Aspekt eines so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteresse eingreifenden Vertrages begründen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Regelungen in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, weshalb der Vorstand in solchen Fällen seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch macht. Denn in Zusammenhang mit den ausweislich des Übertragungsberichts (Anl. B 1 in ges. Band) und in dem Vertragsbericht jeweils beschriebenen Funktionsausgliederungen sind nur bestimmte Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Hard- und Software im Umfang von weniger als 1% der Aktiva der Antragstellerin in der Konzernbilanz an die Servicegesellschaften übertragen worden, während das eigentliche Versicherungsgeschäft , insbesondere alle Versicherungsbestände und alle damit zusammenhängenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, bei der Antragstellerin und ihren Tochtergesellschaften verblieben sind. Ein zustimmungsbedürftiger Eingriff ist also nicht ersichtlich, abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen einer etwa notwendigen Hauptversammlungszustimmung die Wirksamkeit des nachfolgenden Beherrschungsvertrages beeinträchtigen könnte. Die These der Antragsgegnerin zu 8., das Unternehmen der Antragstellerin habe infolge der Funktionsausgliederungsverträge nicht mehr wie im Bericht dargestellt existiert, weshalb der Prüfbericht unrechtmäßig sei, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Im Übertragungsbericht (Anl. B 1 Teil 1) sind die Funktionsaus-gliederungsverträge unter I. 1.5 (S. 14 f), die Folgen der Funktionsaus-gliederungen unter 1.5.3 (S. 17 f) und die Verschmelzung der DWK (C2-C 1 AG) auf die B1 AG (unter 5.2.2., S. 25 f) beschrieben. Das Gutachten Susat über die Ermittlung des Unternehmenswerts der Antragstellerin zum 3.07.2008 geht auf die Integration der Antragstellerin in die B und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Bewertung ein (Anlage B1 unter VI., dort unter III. 4., S. 23 f), die Synergieeffekte und Integrationskosten werden im Weiteren wiederholt angesprochen (S. 63, 67, 84, 85, 88, 125, 104, 140). Die Funktionsaus-gliederungen sind auch im Geschäftsbericht 2007 der Antragstellerin beschrieben (Anl. B 3 S. 4 f, 57 f, 137 f). Der Bericht des sachverständigen Prüfers - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K-AG - gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG hat diese und ergänzende Unterlagen und Nachweise zu den Synergieeffekten und den damit verbundenen Integrationskosten sowie zur geplanten Verschmelzung der C2- C1 AG auf die B1 AG berücksichtigt (Anl. B 1 Teil 3 S. 3, 5, 17, 34 f). Im Übrigen ist die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, soweit es um die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung geht, nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen, erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327 d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält (Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz. 51). Diesen Anforderungen genügt der Prüfbericht vom 7. Mai 2008. Etwaige inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss nicht unwirksam oder anfechtbar machen. Dies folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Das Amt des Prüfers ist persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (Senatsbeschluss 5 W 22/07, Rz. 53; OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21). Hieraus folgt, dass der Einwand des Antragsgegners zu 7. und Beschwerdeführers, der Prüfbericht leide daran, dass die Höhe der Abfindung vom Prüfer nicht eigenständig ermittelt, sondern von diesem allenfalls eine vorläufige und nicht wirklich ernsthaft vorgenommene Bewertung des Gutachters K-AG des Hauptaktionärs vorgenommen worden sei, bei der Überprüfung des Übertragungsbeschlusses nicht relevant sein kann. Die Relevanz ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts unter Juris-Teilziffer 25 der zitierten Entscheidung, wo von der durch den Sachverständigen ermittelten Abfindung gesprochen wird. Denn die Entscheidung führt in Juris-Teilziffer 24, 27 aus, es reiche verfassungsrechtlich aus, dass eine Überprüfung der Angemessenheit geschaffen worden sei. In der Gesamtschau der für verfassungsrechtlich für unbedenklich gehaltenen Regelungen, dass die Gewährleistung nur die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung umfassen muss und Korrekturen von Fehleinschätzungen des Gutachters erst nachträglich im Spruchverfahren erfolgen, das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung also nicht letzte Verbindlichkeit beanspruchen kann, ist das Postulat, der Prüfer müsse schon im Prüfungsstadium die Höhe der Abfindung (voll) selbst ermitteln und dürfe sich nicht auf die Prüfung der Angemessenheit der Ermittlung des Hauptaktionärs beschränken, vom Zweck der gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt und verfassungsrechtlich nicht geboten. Sollten die Funktionsausgliederungsverträge unter irgendeinem Gesichtspunkt Rechte der Aktionäre beeinträchtigt, z. B. bereits verdeckte, faktische Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge dargestellt haben, könnten sie zwar gem. § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG wegen Fehlens einer Ausgleichsregelung nichtig sein. Dies und eine etwaige Verletzung von Kompetenzen der Hauptversammlung sowie etwa eine daneben bestehende Schadensersatzpflicht der betreffenden Organe berührt die Wirksamkeit des nachfolgenden Übertragungsbeschlusses grundsätzlich nicht, der - wie das Landgericht richtig feststellt (Beschluss S. 23)- die Antragstellerin in dem Zustand betrifft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung befindet.

