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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 5 WF 130/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 II
ZPO § 103
ZPO § 106
ZPO § 319
1. Eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren hat zu erfolgen, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde.

2. Prozesskosten in diesem Sinne sind nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO.

3. Über die Frage, ob es sich nach dem Verbrauch eines Prozesskostenvorschusses für einen ersten Prozessbevollmächtigten bei den Kosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten um notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 2 ZPO handelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. Berichtigung des Streitwertes nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. (= § 63 Abs. 3 S. 2 GKG n.F.).


Gründe:

Das Amtsgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin für die erste Instanz auf der Basis eines mit 24.074,40 EUR (statt DM) festgesetzten Streitwertes zur Erstattung gegen den Beklagten 1.883,76 EUR festgesetzt und den Einwand des Beklagten, der bereits gezahlte Prozesskostenvorschuss in Höhe von 4.127,20 DM sei anzurechnen, mit der Begründung zurückgewiesen, eine materiellrechtliche Prüfung könne in diesem Verfahren nicht erfolgen und Vorschüsse dürften nur mit Zustimmung der Klägerin angerechnet werden. Dem kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Zutreffend ist zwar, dass ein Prozesskostenvorschuss nicht lediglich im Vorgriff auf eine spätere etwaige Kostenerstattungspflicht zu zahlen ist, sondern der Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs des Berechtigten dient. Deshalb kann insbesondere im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens der vorschussberechtigten Person eine Rückforderung des Vorschusses durch den Verpflichteten nicht mit einer lediglich prozessual geringeren Kostentragungspflicht begründet werden (vgl. bereits BGH FamRZ 1971, 360 - 362). Jedoch vertritt der Senat bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluss vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluss vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99). Insbesondere eine überwiegend oder in vollem Umfang obsiegende Prozesspartei würde ansonsten an dem Rechtsstreit verdienen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1991, 966, 967 m.w.N.).

Vorliegend stellt sich allerdings das zusätzliche Problem, dass die Klägerin den Prozesskostenvorschuss offenbar für die Kosten einer früheren Prozessbevollmächtigten verbraucht hat und nach dem Anwaltswechsel nunmehr die Festsetzung der Gebühren ihrer zweiten Prozessbevollmächtigten (der ersten Instanz) begehrt. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (Satz 2 der n.F.) sind jedoch die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Bisher ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ein Anwaltswechsel auf Seiten der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift ausnahmsweise eintreten musste (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdn. 13, Stichwort: "Anwaltswechsel"). Über die Frage, ob es sich bei den Kosten für eine zweite Prozessbevollmächtigte überhaupt noch um notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 2 ZPO handelt, ist aber im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden.

Die seitens des Beklagten gezahlten 4.127,20 DM Prozesskostenvorschuss (353,80 DM für das EA-Verfahren und 3.773,40 DM für den Hauptprozess) sind nach den obigen Ausführungen auf die unter Beachtung von § 91 Abs. 2 ZPO erst noch zu ermittelnden notwendigen (Gesamt-)Kosten der Klägerin (zu denen allerdings auch die Kosten des EA-Verfahrens gehören, s.o.) anzurechnen.

Die danach zu treffende neue Festsetzung überträgt der Senat dem Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Dazu besteht auch deshalb Veranlassung, weil das Amtsgericht zunächst noch eine Berichtigung seiner Streitwertfestsetzung gemäß § 319 ZPO zu prüfen haben wird (offenbare Verwechslung von EUR und DM im Beschluss vom 16.1.2004). An einer Änderung der Festsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG alter Fassung sieht sich der Senat auf Grund des Ablaufs der Sechsmonatsfrist von § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG alter Fassung gehindert. Diese Vorschrift verbietet auch eine nachträgliche Neufestsetzung auf gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG a.F. eigentlich zutreffende 26080,60 DM (13 * 555 DM + 13 * 1.451,20 DM anstelle von nur 12 * 555 DM + 12 * 1.451,20 DM). Eine Berichtigung der offensichtlich nur verwechselten Währungsbezeichnung im Beschluss vom 16.1.2004 gemäß § 319 ZPO durch das Amtsgericht bleibt jedoch "jederzeit" möglich. Danach wird sich eine völlig veränderte Kostenfestsetzung ergeben.

Das Amtsgericht wird dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Die bereits ausgesprochene Nichterhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 8 GKG in der Fassung bis 30.6.2004.

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