Das Vorliegen des von mehreren Antragsgegnern unter verschiedenen Aspekten reklamierten Nichtigkeitsgrunds gemäß § 241 Nr. 1 AktG ist vom Landgericht zu Recht (Beschluss S. 20 bis 22) verneint worden. Die von den Antragsgegnern zu 29. und 30. - letzterer ist auch Beschwerdeführer, ohne die Beschwerde begründet zu haben - erhobene Rüge einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Angabe der Adresse für die Anmeldung zur Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG) geht, worauf im Ergebnis bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, fehl. Die Angabe eines besonderen intern zuständigen Empfängers ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch erforderlich, sondern, der Senat folgt der zutreffenden antragstellerseitigen Interpretation der zitierten Stelle bei Schmidt/Lutter/Ziemons (AktG, § 123 Rz. 13), lediglich auch zulässig. Die weitere Rüge, die postalische Anschrift habe in der Einladung gefehlt, ist unberechtigt, weil die Angabe der postalischen Anschrift der Antragstellerin bei der X-bank ausreichend und die hinzugesetzte Telefaxnummer weder dahin zu verstehen war, Anmeldungen könnten nur per Fax erfolgen, noch die Adressangabe sich in der Angabe dieser Nummer erschöpfte.

Die Rüge des Antragsgegners zu 2., der die Beschwerde nicht gesondert begründet hat, in der Einladung hätten Angaben dazu gefehlt, welches die Voraussetzungen der Bevollmächtigung Dritter seien, weiter der Antragsgegnerin zu 12., auch im Fall der Bevollmächtigung sonstiger Stimmrechtsvertreter habe laut Einladung das der Eintrittskarte beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden müssen, weiter der Antragsgegners zu 22. und 31. - beide Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht gesondert begründet -, weiter der Antragsgegner zu 9., 37. und 38. - letztere auch Beschwerdeführerin -, die Einladung habe die Vertretung der Aktionäre unzulässig eingeschränkt auf einen Bevollmächtigten oder eine Aktionärsvereinigung, hingegen Kreditinstitute unerwähnt gelassen, sind , wie das Landgericht zutreffen ausgeführt hat (Beschluss Seite 19/20) nicht berechtigt. Ergänzend ist anzumerken, dass die in der Einberufung genannten Beschränkungen nach dem Hinweis darauf, dass Aktionäre das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären ausüben dürfen, sich allein auf die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beziehen. Mangels Sonderregelungen der Satzung mit Ausnahme zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft galten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 135 AktG, deren Wiedergabe in der Einberufung nicht zu fordern ist (vgl. OLG München, AG 2008, 746 Juris-Rz. 45); Abweichendes ist auch nicht dem Senatsbeschluss vom 15. August 2008 (5 W 15/08 [Leica], AG 2008, 745 Juris-Rz. 20) zu entnehmen, weil dort lediglich das - in der Einberufung - unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten, das in jenem Fall weder Gesetz noch Satzung entsprach, als mit § 121 Abs. 3 AktG unvereinbar bezeichnet wurde. Das gleiche gilt, soweit in der Einberufung nicht auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Vertretung durch Kreditinstitute hingewiesen worden ist. Soweit die Satzung in § 14 Ziffer 8 (HA, Bl. 1180) Erleichterungen für die Übermittlung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorsieht, bedurfte es keines diesbezüglichen Hinweises in der Einberufung in Zusammenhang mit sonstigen Stimmrechtsvertretern, für deren Bevollmächtigung die Satzung vom Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu TOP 9 kommt nicht in Frage, soweit einige Antragsgegner geltend gemacht haben, die Hauptaktionärin habe einem Stimmrechtsverlust hinsichtlich der von Ihr unmittelbar und mittelbar gehaltenen Aktien - für die Beteiligungsverhältnisse wird auf die Übersicht Bl. 1185 der Hauptakte verwiesen - gemäß § 28 Satz 1 WpHG oder einem Stimmverbot gemäß § 59 Satz WpÜG unterlegen. Die Nichtigkeit könnte aus der Stimmrechtsausübung trotz Rechtsverlusts schon nicht hergeleitet werden, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 124. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Juris-Rz. 26 für den Fall des § 20 Abs. 7 AktG; Hüffer, a. a. O., § 20 AktG Rz. 17; Schwark/Schwark, Kapitalmarkt-rechtskommentar 3. Auflage, § 28 WpHG Rz. 11, Schwark/Noack, a. a. O., § 59 WpÜG Rz.11). Anfechtungsgründe in diesem Zusammenhang verneint das Landgericht mit zutreffender Begründung (Beschluss, Seite 24 f), weil die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren im Einzelnen dargelegt und durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt hat, dass sämtliche in der Beteiligungsübersicht ausgewiesenen Gesellschaften ihren Mitteilungspflichten, so sie - wie die P-AG für Versicherungsrechte nicht - ihnen unterlagen, nachgekommen und hierbei ordnungsgemäß vertreten oder - in Zusammenhang mit dem unterlassenen Pflichtangebot nach § 59 WpÜG - durch die BaFin hiervon befreit waren.

Einer Bestandsmeldepflicht nach § 41a Abs. 4a WpHG aufgrund der Anforderungen des § 17 WpAIV n. F. - hier allein in Betracht kommend das Überschreiten der durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung zum 20.01.2007 eingeführten Schwellen von 15, 20 oder 30% (§ 41a Abs. 4a Satz 1 WpHG), - unterlagen die Hauptaktionärin und die mit ihr verbundenen Unternehmen indessen nicht. Die Meldepflichtigen hatten zuvor - vor dem 20.01.2007 - eine "gleichwertige" Information (§ 41a Abs. 4a Satz 2 WpHG) an den Emittenten gerichtet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5. und 6., die ihre Beschwerde nicht gesondert begründet haben und auch auf diesen Aspekt in der Beschwerde nicht mehr zurückkommen, mussten in der gleichwertigen Information die nunmehr in § 17 WpAIV neu geregelten Erfordernisse nicht enthalten gewesen sein, was sich bereits aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ergibt, nach der die Neuregelung keine generelle Bestandsmitteilungspflicht für alle zum 20. Januar 2007 gehaltenen Beteiligungen einführt, sondern eine Mitteilung an den Emittenten nur dann verlangt, wenn die mitteilungspflichtige Tatsache noch aus keiner vorherigen Mitteilung ersichtlich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/2498, S. 48 zu Nr. 27 a).

Die Rüge der Antragsgegnerin zu 8., die Frage der Hauptaktionärseigenschaft sei vom Landgericht nicht hinreichend problematisiert, das Problem möglicherweise verkannt worden, greift nicht durch. Dahinstehen kann, ob der Übertragungsbeschluss nichtig im Sinne von § 243 Nr. 3 AktG oder lediglich anfechtbar ist, wenn das Quorum nicht erreicht wird (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207 Juris-Rz. 38), ebenso, ob die die Kapitalmehrheit von 95% sich nur auf die Antragsberechtigung im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bezieht und kein weiteres Erfordernis im Sinne von § 133 Abs. 1 AktG ist (so Hüffer, a. a. O., § 327a Rz. 11) oder auch zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorliegen muss (so Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327a Rz. 15 m. w. N. zum Meinungsstand. Dass die Hauptaktionärin das erforderliche Quorum auch am Tag der Hauptversammlung erreicht hat, ist hier durch die Depotbestätigung der Y- Bank AG für die B AG 2008 vom 3. Juli 2008 per 2. Juli 2008 und eine Depotwertberechnung der X-bank AG für die D, die den Depotbestand konkret nach Stückzahl und Aktiengesellschaft (die Antragstellerin), was deshalb für den Nachweis ausreichend ist, per 3. Juli ausweist, gemäß Anl. B 11 zur Klageerwiderung glaubhaft gemacht. Denn die Annahme, die beiden Aktionärinnen hätten durch Verkäufe nach Feststellung ihrer Depotbestände durch die beiden Banken den Aktienbestand vor und für die Dauer der Hauptversammlung verringert, liegt fern, zumal der Depotbestand dieser Aktionärinnen durch die Depotbestätigung bzw. Depotwertberechnung der beiden Banken für die genannten Aktionärinnen per 1.10.2008 gemäß Anlage B 12 zur Klageerwiderung mit den exakt gleichen Werten belegt wird.

Die Anfechtbarkeit kann nicht, wie von der Antragsgegnerin zu 38. geltend gemacht, auf die vermeintlich fehlerhafte Berichterstattung der Hauptaktionärin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG gestützt werden. Soweit die Antragsgegnerin rügt, der Bericht sei im für die Aktionäre eigentlich interessanten Teil "kurz und knapp zusammengefasst", greift das nicht durch, weil Ausführlichkeit anders als in den Fällen der §§ 293a Abs. 1, Satz 1, 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG nicht verlangt wird (vgl. Hüffer, a. a. O., § 327c Rz. 3). Hinsichtlich der Berichtsintensität genügt die bloße Angabe von Bewertungsgrundsätzen nicht, sondern der Bericht muss eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen (vgl. Hüffer, a. a. O., § 293a Rz. 15). Diesen Anforderungen genügt der Bericht (Anl. B 1 Teil 1). Dort sind unter I. die Antragstellerin beschrieben, die Hauptaktionärin benannt sowie unter III. die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre, namentlich die Beteiligungshöhe der Hauptaktionärin dargestellt. Die Angemessenheit der Barabfindung ist im beigefügten Gutachten der E OHG unter ausführlicher Beschreibung der Antragstellerin und Darstellung der Bwertungsmethoden und -grundlagen, des Kapitalisierungszinssatzes und der Ableitung der erwarteten Nettoausschüttungen mit Rücksicht auf Beteiligungserträge sowie Ergebnissen aus Gewinnabführungen bzw. Verlustausgleich aufgrund entsprechender Verträge und sonstiger Kapitalanlagen erläutert. Damit genügt das Gutachten als integraler Bestandteil des Berichts der Hauptaktionärin den Anforderungen. Die Vermögenssituation der Hauptaktionärin bedarf im Hinblick auf die zu übermittelnde Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts (§ 327 b Abs. 3 AktG) für die Barabfindung keiner Darlegung, ebenso wenig müssen die Gründe für den Squeeze-Out dargestellt werden, da der Beschluss keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327c Rz. 10; Hüffer, a. a. O., § 327a Rz.11).

Die Angriffe der Antragsgegner, namentlich der Antragsgegner zu 22. und 25., soweit sie sich auf die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung oder darauf beziehen, die hierzu erteilten Informationen seien nicht ausreichend oder hätten der Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung des Börsenkurses nicht Rechnung getragen, rechtfertigen die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses gleichfalls nicht. Nach § 327f Satz 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, die festgelegte Barabfindung sei nicht angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für die Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts aus, wenn über die maßgeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887, Juris-Rz. 20). Der Börsenkurs wird indessen im Bericht der Hauptaktionärin nicht etwa als nicht maßgeblich, sondern ausdrücklich als zu berücksichtigen bezeichnet (Anl. B 1 Teil 1, S. 52 ff. 56). Allerdings will der Vorstand der Hauptaktionärin von der - im Bericht ausführlich dargestellten Rechtsprechung auch des BGH hinsichtlich des anzunehmenden Referenzzeitraums abweichen (Bericht S. 54 f) und begründet dies ausführlich. Die Berechtigung dieser Abweichung ist aber nicht im Anfechtungsprozess zu klären. Mit diesem Einwand sind sie gemäß § 327 f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn der Streit, wie im Einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen und ist damit auch nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (vgl. Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz 61), das gilt auch für die Angemessenheit des zugrunde zu legenden Referenzzeitraums (vgl. Simon/Leverkus, Spruchverfahrensgesetz, Anh. zu § 11, Rz 230 ff). Eine Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses folgt nicht etwa daraus, dass § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG auf im Vorfeld der Hauptversammlung zu erstattende Berichte keine Anwendung fände. Durch § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Anfechtungsklagen wegen bewertungsbezogener Informationsmängel im Fall des § 327f AktG ausgeschlossen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/5092, S. 26), jedoch regelt die Norm die Frage der Sanktion für mangelnde Vorabinformationen - auch ungenügende Berichterstattung zählt hierzu - gerade nicht, weshalb der Gegenschluss, dass für mangelhafte, kompensationsgebundene Vorfeld-Informationen stets die Anfechtbarkeit eingreife, unberechtigt ist (vgl.Noack/Zetschke, ZHR 170 (2006), 218, 239, 240, 242).

Der Beschluss des Landgerichts erweist sich auch nicht etwa mit Blick auf § 329 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Begründungszwang oder des rechtlichen Gehörs als verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit diesen Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt, relevanten übergangenen Sachvortrag vermag die Antragsgegnerin zu 25. nicht aufzuzeigen. Auch der pauschale Vorwurf der Antragsgegnerin zu 8. , das Landgericht lasse eine vertiefende Auseinandersetzung mit der jeweiligen Problematik vermissen, ist unberechtigt. Die von der Antragsgegnerin zu 25. vermisste Auseinandersetzung des Landgerichts mit ihrem Vortrag in Zusammenhang mit der angebotenen Barabfindung, in dem ein Vergleich der Regelungen des BGB zum Pfandrecht und zur Hinterlegung mit der Rechtsprechung us-amerikanischer Gerichte bei Streitigkeiten um die Richtigkeit von Bewertungen angestellt worden ist (Bl. 527 bis 529 d. A.), war nicht erforderlich. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen (Beschluss S. 31 ff), dass die Angemessenheit des im Bericht festgelegten Ausgleichs kein anfechtungsrelevanter Gesichtspunkt, sondern dem Spruchverfahren vorbehalten ist (§ 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG). Die Ansicht der Antragsgegnerin zu 25., die Verweisung des Streits um etwaig mangelnde Information über die Kompensation im Fall des Squeeze-Out in das Spruchverfahren scheitere daran, dass zweifelhaft sein könnte, ob insoweit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein könnte, greift mit der vom Landgericht gegebenen zutreffenden Begründung (Beschluss S. 33/34) nicht durch, abgesehen davon, dass vorliegend die Hauptaktionärin ein in Deutschland gegründetes Unternehmen mit Sitz im Inland - wenn auch mit einer ausländischen Muttergesellschaft - B4 L1 - ist und für ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht zweifelhaft ist.

Der Übertragungsbeschluss erweist sich nicht mit Blick auf die Gewährleistungserklärung (Anl. B 1 Teil 1, dort Anlage 3) der Y-Bank AG [im folgenden kurz als Bank bezeichnet] als anfechtbar, die namentlich von den Antragsgegnern zu 8, 25. und 38. erhobenen Einwendungen greifen sämtlich nicht durch. Zwar hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht angenommen, die Gewährleistungserklärung erstrecke sich auch auf die Zinsen gemäß § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG, denn die Bank hat gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Gewährleistung übernommen, die festgelegte Barabfindung in Höhe von 70,71 € zu zahlen. Zinsen sind in der Gewährleistungserklärung nicht erwähnt, das verlangt das Gesetz aber auch nicht (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327b Rz. 38 m. w. N.; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 59), die Verzinsungspflicht des Hauptaktionärs muss von der Gewährleistung nicht umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe AG 2007, 92, Juris-Rz. 12). Der die Erklärung abschließende Satz: "Die ... Bank ... kann aus dieser Gewährleistungserklärung nur soweit in Anspruch genommen werden, wie der Anspruch auf Barabfindung besteht und nicht verjährt ist", rechtfertigt nicht die Annahme einer unzulässigen Einschränkung der Gewährleistungserklärung. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 35). Der Senat teilt insbesondere die Ansicht, dass es sich um einen lediglich klarstellenden Zusatz handelt, der nicht etwa der Bank ermöglichen soll und kann, ihre Leistungspflicht mit dem Argument zu leugnen, der Übertragungsbeschluss sei nichtig. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses entsteht der Abfindungsanspruch als Pendant zum Verlust der Mitgliedschaft (§ 327 e Abs. § AktG, vgl. Hüffer, a. a. O., § 327 b Rz. 6), weshalb es nicht zu einem Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär ohne Barabfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre kommen kann. Die Annahme, der Hauptaktionär, der die die Eintragung betrieben hat, und ihm folgend die zur Gewährleistung verpflichtende Bank könnten nachfolgend die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses geltend machen, liegt fern, während die Bank, da deren Zahlungsverpflichtung nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich akzessorisch zu dem Anspruch auf Barabfindung ist, sich gemäß § 768 BGB auf die Verjährung (§ 195 BGB) des Barabfindungsanspruchs berufen kann (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327b Rz. 42). Was die Antragsgegnerin zu 38. mit dem Hinweis auf die Entscheidung des LG Stuttgart vom 17.10.2008 (Az. 38 O 56/08 KfH) gegen die vorliegende Gewährleistungserklärung konkret einwenden will, erschließt sich dem Senat nicht. Sollte damit die vom Landgericht angesprochene (Beschluss S. 34 u /35 o) Rüge gemeint sein, die Gewährleistungserklärung sei fehlerhaft, weil die Prokuristen nicht mit dem Zusatz "ppa." unterzeichnet haben, greift das mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht durch. Die Vertretungsbefugnis (§§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB, 48, 48, 49 HGB) der Unterzeichner steht außer Zweifel, weil die Unterzeichnung der Gewährleistungserklärung notariell beglaubigt ist und der Notar festgestellt hat (§§ 40 Abs. 4, 10 Abs. 1, 2 BeurkG), dass er aufgrund Einsichtnahme in das Handelsregister bescheinige, die Unterzeichnenden seien als Prokuristen der Gesellschaft [i. e. Bank] eingetragen, und zwar ein jeder unter Beschränkung auf die Hauptniederlassung mit der Befugnis, die Gesellschaft mit einem weiteren für die Hauptniederlassung vertretungsberechtigtem Prokuristen gemeinsam zu vertreten.

Die Rüge, die von der Antragsgegnerin zu 38 . in der Klageschrift (dort S. 18) zitierten Fragen seinen unbeantwortet geblieben und rechtfertigten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Informations- und Auskunftsrechte der Aktionäre (§ 131 Abs. 1, 2 AktG) die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses, greift nicht durch. Die "1.Frage", warum die die X-bank die Bestätigung der Aktien der D AG unterteilt habe, ob das das damit zusammen hänge, dass man Grundsteuern sparen wolle, ist so nicht als gestellt protokolliert (§ 131 Abs. 5 AktG). Die Antragstellerin hat in der Klageerwiderung (dort s. 118/119, Bl. 1218/1219 d. A.) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Frage als Frage-Nr. 267 (Anlage 15 d zum notariell beurkundeten Protokoll der Hauptversammlung [Anlage B 4]) vom Antragsgegner zu 6. tatsächlich dahin gestellt worden ist, weswegen Anlage 2 b (Depotbestätigung der X-bank vom 6.05.2008) für das gleiche Depot und die gleiche Wertpapierkennnummer unterschiedliche Stückzahlen ausweise und welche die in Beantwortung hierauf angeführten wertpapiertechnischen Gründe genau seien. Hierauf ist geantwortet worden, der Grund sei, dass unterschiedliche Stückearten verbucht seien, ein Teil der Stücke sei mit einer internen Kennziffer 40 versehen, die gewährleiste, dass die Dividendenabwicklung konzernintern erfolge. Die gestellte Frage ist also nicht unbeantwortet geblieben, dass die gegebene Antwort unzutreffend sei, ist nicht geltend gemacht. Die "2. Frage", gestellt von den Antragsgegnern zu 6. und 20., wann verjähre nach Meinung der Y- Bank die Bürgschaft, ist als Frage 268 (Anlage 16 a zum notariell beurkundeten Protokoll der Hauptversammlung [Anlage B 4]) als dahin gestellt protokolliert, von welchem Verjährungseintritt die Y-Bank auf Seite 2 ihrer Gewährleistungserklärung ausgehe, wenn sie diese Gewährleistung wie folgt einschränke: "Die Y-Bank Aktiengesellschaft kann aus dieser Gewährleistung nur so weit in Anspruch genommen werden, wie der Anspruch auf Barabfindung bestehe und nicht verjährt ist." Daraufhin ist ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung die Antwort erteilt worden, es könne leider nicht gesagt werden, wann nach Auffassung der Y- Bank der Anspruch auf Barabfindung verjähre, und die eigene diesbezügliche Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wiederholt worden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des TOP Zustimmung zum Beherrschungsvertrag erforderlich gewesen sein soll, weil es in diesem Zusammenhang keine Gewährleistung der Y- Bank gegeben hat, ist nicht ersichtlich, die erteilte Auskunft sei nicht vollständig oder sachlich unzutreffend gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1 ZPO

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG und entspricht der Festsetzung des Landgerichts nach Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (§§ 319 Abs. 6 Satz 7, 327 e Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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